Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes, des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes und des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes

Vom 23. Februar 2011
(GBl. Nr. 4 vom 28.02.2011 S. 102; 13.12.2016 S. 369 16)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes

Das Bayerische Hochschulgesetz ( BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 256), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Art. 56 erhält folgende Fassung:

"Art. 56 Studiengänge, sonstige Studien".

b) Art. 63 erhält folgende Fassung:

"Art. 63 Anrechnung von Kompetenzen".

2. In Art. 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "wird" die Worte "oder dass anstelle der Bezeichnung "Fachhochschule" die Bezeichnung "Hochschule für angewandte Wissenschaften" verwendet wird" eingefügt.

3. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 im Rahmen der vorhandenen Ausstattung führen sie anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durch. "in diesem Rahmen führen sie anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durch."

b) Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die Universitäten wirken auf die wissenschaftliche Betreuung der Personen hin, die eine Promotion anstreben, und sollen für diese forschungsorientierte Studien anbieten. "Die Universitäten und, im Rahmen kooperativer Promotionen, auch die Fachhochschulen wirken auf die wissenschaftliche Betreuung der Personen hin, die eine Promotion anstreben; die Universitäten sollen für diese forschungsorientierte Studien anbieten."

c) In Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Technologietransfer" "die Worte "sowie die akademische Weiterbildung" eingefügt.

4. Art. 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Frauenbeauftragten" die Worte "der Hochschule und der Fakultäten" eingefügt.

b) In Satz 2 werden das Wort "sollen" durch das Wort "sind" und die Worte "entlastet werden" durch die Worte "zu entlasten" ersetzt.

5. In Art. 12 Abs. 3 Nr. 7 werden nach dem Wort "Gebühren" das Komma sowie das Wort "Verwaltungskostenbeiträgen" gestrichen.

6. Dem Art. 17 Abs. 1 wird folgender Satz 6 angefügt:

"Die Grundordnung kann vorsehen, dass weitere Personen, insbesondere ehemalige Studierende und Doktoranden, die an der Hochschule einen Studienabschluss oder akademischen Grad erworben haben (Alumni), Mitglieder der Hochschule sind; sie werden keiner Mitgliedergruppe nach Abs. 2 zugeordnet, wirken nicht an der Selbstverwaltung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 mit und gelten nicht als Mitglieder der Hochschule im Sinn des Art. 26 Abs. 1 Satz 2."

7. In Art. 19 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte "im Benehmen mit der Hochschule durch Rechtsverordnung" durch die Worte "durch die Grundordnung" ersetzt.

8. Art. 42 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Studierender ist, wer an einer Hochschule für ein Studium immatrikuliert ist. "Studierender ist, wer an einer Hochschule für einen Studiengang oder sonstige Studien (Studium) immatrikuliert ist."

bb) Es wird folgender Satz 5 angefügt:

"Die Immatrikulation in Modulstudien ist nur zulässig, soweit die einzelnen Mo-Jule nicht Teil eines zulassungsbeschränkten grundständigen oder postgradualen Studiengangs sind."

b) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (3) Schülern und Schülerinnen, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, kann im Einzelfall genehmigt werden, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu . erbringen und entsprechende Leistungspunkte zu erwerben, die bei einem späteren Studium anerkannt werden, wenn die fachliche Gleichwertigkeit gegeben ist. " (3) Schülern und Schülerinnen, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, kann im Einzelfall genehmigt werden, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien und Prüfungsleistungen zu erbringen. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."

9. Art. 43 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden das Wort "legen" durch das Wort "können" und das Wort "fest" durch das Wort "festlegen" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Worte "In Ausnahmefällen kann die Hochschule" durch die Worte "Die Hochschule kann" ersetzt.

cc) Satz 4 erhält folgende Fassung:

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