umwelt-online: Archivdatei - BayHSchG 2006 - Bayerisches Hochschulgesetz (4)
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Abschnitt VII
Körperschaftsvermögen
Art. 73 Körperschaftshaushalt, Verwaltung, Rechnungslegung 14 17b
(1) Die Hochschulen können Körperschaftsvermögen haben. Die Hochschule verwaltet das Körperschaftsvermögen unbeschadet des Teils VI der Bayerischen Haushaltsordnung getrennt vom Landesvermögen. Es darf nur für Zwecke der Hochschule im Rahmen deren Aufgaben verwendet werden; etwaige Zweckbestimmungen bei Zuwendungen Dritter an die Körperschaft sind zu beachten.
(2) Die Hochschulleitung entscheidet über die Verwendung der Mittel des Körperschaftsvermögens auf der Grundlage des festgestellten Körperschaftshaushalts oder Wirtschaftsplans; Art. 106 BayHO ist nicht anzuwenden. Aus Rechtsgeschäften, die die Hochschule als Körperschaft abschließt, wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet. Rechtsgeschäfte zu Lasten des Körperschaftsvermögens sind unter dem Namen der Hochschule mit dem Zusatz "Körperschaft des öffentlichen Rechts" abzuschließen.
(3) Die Hochschule kann sich mit ihrem Körperschaftsvermögen im Rahmen ihrer Aufgaben an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts beteiligen oder solche Unternehmen gründen; Entscheidungen und Maßnahmen nach Halbsatz 1 bedürfen der vorherigen Genehmigung des Hochschulrats. Die Haftung der Körperschaft ist auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken. Art. 65 BayHO ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das Staatsministerium an die Stelle des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums tritt.
(4) Soweit die Hochschule Körperschaftsbedienstete beschäftigt, gelten die jeweiligen Bestimmungen für Arbeitnehmer des Freistaates Bayern entsprechend.
(5) Körperschaftseigene Grundstücke sind unentgeltlich bereitzustellen, soweit und solange dies für Zwecke der Hochschule erforderlich ist. Mit staatlichen Mitteln bebaute körperschaftseigene Grundstücke, die nicht mehr Zwecken der Hochschule dienen, sind auf Verlangen dem Freistaat Bayern zu übereignen; er hat Anspruch auf Wertausgleich zum jeweiligen Verkehrswert, wenn die mit seinen Mitteln bebauten körperschaftseigenen Grundstücke an Dritte veräußert werden.
(6) Über die Ausführung des Körperschaftshaushalts oder Wirtschaftsplans ist durch die Hochschulleitung Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Hochschulrat vorzulegen, der die Entlastung erteilt. Art. 109 Abs. 2 und 3 BayHO sind nicht anzuwenden; Art. 111 BayHO bleibt unberührt.
Abschnitt VIII
Aufsicht
Art. 74 Rechts- und Fachaufsicht 11
(1) Die Hochschulen nehmen eigene Angelegenheiten (Körperschaftsangelegenheiten, Art. 12 Abs. 2) unter der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums wahr.
(2) Soweit die Hochschulen staatliche Angelegenheiten wahrnehmen (Art. 12 Abs. 3), unterliegen sie der staatlichen Aufsicht des Staatsministeriums (Fachaufsicht).
(3) Das Staatsministerium soll die Hochschulen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beraten und die Entschlusskraft und Selbstverantwortung der Hochschulorgane stärken.
Art. 75 Informationsrecht, Aufsichtsmittel
(1) Das Staatsministerium ist befugt, sich über die Angelegenheiten der Hochschulen zu unterrichten. Es kann insbesondere die Hochschule und deren Einrichtungen besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie sich berichten und Akten vorlegen lassen.
(2) Das Staatsministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen der Hochschulen beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. Kommen die zuständigen Stellen der Hochschule einer Anordnung des Staatsministeriums im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht nicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist nach oder erfüllen sie sonst binnen einer vom Staatsministerium gesetzten Frist die ihnen nach Gesetz oder Satzung obliegenden Pflichten nicht, so kann das Staatsministerium die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen an ihrer Stelle treffen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Hochschulsatzungen entsprechend.
(3) Soweit die Aufsichtsmittel nach Abs. 2 nicht ausreichen, um die Funktionsfähigkeit der Hochschule, von Fakultäten und von Hochschuleinrichtungen zu gewährleisten, kann das Staatsministerium Beauftragte bestellen oder durch die Hochschulleitung bestellen lassen, die die Aufgaben von Organen oder Gremien der Hochschule oder der Fakultäten sowie der Leitung der Hochschuleinrichtungen im erforderlichen Umfang wahrnehmen. Ist die Ordnung und Sicherheit an einer Hochschule in solchem Maß gestört, dass sie nicht mehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Lage ist, kann das Staatsministerium eine Hochschule ganz oder teilweise vorübergehend schließen oder den Präsidenten oder die Präsidentin damit beauftragen.
Zweiter Teil
Nichtstaatliche Hochschulen und sonstige Einrichtungen
Abschnitt I
Nichtstaatliche Hochschulen
Art. 76 Staatliche Anerkennung
(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nicht staatliche Hochschulen (Art. 1 Abs. 2) sind und Aufgaben nach Art. 2 Abs. 1 wahrnehmen, können auf Antrag des Trägers durch das Staatsministerium als Hochschule staatlich anerkannt werden (nichtstaatliche Hochschule). Mit der staatlichen Anerkennung werden Name, Sitz und Träger der Hochschule sowie die anerkannten Studiengänge und die mit deren Abschluss zu verleihenden akademischen Grade festgelegt. Nachträgliche wesentliche Änderungen, insbesondere die Erweiterung des Studienangebots oder der Wechsel des Trägers, setzen eine Änderung der staatlichen Anerkennung nach Satz 2 voraus.
(2) Die staatliche Anerkennung kann erteilt werden, wenn
Für kirchliche Einrichtungen kann das Staatsministerium Ausnahmen von Satz 1 Nrn. 2, 5 und 6, für theologische Studiengänge auch von Satz 1 Nr. 3, zulassen, wenn gewährleistet ist, dass das Studium dem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist.
(3) Die staatliche Anerkennung kann zur Erprobung befristet erteilt werden.
Art. 77 Rechtswirkungen der Anerkennung
(1) Mit der staatlichen Anerkennung erhält die Hochschule das Recht, im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen; diese verleihen die gleichen Berechtigungen wie Hochschulprüfungen, Zeugnisse und Hochschulgrade gleicher Studiengänge an staatlichen Hochschulen. Das an einer nichtstaatlichen Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinn dieses Gesetzes.
(2) Nichtstaatliche Hochschulen können mit staatlichen Hochschulen zusammenwirken; Art. 16 gilt entsprechend.
Art. 78 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule
Die Frist nach Satz 1 Nr. 1 kann vom Staatsministerium verlängert werden.
(2) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren und diesem Mangel trotz Aufforderung des Staatsministeriums innerhalb einer gesetzten Frist nicht abgeholfen wird.
(3) Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung des Staatsministeriums innerhalb einer gesetzten Frist nicht abgeholfen wird.
(4) (Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Anerkennung nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der staatlichen Anerkennung oder der Einstellung des Betriebs der Hochschule soll den Studierenden die Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden.
Art. 79 Lehrkräfte, Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen 11
(1) Die Beschäftigung von hauptberuflichen Lehrkräften bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium, die vom Träger, vom Leiter oder von der Leiterin der nichtstaatlichen Hochschule beantragt werden kann. Dem Antrag ist insbesondere ein Gutachten über die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung des Bewerbers oder der Bewerberin beizufügen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Staatsministerium nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten gegen die Erteilung der Genehmigung Bedenken erhebt oder diese ablehnt. Das Staatsministerium kann die Beschäftigung von Lehrkräften untersagen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, insbesondere die Lehrtätigkeit nicht den Erfordernissen des Studiums und der Studien- und Prüfungsordnungen entspricht. Hauptberufliche Lehrkräfte, die die Voraussetzungen des Art. 7 BayHSchPG erfüllen, können für die Dauer ihrer Beschäftigung die Berufsbezeichnung "Professor" bzw. "Professorin" führen. Der Bezeichnung sind folgende Zusätze anzufügen:
Lehrkräfte, die wegen Erreichens der Altersgrenze oder Dienstunfähigkeit ausscheiden, dürfen die bisherige Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "a.D." (= außer Dienst) weiterführen. Bei einem Ausscheiden aus sonstigen Gründen darf die bisherige Berufsbezeichnung nach den Sätzen 6 und 7 geführt werden, wenn die Lehrkraft die entsprechende Tätigkeit mindestens zehn Jahre ausgeübt hat; die Führung bedarf der Zustimmung der Hochschule.
(2) An nichtstaatlichen Hochschulen können Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen unter den Voraussetzungen des Art. 25 BayHSchPG bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium; Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Art. 26 und 27 Abs. 2 BayHSchPG gelten entsprechend. Für den Widerruf der Genehmigung ist Art. 27 Abs. 1 BayHSchPG entsprechend anzuwenden.
Art. 80 Anwendung von Vorschriften für staatliche Hochschulen 07 08 11 17a
(1) Für nichtstaatliche Hochschulen gelten Art. 10 Abs. 4, Art. 41 Abs. 2, Art. 42 bis 51 mit Ausnahme des Art. 42 Abs. 1, Art. 43 Abs. 8, Art. 46 Nr. 4 und Art. 47, 54 bis 58 mit Ausnahme des Art. 57 Abs. 3, Art. 60 bis 62 sowie Art. 64 bis 66 im Rahmen der staatlichen Anerkennung entsprechend.
(2) Soweit nichtstaatliche Hochschulen in kommunaler Trägerschaft oder in der Trägerschaft einer kirchlichen juristischen Person des öffentlichen Rechts Studienbeiträge nach den Grundsätzen von Art. 71 Abs. 1 bis 6 erheben, kann das Staatsministerium auf Antrag des Trägers die entsprechende Anwendung von Art. 71 Abs. 7 zulassen.
(3) Die für nichtstaatliche Hochschulen nach Abs. 1 erforderlichen Regelungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Staatsministerium. Die vor dem 1. Oktober 1993 vom Staatsministerium erlassenen Vorschriften bleiben in Kraft, solange und soweit die erforderlichen Regelungen nicht nach Satz 1 getroffen wurden. Nichtstaatliche Hochschulen können zusätzliche Immatrikulationsvoraussetzungen, nicht jedoch von Art. 43 Abs. 1 bis 7 und 9 und Art. 44 sowie Art. 45 abweichende Qualifikationsvoraussetzungen, festlegen.
Art. 81 Promotionsrecht und Habilitationsrecht 16
Der Hochschule für Philosophie München, Philosophische Fakultät S. J., sind das Promotionsrecht und das Habilitationsrecht im Bereich der Philosophie verliehen. Der Augustana-Hochschule Neuendettelsau sind das Promotionsrecht und das Habilitationsrecht im Bereich der Evangelischen Theologie verliehen. Die Promotionsordnungen werden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium erlassen. In den Promotionsordnungen kann die Zuziehung eines Universitätsprofessors des Fachgebiets der Dissertation vorgesehen werden; im Übrigen gilt Art. 64 Abs. 1 entsprechend. Das Habilitationsverfahren wird nach Maßgabe der im Einvernehmen mit dem Staatsministerium erlassenen Habilitationsordnung durchgeführt; die Vorschriften des Art. 65 Abs. 1 bis 9 gelten entsprechend. Der Träger der Hochschule erteilt auf deren Antrag auf Grund der Feststellung der Lehrbefähigung die Lehrbefugnis; Art. 65 Abs. 10 sowie Art. 29 BayHSchPG gelten entsprechend. Satz 7 gilt auch für die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt. Im Übrigen kann nichtstaatlichen Hochschulen das Promotionsrecht und Habilitationsrecht durch Gesetz verliehen werden.
Art. 82 Universität der Bundeswehr München 16
Der Universität der Bundeswehr München sind das Promotionsrecht und Habilitationsrecht für die universitären Studiengänge im Rahmen der staatlichen Anerkennung verliehen. Auf Antrag des Trägers kann das Staatsministerium das Recht einräumen, in bestimmten Studiengängen auch zivile Studierende auszubilden. Die Art. 76 bis 80, 81 Satz 6 und Art. 85 gelten mit Ausnahme der Vorschriften des Art. 76 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 7 über die Anerkennung, des Art. 80 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 und 3 sowie für die Überschreitung von Fristen gemäß Art. 80 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 und Abs. 6. In den Hochschulprüfungsordnungen sind die Fristen für die Meldung zu Prüfungen, die Überschreitungsfristen und. die Folgen einer von Studierenden zu vertretenden Überschreitung dieser Fristen zu regeln.
Art. 83 Kirchliche Hochschulen
Das Recht der Kirchen, ihre Geistlichen auf eigenen kirchlichen Hochschulen (einschließlich Ordenshochschulen) aus- und fortzubilden, bleibt unberührt. Auf diese Hochschulen findet dieser Abschnitt mit Ausnahme des Art. 79 Abs. 2 keine Anwendung; Art. 81 bleibt unberührt. Studiengänge, die nicht oder nicht nur die Aus- und Fortbildung von Geistlichen zum Gegenstand haben, können an kirchlichen Hochschulen nur auf Grund staatlicher Anerkennung eingerichtet werden.
Art. 84 Zuschüsse
(1) Träger von nichtstaatlichen Hochschulen haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.
(2) Auf Antrag gewährt der Freistaat nach Maßgabe des Staatshaushalts einer Kirche oder kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts Zuschüsse zur Errichtung und zum Betrieb einer nichtstaatlichen Fachhochschule oder von Fachhochschulstudiengängen an einer staatlich anerkannten Universität. Der Zuschuss zum laufenden Betrieb beträgt 80 v.H. des tatsächlichen nachgewiesenen Personal- und Sachaufwands, soweit dieser dem an vergleichbaren staatlichen Hochschulen entstehenden Aufwand entspricht. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt, in der auch eine Pauschalierung vorgesehen werden kann. Im Übrigen können sonstigen Hochschulen in der Trägerschaft einer kirchlichen juristischen Person des öffentlichen Rechts Zuschüsse nach Maßgabe des Staatshaushalts gewährt werden.
Art. 85 Aufsicht
(1) Das Staatsministerium führt die Aufsicht über die nichtstaatlichen Hochschulen, über kirchliche Hochschulen nur, soweit sie staatlich anerkannte Studiengänge betreiben. Es überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 76 Abs. 2.
(2) Im Rahmen seiner Aufsicht stellt das Staatsministerium sicher, dass die Prüfungen unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften abgenommen werden; die Aufsicht schließt das Recht ein, den Prüfungsvorsitz zu bestimmen.
(3) Der Träger sowie die Leiter und Leiterinnen der staatlich anerkannten Hochschulen sind verpflichtet, dem Staatsministerium Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zugänglich zu machen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. Das Staatsministerium kann im Benehmen mit der nichtstaatlichen Hochschule Besichtigungen und Besuche der Lehrveranstaltungen durchführen. Art. 75 findet entsprechende Anwendung.
(4) Auf Verlangen des Staatsministeriums sind auf Kosten des Trägers die bei der Erfüllung der Aufgaben nach Art. 2 erbrachten Leistungen entsprechend Art. 10 zu bewerten.
Abschnitt II
Sonstige Einrichtungen
Art. 86 Feststellung, Gestattung
(1) Auf Antrag kann das Staatsministerium die Berechtigung zur Durchführung von Hochschulstudiengängen und die Abnahme von Hochschulprüfungen unter der Verantwortung einer staatlichen Hochschule eines anderen Landes in der Bundesrepublik Deutschland oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sowie einer dort staatlich anerkannten Hochschule feststellen.
(2) Die Durchführung von Hochschulstudiengängen oder die Abnahme von Hochschulprüfungen unter der Verantwortung einer Einrichtung, die in einer Vereinbarung oder einem Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich aufgeführt ist, kann auf Antrag durch das Staatsministerium gestattet werden, wenn
(3) Die Durchführung der Studiengänge und die Abnahme der Prüfungen erfolgt gemäß den rechtlichen Vorgaben des Sitzlandes; es dürfen ausschließlich die im Sitzland anerkannten Grade verliehen werden. Art. 78 sowie Art. 85 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
Abschnitt III
Gemeinsame Vorschriften für nichtstaatliche Hochschulen und sonstige Einrichtungen
Art. 87 Untersagung, Ordnungswidrigkeiten 11
(1) Das Staatsministerium kann den Betrieb einer Einrichtung untersagen, soweit diese ohne Anerkennung nach Art. 76 oder ohne Feststellung oder Gestattung nach Art. 86
Führt eine Einrichtung, ohne dazu berechtigt zu sein, die Bezeichnung Universität, Universitätsklinikum; Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule, Gesamthochschule oder eine Bezeichnung, die damit verwechselt werden kann, ist vom Staatsministerium die Führung der Bezeichnung zu untersagen. Die Führung eines akademischen Grades, der von einer Einrichtung im Sinn des Satzes 1 verliehen wurde, ist untersagt.
(2) Mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro kann belegt werden, wer
(3) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer unbefugt eine Berufsbezeichnung nach Art. 79 Abs. 1 Sätze 5 bis 8 führt.
Dritter Teil
Studentenwerke
Art. 88 Aufgaben
(1) Aufgaben der Studentenwerke sind die wirtschaftliche Förderung und soziale Betreuung der Studierenden der staatlichen Hochschulen, insbesondere durch die Einrichtung und den Betrieb von Kinderbetreuungsstätten, den Bau und den Betrieb von Studentenwohnheimen und den Betrieb von Verpflegungseinrichtungen sowie die Bereitstellung von Einrichtungen im kulturellen und gesellschaftlichen Bereich; die Studentenwerke sollen im Rahmen ihrer Aufgaben zur Förderung der internationalen Beziehungen beitragen. Durch Rechtsverordnung können den Studentenwerken staatliche Aufgaben übertragen werden.
(2) Die Einrichtungen der Studentenwerke können auch anderen Personen zur Verfügung gestellt werden, soweit dies mit der Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 vereinbar ist. Den Studentenwerken können auch für andere Unterrichtseinrichtungen Aufgaben nach Abs. 1 als eigene Aufgaben oder als Auftragsangelegenheit übertragen werden.
(3) Die Studentenwerke erfüllen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit.
Art. 89 Errichtung und Zuständigkeit
Die Errichtung, die Festlegung der Zuständigkeit für die einzelnen Hochschulen und andere Einrichtungen sowie die Auflösung von Studentenwerken erfolgt durch Rechtsverordnung.
Art. 90 Rechtsstellung und Organisation
Die Studentenwerke sind Anstalten des öffentlichen Rechts. Organe der Studentenwerke sind die Vertreterversammlung, der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin (Geschäftsführung).
Art. 91 Vertreterversammlung
(1) Aufgaben der Vertreterversammlung sind
(2) Jede Hochschule entsendet in die Vertreterversammlung
Die Personen nach Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 werden von der Hochschulleitung für die Dauer von zwei Jahren benannt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für die restliche Zeit ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin zu benennen.
(3) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Amtsperiode einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende.
Art. 92 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat nimmt die Prüfung der Jahresrechnung vor.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt über
(3) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
Die Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 1, 2, 5 und 6 werden von der Vertreterversammlung aus deren Mitte gewählt. Die aus der Vertreterversammlung gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats scheiden mit ihrer Wahl aus der Vertreterversammlung aus. Eine Hochschule darf höchstens zwei Vertreter oder Vertreterinnen in den Verwaltungsrat entsenden. Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 3 wird von den Präsidenten und Präsidentinnen der beteiligten Hochschulen gewählt, das Mitglied nach Satz 1 Nr. 4 vom Personalrat des Studentenwerks.
(4) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 3 für die Dauer der Amtszeit einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende.
Art. 93 Geschäftsführung
(1) Auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsrats (Art. 92 Abs. 2 Nr. 3) bestellt und entlässt der oder die Vorsitzende des Verwaltungsrats den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin. Die Bestellung, die Regelung des Beschäftigungsverhältnisses und die Entlassung bedürfen des Einvernehmens mit dem Staatsministerium.
(2) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin führt die Geschäfte des Studentenwerks, soweit nicht die Zuständigkeit der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrats begründet ist. Er oder sie vertritt das Studentenwerk.
Art. 94 Aufsicht
(1) Die Studentenwerke stehen unter der Aufsicht des Staatsministeriums. Art. 75 gilt entsprechend.
(2) Bei den in Art. 88 Abs. 1 Satz 2 genannten Angelegenheiten können den Studentenwerken auch für die Handhabung des Verwaltungsermessens Weisungen erteilt werden.
Art. 95 Finanzierung und Wirtschaftsführung 14
(1) Der Freistaat Bayern stellt den Studentenwerken nach Maßgabe des Staatshaushalts Mittel zur Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Eigene Einnahmen der Studentenwerke sind vorbehaltlich zulässiger Rückstellungen und genehmigungsfähiger Rücklagen vorweg einzusetzen. Eigene Einnahmen der Studentenwerke sind
(2) Beitragspflichtig sind Studierende sowie Personen, die Unterrichtseinrichtungen im Sinn von Art. 88 Abs. 2 Satz 2 besuchen. Studierende, die an mehreren Hochschulen immatrikuliert sind, für die verschiedene Studentenwerke zuständig sind, sind nur bei dem Studentenwerk beitragspflichtig, in dessen Zuständigkeitsbereich die erste Immatrikulation erfolgte. Personen, denen nach Art. 88 Abs. 2 Satz 1 Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, können zur Leistung eines Beitrags herangezogen werden.
(3) Die Höhe des Grundbeitrags richtet sich nach den durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des beitragspflichtigen Personenkreises und dem zur Durchführung der Aufgaben der Studentenwerke nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen Aufwand. Sie wird nach Anhörung der beteiligten Hochschulen und sonstigen Unterrichtseinrichtungen nach Art. 88 Abs. 2 Satz 2 vom zuständigen Studentenwerk durch Satzung festgesetzt.
(4) Neben dem Grundbeitrag kann für den Zuständigkeitsbereich einzelner Studentenwerke oder für Teile des Zuständigkeitsbereichs einzelner Studentenwerke ein zusätzlicher Beitrag für die Beförderung oder die zu einem ermäßigten Beförderungsentgelt mögliche Beförderung der Studierenden im öffentlichen Nahverkehr erhoben werden. Die Höhe des zusätzlichen Beitrags richtet sich nach dem Aufwand aus einer entsprechenden Vereinbarung des Studentenwerks mit den örtlichen Trägern des Nahverkehrs über die Beförderung der Studierenden gegen ein Pauschalentgelt oder über die zu einem ermäßigten Beförderungsentgelt mögliche Beförderung der Studierenden gegen ein Pauschalentgelt. Sie wird vom zuständigen Studentenwerk durch Satzung festgesetzt. Der Abschluss der Vereinbarung nach Satz 2 bedarf der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr.
(5) Die Beiträge nach Abs. 3 und 4 werden von den Hochschulen und sonstigen Unterrichtseinrichtungen unentgeltlich eingehoben. Die Studentenwerke sind hinsichtlich dieser Beiträge ermächtigt, Leistungsbescheide zu erlassen.
(6) Der erforderliche Aufwand für Aufgaben, die nach Art. 88 Abs. 1 Satz 2 den Studentenwerken übertragen worden sind, wird aus Mitteln des Staatshaushalts in voller Höhe erstattet.
(7) Die Studentenwerke haben vor Beginn des Haushaltsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen und dem Staatsministerium rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen. Dieser bildet die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenwerke und muss in Aufwand und Ertrag abgeglichen sein. Art. 73 Abs. 4 und 6 Satz 1 gelten entsprechend.
(8) Für die nach Abs. 3 und 4 zu erlassenden Satzungen gelten Art. 13 Abs. 3 und die auf Grund dieser Bestimmung erlassene Rechtsverordnung entsprechend.
Art. 96 Ausführungsbestimmungen
Durch Rechtsverordnung werden die erforderlichen näheren Bestimmungen über die Aufgaben, die Organisation, die Beschlussfähigkeit und das Zustandekommen von Beschlüssen der Organe und die Grundsätze der Finanzierung und Wirtschaftsführung der Studentenwerke sowie über die Wahl des Vertreters oder der Vertreterin des Personalrats des Studentenwerks in den Verwaltungsrat getroffen.
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt I
Übergangsvorschriften
Art. 97 Übergangsvorschriften für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten
(1) Oberärzte, Wissenschaftliche Räte (und Professoren), Abteilungsvorsteher (und Professoren) und Universitäts- und Hochschuldozenten, die nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG in ihren bisherigen Dienstverhältnissen verbleiben, üben ihre Mitgliedschaftsrechte in der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen aus. Für die Prüfungsbefugnis der in Satz 1 Genannten gelten Art. 62 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 entsprechend.
(2) Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieure, die nach Art. 38 BayHSchPG in ihren bisherigen Dienstverhältnissen verbleiben, üben ihre Mitgliedschaftsrechte in der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus. Für die Prüfungsbefugnis der in Satz 1 Genannten gelten Art. 62 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 2 entsprechend.
Art. 98 (aufgehoben) 16 17b 21
Art. 99 Bestimmungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie 09 13 20 21 21a
(1) In Bezug auf die in den für Studiengänge maßgeblichen Prüfungsordnungen nach Art. 61 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 festgelegten Regeltermine und Fristen gelten das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 nicht als Fachsemester.
(2) Für die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende individuelle Regelstudienzeit. Die individuelle Regelstudienzeit entspricht der Regelstudienzeit verlängert um ein Semester für jedes Semester, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. Soweit Abs. 1 die Verlängerung von Fristen vorgibt, sind die dort getroffenen Regelungen abschließend.
(3) Soweit aufgrund der Infektionsschutzmaßnahmen, die zur Bewältigung der durch den Virus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie ergriffen wurden, Wahlen zum Senat, zu den Fakultätsräten oder sonstigen Gremien der Hochschule, die keine Leitungsfunktion innehaben, nicht durchgeführt werden können, können diese im Einvernehmen mit dem Staatsministerium auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Der festgesetzte Zeitpunkt kann nach Maßgabe des Satzes 1 erneut verschoben werden. Eine Verschiebung der Wahl um insgesamt mehr als ein Jahr ist nicht möglich. Die Mitglieder des Gremiums, dessen Wahl nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 verschoben worden ist, üben ihre Funktion in dem Gremium weiter bis zum erstmaligen Zusammentritt des neu gewählten Gremiums aus. Ihre Amtszeit ist insoweit verlängert. Ein Rücktritt kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
(4) Die Hochschule kann für die Immatrikulation in das Studium zum Wintersemester 2020/2021 bis zum Sommersemester 2022 durch Satzung zulassen, dass das Studium bereits vor vollständig bestandener Prüfung zum Nachweis der besonderen Qualifikationsvoraussetzungen nach Art. 44 Abs. 2 bis 4 aufgenommen werden kann, wenn diese Prüfung wegen der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht vollständig angeboten wurde oder die Anreise aufgrund von pandemiebedingten Reisebeschränkungen unverschuldet nicht möglich war. Der Nachweis der besonderen Qualifikationsvoraussetzungen nach Art. 44 Abs. 2 bis 4 ist spätestens bis zum Ende des Semesters zu erbringen, in dem die in Satz 1 genannten Hindernisse entfallen. Andernfalls erlischt die Immatrikulation zum Ende des Semesters, in dem die Hindernisse entfallen sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit das für den Hochschulzugang von qualifizierten Berufstätigen erforderliche Beratungsgespräch nach Art. 45 Abs. 1 und 2 oder das besondere Prüfungsverfahren nach Art. 45 Abs. 2 durch die COVID-19-Pandemie erschwert oder unmöglich gemacht wurde.
(5) Für Studierende, die ihr Masterstudium im Sommersemester 2019, im Wintersemester 2019/2020 , im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021 , im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 begonnen haben, können die Hochschulen auf Antrag die Frist gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 3 um bis zu einem halben Jahr verlängern, wenn die Studierenden aufgrund der COVID-19-Pandemie ohne Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten.
(6) Für die nichtstaatlichen Hochschulen gelten die Abs. 1, 4 und 5 nach Maßgabe des Art. 80 Abs. 1 entsprechend.
Gültig bis 30.09.2027 siehe =>
Art. 100 Besondere Förderangebote für Flüchtlinge aus der Ukraine 13 22
Hochschulen können für studieninteressierte, nicht immatrikulierte Personen, die kriegsbedingt aus der Ukraine geflüchtet sind, besondere Förderangebote einrichten. Die Hochschulen sind nicht befugt, Prüfungen abzunehmen, die zu einem allgemeinen Bildungsabschluss führen. Entsprechende Angebote können jeweils längstens zwei Jahre an einer Hochschule in Anspruch genommen werden. Die Hochschulen regeln die Einzelheiten durch Satzung, insbesondere zum Status der in Satz 1 genannten Personen, zu den Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen zu den Angeboten, zu möglichen Prüfungen sowie zur Datenerhebung und Datennutzung. Die Bestimmungen über den Hochschulzugang und die Hochschulzulassung bleiben unberührt. Entsprechende Angebote der Hochschulen laufen zum 30. September 2027 aus.
Abschnitt II
Schlussvorschriften
Art. 103 Sondervorschriften
(1) Durch dieses Gesetz werden die Verträge mit den Kirchen sowie die besondere Rechtsstellung der kirchlichen wissenschaftlichen Hochschulen (Art. 138 Abs. 1 und Art. 150 Abs. 1 der Verfassung) nicht berührt. Geht dem Staatsministerium eine Beanstandung des Diözesanbischofs gemäß Art. § 3 des Konkordats mit dem Heiligen Stuhl zu, scheidet das betroffene Mitglied der Hochschule aus der katholischtheologischen Fakultät aus; über die Zuordnung zu einer anderen Fakultät entscheidet das Staatsministerium im Benehmen mit der Hochschule und nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Liegen für Professoren, Professorinnen oder andere Personen, die zur selbstständigen Lehre berechtigt sind, die Voraussetzungen der Art. 2 Abs. II Satz 2 und Art. 5 Abs. 1 des Vertrags mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern nicht mehr vor, gliedert das Staatsministerium nach gutachterlicher Einvernahme des Landeskirchenrats das betreffende Mitglied der Hochschule nach dessen Anhörung aus der evangelischtheologischen Fakultät aus; Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Hochschule kann einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Hochschule, an der die Freiheit von Forschung und Lehre gesichert ist und die sich im Bereich der Forschung oder Durchführung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsvorhaben bewährt hat oder dies erwarten lässt, ohne Änderung der bisherigen Rechtsstellung die Befugnis verleihen, die Bezeichnung einer wissenschaftlichen Einrichtung an der Hochschule zu führen. Die Verleihung kann widerrufen werden.
(3) Die Ukrainische Freie Universität in München kann nach Maßgabe der erteilten Genehmigung weiter betrieben werden und das Promotionsrecht und Habilitationsrecht unbeschadet der Art. 76 ff. nach dem Rechtszustand zum 1. April 1979 wahrnehmen.
Art. 104 Anwendung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes 11
(1) Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz gilt für Hochschulprüfungen (einschließlich Habilitationen) nur, soweit nicht Satzungen der Hochschulen inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Die Vorschriften des Siebten Teils, Abschnitt I (Art. 81 ff.) des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht für die Mitwirkung an der Verwaltung einer Hochschule.
(3) Die Verfahren
können über eine einheitliche Stelle (einheitlicher Ansprechpartner) nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ( BayVwVfG) abgewickelt werden. Art. 71e BayVwVfG findet im Fall des Satzes 1 Nr. 1 keine Anwendung.
Art. 105 Abschlüsse von Spätaussiedlern im Sinn des Bundesvertriebenengesetzes
(1) Wer als Berechtigter nach §§ 4, 6 und 10 des Bundesvertriebenengesetzes vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets im Herkunftsland Hochschulprüfungen abgelegt oder Befähigungsnachweise erworben hat, die zur Führung eines ausländischen akademischen Grades oder eines entsprechenden ausländischen staatlichen Grades oder Titels berechtigten, erhält auf Antrag die Genehmigung, den erworbenen Grad oder Titel in der Form des entsprechenden deutschen akademischen Grades zu führen, wenn die materielle Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden deutschen akademischen Grad nachgewiesen ist. Ist die Gleichwertigkeit nicht nachgewiesen, richtet sich das Führungsrecht nach Art. 68 bis 70.
(2) Materielle Gleichwertigkeit ist anzunehmen, wenn die Voraussetzungen an den Erwerb des ausländischen Grades oder Titels nach Inhalt, Umfang und Anforderungen denen eines fach- und rangentsprechenden inländischen akademischen Grades im Wesentlichen gleich sind. Anderweitige durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geltende Bestimmungen über die Führung von Berufsbezeichnungen bleiben unberührt.
(3) Für die Genehmigung nach Abs. 1 Satz 1 ist die nach Art. 70 bestimmte Behörde zuständig. Durch Rechtsverordnung können die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen nach Abs. 1 und für das Antragsverfahren näher geregelt werden.
Art. 106 Rechtsvorschriften 08 09 11 14 16 17b
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlässt das Staatsministerium, in den Fällen des Art. 16 Abs. 4 Halbsatz 2 und Art. 71 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 5 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Benützung der staatlichen Bibliotheken, insbesondere die Zulassung, den Ausschluss und das Leihwesen, näher zu regeln.
(2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, zur eigenverantwortlichen Steuerung von Hochschulen mit dem Ziel der Stärkung ihrer Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit sowie der Qualitätssicherung durch Rechtsverordnung von diesem Gesetz, insbesondere von den Bestimmungen der Art. 19 bis 34, abweichende Regelungen zu treffen. Das Staatsministerium unterrichtet den Ausschuss für Hochschule, Forschung und Kultur regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres, erstmals zum 1. Juli 2007, über den Vollzug dieser Bestimmung.
Art 106a Einschränkung von Grundrechten 20
Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) eingeschränkt werden.
Art. 107 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 13 16 17 20 22
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2006 in Kraft. Art. 18 Abs. 4 Satz 2 tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft. Art. 38 Abs. 2 Satz 3 und Art. 61 Abs. 10 sowie die darauf beruhenden Rechtsverordnungen und Satzungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Art. 100 tritt mit Ablauf des 30. September 2027 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 04.09.2023)
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