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BayBesG - Bayrisches Besoldungsgesetz
- Bayern -
Vom 5. August 2010
(GVBl. Nr. 15 vom 12.08.2010 S. 410, ber. 23.11.2010 S. 764;14.04.2011 S. 150 11; 20.07.2011 S. 307 11; 20.12.2011 S. 689 11a; 30.03.2012 S. 94 12 12a; 12b; 30.03.2012 S. 122 12c; 11.12.2012 S. 624; 18.12.2012 S. 686/694; 22.03.2013 S. 70 13; 22.05.2013 S. 301 13a; 08.07.2013 S. 405 13b 13c Inkrafttreten)
Gl.-Nr.: 2032-1-1-F
Red. Anm. Diese Bereich wird nicht fortgeführt
Archiv: 2001
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Art. 1 Geltungsbereich
(1)1Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten, Beamtinnen, Richter und Richterinnen des Staates sowie der Beamten und Beamtinnen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Berechtigte).2Es trifft ferner Regelungen für sonstige Leistungen außerhalb der Besoldung für die Berechtigten sowie für Leistungen an Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen (Art. 30 des Leistungslaufbahngesetzes - LlbG).
(2) Die Rechtsverhältnisse der kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen werden durch besonderes Gesetz geregelt.
(3) Von diesem Gesetz ausgenommen sind:
(4) Teil 5 dieses Gesetzes gilt für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für die Beamten und Beamtinnen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften und deren Verbände.
Art. 2 Bestandteile der Besoldung 11a
(1) Die Besoldung setzt sich aus Grundbezügen und Nebenbezügen zusammen.
(2) Zu den Grundbezügen gehören:
(3) Zu den Nebenbezügen gehören:
Art. 3 Gesetzesvorbehalt
(1) Die Besoldung wird durch Gesetz geregelt.
(2)1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam.2Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Die Berechtigten können auf die ihnen gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind vermögenswirksame Leistungen.
Art. 4 Anspruch auf Besoldung
(1)1Die Berechtigten haben Anspruch auf Besoldung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes.2Dieser entsteht mit dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder der Übertritt in den Dienst eines der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren wirksam wird, und endet mit Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.3Bei einer rückwirkenden Planstelleneinweisung gemäß Art. 20 Abs. 5 entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.
(2) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3)1Die Bezüge nach Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 Nrn. 2 und 5 (mit Ausnahme Art. 79) werden monatlich im Voraus gezahlt.2Die anderen Nebenbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(5)1Bei der Berechnung der Bezüge nach Art.
(Stand: 19.08.2022)
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