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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 23. Dezember 2021
(GVBl. Nr. 24 vom 30.12.2021 S. 654)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetzes

Das Bayerische Abgeordnetengesetz (BayAbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl. S. 82, BayRS 1100-1-I), das zuletzt durch Art. 8a des Gesetzes vom 9. April 2021 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des zweiten Teils wird gestrichen.

2. Art. 4a wird aufgehoben.

3. In der Überschrift des dritten Teils wird das Wort "Dritter" durch das Wort "Zweiter" ersetzt.

4. Nach Art. 27 wird folgender dritter Teil eingefügt:

"Dritter Teil
Verhaltensregeln für Mitglieder des Bayerischen Landtags

Art. 28 Ausübung des Mandats

(1) Im Rahmen der verfassungsrechtlich bei Wahrnehmung und Ausübung des Abgeordnetenmandats garantierten Freiheit steht die Ausübung des Mandats im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bayerischen Landtags. Unbeschadet dieser Verpflichtung sind entgeltliche Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig. Die Tätigkeit als Mitglied, als Beauftragte oder als Beauftragter der Staatsregierung sowie das Recht zur bloßen Verwaltung eigenen Vermögens bleiben unberührt.

(2) Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Bayerischen Landtags keine anderen als die im Gesetz vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Bayerischen Landtag erwartet wird. Die Gewährung von Funktionszulagen durch die Fraktionen bleibt unberührt.

(3) Werbende Hinweise auf die Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind unzulässig.

Art. 29 Verbot der entgeltlichen Interessenvertretung für Dritte bei der Normsetzung

(1) Mitglieder des Bayerischen Landtags dürfen keine entgeltliche Interessenvertretung für Dritte gegenüber den Organen und Behörden des Freistaates Bayern, der bayerischen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit diese im übertragenen Wirkungskreis tätig werden, sowie den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese unmittelbar der Fachaufsicht der obersten Landesbehörden unterstehen, betreiben. Interessenvertretung ist jede Tätigkeit zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf die Ausarbeitung oder Beratung von Gesetzen oder sonstigen parlamentarischen Initiativen, Verordnungen, Satzungen, Allgemeinverfügungen und Verwaltungsvorschriften der in Satz 1 genannten Stellen.

(2) Mitglieder des Bayerischen Landtags dürfen an keiner Personen- oder Kapitalgesellschaft oder anderen juristischen Person oder Personenmehrheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die überwiegend Interessenvertretung im Sinne von Abs. 1 Satz 2 betreibt, beteiligt sein. Mitglieder des Bayerischen Landtags, die an anderen als in Satz 1 genannten Personen- oder Kapitalgesellschaften beteiligt sind, haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Interessenkonflikte in Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats, die bei Übernahme oder Ausübung der Interessenvertretung durch die Gesellschaft auftreten können, vermieden werden. Satz 2 gilt entsprechend für die Beschäftigung von Mitgliedern des Bayerischen Landtags im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses.

(3) Die ehrenamtliche Tätigkeit als Vorstand für Verbände, Vereine und als Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft bleibt unberührt.

Art. 30 Verbot der entgeltlichen Interessenvertretung für Dritte in Einzelangelegenheiten

(1) Mitglieder des Bayerischen Landtags dürfen gegen Entgelt keine fremden Angelegenheiten gegenüber

  1. den obersten Landesbehörden des Freistaates Bayern und deren unmittelbar nachgeordneten Behörden,
  2. den höheren Landesbehörden, sofern diese im konkreten Einzelfall nicht Einspruchs-, Widerspruchs- oder Bußgeldbehörde sind,
  3. den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese unmittelbar der Fachaufsicht der obersten Landesbehörden unterstehen, und
  4. Personen- und Kapitalgesellschaften, an denen der Freistaat Bayern mehr als 25 % der Anteile hält,

besorgen. Dies gilt nicht für Besorgung fremder Angelegenheiten gegenüber den Organen der Rechtspflege sowie den unabhängigen Behörden des Freistaates Bayern.

(2) Soweit die Besorgung fremder Angelegenheiten nach diesem Artikel zulässig ist, ist sie der Präsidentin oder dem Präsidenten gemäß Art. 34 Abs. 3 bis 5 anzuzeigen und gemäß Art. 35 zu veröffentlichen.

Art. 31 Verbot der entgeltlichen Mitwirkung an Geschäften Dritter

(1) Mitglieder des Bayerischen Landtags dürfen gegen Entgelt für Dritte keine Geschäfte mit den in Art. 29 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen sowie mit Personen- und Kapitalgesellschaften, an denen der Freistaat Bayern mehr als 25 % der Anteile hält, anbahnen, vermitteln, abschließen oder abwickeln. Dies gilt insbesondere für Geschäfte, die den Erwerb, die Veräußerung, die Vermietung, die Verpachtung sowie die Belastung von Immobilien oder den Erwerb und die Veräußerung von Waren und Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Dies gilt auch für die entgeltliche Beratung bei der Gestaltung solcher Geschäfte. Für Geschäfte von Kapitalgesellschaften, deren Anteile vollständig vom Mitglied des Bayerischen Landtags gehalten werden, gilt Art. 32.

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