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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über Verbote der Gesichtsverhüllung in Bayern
- Bayern -

Vom 12. Juli 2017
(GVBl. Nr.12 vom 18.07.2017 S. 362)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes

Das Bayerische Beamtengesetz ( BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Art. 75 wird wie folgt gefasst:

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Art. 75 Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung "Art. 75 Bekleidungsvorschriften".

b) Die Angabe zu Art. 145 wird wie folgt gefasst:

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Art. 145 (aufgehoben) "Art. 145 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen".

2. Art. 75 wird wie folgt gefasst:

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Art. 75 Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung

Beamte und Beamtinnen sind verpflichtet, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde Dienstkleidung zu tragen, wenn es das Amt erfordert.

"Art. 75 Bekleidungsvorschriften

(1) Beamte und Beamtinnen dürfen bei Ausübung des Dienstes ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche Gründe erfordern dies.

(2) Beamte und Beamtinnen sind verpflichtet, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde Dienstkleidung zu tragen, wenn es das Amt erfordert."

3. Nach Art. 144 wird folgender Art. 145 eingefügt:

"Art. 145 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Für Personen, die auf Grund eines Vertrages im Dienst einer der in Art. 1 Abs. 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen, gelten vorbehaltlich einer Regelung durch Tarifvertrag die beamtenrechtlichen Vorschriften zum Verbot der Gesichtsverhüllung entsprechend."

§ 2
Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes

Das Bayerische Hochschulgesetz ( BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 18 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2

(2) Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wird wie folgt geändert:

aa) Vor Satz 1 wird folgender Satz 1 eingefügt:

"Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden."

bb) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden die Sätze 2 und 3.

c) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

"(3) Mitglieder der Hochschule dürfen in Hochschuleinrichtungen und bei Hochschulveranstaltungen ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, Hochschulbelange stehen dem entgegen. Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die Hochschule Ausnahmen zulassen."

d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Abs. 3 gilt entsprechend für Personen nach Art. 8 des Bayerischen Integrationsgesetzes."

2. Art. 107 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Art. 18 Abs. 4 Satz 2 tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft."

§ 3
Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

(nicht dargestellt)

§ 4
Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes

(nicht dargestellt)

§ 5
Änderung des Polizeiaufgabengesetzes

In Art. 13 Abs. 2 Satz 2 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-I), das zuletzt durch Art. 17a Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch die Wörter "und Kleidungsstücke sowie Gegenstände, die eine Identitätsfeststellung verhindern oder erschweren, abnimmt." ersetzt.

§ 6
Änderung des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes

Das Landesstraf- und Verordnungsgesetz ( LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl. S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Art. 23a folgende Angabe eingefügt:

"Art. 23b Verbot der Gesichtsverhüllung".

2.

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