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BayHZG - Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz
Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern
- Bayern -
Vom 9. Mai 2007
(GVBl. Nr. 10 vom 15.05.2007 S. 320; 07.07.2009 S. 256 09::23.02.2011 S. 102 11; 09.07.2012 S. 339; 08.04.2013 S. 174; 07.05.2013 S. 252; 22.07.2014 S. 286; 24.07.2015 S. 301; 10.07.2018 S. 533 18; 26.03.2019 S. 98 19; 23.12.2019 S. 737 19a 19b 19c 19d; 05.08.2022 S. 414 22)
Gl.-Nr.: 2210-8-2-WFK
(Entscheidung des BVerfG siehe =>)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Abschnitt 1
Örtliches Vergabeverfahren
Art. 1 Vergabe von Studienplätzen 11 18 19a
(1) Die staatlichen Hochschulen im Freistaat Bayern (Hochschulen) verfolgen das Ziel der erschöpfenden Nutzung ihrer Ausbildungskapazitäten.
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für einen Studiengang die Kapazitäten der Hochschulen, so werden die Studienplätze in einem örtlichen Vergabeverfahren vergeben, soweit nicht bereits nach dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) ein zentrales Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) stattfindet. Unbeschadet des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erfolgt die Vergabe der Studienplätze für Deutsche sowie für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie sonstige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.
(3) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an. einem Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
Art. 2 Nachteilsausgleich 18 19a
Bei der Bewerbung auf einen Studienplatz dürfen keine Nachteile entstehen
Gleiches gilt für einen von Bewerberinnen oder Bewerbern nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 im Ausland geleisteten Dienst, wenn er von Inhalt und Ausmaß einem Dienst nach Satz 1 gleichwertig ist.
Art. 3 Festsetzung der Zulassungszahl durch Satzung 11 18 19a
(1) Die Hochschulen können durch Satzung Zulassungszahlen festsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt.
(2) Ist ein Studiengang in das Verfahren bei der Stiftung einbezogen worden, setzen die Hochschulen die Zulassungszahl durch Satzung nach Maßgabe von Art. 6 des Staatsvertrags und den hierzu ergangenen Bestimmungen fest.
(3) Die Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen können Zulassungszahlen abweichend von Satz 1 festgesetzt werden.
(4) Vor der Festsetzung von Zulassungszahlen legen die Hochschulen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen vor.
(5) Die Satzungen nach den Abs. 1 und 2 ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium .
Art. 4 Kapazitätsermittlung 11 18 19a
(Stand: 16.10.2023)
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