umwelt-online: Archivdatei - BayHSchG 2006 - Bayerisches Hochschulgesetz (2)
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Art. 22 Weitere gewählte Mitglieder der Hochschulleitung 17b
(1) Die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung mit Ausnahme des Kanzlers oder der Kanzlerin werden vom Hochschulrat auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin gewählt; er oder sie kann außer den der Hochschule angehörenden Professoren und Professorinnen ein Mitglied aus dem Kreis der sonstigen hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Art. 2 Abs. 1 BayHSchPG) zur Wahl vorschlagen.
(2) Die Amtszeit der weiteren Mitglieder der Hochschulleitung wird in der Grundordnung gestgelegt und darf die Amtszeit nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 nicht überschritten werden; Wiederwahl ist nach Maßgabe der Grundordnung zulässig. Scheidet ein weiteres gewähltes Mitglied der Hochschulleitung vorzeitig aus dem Amt, ist für den Rest der Amtszeit eine Ergänzungswahl durchzuführen. Die weiteren gewählten Mitglieder der Hochschulleitung können aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Hochschulrats abgewählt werden; die Grundordnung kann vorsehen, dass die Ergänzungswahl für eine volle Amtszeit erfolgt.
(3) Ist ein weiteres Mitglied der Hochschulleitung auf Grund einer entsprechenden Regelung der Grundordnung hauptberuflich tätig, kann in der Grundordnung abweichend von Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 eine Amtszeit von bis zu sechs Jahren vorgesehen werden; für die Dauer der Amtszeit wird ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis begründet. Wird mit einer an der betreffenden Hochschule in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Freistaat Bayern tätigen Person ein Dienstverhältnis nach Satz 1 begründet, gilt sie als für die Dauer des Bestehens des Dienstverhältnisses ohne Dienstbezüge beurlaubt; Art. 21 Abs. 5 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Im Fall einer Abwahl ist der Dienstvertrag zu kündigen.
(1) Die Ernennung zum Kanzler oder zur Kanzlerin setzt eine abgeschlossene Hochschulausbildung sowie eine mehrjährige verantwortliche berufliche Tätigkeit insbesondere in der Verwaltung oder Wirtschaft voraus.
(2) Der Kanzler oder die Kanzlerin wird auf Vorschlag des Hochschulrats vom Präsidenten oder von der Präsidentin ernannt; die Ernennung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums. Die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen finden auf Kanzler und Kanzlerinnen, denen ein in der Besoldungsordnung a oder B ausgebrachtes Amt eines Kanzlers oder einer Kanzlerin übertragen wird, keine Anwendung. Die Ernennung erfolgt im Beamtenverhältnis auf Probe; Art. 46 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) gilt entsprechend. Der Kanzler oder die Kanzlerin kann vom Präsidenten oder von der Präsidentin im Benehmen mit dem Hochschulrat und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium abberufen werden. Kanzler oder Kanzlerin im Sinn dieses Gesetzes ist auch eine nach Satz 1 vorgeschlagene Person, der mit Zustimmung des Staatsministeriums die Funktion des Kanzlers oder der Kanzlerin übertragen wird.
(3) Der Kanzler oder die Kanzlerin leitet die Verwaltung der Hochschule und ist Beauftragter für den Haushalt im Sinn von Art. 9 BayHO sowie Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der an der Hochschule tätigen Bediensteten des Freistaates Bayern sowie der im Dienst der Hochschule stehenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, soweit sich nicht aus Art. 21 Abs. 10 Satz 1 etwas anderes ergibt. Als Beauftragter für den Haushalt ist der Kanzler oder die Kanzlerin nicht an Weisungen der Hochschulleitung und des oder der Dienstvorgesetzten gebunden.
(4) Für den Kanzler oder die Kanzlerin bestellt die Hochschulleitung nach Anhörung des Hochschulrats einen Vertreter oder eine Vertreterin. Die Bestellung zum Vertreter oder zur Vertreterin nach Satz 1 setzt in der Regel die Befähigung zum Richteramt voraus. Die Hochschulleitung kann den Vertreter oder die Vertreterin nach Anhörung des Hochschulrats abberufen. Der Vertreter oder die Vertreterin nimmt im Falle der Verhinderung des Kanzlers oder der Kanzlerin oder auf dessen oder deren Weisung die Aufgaben und Funktionen des Kanzlers oder der Kanzlerin wahr.
Art. 24 Erweiterte Hochschulleitung
(1) Der Erweiterten Hochschulleitung gehören an:
Die Grundordnung kann weitere Mitglieder vorsehen; der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Ist eine Hochschule nicht in Fakultäten gegliedert, bestimmt die Grundordnung, welche Mitglieder für die Fächer oder Fächergruppen, die an der Hochschule eingerichtet sind, anstelle der Dekane und Dekaninnen der Erweiterten Hochschulleitung angehören; weiter gehört ihr der Studiendekan oder die Studiendekanin an. In den Fällen des Satzes 3 kann die Grundordnung vorsehen, dass eine Erweiterte Hochschulleitung nicht gebildet wird; die Grundordnung trifft die notwendigen Regelungen für die Änderung der Aufgaben der Hochschulorgane.
(2) Den Vorsitz in der Erweiterten Hochschulleitung führt der Präsident oder die Präsidentin; er oder sie beruft deren Sitzungen ein.
(3) Die Erweiterte Hochschulleitung
(1) Dem Senat gehören an:
Ist ein Vertreter oder eine Vertreterin nach Satz 1 Nr. 2 nicht vorhanden, erhöht sich die Zahl der Vertreter und Vertreterinnen nach Satz 1 Nr. 1 auf sieben. Dem Senat dürfen nicht mehr als zwei Vertreter und Vertreterinnen nach Satz 1 Nr. 1 aus einer Fakultät angehören, wenn die Hochschule in mindestens drei Fakultäten gegliedert ist. Die Mitglieder der Hochschulleitung und der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin sowie nach Maßgabe der Grundordnung weitere Personen wirken in den Sitzungen beratend mit. An Kunsthochschulen kann die Grundordnung ferner die Mitglieder der Hochschulleitung nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 als Mitglieder zulassen und vorsehen, dass der Präsident Vorsitzender oder die Präsidentin Vorsitzende des Senats ist.
(2) Der Senat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder eine dem Senat vorsitzende Person, die die Sitzungen des Senats einberuft und leitet, sowie einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
(3) Der Senat
(4) Der Senat kann beratende Ausschüsse einsetzen. In diesen Ausschüssen sollen die Gruppen nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 in dem für den Senat geltenden Verhältnis vertreten sein und bei der Bestellung der Mitglieder des Ausschusses beteiligt werden; die Frauenbeauftragte der Hochschule ist Mitglied dieser Ausschüsse.
(1) Dem Hochschulrat gehören an:
Mitglieder der Hochschule und des Kuratoriums können dem Hochschulrat nicht als Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 angehören; die Grundordnung kann vorsehen, dass Personen, denen die Würde eines Ehrensenators oder einer Ehrensenatorin, eines Ehrenbürgers oder einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrenmitglieds der Hochschule verliehen ist, sowie Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 sein können. Die Mitglieder der Hochschulleitung und die Frauenbeauftragte der Hochschule nehmen an den Sitzungen des Hochschulrats ohne Stimmrecht teil; das Staatsministerium ist zu den Sitzungen einzuladen.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 beträgt vier Jahre. Eine erneute Bestellung bis zu einer Amtszeit von insgesamt acht Jahren ist zulässig. Durch die Grundordnung kann geregelt werden, dass bei vorzeitigem Ausscheiden eines nicht hochschulangehörigen Mitglieds des Hochschulrats lediglich für den Rest der Amtszeit des bisherigen Mitglieds ein neues Mitglied bestellt wird; entsprechendes gilt, wenn der Hochschulrat erweitert wird. Amtszeiten nach Satz 3 werden nicht auf die Amtszeit nach Satz 2 angerechnet.
(3) Für die Bestellung der nicht hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats erstellt die Hochschulleitung gemeinsam mit dem Staatsministerium Vorschläge, die der Bestätigung durch den Senat bedürfen; den nicht hochschulangehörigen Mitgliedern des Hochschulrats wird vor der Bestätigung durch den Senat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die nicht hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats werden durch den Staatsminister oder die Staatsministerin bestellt.
(4) Den Vorsitz im Hochschulrat hat ein vom Hochschulrat aus der Mitte der nicht hochschulangehörigen Mitglieder zu wählendes Mitglied des Hochschulrats. Die Stellvertretung obliegt dem oder der Vorsitzenden des Senats, sofern nicht die Grundordnung etwas anderes vorsieht.
(5) Der Hochschulrat
Der Hochschulrat wird vor dem Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Staat gehört und stellt für die Hochschule das Erreichen der in diesen Zielvereinbarungen festgelegten Ziele fest.
Art. 27 Fakultät
(1) Die Fakultät ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; sie erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung und Zuständigkeiten der zentralen Organe der Hochschule für ihr Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Die Fakultät muss nach Größe und Zusammensetzung gewährleisten, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben angemessen erfüllen kann. Sie stellt das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Prüfungs- und Studienordnungen erforderlich ist. Die Fakultäten sind auch hochschulübergreifend zur Zusammenarbeit verpflichtet, soweit dies im Interesse der Interdisziplinarität von Forschung, Kunst und Lehre oder zur Abstimmung des Lehrangebots und von Forschungsschwerpunkten geboten ist.
(2) Mitglieder der Fakultät sind die Mitglieder der Hochschule, die in dieser überwiegend tätig sind, und die Studierenden, die in einem Studiengang immatrikuliert sind, dessen Durchführung der Fakultät obliegt. Studierende, die in mehreren Fakultäten studieren, bestimmen bei der Immatrikulation, inwelcher Fakultät sie ihre mitgliedschaftlichen Rechte wahrnehmen.
(3) Professoren und Professorinnen der Hochschule können auf Antrag mit Zustimmung der beteiligten Fakultäten Zweitmitglieder in einer anderen Fakultät sein.
(1) Der Dekan oder die Dekanin wird vom Fakultätsrat aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen der Fakultät gewählt. Der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens mit der Hochschulleitung. Die Amtszeit des Dekans oder der Dekanin wird in der Grundordnung festgelegt und beträgt mindestens zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Die Hochschulleitung kann den Dekan oder die Dekanin abberufen, wenn der Fakultätsrat nicht mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder der Abberufung widerspricht oder die Abberufung mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder beantragt.
(2) Die Grundordnung kann vorsehen, dass der Dekan oder die Dekanin hauptberuflich tätig ist; in diesem Fall gilt Art. 22 Abs. 3 entsprechend.
(3) Dem Dekan oder der Dekanin obliegt der Vorsitz im Fakultätsrat. Der Dekan oder die Dekanin
(4) Der Dekan oder die Dekanin stellt sicher, dass die der Fakultät angehörenden Beschäftigten ihren Verpflichtungen nachkommen. Im Zusammenwirken mit dem Studiendekan oder der Studiendekanin trägt der Dekan oder die Dekanin dafür Sorge, dass Professoren und Professorinnen sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen und Aufgaben in der Betreuung der Studierenden und Gaststudierenden ordnungsgemäß erfüllen; dem Dekan oder der Dekanin steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.
(5) Der Dekan oder die Dekanin kann im Benehmen mit der Hochschulleitung in unaufschiebbaren Angelegenheiten Entscheidungen und Maßnahmen anstelle des Fakultätsrats, der unverzüglich zu unterrichten ist, treffen. Der Fakultätsrat kann die Entscheidung aufheben; bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.
(6) Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen und dies notwendig ist, kann der Dekan oder die Dekanin Befugnisse hauptberuflich in der Fakultät tätigen Mitgliedern übertragen.
(7) Der Dekan oder die Dekanin ist verpflichtet, rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen in der Fakultät der Hochschulleitung unverzüglich mitzuteilen.
(8) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 kann die Grundordnung vorsehen, dass der Dekan oder die Dekanin von den Mitgliedern der Fakultät unmittelbar gewählt wird. In diesem Fall werden die insgesamt abgegebenen Stimmen der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1), der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2), der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) sowie der Studierenden in dem in Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 festgelegten Verhältnis gewichtet; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Durch Beschluss des Fakultätsrats kann festgelegt werden, dass für eine bestimmte Amtszeit als Dekan oder Dekanin auch wählbar ist, wer nicht Mitglied der Fakultät ist; in diesem Fall gilt Art. 21 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
Art. 29 Prodekan, Prodekanin
(1) Der Prodekan oder die Prodekanin wird vom Fakultätsrat auf Vorschlag des Dekans oder der Dekanin aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen der Fakultät gewählt. Die Amtszeit beträgt nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Dies gilt, wenn die Grundordnung die Wahl weiterer Prodekane oder Prodekaninnen vorsieht, mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Prodekan oder eine Prodekanin aus dem Kreis der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter .oder Mitarbeiterinnen der Fakultät gewählt werden kann. Art. 28 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Der Prodekan oder die Prodekanin vertritt den Dekan oder die Dekanin. Werden nach Abs. 1 Satz 3 weitere Prodekane oder Prodekaninnen gewählt, legt der Dekan oder die Dekanin die Vertretung im Fall einer Verhinderung fest.
Art. 30 Studiendekan, Studiendekanin 17b
(1) Der Fakultätsrat wählt aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen der Fakultät eine für Lehre und Studium beauftragte Person (Studiendekan oder Studiendekanin). Die Amtszeit beträgt nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier Jahre; die Wiederwahl ist zulässig) . Vorschlagsberechtigt sind Mitglieder des Fakultätsrats. Die Grundordnung kann die Wahl weiterer Studiendekane oder Studiendekaninnen vorsehen. Ist die Hochschule nicht in Fakultäten gegliedert, wählt der Senat einen Studiendekan oder eine Studiendekanin; die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Der Studiendekan oder die Studiendekanin
(3) Im Lehrbericht sind die Situation von Lehre und Studium und die Organisation der Lehre darzustellen; in ihm ist auch über den jeweiligen Stand der Umsetzung von Zielvereinbarungen im Bereich der Lehre zu berichten. Der Lehrbericht enthält für den Berichtszeitraum auch Angaben über die Bewertung des Lehrangebots in den einzelnen Studiengängen durch die Studierenden, gegebenenfalls auch über externe Bewertungen.
(4) Die Hochschule ist verpflichtet, den Studiendekanen und Studiendekaninnen in angemessenem Umfang Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen.
Art. 31 Fakultätsrat
(1) Dem Fakultätsrat gehören an
Die Grundordnung kann bestimmen, dass
Art. 34 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 gelten für die Tierärztliche Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München entsprechend.
(2) Der Fakultätsrat ist zuständig in allen Angelegenheiten der Fakultät, für die nicht die Zuständigkeit des Dekans oder der Dekanin oder eines anderen Organs der Fakultät bestimmt ist. Der Fakultätsrat soll seine Beratungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken und, soweit dies die Art der Angelegenheit zulässt, diese dem Dekan oder der Dekanin allgemein oder im Einzelfall zur Erledigung zuweisen.
(3) Der Fakultätsrat kann beratende Ausschüsse einsetzen; in diesen sollen die in Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 genannten Mitgliedergruppen in dem dort festgelegten Verhältnis vertreten sein und bei der Bestellung der Mitglieder eines Ausschusses beteiligt werden; die Frauenbeauftragte der Fakultät ist Mitglied dieser Ausschüsse.
Sieht die Grundordnung vor, dass die Fakultät von einem Fakultätsvorstand geleitet wird (Art. 19 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2), werden die dem Dekan oder der Dekanin obliegenden Aufgaben nach Art. 28 Abs. 3 Satz 2 mit Ausnahme von Nrn. 1, 2 und 9 und Abs. 4 vom Fakultätsvorstand wahrgenommen, soweit nicht die Grundordnung abweichende Regelungen trifft. Im Übrigen finden Art. 28 bis 31 sowie Art. 33 und 34 entsprechende Anwendung..
Art. 33 Studienfakultäten
Die Grundordnung kann die Einrichtung von Studienfakultäten vorsehen. Einer Studienfakultät gehören die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an, die in der betreffenden Studienfakultät Lehrveranstaltungen anbieten oder durchführen. Weiter sind die Studierenden der zur Studienfakultät gehörenden Studiengänge Mitglieder der Studienfakultät. Organe der Studienfakultät sind der Studiendekan oder die Studiendekanin und der Studienfakultätsrat, in dem der Studiendekan oder die Studiendekanin den Vorsitz führt. Das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung und Aufgaben des Studienfakultätsrats, regelt die Grundordnung.
Art. 34 Medizinische Fakultäten
(1) Die Medizinische Fakultät erfüllt ihre Aufgaben in enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum. Sie trifft Entscheidungen, die sich auf die Aufgaben des Universitätsklinikums auswirken, im Benehmen mit diesem, soweit nach diesem Gesetz oder nach dem Bayerischen Universitätsklinikagesetz nicht das Einvernehmen erforderlich ist.
(2) Art. 28 Abs. 8 Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Medizinischen Fakultäten. Abweichend von Art. 31 Abs. 1 gehört dem Fakultätsrat die doppelte Zahl von Vertretern oder Vertreterinnen nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 an. Dem Fakultätsrat Medizinischer Fakultäten gehört neben den Mitgliedern nach Art. 31 Abs. 1. Satz 1 und nach Satz 2 für jedes Fachgebiet jeweils ein Leiter oder eine Leiterin einer klinischen Einrichtung an, der oder die sich unmittelbar mit Krankenversorgung befasst; sind für die Fachgebiete Chirurgie und Innere Medizin mindestens zwei Leiter oder Leiterinnen klinischer Einrichtungen bestellt, gehören dem Fakultätsrat zwei Leiter oder Leiterinnen dieser klinischen Einrichtungen an; hat eine klinische Einrichtung eine kollegiale Leitung, so bestimmt diese ein Mitglied der Leitung zum Vertreter oder zur Vertreterin im Fakultätsrat; der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin wirkt mit beratender Stimme mit. Die Zahl der im Fakultätsrat vertretenen Leiter und Leiterinnen von klinischen Einrichtungen darf die Zahl der Mitglieder des Fakultätsrats nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 und nach Satz 2 nicht überschreiten. Das Nähere, insbesondere die Bestimmung der Fachgebiete und soweit erforderlich der Vertreter und Vertreterinnen nach den Sätzen 3 und 4 sowie die Bestätigung der so Bestimmten durch die Gesamtheit der Leiter und Leiterinnen der klinischen Einrichtungen, die sich unmittelbar mit Krankenversorgung befassen, wird durch Rechtsverordnung geregelt. Sieht die Grundordnung vor, dass die Medizinische Fakultät von einem Fakultätsvorstand geleitet wird, gehören dem Fakultätsvorstand auch der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin sowie - mit beratender Stimme - der Kaufmännische Direktor oder die Kaufmännische Direktorin an.
(3) Auf Vorschlag der Medizinischen Fakultäten können die Universitäten nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte und aufgrund einer Vereinbarung geeignete außeruniversitäre Krankenhäuser, ärztliche Praxen und andere Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung in die Ausbildung des Medizinstudiums einbeziehen. Während der Gültigkeit der Vereinbarung können die beteiligten Vertragspartner und Vertragspartnerinnen die Bezeichnung "Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität", "Akademische Lehrpraxis der Universität" oder "Akademische Lehreinrichtung der Universität" führen.
Art. 35 Kuratorium
Die Grundordnung kann die Bildung eines Kuratoriums vorsehen, das die Interessen der Hochschule unterstützt und die Aufgabenerfüllung durch die Hochschule fördert. Die Tätigkeit im Kuratorium ist ehrenamtlich. Die Grundordnung regelt insbesondere die Zusammensetzung des Kuratoriums.
Art. 36 Konvent der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
An den Universitäten wird ein Konvent der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eingerichtet; im Übrigen kann die Grundordnung die Einführung eines Konvents vorsehen.
Art. 37 Allgemeine Bestimmungen für die Mitwirkung in der Selbstverwaltung
(1) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(2) Professoren und Professorinnen, die auf Grund einer Regelung nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder nach Art. 65 Abs. 8 mitwirkungsberechtigt sind, werden bei der Bestimmung der Mehrheit insoweit berücksichtigt, als sie mitgewirkt haben.
(1) Die Vertreter und Vertreterinnen nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 werden von den Mitgliedern der Gruppe, der sie angehören, in gleicher, freier und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl unmittelbar gewählt; wird in einer Gruppe für die Wahl zum Senat oder Fakultätsrat nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied der Hochschule, das der betreffenden Gruppe angehört. Mit dem Beginn der Freistellungsphase im Blockmodell der Altersteilzeit (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG) endet die Wahlberechtigung und Wählbarkeit. Abwahl ist nicht möglich. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Vertreter und Vertreterinnen der Gruppe der Studierenden abweichend von Satz 1 von Organen der Studierendenvertretung gewählt werden.
(2) Die Hochschule regelt die nach diesem Gesetz durchzuführenden Wahlen durch Satzung, in der auch die Amtszeiten festzulegen sind. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass die Wahlen ganz oder teilweise elektronisch durchgeführt werden.(Gültig bis 31.12.2024 siehe => Solange und soweit keine Regelung durch Satzung vorliegt, gelten die Wahlbestimmungen, die in der Grundordnung oder vom Staatsministerium durch Rechtsverordnung getroffen werden.)
Art. 39 Unvereinbarkeit mehrerer Ämter
Die Vertretung einer Mitgliedergruppe in einem Gremium ist mit der Tätigkeit als Mitglied der Hochschulleitung, Dekan oder Dekanin, Vertreter oder Vertreterin des Kanzlers oder der Kanzlerin oder Mitglied des Klinikumsvorstands unvereinbar. Das Amt des Dekans oder der Dekanin ist mit der Tätigkeit als gewähltes Mitglied der Hochschulleitung unvereinbar. Ein Amt, das mit einem anderen Amt unvereinbar ist, kann nur ausgeübt werden, wenn das andere Amt niedergelegt wird. Die Grundordnung kann vorsehen, dass weitere Ämter miteinander unvereinbar sind.
Art. 40 Zusammensetzung von Gremien
(1) Gremien sind auch dann gesetzmäßig zusammengesetzt, wenn bei einer ordnungsgemäßen Wahl weniger Vertreter und Vertreterinnen gewählt werden, als von der jeweiligen Mitgliedergruppe Sitze zu besetzen sind; dies gilt auch, wenn wahlberechtigte Mitglieder einer Mitgliedergruppe nicht vorhanden sind. Verfügen die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Senat oder Fakultätsrat nach der Wahl nicht über die absolute Mehrheit der Stimmen, bestellt die Hochschulleitung die erforderliche Zahl von Vertretern und Vertreterinnen; dies gilt auch, wenn bei Ausscheiden eines Vertreters oder einer Vertreterin der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen wegen des Fehlens eines gewählten Ersatzmitglieds die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nicht mehr über die absolute Mehrheit der Stimmen verfügen würden.
(2) Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt, berührt dies nicht die Wirksamkeit der vorher gefassten Beschlüsse und Amtshandlungen dieser Gremien; dies gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend.
Art. 41 Verfahrensregelungen
(1) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung, soweit nicht das Gremium einstimmig eine offene Abstimmung beschließt. Im Übrigen trifft die Hochschule Verfahrensregelungen für ihre Gremien in der Grundordnung, in der insbesondere die Ladung, die Beschlussfähigkeit und das Zustandekommen von Beschlüssen zu regeln sind. Nähere Regelungen können die Hochschulleitung, der Senat und der Hochschulrat durch eine Geschäftsordnung treffen.
(2) Für Mitglieder von Gremien gelten die Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) auch für Beratungen und Abstimmungen, die nicht in einem Verwaltungsverfahren erfolgen. Die Mitwirkung eines nach Satz 1 sowie Art. 20 BayVwVfG ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge, wenn die Mitwirkung für das Ergebnis entscheidend war.
Abschnitt III
Studierende und Gaststudierende
Art. 42 Allgemeine Bestimmungen 08 11 12a 17a 18
(1) Deutsche im Sinn des Grundgesetzes und Personen, die auf Grund von Rechtsvorschriften Deutschen gleichgestellt sind, sind zu dem von ihnen gewählten Studium berechtigt, wenn sie die hierfür erforderliche Qualifikation nachweisen und keine Immatrikulationshindernisse vorliegen; Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Andere Personen können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 immatrikuliert werden, wenn sie die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen.
(2) Studierende und Gaststudierende bedürfen vor der Aufnahme des Studiums der Immatrikulation durch die Hochschule. Studierender ist, wer an einer Hochschule für einen Studiengang oder sonstige Studien (Studium) immatrikuliert ist. Gaststudierender ist, wer an einer Hochschule zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen immatrikuliert ist. Die Immatrikulation in zwei oder mehreren zulassungsbeschränkten Studiengängen ist nur zulässig, wenn ein besonderes berufliches, wissenschaftliches oder künstlerisches Interesse am gleichzeitigen Studium in den zulassungsbeschränkten Studiengängen besteht. Die Immatrikulation in Modulstudien ist nur zulässig, soweit die einzelnen Mo-Jule nicht Teil eines zulassungsbeschränkten grundständigen oder postgradualen Studiengangs sind. Für die Teilnahme an speziellen weiterbildenden Studien (Art. 56 Abs. 6 Nr. 3) kann von einer Immatrikulation abgesehen werden.
(3) Schülern und Schülerinnen, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, kann im Einzelfall genehmigt werden, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien und Prüfungsleistungen zu erbringen. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Studierenden und Gaststudierenden bestimmt sich nach den jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten. Die Studierenden sind zur Angabe folgender von den Hochschulen zu erhebenden Daten verpflichtet:
Gaststudierende sind nur zur Angabe der Daten nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 verpflichtet. Darüber hinaus sind die Studierenden und Gaststudierenden verpflichtet, weitere von den Hochschulen
zu erhebende Daten anzugeben.
Art. 43 Allgemeine Qualifikationsvoraussetzungen 07 09 11
(1) Die Qualifikation für ein Studium an einer Universität, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird durch die Hochschulreife nachgewiesen.
(2) Die Qualifikation für ein Studium an einer Fachhochschule, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird durch die Hochschulreife und die Fachhochschulreife nachgewiesen; dies gilt auch für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen sowie für den Studiengang Brauwesen mit dem Abschluss Diplom-Braumeister an der Technischen Universität München.
(3) Durch die bestandene Vorprüfung oder entsprechende Prüfungen in einem Fachhochschulstudiengang wird die fachgebundene Hochschulreife für einen eng verwandten Studiengang an einer Universität erworben. Durch das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschulstudiengangs wird die allgemeine Hochschulreife nachgewiesen.
(4) Die Hochschulen können für einzelne Studiengänge durch Satzung bestimmen, dass vor der Aufnahme des Studiums eine dem Studienziel dienende abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf oder eine praktische Tätigkeit von bis zu zwei Jahren nachzuweisen ist. In der Satzung sind nähere Regelungen insbesondere zu deren Art und Umfang zu treffen.
(5) Der Zugang zu einem Masterstudiengang nach Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 setzt einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Die Hochschulen können durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen festlegen, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung. Die Hochschule kann zulassen, dass das Studium bereits vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 aufgenommen wird, wenn die Zugangsvoraussetzungen spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums nachgewiesen werden. Weiterbildende Masterstudiengänge setzen zusätzlich eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus.
(6) Sonstige postgraduale Studiengänge im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und postgraduale Modulstudien setzen einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Sonstige weiterbildende Studien stehen neben Bewerbern und Bewerberinnen mit abgeschlossenem Hochschulstudium und anschließender Berufserfahrung auch solchen Bewerbern und Bewerberinnen mit Berufserfahrung offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Im Übrigen bestimmt sich die Qualifikation nach den Erfordernissen der sonstigen postgradualen Studiengänge und weiterbildenden Studien. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung, in der auch die Erteilung eines Zertifikats geregelt und bestimmt werden kann, dass die Berufserfahrung in Ausnahmefällen erst nach Studienbeginn erworben wird.
(7) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, durch welche Abschlüsse und Zeugnisse die Hochschulreife und Fachhochschulreife nachgewiesen werden.
(8) Abweichend von Abs. 1 bis 7 ist eine Immatrikulation an Universitäten als Studierender oder Studierende im Studiengang Vorbereitungsstudium für ausländische Studienbewerber und Studienbewerberinnen für Studierende am Studienkolleg bei den Universitäten des Freistaates Bayern, an Fachhochschulen als Studierender oder Studierende im Vorbereitungsstudium für ausländische Studienbewerber und Studienbewerberinnen für Studierende am Studienkolleg bei den Fachhochschulen des Freistaates Bayern sowie in Lehrgängen an Fachhochschulen zum Erwerb der Fachhochschulreife (Propädeutikum) zulässig; das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.
(9) Für den Zugang zu grundständigen Modulstudien gelten dieselben Voraussetzungen wie für den Zugang zum jeweiligen grundständigen Studiengang.
Art. 44 Besondere Qualifikationsvoraussetzungen 07 08 09 11 Entsch.VfGH By; 14 16
(1) Neben oder anstelle der allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen (Art. 43) und der Hochschulzugangsberechtigung nach Art. 45 ist für das Studium in bestimmten Studiengängen oder an bestimmten Hochschulen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 und 6 die Qualifikation durch eine Eignungsprüfung oder in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachzuweisen; Art. 45 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Die für das Studium an Kunsthochschulen und entsprechende Studiengänge an anderen Hochschulen erforderliche Qualifikation ist in einer Prüfung der Begabung und Eignung (Eignungsprüfung) für den gewählten Studiengang nachzuweisen; das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.
(gem. Entscheidung des VfGH By nichtig:Durch Rechtsverordnung können zusätzlich der Vorbildungsnachweis nach Art. 43 Abs. 1 oder Art. 45 und weitere Vorbildungsnachweise gefordert werden.)
Studierende für das Studium eines Lehramts an öffentlichen Schulen in den Fächern Kunst und Musik müssen auch den Vorbildungsnachweis nach Art. 43 Abs. 1 oder Art. 45 erbringen. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass in den Fachhochschulstudiengängen der Ausbildungsrichtung Gestaltung sowie in den Fachhochschulstudiengängen Architektur und Innenarchitektur neben dem Nachweis nach Art. 43 Abs. 2 oder Art. 45 die künstlerische Begabung und Eignung in einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist; in der Rechtsverordnung nach Halbsatz 1 ist das Nähere zu regeln.
(3) Für das Studium eines Sportstudiengangs ist neben den allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen die Eignung für diesen Studiengang in einer Eignungsprüfung nachzuweisen; die Sportstudiengänge werden durch Rechtsverordnung festgelegt, in der auch das Nähere über die Abnahme dieser Prüfung geregelt wird und in der auch ein Attest über die Sporttauglichkeit als Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung vorgesehen werden kann.
(4) Neben den allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen und der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung nach Art. 45 Abs. 1 kann die Hochschule für Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führen, den Nachweis der Eignung in einem Eignungsfeststellungsverfahren verlangen, wenn das betreffende Studium besondere qualitative Anforderungen stellt, die jeweils zu begründen sind. Dies gilt nicht, soweit der betreffende Studiengang in das Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen ist oder für den Zeitraum, in dem für diesen Studiengang ein örtliches Auswahlverfahren durchgeführt wird. Für die Eignungsfeststellung können folgende Kriterien festgelegt werden:
Mindestens eines der in Satz 3 Nrn. 2 bis 5 aufgeführten Kriterien muss mit dem Kriterium nach Satz 3 Nr. 1 kombiniert werden; neben Kriterien nach Satz 3 Nrn. 2 bis 5 muss das Kriterium nach Satz 3 Nr. 1 zumindest gleichrangig berücksichtigt werden. Bei Absolventen und Absolventinnen der Meisterprüfung sowie der vom Staatsministerium der Meisterprüfung gleichgestellten beruflichen Fortbildungsprüfungen werden das Kriterium nach Satz 3 Nr. 1 durch das Kriterium des arithmetischen Mittels aus den Einzelnoten der jeweiligen Prüfungsteile und das Kriterium nach Satz 3 Nr. 2 durch das Kriterium der fachspezifischen Einzelnoten dieser Prüfung ersetzt. Bei Absolventen und Absolventinnen von Fachschulen und Fachakademien werden das Kriterium nach Satz 3 Nr. 1 durch das Kriterium der Prüfungsgesamtnote oder, sofern keine Prüfungsgesamtnote ausgewiesen ist, durch das Kriterium des arithmetischen Mittels aus den Einzelnoten der Fächer (ausgenommen Wahlfächer) des Abschlusszeugnisses und das Kriterium nach Satz 3 Nr. 2 durch das Kriterium der fachspezifischen Einzelnoten im Abschlusszeugnis ersetzt. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.
(5) Die Hochschule kann für grundständige Studiengänge den Nachweis über die Teilnahme an einem Studienorientierungsverfahren verlangen, das der Selbsteinschätzung über die Studienwahl dienen soll. Das Ergebnis hat keine Auswirkungen auf den Hochschulzugang. Die Hochschule regelt das Nähere zu Ausgestaltung und Durchführung durch Satzung.
(6) Durch Rechtsverordnung nach Abs. 2, 3 oder 4 Satz 7 kann bestimmt werden, dass die erforderlichen Regelungen ganz oder teilweise von den Hochschulen durch Satzung getroffen werden.
Art. 45 Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige 08 09 14
(1) Absolventen und Absolventinnen der Meisterprüfung wird der allgemeine Hochschulzugang eröffnet, wenn sie ein Beratungsgespräch an der Hochschule absolviert haben. Satz 1 gilt entsprechend für Absolventen und Absolventinnen der vom Staatsministerium der Meisterprüfung gleichgestellten beruflichen Fortbildungsprüfungen sowie für die Absolventen und Absolventinnen von Fachschulen und Fachakademien.
(2) Der fachgebundene Hochschulzugang wird eröffnet, wenn nach erfolgreichem Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung und anschließender in der Regel mindestens dreijähriger hauptberuflicher Berufspraxis, jeweils in einem dem angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich, die 'Hochschule entweder in einem besonderen Prüfungsverfahren oder durch ein nachweislich erfolgreich absolviertes Probestudium von mindestens einem Jahr die Studieneignung festgestellt hat. Vor Durchführung des Prüfungsverfahrens oder vor Aufnahme des Probestudiums findet ein Beratungsgespräch an der Hochschule statt. ;Falls die Hochschule in einem Studiengang ein Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Art. 44 Abs. 4 durchführt, stellt sie bei Bewerbern und Bewerberinnen nach Satz 1 die Studieneignung nur in dem besonderen Prüfungsverfahren fest; ein Probestudium kann nicht absolviert werden.
(3) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt. In dieser kann bestimmt werden, dass die nach Abs. 2 erforderlichen Regelungen für ein besonderes Prüfungsverfahren oder für das Probestudium zur Feststellung der Studieneignung ganz oder teilweise von den Hochschulen durch Satzung getroffen werden.
Art. 46 Immatrikulationshindernisse 11
Die Immatrikulation ist durch die Hochschule zu versagen, wenn
Art. 47 Befristete, bedingte Immatrikulation 09 11
(1) Bestehen in einem Studiengang an einer Hochschule Ausbildungsmöglichkeiten, die sich nicht auf den gesamten zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss führenden Studiengang erstrecken, gilt die Immatrikulation der Studierenden nur bis zum ordnungsgemäßen Abschluss der angebotenen Ausbildungsmöglichkeiten. Ist die Ausbildungsmöglichkeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss nur für einen Teil der Studierenden gegeben, gilt die Immatrikulation der Studierenden, die eine auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkte Zulassung erhalten haben, weil das Weiterstudium im Geltungsbereich des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung nicht gewährleistet ist, nur bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des ersten Teils des Studiengangs. Die näheren Vorschriften werden durch Rechtsverordnung getroffen.
(2) Im Fall eines Probestudiums nach Art. 45 Abs. 2 endet die Immatrikulation der Studierenden mit Ablauf des Semesters, in dem das Probestudium endgültig nicht bestanden wurde (bedingte Immatrikulation).
(3) Die Hochschulen können im Sommersemester 2011 insbesondere für die Abiturienten und Abiturientinnen des letzten Jahrgangs des neunjährigen Gymnasiums, die im Jahr 2011 das Abitur ablegen, ein spezielles Studienangebot erstellen. Die Immatrikulation gilt nur für das Sommersemester 2011. Das Semester im Rahmen des speziellen Studienangebots gilt nicht als Fach- und Hochschulsemester.
Art. 48 Rückmeldung, Beurlaubung 11 17b
(1) Die Studierenden haben sich zu jedem Semester form- und fristgerecht zum Weiterstudium anzumelden (Rückmeldung).
(2) Studierende können von der Hochschule auf Antrag aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung). Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht überschreiten.
(3) Während der Beurlaubung können Studienleistungen nicht erbracht und Prüfungen an der Hochschule, an der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, nicht abgelegt werden; eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist möglich.
(4) Auf die Frist nach Abs. 2 Satz 2 sind nicht anzurechnen:
in diesen Fällen gilt Abs. 3 Halbsatz 1 nicht.
(1) Studierende sind zum Ende des Semesters exmatrikuliert, in dem sie die Abschlussprüfung bestanden haben.
(2) Studierende sind von der Hochschule zu exmatrikulieren, wenn
(3) Abweichend von Abs. 1 können Studierende auch nach dem Bestehen der Abschlussprüfung in dem betreffenden Studiengang immatrikuliert bleiben oder wieder immatrikuliert werden, wenn sie die Immatrikulation oder das Fortbestehen der Immatrikulation beantragen, um
Die Studierenden sollen exmatrikuliert werden, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 spätestens nach drei Jahren.
Für Gaststudierende gelten Art. 42 bis 49 mit folgenden Maßgaben:
Art. 51 Ausführungsbestimmungen
Die Hochschulen erlassen die erforderlichen Bestimmungen über die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation durch Satzung. In den Satzungen haben die Hochschulen insbesondere Bestimmungen über das Verfahren und die einzuhaltenden Fristen zu treffen. Die Hochschulen können durch Satzung weitere Fälle bestimmen, in denen die Immatrikulation versagt werden kann oder Studierende exmatrikuliert werden können, wenn Gründe vorliegen, die einem ordnungsgemäßen Studium entgegenstehen.
Art. 52 Mitwirkung der Studierenden, Studierendenvertretung 12 17b 20
(1) Die Studierenden wirken in der Hochschule durch ihre gewählten Vertreter und Vertreterinnen in den Hochschulorganen mit.
(2) Die Grundordnung regelt die Organe der Studierendenvertretung, deren Zuständigkeit und Zusammensetzung, das Zusammentreten und die Beschlussfassung; dabei sind mindestens jeweils ein beschlussfassendes Kollegialorgan, ein ausführendes Organ sowie Fachschaftsvertretungen, die aus Vertretern und Vertreterinnen der Studierenden der jeweiligen Fakultäten gebildet werden, vorzusehen. Vor einer Änderung der Grundordnung, die einen der Gegenstände nach Satz 1 betrifft, sind alle Organe der Studierendenvertretung zu hören. Die Aufgaben der Studierendenvertretung sind
(3) Die Rechte und Pflichten der Hochschulleitung, insbesondere nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 und 2, erstrecken sich auch auf die Organe der Studierendenvertretung. Die Hochschulleitung ist außerdem berechtigt, bei rechtswidrigen Maßnahmen die nach Art. 53 zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel ganz oder teilweise einzuziehen oder anzuordnen, dass Zahlungsanweisungen nicht ausgeführt werden.
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(Stand: 04.09.2023)
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