Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes und des Polizeiaufgabengesetzes
- Bayern -

Vom 23. November 2015
(GVBl. Nr. 15 vom 30.11.2015)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes

Das Bayerische Versammlungsgesetz ( BayVersG) vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421, BayRS 2180-4-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 201 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1. Art. 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Es werden folgende Nrn. 5 und 6 eingefügt:

"5. entgegen Art. 16 Abs. 1 eine Schutzwaffe oder einen einschlägigen Gegenstand mit sich führt,

6. entgegen Art. 16 Abs. 2 Nr. 1 an einer derartigen Veranstaltung teilnimmt oder den Weg dorthin zurücklegt oder".

b) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 7.

2. Art. 21 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
entgegen Art. 16 Abs. 1 eine Schutzwaffe oder einen Gegenstand mit sich führt, "8. entgegen Art. 16 Abs. 2 Nr. 2 einen einschlägigen Gegenstand mit sich führt, oder".

bb) Nr. 9

entgegen Art. 16 Abs. 2 Nr. 1 an einer Versammlung teilnimmt oder den Weg zu einer Versammlung zurücklegt oder

wird aufgehoben.

cc) Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 9.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 5 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) In Nr. 6 wird das Wort "oder" durch einen Schlusspunkt ersetzt.

cc) Nr. 7

entgegen Art. 16 Abs. 2 Nr. 2 einen Gegenstand mit sich führt.

wird aufgehoben.

3. In Art. 22 Satz 1 werden die Worte " Art. 21 Abs. 1 Nr. 6 oder 10 oder nach Art. 21 Abs. 2 Nr. 4 oder 7 " durch die Worte "Art. 21 Abs. 1 Nrn. 6, 8 oder 9 oder Abs. 2 Nr. 4 " ersetzt.

4. Art. 24 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Zuständige Behörden im Sinn dieses Gesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden, ab Beginn der Versammlung die Polizei. In unaufschiebbaren Fällen kann die Polizei auch an Stelle der Kreisverwaltungsbehörde Maßnahmen treffen. " (2) 1Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden. 2Ab Beginn der Versammlung und in unaufschiebbaren Fällen kann auch die Polizei Maßnahmen treffen."

§ 2
Änderung des Polizeiaufgabengesetzes

In Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 30 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), werden die Worte "Abs. 2 Nr. 5" durch die Worte "Abs. 2 Nrn. 5 bis 7" ersetzt und die Worte "oder Ordnungswidrigkeiten im Sinn von Art. 21 Abs. 1 Nrn. 8 und 9" gestrichen.

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.

ENDE

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