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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes
- Bayern -
Vom 22. April 2010
(GVBl. Nr. 8 vom 29.04.2010 S. 190)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes
Das Bayerische Versammlungsgesetz (BayVersG) vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421, BayRS 2180-4-I) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Bei Art. 3 werden die Worte "und Einladung" gestrichen.
b) Bei Art. 4 werden das Wort "Veranstalterpflichten" und das nachfolgende Komma gestrichen.
c) Bei Art. 7 werden die Worte "Uniformierungsverbot, Militanzverbot" durch die Worte "Uniformierungs- und Militanzverbot" ersetzt.
d) Bei Art. 9 werden die Worte "Datenerhebung, Bild- und Tonaufzeichnungen, Übersichtsaufnahmen und -aufzeichnungen" durch die Worte "Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen" ersetzt.
2. Art. 3 erhält folgende Fassung:
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Art. 3 Versammlungsleitung und Einladung
(1) Jede Versammlung muss eine natürliche Person als Leiter haben. Dies gilt nicht für Spontanversammlungen nach Art. 13 Abs. 4. (2) Der Veranstalter leitet die Versammlung. Ver-anstaltet eine Vereinigung die Versammlung, ist Lei-ter die Person, die den Vorsitz der Vereinigung führt. Der Veranstalter kann die Leitung einer anderen Person übertragen. (3) Die Bekanntgabe oder Einladung zu einer Versammlung muss Ort, Zeit, Thema sowie den Namen des Veranstalters enthalten. |
"Art. 3 Versammlungsleitung
(1) Der Veranstalter leitet die Versammlung. Er kann die Leitung einer natürlichen Person übertragen. (2) Veranstaltet eine Vereinigung die Versammlung, ist Leiter die Person, die den Vorsitz der Vereinigung führt, es sei denn, der Veranstalter hat die Leitung nach Abs. 1 Satz 2 auf eine andere natürliche Person übertragen. (3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Spontanversammlungen nach Art. 13 Abs. 4." |
3. Art. 4 erhält folgende Fassung:
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Art. 4 Veranstalterpflichten, Leitungsrechte und -pflichten
(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass die Versammlung einen gewalttätigen Verlauf nehmen kann, hat der Veranstalter im Vorfeld der Versammlung geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dies zu verhindern. (2) Der Leiter
(3) Der Leiter hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass aus der Versammlung heraus Gewalttätigkeiten begangen werden. Geeignete Maßnahmen können insbesondere Aufrufe zur Gewaltfreiheit und Distanzierungen gegenüber gewaltbereiten Anhängern sein. Vermag der Leiter sich nicht durchzusetzen, ist er verpflichtet, die Versammlung für beendet zu erklären. (4) Der Leiter kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Hilfe einer angemessenen Anzahl volljähriger Ordner bedienen. Die Ordner müssen weiße Armbinden mit der Aufschrift "Ordner" oder "Ordnerin" tragen; zusätzliche Kennzeichnungen sind nicht zulässig. Der Leiter darf keine Ordner einsetzen, die Waffen oder sonstige Gegenstände mit sich führen, die ihrer Art nach geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Personen zu verletzen oder Sachen zu beschädigen. (5) Werden Polizeibeamte in eine Versammlung entsandt, haben sie oder hat sich die polizeiliche Einsatzleitung vor Ort dem Leiter zu erkennen zu geben. Ihnen muss ein angemessener Platz eingeräumt werden. |
"Art. 4 Leitungsrechte und -pflichten
(1) Der Leiter
(2) Der Leiter kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Hilfe einer angemessenen Anzahl volljähriger Ordner bedienen. Die Ordner müssen weiße Armbinden mit der Aufschrift "Ordner" oder "Ordnerin" tragen; zusätzliche Kennzeichnungen sind nicht zulässig. Der Leiter darf keine Ordner einsetzen, die Waffen oder sonstige Gegenstände mit sich führen, die ihrer Art nach geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Personen zu verletzen oder Sachen zu beschädigen. (3) Polizeibeamte haben das Recht auf Zugang und auf einen angemessenen Platz
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4. Art. 7 erhält folgende Fassung:
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Art. 7 Uniformierungsverbot, Militanzverbot |
(Stand: 26.04.2021)
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