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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes und des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes
- Bayern -
Vom 8. Juli 2008
(GVBl. Nr. 14 vom 15.07.2008 S. 369)
Gl.-Nr.: 2210-1-1-WFK , 2030-1-2-WFK
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Bayerische Hochschulgesetz ( BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 6. Mai 2008 (GVBl S. 156), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird im Text zu Art. 45 das Wort "besonders" gestrichen.
2. Art. 42 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. für die Zulassung und Voranmeldung nach dem Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 19. Februar 1988 (GVBl S. 18, BayRS 2210-8-2-WFK) und der Hochschulvergabe- und Voranmeldeverordnung vom 16. Mai 1994 (GVBl S. 407, BayRS 2210-8-2-2-WFK) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach sonstigen Rechtsvorschriften und | "2. für die Zulassung und Voranmeldung nach dem Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 320, BayRS 2210-8-2-WFK) und der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-WFK) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach sonstigen Rechtsvorschriften und". |
3. Art. 44 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "einzelne Studiengänge" durch die Worte "Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führen," ersetzt.
b) Es wird folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Abiturienten und Abiturientinnen des letzten Jahrgangs des neunjährigen Gymnasiums, die im Jahr 2011 das Abitur ablegen, sind zur Teilnahme an Eignungsprüfungen und Eignungsfeststellungsverfahren für die Zulassung im Sommersemester 2011 auf der Grundlage der Zeugnisse über die Ausbildungsabschnitte 12/1 bis 13/1 berechtigt."
4. Art. 45 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "besonders" gestrichen.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Besonders qualifizierten" gestrichen.
bb) Satz 3
Die besondere Qualifikation im Sinn von Satz 1 ist durch ein erheblich über dem Durchschnitt liegendes Ergebnis im Zeugnis über die Meisterprüfung, in Abschlusszeugnissen der Fachschule und Fachakademie oder in den entsprechenden Zeugnissen über die gleichgestellten Fortbildungsprüfungen nachzuweisen.
wird aufgehoben.
5. Art. 54 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Art. 54 Studienjahr
(1) Das Studienjahr wird in Semester eingeteilt; auf Antrag der Hochschule kann das Staatsministerium bestimmen, dass das Studienjahr in Trimester eingeteilt wird. Die für Semester geltenden Vorschriften sind auf Trimester sinngemäß anzuwenden. (2) Der Beginn des Studienjahres und die Dauer der Semester oder Trimester sowie die unterrichtsfreien Zeiten werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. |
"Art. 54 Studienjahr
Das Studienjahr wird in Semester eingeteilt. Auf Antrag der Hochschule kann das Staatsministerium eine andere Einteilung festlegen; die für Semester geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden. Der Beginn des Studienjahres, die Dauer der Semester oder der anderweitig festgelegten Teile des Studienjahres sowie die unterrichtsfreien Zeiten werden durch Rechtsverordnung festgesetzt." |
6. Art. 61 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. die im Hochschulbereich erforderliche Einheitlichkeit oder Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse nicht gewährleistet, | "3. einer Empfehlung oder Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland nicht entspricht, mit der die Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden," |
bb) Nr. 4
4. einer auf Grund von § 9 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz (HRG) ergangenen Empfehlung oder geschlossenen Vereinbarung nicht entspricht,
wird aufgehoben.
cc) Die bisherigen Nrn. 5 und 6 werden Nrn. 4 und 5.
b) Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 4 Halbsatz 1 werden nach den Worten "Berufs- oder Schulausbildung" die Worte "oder berufspraktischen Tätigkeit" eingefügt.
bb) In Nr. 10 Halbsatz 2 wird vor dem Wort "Prüfungsleistungen" das Wort "schriftliche" eingefügt.
7. Art. 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Mit der Feststellung der Lehrbefähigung erlangt die habilitierte Person den akademischen Grad eines habilitierten Doktors ("Dr. habil.")."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
(Stand: 26.04.2021)
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