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Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

PAG - Polizeiaufgabengesetz
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei

- Bayern -

Vom 14 Septmber 1990
(GVBl. 1990 S. 397; 27.12.1991 S. 496; 23.07.1993 S. 498; 23.12.1994 S. 1050; 26.07.1997 S. 342; 10.07.1998 S. 383; 27.12.1999 S. 541; 25.10.2000 S. 752; 24.04.2001 S. 140; 24.07.2001 S. 348; 24.12.2005 S. 641; 14.12.2007 S. 866 07; 20.12.2007 S. 944 07a; 10.06.2008 S. 315 08; 08.07.2008 S. 365 08a; 22.07.2008 S. 421 08b; 27.07.2009 S. 380 09; 27.07.2009 S. 400 09a; 22.04.2010 S. 190 10; 20.12.2011 S. 11; 24.05.2013 S. 370 13; S. 373 13a; 22.07.2014 S. 286 14; 23.11.2015 S. 410 15; 13.12.2016 S. 335 16; 12.07.2017 S. 362 17; 24.07.2017 S. 388 17a; 18.05.2018 S. 301 18; 26.03.2019 S. 98 19; 10.12.2019 S. 691 19a; 23.07.2021 S. 418 21; 23.12.2022 S. 718 22; 24.03.2023 S. 98 23; 24.07.2023 S. 374 23a; 23.07.2024 S. 247 24)
Gl.-Nr.: 2012-1-1-I;



Überschrift geändert 21

(Entscheidung BVerfG vom 22.02.2019 siehe =>)

Archiv PolAufgV2010

Auf Grund dieses Gesetzes kann das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 des Grundgesetzes und Art. 112 Abs. 1 der Verfassung) eingeschränkt werden.

I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Begriff der Polizei

Polizei im Sinn dieses Gesetzes sind die im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte der Polizei des Freistaates Bayern.

Art. 2 Aufgaben der Polizei 18

(1) Die Polizei hat die Aufgabe, die allgemein oder im Einzelfall bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

(2) Im Rahmen ihrer Aufgabe nach Abs. 1 obliegt der Polizei der Schutz privater Rechte nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(3) Die Polizei leistet anderen Behörden und den Gerichten Vollzugshilfe (Art. 67 bis 69).

(4) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.

Art. 3 Verhältnis zu anderen Behörden

Die Polizei wird tätig, soweit ihr die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.

Art. 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

Art. 5 Ermessen, Wahl der Mittel

(1) Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.

Art. 6 Ausweispflicht des Polizeibeamten

Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird. Das Nähere wird durch Dienstvorschrift geregelt.

Art. 7 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen 18 21 22

(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.

(2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, oder ist für sie wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt, können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1815 Abs. 2 Nr. 5 und 6 sowie § 1817 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist.

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