Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 23. Juli 2024
(GVBl. Nr. 14 vom 30.07.2024 S. 247)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Polizeiaufgabengesetzes

Das Polizeiaufgabengesetz ( PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-I), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 14 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort "Aufnahme" durch das Wort "Anfertigung" ersetzt.

2. Art. 16 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "Die Platzverweisung" durch die Wörter "Der Platzverweis" ersetzt und nach dem Wort "Einsatz" werden die Wörter "der Polizei," eingefügt.

bb) Die folgenden Sätze 3 und 4 werden angefügt:

"Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen kann sie eine Person auch verpflichten, in bestimmten zeitlichen Abständen bei einer Polizeidienststelle persönlich zu erscheinen (Meldeanordnung). Die Anordnung nach Satz 3 darf die Dauer von einem Monat nicht überschreiten und kann um jeweils längstens einen Monat verlängert werden."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Unter den in Satz 1 Nr. 1 genannten Voraussetzungen kann sie eine Person auch verpflichten, in bestimmten zeitlichen Abständen bei einer Polizeidienststelle persönlich zu erscheinen (Meldeanordnung).

wird aufgehoben.

bb) Satz 3 wird Satz 2 und nach dem Wort "Anordnungen" werden die Wörter "nach Satz 1" eingefügt.

cc) Satz 4 wird Satz 3.

3. In Art. 25 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "Art. 49 Abs. 5" durch die Angabe "Art. 49 Abs. 4" ersetzt.

4. Nach Art. 28 wird folgender Art. 29 eingefügt:

"Art. 29 Durchführung von Verkehrskontrollen auf oberirdischen Gewässern

Die Polizei kann auf oberirdischen Gewässern mit Ausnahme des Bodensees und der Bundeswasserstraßen zur Durchführung von Verkehrskontrollen einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Bayerischen Schifffahrtsverordnung (BaySchiffV) die in § 2 BaySchiffV genannten Fahrzeuge und Geräte anhalten. Die Polizei kann die Fahrzeuge und Geräte sowie deren Bestandteile und ihre Betriebs- und Geschäftsräume betreten und Prüfungen der Einhaltung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vornehmen. Die Befugnisse aus Satz 2 erstrecken sich auch auf die dem Betrieb, der Herstellung und der Wartung der Fahrzeuge und Geräte dienenden Anlagen und Einrichtungen. Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Die gemäß den Art. 23 und 24 im Zusammenhang mit Durchsuchungen bestehenden Befugnisse bleiben im Übrigen unberührt."

5. Art. 33 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 33 Offene Bild- und Tonaufnahmen "Art. 33 Offener Einsatz technischer Mittel".

b) In Abs. 8 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen und " durch die Wörter "Bild- und Tonaufzeichnungen sowie" ersetzt.

c) Folgender Abs. 10 wird angefügt:

"(10) Soweit die Polizei bei Vorliegen der in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Voraussetzungen befugt wäre, an oder in den in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 genannten Objekten eigene Bildaufnahmen und -aufzeichnungen offen anzufertigen, sind die Betreiber der dort installierten Bildaufnahme- und -aufzeichnungsgeräte verpflichtet, die gefertigten Bildaufnahmen und -aufzeichnungen auf Verlangen an die Polizei zu übermitteln, sofern eine Übermittlung nicht nach anderen Vorschriften zu unterbleiben hat. Die Verpflichtung aus Satz 1 kann auch erfüllt werden, indem die Betreiber der Polizei auf deren Verlangen gestatten, die an diesen Örtlichkeiten installierten Bildaufnahme- und -aufzeichnungsgeräte zur offenen Anfertigung eigener Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen zu nutzen. Die Zulässigkeit von Datenübermittlungen aufgrund anderweitiger Rechtsgrundlagen wird hiervon nicht berührt. Eine flächendeckende Überwachung im Gemeindegebiet ist unzulässig. Eine bereits laufende polizeiliche Datenerhebung ist unverzüglich und solange erforderlich zu unterbrechen oder zu beenden, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2 nicht mehr vorliegen. Die Betreiber sollen vor der Inanspruchnahme über ihre Rechte und Pflichten aufgrund dieses Gesetzes und des Bayerischen Datenschutzgesetzes informiert werden. Die Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend, wobei sich die Fristen aus Abs. 8 nach dem Zeitpunkt der ursprünglichen Datenerhebung durch die Betreiber richten. Art. 53 Abs. 3 gilt entsprechend für die durch die Betreiber gemäß Satz 1 übermittelten Bildaufzeichnungen. Die Polizei erstattet den Betreibern auf Antrag die notwendigen Kosten für die Erfüllung der Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2."

6. In Art. 34 Abs. 1 Satz 2 werden nach der Angabe "Art. 16" die Wörter "Abs. 1 Satz 3 oder Art. 16" eingefügt.

7. Art. 36 wird wie folgt geändert:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.08.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion