Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern -

Vom 23. April 2021
(GVBl. Nr. 8 vom 30.04.2021 S. 196)



§ 1
Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes

Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 743) und durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (S. 747) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 13 Abs. 3 wird aufgehoben.

2. In Art. 19 Nr. 5 Buchst. a werden die Wörter "nach Art. 21 Abs. 4 Satz 6" durch die Wörter ", die auf Grund des Art. 32 Satz 1 Nr. 4 festgelegt sind," ersetzt.

3. In Art. 20 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter " ; das Nähere wird durch das Staatsministerium in der Ausführungsverordnung geregelt" gestrichen.

4. Art. 21 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Staatsministerium" durch die Wörter "Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium)" ersetzt.

b) Abs. 4 Satz 6 wird aufgehoben.

5. In Art. 24 Satz 2 werden die Wörter " ; das Nähere wird in der Ausführungsverordnung festgelegt" gestrichen.

6. Art. 32 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird die Angabe "(Art. 13 Abs. 3)" durch

die Angabe "(Art. 13)" ersetzt.

b) In Nr. 3 wird die Angabe "Art. 20 Nr. 3" durch die Angabe "Art. 20 Satz 1 Nr. 4" ersetzt.

c) Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"4. das Abrechnungsverfahren, die Festlegung von Stundenkategorien durch Buchungszeitfaktoren (Art. 21 Abs. 2 und 4) und das Verfahren bei Elternbeitragsfreiheit,"

§ 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 5 Abs. 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 743), durch Gesetz vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 746) und durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (S. 747) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 2 Abs. 3 wird die Angabe " § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB II" durch die Angabe " § 16a Nr. 4 SGB II" ersetzt.

2. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die rechnerischen Mehrleistungen nach § 46 Abs. 8 Satz 1 SGB II innerhalb eines Bezugsjahres werden ab dem Bezugsjahr 2017 zwischen den kreisfreien Gemeinden und Landkreisen jeweils nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 SGB II des folgenden Jahres umverteilt. Die Verteilungsmasse errechnet sich durch Multiplikation der innerhalb des Bezugsjahres mit dem Bund abgerechneten Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II mit dem nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 SGB II angepassten landesspezifischen Wert für das Bezugsjahr. Verteilungsmaßstab sind die Anteile an den gemäß § 46 Abs. 11 Satz 5 SGB II gemeldeten Leistungsausgaben im Bezugsjahr. Eine Umverteilung findet nicht statt, soweit die rechnerischen Mehrleistungen die für ganz Bayern gemeldeten Leistungsausgaben nach Satz 3 übersteigen. Je kreisfreier Gemeinde und Landkreis wird ein Zahlungsanspruch oder eine Zahlungspflicht errechnet. Die Zahlungspflichten werden mit den laufenden Abrufen nach Abs. 1 verrechnet. Die hierdurch frei werdenden Mittel werden zur Befriedigung der Zahlungsansprüche verwendet. "(2) Soweit der Bund zweckbestimmte und je Land ermittelte Erstattungsleistungen zum gesonderten Ausgleich bestimmter Leistungsausgaben erbringt, werden die nach Abs. 1 weitergeleiteten Erstattungsleistungen eines Bezugsjahres jeweils im Folgejahr diesem Zweck entsprechend zwischen den kreisfreien Gemeinden und Landkreisen umverteilt. Je kreisfreier Gemeinde und Landkreis wird ein Zahlungsanspruch oder eine Zahlungspflicht errechnet. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und der Finanzen und für Heimat bestimmt."

b) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

"(3) Die Zahlungspflichten nach Abs. 2 Satz 2 werden mit den laufenden Abrufen nach Abs. 1 verrechnet. Die hierdurch freiwerdenden Mittel werden zur Befriedigung der Zahlungsansprüche nach Abs. 2 Satz 2 verwendet."

3. In Art. 7 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe " § 266 Abs. 7 Nr. 9 SGB V" durch die Angabe " § 266 Abs. 8 Nr. 9 SGB V" ersetzt.

4. In Art. 18 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" und das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.

5. In Art. 23 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Jugendbehörden" durch das Wort "Landesjugendbehörde" ersetzt.

6. Art. 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Satz 1 wird folgender Satz 1 vorangestellt:

"Der überörtliche Träger ist auch zuständig für die Förderung der überregionalen Tätigkeiten der Jugendorganisationen der politischen Parteien auf dem Gebiet der Jugendarbeit."

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 04.05.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion