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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes, des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes und des Bayerischen Datenschutzgesetzes

Vom 27. Juli 2009
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2009 S. 380)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Änderung des Polizeiaufgabengesetzes

Das Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei ( Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Worte "Art. 34e Notwendige Begleitmaßnahmen" gestrichen.

2. Art. 18 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden die Sätze 3 und 4

Die Entscheidung des Amtsgerichts ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die weitere sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

gestrichen.

b) Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
  Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen. "Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."

3. Art. 24 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. "Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."

4. In Art. 32 Abs. 4 werden die Worte "zwei Monate" durch die Worte "drei Wochen" ersetzt.

5. Art. 34 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die Polizei kann durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen (Art. 23 Abs. 1 Satz 2) personenbezogene Daten erheben
  1. über die für eine Gefahr Verantwortlichen, wenn dies erforderlich ist zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
  2. über Personen, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass sie eine schwerwiegende Straftat nach Art. 30 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1, 2 (ohne § 129 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 StGB) bis 9 begehen werden.
"Die Polizei kann durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen (Art. 23 Abs. 1 Satz 2) personenbezogene Daten über die für eine Gefahr Verantwortlichen erheben, wenn dies erforderlich ist zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person."

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 1 werden die Worte "oder die dort genannten Straftaten nicht anders verhütet oder abgewehrt" gestrichen.

bbb) In Nr. 2 Buchst. a werden die Worte "Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Gefahren oder Straftaten" durch die Worte "Satz 1 genannten Gefahren" ersetzt.

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 ist eine nur automatische Aufzeichnung zulässig, wenn bei Anordnung der Maßnahme abzusehen ist, dass keine Gespräche geführt werden und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie dem Zweck der Herbeiführung eines Erhebungsverbots dienen sollen, die dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnen sind; wird bei einer Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 erkennbar, dass solche Gespräche geführt werden, ist die Datenerhebung unverzüglich und so lange erforderlich zu unterbrechen. "(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 ist eine nur automatische Aufzeichnung nicht zulässig; wird bei einer Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 erkennbar, dass Gespräche geführt werden, die dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnen sind, und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie dem Zweck der Herbeiführung eines Erhebungsverbots dienen sollen, ist die Datenerhebung unverzüglich und so lange erforderlich zu unterbrechen."

c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "Abs. 6" durch "Abs. 5" ersetzt.

bb) In Satz 3 Nr. 3 werden die Worte "Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Gefahren oder Straftaten" durch die Worte "Abs. 1 Satz 1 genannten Gefahren" ersetzt.

6. Art. 34a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 2

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