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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Datenschutzgesetzes, des Polizeiaufgabengesetzes und des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes
- Bayern -
Vom 10. Juni 2008
(GVBl. Nr. 12 vom 16.06.2008 S. 315)
204-1-I, 2012-1-1-I, 312-2-l-J
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Datenschutzgesetzes
Das Bayerische Datenschutzgesetz ( BayDSG) vom 23. Juli 1993 (GVBl S. 498, BayRS 204-1-I), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 405), wird wie folgt geändert:
1. In die Inhaltsübersicht wird folgender Art. 21a eingefügt:
"Art.21a Videobeobachtung und Videoaufzeichnung (Videoüberwachung)".
2. Es wird folgender Art. 21a eingefügt:
"Art. 21a Videobeobachtung und Videoaufzeichnung (Videoüberwachung)
(1) Mit Hilfe von optischelektronischen Einrichtungen sind die Erhebung (Videobeobachtung) und die Speicherung (Videoaufzeichnung) personenbezogener Daten zulässig, wenn dies im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder in Ausübung des Hausrechts erforderlich ist,
zu schützen. Es dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.
(2) Die Videoüberwachung und die erhebende Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Daten dürfen für den Zweck verarbeitet und genutzt werden, für den sie erhoben worden sind, für einen anderen Zweck nur, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über die Tatsache der Speicherung entsprechend Art. 10 Abs. 8 zu benachrichtigen.
(5) Die Videoaufzeichnungen und daraus gefertigte Unterlagen sind spätestens zwei Monate nach der Datenerhebung zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigt werden.
(6) Art. 26 bis 28 gelten für die Videoaufzeichnung entsprechend. Öffentliche Stellen haben ihren behördlichen Datenschutzbeauftragten rechtzeitig vor dem Einsatz einer Videoaufzeichnung neben den in Art. 26 Abs. 3 Satz 1 genannten Beschreibungen die räumliche Ausdehnung und Dauer der Videoaufzeichnung, die Maßnahmen nach Abs. 2 und die vorgesehenen Auswertungen mitzuteilen."
§ 2
Änderung des Polizeiaufgabengesetzes
In Art. 49 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetzes - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 944), werden nach dem Wort "Datenschutzgesetzes" die Abkürzung "(BayDSG)" eingefügt, der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"Art. 21a BayDSG findet in Ausübung des Hausrechts Anwendung."
§ 3
Änderung des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes
In Art. 205 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung (Bayerisches Strafvollzugsgesetz - BayStVollzG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl S. 866, BayRS 312-2-1-J) werden nach den Worten "Einholung und Form der Einwilligung der Betroffenen (Art. 15 Abs. 2 bis 4)," die Worte "die Videoüberwachung (Art. 21a)," eingefügt.
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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