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Regelwerk

BayBesG - Bayerisches Besoldungsgesetz
- Bayern -

Fassung vom 30. August 2001
(GVBl 2001 S. 458; 24.12.2001 S. 984; 24.12.2002 S. 937; 25.06.2003 S. 374; 07.08.2003 S. 503; 24.03.2004 S. 84; 25.10.2004 S. 400; 07.12.2004 S. 491; 26.07.2005 S. 287; 09.05.2006 S. 193 06; 23.05.2006 S. 303 06a; 08.12.2006 S. 987 06b; 22.12.2006 S. 1056 06c; 20.12.2007 S. 931 07; 23.04.2008 S. 139; 14.04.2009 S. 86; 27.07.2009 S. 400 09; 05.08.2010 10 Außerkrafttreten)
Gl.-Nr.: 2032-1-1-F



Zur aktuellen Fassung

Abschnitt I
Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten, die Besoldung der Beamten und Richter des Freistaates Bayern und der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die ehrenamtlichen Richter. Es trifft ferner Regelungen für Fürsorgeleistungen, Dienstaufwandsentschädigungen und Nebenamtsvergütungen.

(2) Abschnitt III dieses Gesetzes gilt für Arbeitnehmer des Freistaates Bayern, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

Abschnitt II
Vorschriften für Beamte und Richter

Art. 2 Bayerische Besoldungsordnungen

Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen, die Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen in diesen Ämtern richten sich nach den Bayerischen Besoldungsordnungen A, B und R (Anlage 1).

Art. 3 Festlegung besonderer Eingangsämter

(1) Als besondere Eingangsämter werden festgelegt

  1. in der Laufbahn, deren regelmäßiges Eingangsamt die Grundamtsbezeichnung "Oberamtsgehilfe" bzw. "Oberamtsgehilfin" trägt, für Beamte, die im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt sind,
    das Amt in der Besoldungsgruppe a 3,
  2. in der Laufbahn des einfachen Justizdienstes, deren regelmäßiges Eingangsamt die Grundamtsbezeichnung "Wachtmeister" bzw. "Wachtmeisterin" trägt,
    das Amt in der Besoldungsgruppe a 3,
  3. in den Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker oder der Fachakademie für Landwirtschaft oder der Höheren Landbauschule vorgeschrieben ist, für Beamte, die die Prüfung bestanden haben, sowie in den Laufbahnen des mittleren vermessungstechnischen Dienstes, des mittleren kartographischen Dienstes, des mittleren technischen Flurbereinigungsdienstes, der Restauratoren und der Zahntechniker,
    das Amt in der Besoldungsgruppe a 7.

(2) Das Amt mit der Grundamtsbezeichnung "Oberwart" bzw. "Oberwartin" in der Besoldungsgruppe a 4 ist Eingangsamt für Laufbahnen des einfachen Dienstes, für die als Einstellungsvoraussetzung eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Facharbeiterprüfung vorgeschrieben ist, und für die Laufbahn des einfachen vermessungstechnischen Dienstes.

Art. 4 Einweisung in die Planstelle

Werden Ämter mit höherem Endgrundgehalt verliehen, ist eine Einweisung in die höhere Planstelle mit einer Rückwirkung bis zu drei Monaten zulässig, wenn während dieser Zeit die Obliegenheiten dieser oder gleichwertiger Ämter wahrgenommen wurden. Voraussetzung ist, dass die Stellen, in die die Beamten eingewiesen werden, von dem Tag der Einweisung an besetzbar sind. In besetzbare höhere Planstellen können Beamte auch ohne die Voraussetzung des Satzes 1 auf den ersten oder einen sonstigen Tag des Kalendermonats, in dem die Verleihung wirksam wird, eingewiesen werden.

Art. 5 (aufgehoben)

Art. 6 Zulagen für Beamte und Richter

(1) Richter, die als Generalsekretär des Verfassungsgerichtshofs verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage in Höhe des Unterschieds zwischen dem jeweiligen Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe R6. Die Stellenzulage gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Tätigkeit als Generalsekretär mindestens zehn Jahre ausgeübt worden ist.

(2) Beamte und Richter erhalten für die Dauer ihrer Verwendung bei obersten Staatsbehörden eine Stellenzulage nach Maßgabe der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B oder der Vorbemerkung Nummer 2 zur Bundesbesoldungsordnung R.

Art. 7 Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme den Beamten oder Richtern nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen.

(2) Die zuständigen Staatsministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Grundsätze für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen nach Absatz 1 an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen. Die Grundsätze können von den für die Staatsbeamten geltenden Bestimmungen abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist.

(3) Eine zur Abgeltung von Repräsentations- oder Kontaktverpflichtungen zustehende Dienstaufwandsentschädigung wird bei einer vertretungsweisen Wahrnehmung des mit der Dienstaufwandsentschädigung ausgestatteten Amts vom Ersten des auf den Beginn der Vertretung folgenden vierten Monats an den Vertreter gewährt. Von demselben Tag an entfallen der Anspruch des Amtsinhabers auf die Dienstaufwandsentschädigung und ein Anspruch des Vertreters auf eine Dienstaufwandsentschädigung als ständiger Vertreter. Bei auftragsweiser Wahrnehmung eines Amts im Sinn des Satzes 1 wird die Dienstaufwandsentschädigung vom Tag des Dienstantritts an gewährt, wenn sie dem bisherigen Amtsinhaber nicht mehr zusteht.

Art. 8 Sonstige Zuwendungen

(1) Neben den besoldungsrechtlichen Bezügen und neben Aufwandsentschädigungen dürfen die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sonstige Zuwendungen an ihre Beamten grundsätzlich nur nach den für die Staatsbeamten geltenden Bestimmungen gewähren. Sonstige Zuwendungen sind Geld- und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten. Satz 1 gilt nicht für Zuschüsse zu Gemeinschaftsveranstaltungen.

(2) Ausnahmen von Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf im Wettbewerb stehende Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform und deren Verbände sowie auf im Wettbewerb stehende Eigenbetriebe.

Art. 9 Anrechnung von Sachbezügen

(1) Die Anrechnung von Sachbezügen nach § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes regelt für die Beamten und Richter des Staates das Staatsministerium der Finanzen, für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(2) Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Werts einer Dienstwohnung ist der örtliche Mietwert zu berücksichtigen.

Art. 10 Dienstbekleidung, Unterkunft, Heilfürsorge 09

(1) Die Beamten, die zum Tragen von Dienstbekleidung verpflichtet sind, erhalten vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 entweder freie Dienstbekleidung oder eine Bekleidungsabfindung. Die Beamten der Kriminalpolizei erhalten ein Kleidergeld.

(2) Für Beamte, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(3) Den Beamten der Bayerischen Bereitschaftspolizei in Ausbildung (Art. 125 des Bayerischen Beamtengesetzes- BayBG-), die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, und den nicht zum Stammpersonal gehörenden Beamten der Einsatzstufen wird freie Heilfürsorge gewährt. Das Gleiche gilt für alle übrigen Beamten der Polizei für die Zeit, in der sie im Rahmen eines Polizeieinsatzes oder von Übungen verwendet werden. Die Durchführung der freien Heilfürsorge regelt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

Art. 11 (aufgehoben) 06b

Art. 12 Zuständigkeit eines Landesamts für Festsetzung und Anordnung von Bezügen 06b

(1) Das Landesamt für Finanzen wird mit Dienststellen als eine dem Staatsministerium der Finanzen unmittelbar nachgeordnete zentrale Landesbehörde errichtet.

(2) Die obersten Dienstbehörden setzen das Besoldungsdienstalter der Beamten und das für die Berechnung des Grundgehalts maßgebende Lebensalter (Besoldungslebensalter) der Richter und Staatsanwälte sowie deren Dienstbezüge und sonstigen Bezüge fest und ordnen die Zahlung dieser Bezüge an. Sie können diese Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen, im staatlichen Bereich durch Rechtsverordnung.

(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 2 kann die Staatsregierung für den staatlichen Bereich durch Rechtsverordnung die Befugnisse der obersten Dienstbehörden auf das Landesamt für Finanzen übertragen.

Art. 13 Rückforderung von Bezügen

(1) Die Rückforderung von Bezügen nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird im staatlichen Bereich von der für die Festsetzung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge zuständigen Stelle geltend gemacht.

(2) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle trifft mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auch die Entscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

Art. 14 Ausbringen von Planstellen

(1) Soweit dieses Gesetz oder das Bundesbesoldungsgesetz die Einstufung der Ämter von Schulleitern und Schulleiterstellvertretern an eine bestimmte Schülerzahl knüpft, werden die Planstellen für diese Ämter im Haushalt nach den Schülerzahlen ausgebracht, die auf Grund gesicherter Erkenntnisse zum 1. Oktober, bei beruflichen Schulen zum 15. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres voraussichtlich erreicht werden. Wird in Klassen nur für die Dauer eines Schulhalbjahres Unterricht erteilt, so wird die Schülerzahl in diesen Klassen zur Hälfte berücksichtigt. Die Planstellen können nur entsprechend den tatsächlich erreichten Schülerzahlen besetzt werden.

(2) Für die fachlichen Mitglieder von Schulämtern, die nicht nach Bundesrecht als Leitende Schulamtsdirektoren in die Besoldungsgruppe a 16 eingestuft sind, für zwei Vertreter in Schulämtern mit acht und mehr Mitgliedern, für die Stellvertreter von berufsmäßigen Stadtschulräten, für die ständigen Vertreter in Schulämtern mit mehr als zwei Mitgliedern, für die mit der Aufsicht über die Förderschulen betrauten Mitglieder von Schulämtern sowie für 40 Mitglieder von Schulämtern mit anderen herausgehobenen Funktionen werden Planstellen der Besoldungsgruppe a 15 für Schulamtsdirektoren im Haushalt ausgebracht.

(3) Für die Schulaufsicht bei den Regierungen werden für Sachgebietsleiter oder Referenten in der Schulaufsicht über Förderschulen neun Planstellen der Besoldungsgruppe a 16 für Leitende Regierungsschuldirektoren im Haushalt ausgebracht.

(4) Für die Leiter von Amtsgerichten und Arbeitsgerichten werden bei Gerichten mit bis zu 30 Richterplanstellen Stellen für Direktoren bei Amtsgerichten und Arbeitsgerichten, mit mehr als 30 Richterplanstellen Stellen für Präsidenten im Haushalt ausgebracht.

(5) Für die Leiter der Apotheke der klinischen Universitätsanstalten der Universität München und der Apotheke des Klinikums rechts der Isar der Technischen Universität werden Stellen der Besoldungsgruppe a 16 für Leitende Pharmaziedirektoren im Haushalt ausgebracht.

(6) Zum Vollzug der Fußnote 3 der Besoldungsgruppe a 9 der Bundesbesoldungsordnung a und der Fußnote 1 der Besoldungsgruppe a 9 der Bayerischen Besoldungsordnung a bestimmt die zuständige oberste Dienstbehörde die Funktionen, in denen das Beförderungsamt verliehen werden kann.

Art. 15 (aufgehoben)

Art. 16 Nebenamtsvergütungen für die Leiter von Materialprüfungsämtern und Untersuchungsstellen für die Alkoholkonzentration im Blut

Für die nebenamtliche Wahrnehmung der Aufgaben

  1. der Leitung eines Materialprüfungsamts,
  2. der Leitung einer Untersuchungsstelle für Alkoholkonzentration im Blut

an einer Universität sowie für die Erstattung und Vertretung von Gutachten über Untersuchungen über die Alkoholkonzentration im Blut für Gerichte und Behörden erhalten die damit betrauten Beamten 50 v.H. der von dem Materialprüfungsamt bzw. der Untersuchungsstelle erzielten Reineinnahmen, höchstens jedoch 12.300 Euro jährlich als Nebenamtsvergütung. Bei der Ermittlung der Reineinnahmen sind von den Roheinnahmen die mit den Prüfungen und Untersuchungen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen und ein Pauschbetrag von zehn v.H. der Roheinnahmen für die Benutzung der für Lehre und Forschung vorhandenen Gebäude und Einrichtungen abzusetzen.

Art. 17 Nebenamtsvergütung für Hochschulprofessoren 06a

Präsidenten oder Präsidentinnen einer Hochschule im Beamtenverhältnis, denen nach Art. 21 Abs. 5 Halbsatz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) die Ausübung ihrer bisherigen Rechte als Professoren in Forschung und Lehre ganz oder teilweise als Nebentätigkeit gestattet wird, erhalten für Lehrveranstaltungen eine Nebenamtsvergütung, deren Höhe durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festgelegt wird; eine Nebenamtsvergütung wird höchstens für vier Wochenstunden gewährt.

Art. 18 Sonstige Zuständigkeitsregelungen

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Rechtsvorschriften erlässt die Staatsregierung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die zur Durchführung dieses Gesetzes und der besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit den Staatsministerien. Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die nur einzelne Geschäftsbereiche betreffen, erlässt das beteiligte Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

(2) Die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen gemäß Nummer 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B regelt für den staatlichen Bereich das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit den jeweils beteiligten Staatsministerien, für den Bereich anderer Dienstherren das als oberste Rechtsaufsichtsbehörde beteiligte Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

Abschnitt III
Vorschriften für Arbeitnehmer

Art. 19 Dienstordnungsmäßig Angestellte 06

(1) Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357 , § 413 Abs. 2 , § 414b der Reichsversicherungsordnung, §§ 144 bis 147 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs, § 52 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, § 58 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für die dienstordnungsmäßig Angestellten

  1. den Rahmen des für die Beamten des Staates geltenden Besoldungsrechts, insbesondere das Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,
  2. alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamten des Staates geltenden Bestimmungen zu regeln.

(2) Die Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie der stellvertretenden Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Träger der Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden von der Aufsichtsbehörde anhand von Punktwerten ermittelt. Bei der Ermittlung der individuellen Punktwerte sind die bundesrechtlichen Regelungen zur besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführung bundesunmittelbarer .Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung entsprechend anzuwenden. Hierbei sind die Besonderheiten der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zu berücksichtigen.

(3) Art. 7 gilt entsprechend.

Art. 20 Sonstige Zuwendungen, Sachbezüge und Beihilfen an Arbeitnehmer

(1) Art. 8 Abs. 1 gilt für Arbeitnehmer entsprechend, soweit nicht die Zuwendung auf Grund einer günstigeren tarifvertraglichen Regelung geleistet wird. Art. 8 Abs. 2, 3 und Art. 32 Abs. 3 finden Anwendung.

(2) Art. 9 gilt für Arbeitnehmer entsprechend, soweit nicht eine günstigere tarifvertragliche Regelung besteht.

Art. 21 Besoldungsordnungen 06a

(1) Die Ämter der Professoren an Hochschulen werden den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet.

(2) Die Ämter der hauptberuflichen Präsidenten und Präsidentinnen werden der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W, die Ämter der Kanzler werden den Besoldungsordnungen a und B zugeordnet. Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

Abschnitt IV
Vorschriften für Professoren und hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen

Art. 22 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge

(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) gewährt werden, um einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). Bleibe-Leistungsbezüge dürfen nur gewährt werden, wenn der Professor einen Ruf an eine andere, in der Regel außerbayerische Hochschule vorlegt oder das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft macht. Bei der Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen sollen Vorteile aus dem nicht erforderlichen Ortswechsel durch einen Abschlag gegenüber dem Berufungsangebot angemessen berücksichtigt werden.

(2) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge werden in der Regel unbefristet vergeben. Ein neuer oder höherer Leistungsbezug nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG soll frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung aus einem solchen Anlass gewährt werden.

(3) Bei der Gewährung von unbefristeten Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen kann festgelegt werden, dass diese an den allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vom-Hundert-Satz teilnehmen, um den die Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W angepasst werden.

Art. 23 Besondere Leistungsbezüge 06a

(1) Für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden sollen, können Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG (besondere Leistungsbezüge) gewährt werden. Die Einwerbung von Drittmitteln im Hauptamt ist nur berücksichtigungsfähig, soweit nicht hierfür eine Forschungs- oder Lehrzulage nach § 35 BBesG gewährt wird. Die Ergebnisse der Lehrevaluation nach Art. 10 Abs. 3 BayHSchG können bei der Bewertung der besonderen Leistungen berücksichtigt werden.

(2) Besondere Leistungsbezüge werden als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben. Im Fall einer wiederholten Vergabe können besondere Leistungsbezüge entfristet werden. Bei Entfristung kann der besondere Leistungsbezug für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden.

(3) Bei der Gewährung von besonderen Leistungsbezügen kann festgelegt werden, dass diese an den allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vom-Hundert-Satz teilnehmen, um den die Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W angepasst werden.

Art. 24 Funktions-Leistungsbezüge 06a

(1) Mitgliedern der Hochschulleitung, die nach Maßgabe der Bundesbesoldungsordnung W vergütet werden, kann für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein Leistungsbezug nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG (Funktions-Leistungsbezüge) gewährt werden. Funktions-Leistungsbezüge können auch Professoren der Bundesbesoldungsordnung W gewährt werden, die besondere Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung wahrnehmen (insbesondere Dekane, Studiendekane). Bei der Bemessung von Funktions-Leistungsbezügen soll eine etwaige Ermäßigung der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden.

(2) Die Höhe der Funktions-Leistungsbezüge ist insbesondere nach der im Einzelfall mit der wahrgenommenen Funktion und Aufgabe verbundenen Belastung und Verantwortung sowie der Größe der Hochschule oder des Fachbereichs zu bemessen. Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig vereinbart werden.

(3) Funktions-Leistungsbezüge der Rektoren und Präsidenten nehmen an den allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vom-Hundert-Satz teil, um den die Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W angepasst werden.

Art. 25 Ruhegehaltfähigkeit

(1) Befristet gewährte Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BBesG können bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden, soweit sie mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen worden sind.

(2) Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BBesG können abweichend von § 33 Abs. 3 Satz 1 BBesG insgesamt bis zu höchstens 80 v.H. des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden.

Art. 26 Besoldungsdurchschnitt

(1) Die für die Bemessung des Gesamtbetrags der Leistungsbezüge maßgebenden durchschnittlichen Besoldungsausgaben für den in § 34 Abs. 1 Satz 1 BBesG beschriebenen Personenkreis werden für das Jahr 2001 im Bereich der Fachhochschulen auf 60.000 Euro und im Bereich der Universitäten und Kunsthochschulen auf 73.516,32 Euro festgestellt.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen stellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst den Anteil der nicht an einer Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteile und den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt, der sich unter Berücksichtigung allgemeiner Besoldungsanpassungen und Veränderungen in der Stellenstruktur ergibt, ab dem Jahr 2005 durch Bekanntmachung fest.

Art. 27 Forschungs- und Lehrzulage 06a

Professoren, die im Hauptamt Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach § 35 BBesG gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber mit der Vergabe einverstanden ist. Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die Forschungs- und Lehrzulagen dürfen insgesamt 100 v.H. des Jahresgrundgehalts der Professoren nicht überschreiten. Die im Rahmen des Lehrvorhabens anfallende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen.

Art. 28 Verordnungsermächtigung 06a

Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BBesG an Professoren sowie an hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen und zur Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage bestimmt das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. Insbesondere sind die Zuständigkeit für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie die Einzelheiten zum Vergabeverfahren, zu den Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe der Leistungsbezüge und zur Ruhegehaltfähigkeit zu regeln.

Art. 29 Prüfungsvergütung 06a

Beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Professoren der Besoldungsgruppe W an einer Hochschule kann zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen, die durch die Mitwirkung an Staatsprüfungen entstehen, die gleichzeitig einen Studiengang an einer Hochschule abschließen, eine Vergütung gewährt werden. Die Höhe der Vergütung ist nach der Schwierigkeit der Prüfertätigkeit und dem Ausmaß der zusätzlichen Belastung festzulegen. Die Regelung der Vergütung trifft das Staatsministerium, das die Staatsprüfung durchführt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

Abschnitt V
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 30 Versetzung bei Rückgang von Planstellenzahlen, Einwohnerzahlen und Schülerzahlen 09

(1) Richtet sich die Zuordnung von Ämtern zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Zahl der Planstellen, der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands oder der Schülerzahl einer Schule, so begründet ein Absinken der Zahl der Planstellen, Einwohner oder Schüler unter die für das Amt in den Bewertungsmerkmalen festgelegte Untergrenze allein kein dienstliches Bedürfnis, die Beamten in ein anderes Amt ihrer Laufbahn zu versetzen (Art. 48 BayBG). Werden Beamte aus anderen Gründen in ein anderes Amt versetzt oder scheiden sie aus dem Beamtenverhältnis aus, so gelten ihre Stellen in Stellen der Besoldungsgruppe umgewandelt, die der tatsächlichen Zahl der Planstellen, Einwohner oder Schüler entspricht.

(2) Abweichend von Art. 76 BayBG dürfen Beamte, die zur Vermeidung einer Versetzung wegen Rückgangs der Schülerzahlen vor dem 1. Juli 1981 in ein niedrigeres Amt rückernannt worden sind, auf Antrag an Stelle der Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amts die Amtsbezeichnung ihres früheren Amts ohne den Zusatz "außer Dienst" führen.

Art. 31 Zahl der Planstellen für Stadtdirektoren

Übersteigt auf Grund der Überleitung zum 1. Januar 1977 in einer Stadt die Zahl der Planstellen für Stadtdirektoren die nach der Besoldungsordnung B zulässige Höchstzahl, so ist jede zweite freiwerdende Stelle entsprechend umzuwandeln.

Art. 32 Übergangsbestimmungen 06 06a 06c

(1) Soweit nach diesem Gesetz die Staatsregierung oder eine andere Stelle ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung bestimmte Bereiche zu regeln, bleiben die bisherigen Vorschriften für diese Bereiche bis zum In-Kraft-Treten der jeweiligen Rechtsverordnung in Kraft.

(2) Bei Anwendung des § 8 BBesG bleiben Dienstzeiten bis zu sechs Jahren, die vor dem 1. Juli 1968 bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung abgeleistet wurden, außer Betracht.

(3) Die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können für die am 1. Januar 1977 vorhandenen, von Art. 8 Abs. 1 erfassten Beschäftigten bestimmen, dass Regelungen, die über die nach Art. 8 Abs. 1 zugelassenen Regelungen hinausgehen, ganz oder teilweise aufrechterhalten bleiben.

(4) Die auf Grund des § 3 Abs. 1 des Bayerischen Anpassungsgesetzes zum Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern erworbenen Rechtspositionen bleiben erhalten.

(5) Beamtinnen, die bis zum 1. Januar 2001 eine männliche Amtsbezeichnung geführt haben, sind berechtigt, die Amtsbezeichnung auch künftig in der männlichen Form zu führen.

(6) Professoren der Bundesbesoldungsordnung C erhalten für die Dauer ihrer Verwendung bei obersten Staatsbehörden eine Stellenzulage nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 3 zur Bundesbesoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.

(7) Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, Oberassistenten und Oberingenieuren kann zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen durch eine Prüfertätigkeit bei Staatsprüfungen, die gleichzeitig einen Studiengang an einer Hochschule abschließen, eine Vergütung gewährt werden. Die Höhe der Vergütung ist nach der Schwierigkeit der Prüfertätigkeit und dem Ausmaß der zusätzlichen Belastung festzulegen. Die Regelung der Vergütung trifft das Staatsministerium, das die Staatsprüfung durchführt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

(8) Planstellen für Professoren der Bundesbesoldungsgruppen C 2, C 3 und C 4, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes frei sind oder nach diesem Zeitpunkt frei werden, sind in Planstellen für Professoren der Bundesbesoldungsgruppen W 2 und W 3 umzuwandeln. Dabei sind Planstellen der Bundesbesoldungsgruppen C 2 und C 3 in Planstellen der Bundesbesoldungsgruppe W 2, Planstellen der Bundesbesoldungsgruppe C 4 in Planstellen der Bundesbesoldungsgruppe W 3 umzuwandeln. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn Professoren auf ihren Antrag ein Amt der Bundesbesoldungsordnung W übertragen wird. Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst wird ermächtigt, bis zu 10 v.H. der insgesamt für Professoren an staatlichen Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen an anderen staatlichen Hochschulen zur Verfügung stehenden Stellen als Stellen der Bundesbesoldungsgruppe W 3 auszubringen.

(9) Abweichend von Art. 23 Abs. 2 Sätze 1 und 2 kann in der Rechtsverordnung nach Art. 28 vorgesehen werden, dass Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, denen auf ihren Antrag gemäß § 77 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BBesG und Abs. 8 Satz 3 ein Amt der Bundesbesoldungsordnung W übertragen wird, besondere Leistungsbezüge auch bei erstmaliger Vergabe unbefristet gewährt werden können.

(10) Die Vorbemerkung Nr. 7 zu den Bayerischen Besoldungsordnungen und die Ausbringung der Ämter der Präsidenten und Rektoren der Hochschulen in der Besoldungsordnung B gelten für die Präsidenten und Rektoren weiter, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Amt sind.

(11) Planstellen für Präsidenten und Rektoren der Besoldungsordnung B, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes frei sind oder nach diesem Zeitpunkt frei werden, sind in Planstellen für Präsidenten/Rektoren der Bundesbesoldungsgruppe W 3 umzuwandeln. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn Präsidenten und Rektoren auf ihren Antrag ein Amt der Bundesbesoldungsgruppe W 3 übertragen wird. Bei Präsidenten oder Rektoren, die zugleich Professoren an einer Hochschule des Freistaates Bayern sind, kann der Antrag nur in Verbindung mit einem Antrag auf Übertragung eines Amtes der Bundesbesoldungsordnung W für ihr Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 BBesG gestellt werden.

(12) Professoren der Bundesbesoldungsgruppe C 2 an staatlichen Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen anderer staatlicher Hochschulen, die den Ruf auf diese Professur vor dem 1. Juni 2001 angenommen haben, können im Fall eines Antrags auf Übertragung eines Amtes der Bundesbesoldungsgruppe W 2 mit Wirkung von dem Zeitpunkt an, in dem voraussichtlich eine Berufung in ein Amt der Bundesbesoldungsgruppe C 3 erfolgt wäre, neben dem Grundgehalt nach W 2 ruhegehaltfähige besondere Leistungsbezüge nach Maßgabe der in Art. 28 zu erlassenden Rechtsverordnung gewährt werden.

(13) Planstellen für wissenschaftliche und künstlerische Assistenten der Bundesbesoldungsgruppe C 1 und Planstellen für Oberassistenten und Oberingenieure der Bundesbesoldungsgruppe C 2, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes frei sind oder nach diesem Zeitpunkt frei werden, sind kostenneutral in Planstellen für Professoren der Bundesbesoldungsgruppe W 1 und in Stellen für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter in entsprechender Wertigkeit nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes umzuwandeln

Art. 33 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft * ; die besonderen In-Kraft-Tretensbestimmungen des § 22 Abs. 2 des Bayerischen Anpassungsgesetzes zum Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1982 (GVBl S. 61) bleiben aufrecht erhalten.

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*) Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 23. Dezember 1976 (GVBl S. 570). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.

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 Bayerische Besoldungsordnungen Anlage 1 06 06c

Vorbemerkungen

  1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet.
  2. Die in den Bayerischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge.
  3. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen Beamten nicht mehr verliehen werden, es sei denn, den Inhabern solcher Ämter wird im Weg der Ernennung ein als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen, weil eine Ernennung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes anderes Amt nicht möglich ist.
  4. Beamte der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Maßgabe der Vorbemerkung Nummer 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.2 Eine Stellenzulage nach § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist anzurechnen.
  5. (aufgehoben).
  6. Soweit für die Einstufung der Ämter in der Schulleitung eine bestimmte Schülerzahl maßgebend ist, rechnen bei Schulen mit Teilzeitunterricht 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
  7. Für die Leitung von Hochschulen sind Ämter mit alternativer Amtsbezeichnung je nach der Grundordnung der Hochschule (Präsidialverfassung oder Rektoratsverfassung) ausgebracht. Beamte, die bis zur Übernahme der Leitungsaufgaben als Inhaber eines Professorenamts der Besoldungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse zum Grundgehalt bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags, die ruhegehaltfähig ist, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehalts oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient.
  8. Förderschulen im Sinn der Bayerischen Besoldungsordnungen sind auch die weiterführenden allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen für Behinderte und Schulen für Kranke. Sonderpädagogische Förderzentren gelten als sonstige Volksschulen für Behinderte. Bei der Berechnung der für die Einstufung der Ämter in der Schulleitung maßgebenden Schülerzahl werden Schüler, die auf der Grundlage des Lehrplans der Schule zur individuellen Lernförderung unterrichtet werden und Schüler von Schulen für Kranke mit dem Faktor 0,67 berücksichtigt. Die durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste einer Förderschule betreuten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinbildenden Schulen werden bei der Einstufung von Schulleitern und Schulleiterstellvertretern der allgemeinbildenden Schulen mit dem Faktor 1,0 berücksichtigt; bei der Einstufung von Schulleitern und Schulleiterstellvertretern der Förderschule wird für jeweils vier angefangene Lehrerwochenstunden ein Schüler berechnet.
  9. Fachhochschule im Sinn der Bayerischen Besoldungsordnungen ist auch die Universität Bamberg hinsichtlich der Fachhochschulstudiengänge.
  10. Das Amt des Präsidenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (Besoldungsgruppe B 3) sowie das Amt des Direktors an der Landesanstalt für Landwirtschaft als weiteres Mitglied des Präsidiums der Landesanstalt (Besoldungsgruppe a 16 mit Zulage) werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen (vgl. § 46 Bundesbesoldungsgesetz).
  11. Für nebenamtliche Lehrkräfte, die an den staatlichen Unterrichtseinrichtungen im Bereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und des Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten Unterricht erteilen, bemisst sich die Unterrichtsvergütung nach den jeweiligen für Mehrarbeit im Schuldienst geltenden Sätzen der Rechtsverordnung zu § 48 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Die Sätze gelten auch für Lehrkräfte mit einer der jeweiligen Lehrbefähigung entsprechenden Ausbildung. Der Vergütungssatz für Inhaber von Lehrämtern des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt nicht den Besoldungsgruppen a 12 oder a 13 zugeordnet ist, gilt auch für Lehrkräfte mit einer für die jeweilige Lehrtätigkeit erforderlichen abgeschlossenen fachlichen Ausbildung; Lehrkräften ohne eine derartige abgeschlossene fachliche Ausbildung wird eine Vergütung in Höhe von 75 v.H. dieses Satzes gewährt.
  12. Die Kanzler von Hochschulen dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung höchstens in die aus der nachstehenden Übersicht für die jeweilige Messzahl sich ergebende Besoldungsgruppe eingestuft werden. Messzahl ist die Gesamtzahl der für die Hochschule im Haushaltsplan des jeweiligen Kalenderjahres oder in den Erläuterungen des Haushaltsplans ausgewiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte Bedienstete zuzüglich eines Drittels der Zahl der im vorangegangenen Sommersemester vollimmatrikulierten Studenten; bei im Aufbau befindlichen Hochschulen kann die staatliche Planung für die nächsten acht Jahre zugrunde gelegt werden.
An Hochschulen mit einer Messzahl von Kanzler einer Hochschule in BesGr
bis 1.000 a 15
1.001 bis 2.000 a 16
2.001 bis 4.000 B 2
4.001 bis 6.000 B 3
6.001 bis 10.000 B 4
von mehr als 10.000 B 5

Besoldungsordnung A

Besoldungsgruppe a 6

Entbindungspfleger/Hebamme an einer Krankenanstalt

Besoldungsgruppe a 7

Oberentbindungspfleger/Oberhebamme an einer Krankenanstalt

Restaurator, Restauratorin

Zahntechniker/Zahntechnikerin an einer Universitätsklinik

Besoldungsgruppe a 8

Flussmeister, Flussmeisterin

Hauptentbindungspfleger/Haupthebamme an einer Krankenanstalt, soweit nicht in Besoldungsgruppe a 9

Oberrestaurator, Oberrestauratorin

Straßenmeister, Straßenmeisterin

Zahnobertechniker/Zahnobertechnikerin an einer Universitätsklinik

Besoldungsgruppe a 9

Förderlehrer2, Förderlehrerin2, soweit nicht in Besoldungsgruppe a 10 oder a 11

Hauptentbindungspfleger/Haupthebamme an einer Krankenanstalt1, soweit nicht in Besoldungsgruppe a 8

Hauptrestaurator1, Hauptrestauratorin 1

Oberflussmeister, Oberflussmeisterin

Oberstraßenmeister, Oberstraßenmeisterin

Zahnhaupttechniker/Zahnhaupttechnikerin an einer Universitätsklinik1

________________

1) Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe a 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v.H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 2 ausgestattet werden.

2) erlehrer an Förderschulen mit abgeschlossener sonderpädagogischer Zusatzausbildung im Umfang von mindestens 180 Stunden erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 2.

Besoldungsgruppe a 10

Erster Pflegevorsteher, Erste Oberin

Fachlehrer, Fachlehrerin (ohne Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung)1, 6, soweit nicht in Besoldungsgruppe a 11 oder a 12

Förderlehrer4, Förderlehrerin4, soweit nicht in Besoldungsgruppe a 9 oder a 11

Hauptflussmeister2, Hauptflussmeisterin2

Hauptstraßenmeister3, Hauptstraßenmeisterin5

__________________ 

1) Dieses Amt ist Eingangsamt.

2) Im staatlichen Bereich werden 47 Stellen für die Leiter von Flussmeistereien und Gewässeraufsichtsbezirken mit herausgehobener Funktion ausgebracht. Im nichtstaatlichen Bereich kann das Amt dem Leiter des Flussmeisterbezirks München-Süd/West/Nord-West der Landeshauptstadt München übertragen werden.

3) Im staatlichen Bereich werden 60 Stellen für die Leiter von Autobahnmeistereien und Straßenmeistereien mit herausgehobenen Funktionen ausgebracht. Im nichtstaatlichen Bereich kann das Amt - den Leitern der Straßenmeistereien der Städte Erlangen, Würzburg und - den Leitern der Straßenmeistereien der Landkreise Amberg-Sulzbach, Bamberg, Cham, Kelheim, Landshut, Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim, Neumarkt i.d. OPf., Passau, Rottal-Inn, Schweinfurt, Traunstein, Würzburg, sofern sie für den gesamten Landkreisbereich zuständig sind, übertragen werden.

4) Förderlehrer an Förderschulen mit abgeschlossener sonderpädagogischer Zusatzausbildung im Umfang von mindestens 80 Stunden erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 2.

5) Im staatlichen Bereich werden 60 Stellen für die Leiter von Autobahnmeistereien und Straßenmeistereien mit herausgehobenen Funktionen ausgebracht. Im nichtstaatlichen Bereich kann das Amt - den Leitern der Straßenmeistereien der Städte Erlangen, Würzburg und - den Leitern der Straßenmeistereien der Landkreise Amberg-Sulzbach, Bamberg, Cham, Kelheim, Landshut, Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim, Neumarkt i.d. OPf., Passau, Rottal-Inn, Traunstein, Würzburg, sofern sie für den gesamten Landkreisbereich zuständig sind, übertragen werden.

6) Fachlehrer erhalten als Fachberater an den Schulämtern und bei den Ministerialbeauftragten für die Realschulen (und zwar ein Fachberater je Fach und Schulrat/Ministerialbeauftragter, im Fach Sport ein Fachberater und eine Fachberaterin je Schulrat/Ministerialbeauftragter) eine Stellenzulage nach Anlage 2.

Besoldungsgruppe a 11

Erster Pflegevorsteher/Erste Oberin

Fachlehrer, Fachlehrerin

Fachlehrer, Fachlehrerin (ohne Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung), soweit nicht in Besoldungsgruppe a 10 oder a 12

Förderlehrer, Förderlehrerin

____________

1) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die eine achtjährige hauptberufliche Lehrtätigkeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung aufzuweisen oder eine mindestens vierjährige Dienstzeit im Amt der Besoldungsgruppe a 11 verbracht haben.

2) Dieses Amt ist Beförderungsamt für Fachlehrer der Besoldungsgruppe a 10, die eine achtjährige Lehrtätigkeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung oder eine vierjährige Dienstzeit seit der Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe a 10 verbracht haben. Fachlehrer erhalten

3) Erhält als Leiter/Leiterin eines Pflegedienstes mit mindestens 300 Pflegepersonen bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage in Höhe von 10,7 v. H. des Anfangsgrundgehalts.

4) Dieses Amt ist Beförderungsamt für Fachlehrer der Besoldungsgruppe a 10, die eine achtjährige Lehrtätigkeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung oder eine vierjährige Dienstzeit seit der Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe a 10 verbracht haben. Fachlehrer erhalten

Besoldungsgruppe a 12

Beratungsrektor, Beratungsrektorin

Fachlehrer, Fachlehrerin

Fachlehrer, Fachlehrerin (ohne Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung)

als Fachbetreuer für Fächer, in denen Pflichtunterricht in praktischer Fachkunde, in Fachpraxis, in Schreibtechnik, in Fremdsprachen oder in Musik erteilt wird3,

als Mentor für die Ausbildung der Fachlehrer einer beruflichen Fachrichtung3, als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule, Berufsfachschule oder Fachakademie, soweit nicht in Besoldungsgruppe a 13 -

Förderlehrer, Förderlehrerin

Lehrer, Lehrerin4, 8

_______________

1) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die eine achtjährige hauptberufliche Lehrtätigkeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung aufzuweisen oder eine mindestens vierjährige Dienstzeit im Amt der Besoldungsgruppe a 11 verbracht haben.

2) Diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die eine insgesamt vierjährige Dienstzeit als Fachlehrer am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern oder im Hochschuldienst oder als Leiter eines Seminars für die Ausbildung von Fachlehrern in der Besoldungsgruppe a 11 verbracht haben.

3) Diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die die Anstellungsprüfung für ein Lehramt eines Fachlehrers an beruflichen Schulen abgelegt oder auf sonstige Weise die Laufbahnbefähigung für Fachlehrer an beruflichen Schulen erworben haben. Einschließlich der zum ständigen Vertreter des Leiters einer Fachschule, Berufsfachschule oder Fachakademie bestellten Fachlehrer dürfen höchstens 25 v.H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Fachlehrer an beruflichen Schulen mit Eingangsamt in Besoldungsgruppe a 10 in die Besoldungsgruppe a 12 eingestuft werden.

4) Als Eingangsamt.

5) Es werden höchstens 40 Stellen für Fachlehrer als Seminarleiter in der Besoldungsgruppe a 12 ausgebracht.

6) Mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen gemäß Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 Nr. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes oder für das Lehramt an Hauptschulen gemäß Art. 9 in Verbindung mit Art. 15 Nr. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes; erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

7) Im staatlichen Bereich wird nur eine Stelle ausgebracht.

8) Als erstes Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

Besoldungsgruppe a 13

Akademischer Rat, Akademische Rätin

Beratungsrektor, Beratungsrektorin

Fachberater/Fachberaterin für Sport

Fachlehrer, Fachlehrerin

Hauptlehrer, Hauptlehrerin

Institutsrektor4, Institutsrektorin4, soweit nicht in Besoldungsgruppe a 14 oder a 15

Konrektor, Konrektorin

Lehrer, Lehrerin14

Musikschulkonrektor, Musikschulkonrektorin

Musikschulrektor, Musikschulrektorin, soweit nicht in Besoldungsgruppe a 14

Oberlehrer, Oberlehrerin

Polizeihauptlehrer2, Polizeihauptlehrerin2

Polizeioberlehrer3, Polizeioberlehrerin3

Polizeirealschullehrer8, Polizeirealschullehrerin8

Polizeirealschuloberlehrer 2, 8, Polizeirealschuloberlehrerin2, 8

Realschullehrer, Realschullehrerin15, 16

Regierungsfachberater15, Regierungsfachberaterin15

Rektor11, Rektorin11

Seminarrektor, Seminarrektorin

Sonderschullehrer, Sonderschullehrerin

Sonderschuloberlehrer, Sonderschuloberlehrerin6

Studienrat7, Studienrätin7

____________ 

1) Mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen oder für das Lehramt an Grundschulen oder Hauptschulen und einem abgeschlossenen Zweitstudium der Psychologie von mindestens vier Semestern.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

3) Mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen, Grundschulen oder Hauptschulen.

4) Mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen, Grundschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Realschulen.

5) der Befähigung für die Laufbahn der Fachlehrer an allgemeinbildenden Schulen.

6) erhält eine Amtszulage nach Anlage 2. Dieses Amt darf frühestens nach einer Dienstzeit von zehn Jahren als planmäßiger Sonderschullehrer / planmäßige Sonderschullehrerin verliehen werden; dies gilt nicht für Beamte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen für Blinde und Taubstumme.

7) Mit einem abgeschlossenen Studium von mindestens acht Semestern an einer Kunsthochschule oder mit einem durch Promotion oder Diplom-Hauptprüfung abgeschlossenen Studium an einer Universität jeweils, wenn die Laufbahnbefähigung auf Grund von laufbahnrechtlichen Vorschriften oder auf sonstige Weise erworben wurde, oder mit der Befähigung für das höhere Lehramt an einem Staatsinstitut.

8) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. Beamte, die am 31. Dezember 1976 als Realschullehrer auf Grund der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter für ihre Person die Amtsbezeichnung Studienrat führen, behalten diese Amtsbezeichnung.

9) Mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen gemäß Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 Nr. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes oder für das Lehramt an Hauptschulen gemäß Art. 9 in Verbindung mit Art. 15 Nr. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes.

10) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen gemäß Art. 10 in Verbindung mit Art. 16 Nr. 3 der Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes; erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

11) Erhält als Leiter oder Leiterin einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule eine Amtszulage nach Anlage 2.

12) Es werden höchstens 68 Stellen für Beratungsrektoren als Systembetreuer an Volksschulen in der Besoldungsgruppe a 13 ausgebracht, denen die Betreuung von mindestens 60 Computerarbeitsplätzen obliegt.

13) Dieses Amt kann nur Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen oder für das Lehramt an Grundschulen oder Hauptschulen und einer Ersten Staatsprüfung als Erweiterung gemäß LPO I (§ 109) im Fach Beratungslehrkraft übertragen werden, denen die Betreuung und Koordination der Beratung über den Schulamtsbezirk hinaus obliegt. Es werden höchstens 32 Stellen für qualifizierte Beratungslehrer an Volksschulen in der Besoldungsgruppe a 13 ausgebracht.

14) Als zweites Beförderungsamt.

15) Als Eingangsamt

16) Als Beförderungsamt. Erhälteine Amtszulage nach Anlage 2.

Besoldungsgruppe a 14

Akademischer Oberrat, Akademische Oberrätin

Beratungsrektor, Beratungsrektorin

Direktor/Direktorin der Landesschule für Blinde

Fachschulrektor, Fachschulrektorin

Institutsrektor4, Institutsrektorin4, soweit nicht in Besoldungsgruppe a 13 oder a 15

Musikschulrektor, Musikschulrektorin, soweit nicht in Besoldungsgruppe a 13

Oberstudienrat6, Oberstudienrätin6

Realschulkonrektor, Realschulkonrektorin

Realschuloberlehrer, Realschuloberlehrerin

Realschulrektor, Realschulrektorin

Rektor, Rektorin

Seminarrektor, Seminarrektorin

Sonderschulkonrektor, Sonderschulkonrektorin

einer Volksschule zur individuellen Lernförderung mit mehr als 90 Schülern8

einer Schule für Kranke mit mehr als 90 Schülern11 oder

einer sonstigen Volksschule für Behinderte mit mehr als 60 Schülern11 -

mit Zügen für verschiedene Behinderungen oder

mit besonderen Zügen für Mehrfachbehinderte oder

mit weiterführenden allgemeinbildenden oder berufsbildenden Zügen zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben eines Zugs13, 14-

Sonderschulrektor, Sonderschulrektorin

für sonstige Behinderte mit bis zu 60 Schülern -

einer Schule für Kranke mit bis zu 180 Schülern12,

einer sonstigen Volksschule für Behinderte mit bis zu 120 Schülern12-

Zweiter Sonderschulkonrektor, Zweite Sonderschulkonrektorin

für sonstige Behinderte mit mehr als 120 Schülern -

an einer Schule für Kranke mit mehr als 270 Schülern oder

an einer sonstigen Volksschule für Behinderte mit mehr als 180 Schülern -

____________

1) Mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen oder für das Lehramt an Grundschulen oder Hauptschulen und einem abgeschlossenen Zweitstudium der Psychologie von mindestens vier Semestern. Es ist zulässig, im Bereich einer staatlichen Schulberatungsstelle mehrere Koordinatoren zu bestellen.

2) Mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen oder Realschulen und einem abgeschlossenen Zweitstudium der Psychologie von mindestens vier Semestern.

3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

4) Mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen, Grundschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Realschulen.

5) Erhält als Referent im Bereich Realschulen oder im Bereich Förderschulen eine Amtszulage nach Anlage 2.

6) Mit einem abgeschlossenen Studium von mindestens acht Semestern an einer Kunsthochschule oder mit einem durch Promotion oder Diplom-Hauptprüfung abgeschlossenen Studium an einer Universität jeweils, wenn die Laufbahnbefähigung auf Grund von laufbahnrechtlichen Vorschriften oder auf sonstige Weise erworben wurde, oder mit der Befähigung für das höhere Lehramt an einem Staatsinstitut.

8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

9) Es werden höchstens 215 Stellen für Seminarrektoren als Koordinatoren für die Seminarausbildung oder als Leiter eines Studienseminars in der Besoldungsgruppe a 14 ausgebracht.

10) Es werden höchstens 300 Stellen für Seminarrektoren als Seminarlehrer für Realschulen in der Besoldungsgruppe a 14 ausgebracht.

11) Erhält an einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern, für sonstige Förderschüler mit mehr als 120 Schülern eine Amtszulage nach Anlage 2.

12) Erhält an einer Volkschule oder Förderschule zur individuellen Lernförderung oder an einer Schule für Kranke mit mehr als 90 Schülern, an einer sonstigen Volksschule oder Förderschule für Behinderte mit mehr als 60 Schülern eine Amtszulage nach Anlage 2.

13) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2, wenn an dem weiterführenden allgemeinbildenden oder berufsbildenden Zug mehr als 90 Schüler zur individuelle Lernförderung oder mehr als 60 sonstige behinderte Schüler vorhanden sind.

14) Für jeden Zug kann nur ein Konrektor einschließlich des ständigen Vertreters des Schulleiters und eines wegen der Schülerzahl erforderlichen zweiten Konrektors bestellt werden.

15) Erhält als ständiger Vertreter des Leiters eine Amtszulage nach Anlage 2.

16) Erhält an einer Realschule mit mehr als 360 Schülern eine Amtszulage nach Anlage 2.

18) Es werden insgesamt höchstens 68 Stellen für Beratungsrektoren

in der Besoldungsgruppe a 14 ausgebracht.

19) Dieses Amt kann nur Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen und einer Ersten Staatsprüfung als nachträgliche Erweiterung gemäß LPO I (§ 109) im Fach Beratungslehrkraft übertragen werden, denen die Betreuung und Koordination der Beratung in einem Aufsichtsbezirk eines Ministerialbeauftragten obliegt. Es werden höchstens 32 Stellen für qualifizierte Beratungslehrer an Realschulen in der Besoldungsgruppe a 14 ausgebracht (bis zu 5 je Aufsichtsbezirk).

Besoldungsgruppe a 15

Akademischer Direktor, Akademische Direktorin

Direktor/Direktorin bei der Beamtenfachhochschule

Direktor/Direktorin der Landesschule für Gehörlose1

Direktor/Direktorin der Landesschule für Körperbehinderte1

Direktor/Direktorin einer Schule für Gehörlose und Schwerhörige der Bezirke4

Direktor/Direktorin eines Berufsbildungswerks für Behinderte5

Fachschulrektor, Fachschulrektorin

Geschäftsführer/Geschäftsführerin bei der Handwerkskammer Coburg

Institutsrektor6, Institutsrektorin6

Kanzler/Kanzlerin der Akademie der bildenden Künste München

Kanzler/Kanzlerin der Akademie der bildenden Künste Nürnberg

Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Amberg-Weiden

Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Ansbach

Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Aschaffenburg

Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Deggendorf

Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Hof

Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Ingolstadt

Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Kempten13

Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Landshut

Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Neu-Ulm

Kanzler/Kanzlerin der Hochschule für Fernsehen und Film München

Kanzler/Kanzlerin der Hochschule für Musik und Theater München

Kanzler/Kanzlerin der Hochschule für Musik Würzburg

Realschulrektor, Realschulrektorin

Rektor6, Rektorin6

Seminarrektor, Seminarrektorin

Sonderschulrektor, Sonderschulrektorin

einer sonstigen Förderschule mit mehr als 60 Schülern -

einer Schule für Kranke mit mehr als 180 Schülern,

einer sonstigen Volksschule für Behinderte mit mehr als 120 Schülern -

Studiendirektor7, Studiendirektorin7 -

____________

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

5) Erhält als Direktor eines Berufsbildungswerks für Behinderte mit Schülerheim eine Amtszulage nach Anlage 2.

6) Mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen, Grundschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Realschulen; an der Beamtenfachhochschule nur mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

7) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen, mit einem abgeschlossenen Studium von mindestens acht Semestern an einer Kunsthochschule, mit einem durch Promotion oder Diplom-Hauptprüfung abgeschlossenen Studium an einer Universität jeweils, wenn die Laufbahnbefähigung auf Grund von laufbahnrechtlichen Vorschriften oder auf sonstige Weise erworben wurde, oder mit der Befähigung für das höhere Lehramt an einem Staatsinstitut.

8) Fußnote 9 zur Besoldungsgruppe 15 der Bundesbesoldungsordnung a gilt entsprechend.

9) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2, wenn die Zahl von 80 Studierenden überschritten wird.

12) Erhält bei mehr als 360 Schülern an der mitgeführten Schule bzw. an der beruflichen Schule in der weiteren Sitzgemeinde eine Amtszulage nach Anlage 2.

13) Der erste Amtsinhaber kann der Besoldungsgruppe a 16 zugeordnet werden.

Besoldungsgruppe a 16 06c

Direktor/Direktorin an der Landesanstalt für Landwirtschaft7, 8

Direktor/Direktorin bei der Beamtenfachhochschule

Direktor/Direktorin bei der Verwaltungsschule

Direktor/Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -), soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3

Direktor/Direktorin des Staatlichen Forschungsinstituts für Geochemie in Bamberg

Direktor/Direktorin eines Bezirkskrankenhauses, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2

Geschäftsführer/Geschäftsführerin bei den Handwerkskammern für Oberbayern, Niederbayern-Oberpfalz, Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken, Schwaben

Hauptgeschäftsführer/Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammer Coburg

Institutsdirektor, Institutsdirektorin "mit der Funktionsbezeichnung " 06b

Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Augsburg

Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Coburg

Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Nürnberg

Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Regensburg

Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Rosenheim

Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Weihenstephan

Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt

Kanzler/Kanzlerin der Universität Bamberg

Kanzler/Kanzlerin der Universität Bayreuth9

Kanzler/Kanzlerin der Universität Passau

Leitender Akademischer Direktor/Direktorin3

Leitender Medizinaldirektor, Leitende Medizinaldirektorin

Leitender Oberlandesanwalt, Leitende Oberlandesanwältin

Oberstudiendirektor4, Oberstudiendirektorin4

als Leiter einer großen pädagogischen Fachabteilung, soweit nicht als Stadtdirektor/Stadtdirektorin in Besoldungsgruppe B 2,

als stellvertretender Leiter einer großen pädagogischen Fachabteilung, deren Leiter in die Besoldungsgruppe B 2 eingestuft ist, wenn an der staatlichen Schulaufsicht beteiligt -

Realschulrektor, Realschulrektorin

Sonderschulrektor, Sonderschulrektorin

Stadtdirektor, Stadtdirektorin

____________

1) Erhält - als ständiger Vertreter des Präsidenten eine Amtszulage nach Anlage 2 - als Leiter des Fachbereichs der Polizei eine Amtszulage nach Anlage 2 Die Amtszulage als Leiter des Fachbereichs wird nicht neben der Amtszulage als ständiger Vertreter des Präsidenten bezahlt.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

3) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.

4) Mit der Befähigung für das höhere Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen oder mit einem abgeschlossenen Studium von mindestens acht Semestern an einer Kunsthochschule oder mit einem durch Promotion oder Diplom-Hauptprüfung abgeschlossenen Studium an einer Universität jeweils, wenn die Laufbahnbefähigung auf Grund von laufbahnrechtlichen Vorschriften oder auf sonstige Weise erworben wurde, oder mit der Befähigung für das höhere Lehramt an einem Staatsinstitut.

6) (aufgehoben)

7) Erhält als Leiter/Leiterin eines besonders großen und besonders bedeutenden Instituts nach einer Bewährungszeit von mindestens drei Jahren eine Amtszulage nach Anlage 2. Die Bewährungszeit entfällt für Beamte, die unmittelbar vor Verleihung des Amts Anspruch auf eine Amtszulage nach Vorbemerkung Nummer 21 zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B hatten.

8) Erhält als weiteres Mitglied des Präsidiums der Landesanstalt für Landwirtschaft eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt (einschließlich Amtszulage) seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3.

9) Der erste Amtsinhaber kann der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet werden

10) Soweit die Stellvertreterfunktion aus dienst oder laufbahnrechtlichen Gründen nicht von einem Oberstudiendirektor oder einer Oberstudiendirektorin wahrgenommen werden kann. Der Funktionsinhaber oder die Funktionsinhaberin muss über die Befähigung für das Lehramt an Realschulen verfügen und mindestens eine vierjährige Dienstzeit als Institutsrektor oder Institutsrektorin an der Akademie in der Führungsfortbildung verbracht haben.

11) Soweit das Amt des Leiters einer Abteilung am Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung aus dienst- oder laufbahnrechtlichen Gründen nicht von einem Oberstudiendirektor oder einer Oberstudiendirektorin wahrgenommen werden kann. Der Funktionsinhaber oder die Funktionsinhaberin muss über die Begfähigung für das Lehramt an Realschulen verfügen.

Besoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 2 06c

Abteilungsdirektor/Abteilungsdirektorin

Direktor/Direktorin bei der Bayerischen Staatsforsten

Direktor/Direktorin bei der Landesgewerbeanstalt Bayern

Direktor/Direktorin bei der Staatsbibliothek

Direktor/Direktorin der Landeshafenverwaltung in Regensburg

Direktor/Direktorin des Hauptstaatsarchivs

Direktor/Direktorin des Planungsverbands äußerer Wirtschaftsraum München

Direktor/Direktorin des Zweckverbands Bayerischer Landschulheime

Direktor/Direktorin eines Bezirkskrankenhauses mit mindestens 2.000 Betten, soweit nicht in Besoldungsgruppe a 16

Geschäftsführer/Geschäftsführerin bei den Handwerkskammern für Oberbayern, Niederbayern-Oberpfalz1

Geschäftsführer/Geschäftsführerin bei den Handwerkskammern Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken, Schwaben

Geschäftsleiter/Geschäftsleiterin des Krankenhauszweckverbands Ingolstadt

Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule München

Kanzler/Kanzlerin der Universität Augsburg

Leitender Realschulrektor, Leitende Realschulrektorin

Polizeivizepräsident, Polizeivizepräsidentin

Präsident/Präsidentin des Polizeiverwaltungsamts

Stadtdirektor, Stadtdirektorin

Vizepräsident/Vizepräsidentin der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen

____________ 

1) Es kann je ein weiterer Vertreter für den Bereich des Regierungsbezirks Niederbayern und für den Bereich des Regierungsbezirks Oberpfalz bestellt werden.

2) - aufgehoben -

3) Die Zahl der Planstellen für Stadtdirektoren der Stadt Nürnberg in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen nicht mehr als sechs betragen. Dabei bleiben Ämter in städtischen Eigenbetrieben außer Betracht.

Besoldungsgruppe B 3 06c

Direktor/Direktorin bei der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern

Direktor/Direktorin bei der Bayerischen Versicherungskammer

Direktor/Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -)

Direktor/Direktorin beim Landesbeauftragten für den Datenschutz

Direktor/Direktorin beim Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband

Direktor/Direktorin der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung

Direktor/Direktorin der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit

Direktor/Direktorin des Hauses der Bayerischen Geschichte

Direktor/Direktorin des Landesamts für Maß und Gewicht

Direktor/Direktorin des Staatsinstituts für Schulpädagogik und Bildungsforschung

Direktor/Direktorin des Zentralinstituts für Kunstgeschichte

Generalsekretär/Generalsekretärin der Akademie der Wissenschaften

Geschäftsführer/Geschäftsführerin bei der Handwerkskammer für Oberbayern

Geschäftsführer/Geschäftsführerin bei der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz

Geschäftsleiter/Geschäftsleiterin des Krankenhauszweckverbands Augsburg

Kanzler/Kanzlerin der Universität Regensburg

Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin

Leitender Oberstudiendirektor, Leitende Oberstudiendirektorin

Leiter/Leiterin der Landesbaudirektion bei der Autobahndirektion Nordbayern

Oberbranddirektor, Oberbranddirektorin

Oberlandesanwalt, Oberlandesanwältin

Oberpflegamtsdirektor/Oberpflegamtsdirektorin der Stiftung Juliusspital Würzburg

Polizeipräsident, Polizeipräsidentin

Polizeivizepräsident, Polizeivizepräsidentin

Präsident/Präsidentin der Autobahndirektion Südbayern

Präsident/Präsidentin der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft

Präsident/Präsidentin der Beamtenfachhochschule

Präsident/Präsidentin der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau

Präsident/Präsidentin der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Stadtdirektor, Stadtdirektorin

Stellvertretender Kanzler/ Stellvertretende Kanzlerin der Universität München7

Vizepräsident/Vizepräsidentin der Landesanstalt für Landwirtschaft

Vizepräsident/ Vizepräsidentin der Lotterieverwaltung

Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Finanzen,

Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für" Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung,

Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Umwelt,

Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Verfassungsschutz,

Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Vermessung und Geoinformation

Vizepräsident/Vizepräsidentin des Zentrums Bayern Familie und Soziales

___________

1) bis 6) - aufgehoben -

7) Dieses Amt wird nur für den ersten Amtsinhaber ausgebracht.

Besoldungsgruppe B 4 06c

Direktor/Direktorin bei der Bayerischen Versicherungskammer

Direktor/Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -)

Generaldirektor/ Generaldirektorin der Staatlichen Archive

Generaldirektor/ Generaldirektorin der Staatsbibliothek

Generaldirektor/ Generaldirektorin der Staatsgemäldesammlungen

Generaldirektor/ Generaldirektorin des Deutschen Museums München

Generaldirektor/ Generaldirektorin des Germanischen Nationalmuseums Nürnberg

Generaldirektor/ Generaldirektorin des Nationalmuseums

Generalkonservator/ Generalkonservatorin des Landesamts für Denkmalpflege

Geschäftsführender Direktor/Geschäftsführende Direktorin der Landesgewerbeanstalt Bayern

Geschäftsführer/Geschäftsführerin der Handwerkskammer für Oberbayern

Kanzler/Kanzlerin der Technischen Universität München

Kanzler/Kanzlerin der Universität Erlangen-Nürnberg

Kanzler/Kanzlerin der Universität Würzburg

Polizeipräsident, Polizeipräsidentin

Präsident/Präsidentin der Autobahndirektion Nordbayern

Präsident/Präsidentin der Monumenta Germaniae Historica

Präsident/Präsidentin der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen

Präsident/Präsidentin des Oberbergamts

Stadtdirektor/Stadtdirektorin der Landeshauptstadt München4

Vizepräsident/Vizepräsidentin beim Landesamt für Steuern

________

1) und 2) - aufgehoben -

4) Zahl der Planstellen für Stadtdirektoren der Landeshauptstadt München der Besoldungsgruppen B 3, B 4 und B 5 kw darf zusammen nicht mehr als 15 betragen. Dabei bleiben Ämter in städtischen Eigenbetrieben außer Betracht.

Besoldungsgruppe B 5

Geschäftsführender Direktor/Geschäftsführende Direktorin der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern

Hauptgeschäftsführer/Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammern Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken, Schwaben

Kanzler/Kanzlerin der Universität München

Polizeipräsident/Polizeipräsidentin

Präsident/Präsidentin der Bezirksfinanzdirektion München

Vizepräsident/Vizepräsidentin bei der Versicherungskammer

Besoldungsgruppe B 6

Generallandesanwalt, Generallandesanwältin

Generalsekretär/Generalsekretärin des Landespersonalausschusses

Geschäftsführender Direktor/Geschäftsführende Direktorin des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands

Geschäftsführendes Vorstandsmitglied/Geschäftsführendes Präsidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -), soweit nicht in Besoldungsgruppe B 7 oder B 8

Hauptgeschäftsführer/Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz

Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin

Polizeipräsident/Polizeipräsidentin

Präsident/Präsidentin der Landesanstalt für Landwirtschaft

Präsident/Präsidentin der Lotterieverwaltung

Präsident/Präsidentin des Landesamts für Finanzen,

Präsident/Präsidentin des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

Präsident/Präsidentin des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung,

Präsident/Präsidentin des Landesamts für Umwelt,

Präsident/Präsidentin des Landesamts für Verfassungsschutz,

Präsident/Präsidentin des Landesamts für Vermessung und Geoinformation

Präsident/Präsidentin des Zentrums Bayern Familie und Soziales

Besoldungsgruppe B 7

Geschäftsführendes Vorstandsmitglied/Geschäftsführendes Präsidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -), soweit nicht in Besoldungsgruppe B 6 oder B 8

Hauptgeschäftsführer/Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammer für Oberbayern

Präsident/Präsidentin des Landesamts für Steuern

Vizepräsident/Vizepräsidentin des Obersten Rechnungshofs

Besoldungsgruppe B 8 06c

Geschäftsführendes Vorstandsmitglied/Geschäftsführendes Präsidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -), soweit nicht in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7

Landespolizeipräsident/Landespolizeipräsidentin

Besoldungsgruppe B 9

Ministerialdirektor, Ministerialdirektorin

Präsident/Präsidentin des Obersten Rechnungshofs

_________

1) In großen Staatsministerien und in der Staatskanzlei können zwei leitende Beamte bestellt werden; die Ernennung zum Ministerialdirektor/ zur Ministerialdirektorin setzt voraus, dass dem Beamten mindestens die fachliche Teilamtsleitung über mehrere Abteilungen oder die ständige Vertretung über den gesamten Geschäftsbereich übertragen ist.

Besoldungsordnung R

(weggefallen)

.

  Anhang zu den Besoldungsordnungen

Teil 1 06 06c
Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen

Vorbemerkungen:

  1. Hauptamtliche Lehrpersonen an Universitäten und Kunsthochschulen erhalten nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen einen Anteil an den Prüfungsgebühren.
  2. Die Beamten in den Besoldungsgruppen HS 1 kw, HS 2 kw und HS 3 kw erhalten für eine angemessene Vertretung ihres Fachs in der Lehre nach Maßgabe der Fußnoten zu den entsprechenden Besoldungsgruppen ein Kolleggeld. In Verwaltungsvorschriften ist die Bemessung des Kolleggeldes in Vertretungsfällen und bei vorübergehender Nichtausübung der Lehrtätigkeit zu regeln. Das Kolleggeld wird in zwölf gleichen Monatsbeträgen gezahlt. § 3 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

Besoldungsgruppe a 5 kw

Kontrollgehilfe, Kontrollgehilfin

Städtischer Masseur und Bademeister, Städtische Masseurin und Bademeisterin

Besoldungsgruppe a 6 kw

Friedhofverwalter, Friedhofverwalterin

Kontrollmeister, Kontrollmeisterin

Städtischer Masseur und Oberbademeister, Städtische Masseurin und Oberbademeisterin

Besoldungsgruppe a 7 kw

Friedhofoberverwalter, Friedhofoberverwalterin

Oberkontrollmeister, Oberkontrollmeisterin

Städtischer Masseur und Hauptbademeister, Städtische Masseurin und Hauptbademeisterin

Besoldungsgruppe a 8 kw

Friedhofhauptverwalter, Friedhofhauptverwalterin

Hauptkontrollmeister, Hauptkontrollmeisterin

Besoldungsgruppe a 9 kw

Staatsbankinspektor, Staatsbankinspektorin

Besoldungsgruppe a 10 kw

Betriebsoberinspektor, Betriebsoberinspektorin

Sozialoberinspektor1, Sozialoberinspektorin1

Staatsbankoberinspektor, Staatsbankoberinspektorin

_________ 

1) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 2.

Besoldungsgruppe a 11 kw

Staatsbankamtmann, Staatsbankamtfrau

Besoldungsgruppe a 12 kw

Fachstudienrat, Fachstudienrätin

- im Hochschuldienst -

Institutslehrer, Institutslehrerin

- am Zentrum für Bildungsforschung -

Oberlehrer/Oberlehrerin an einer Volksschule2

Religionsoberlehrer/Religionsoberlehrerin an einer beruflichen Schule

Wirtschaftsoberlehrer, Wirtschaftsoberlehrerin

__________ 

2) Beamte, die infolge organisatorischer Maßnahmen nach Abschnitt II des Volksschulgesetzes oder infolge Errichtung einer Verbandsschule nicht mehr als Hauptlehrer verwendet und auf ihren Antrag zum Oberlehrer/zur Oberlehrerin zurückversetzt worden sind, erhalten für ihre Person die Dienstbezüge eines der Besoldungsgruppe a 13 zugeordneten Hauptlehrers als Leiter einer Volksschule.

Besoldungsgruppe a 13 kw

Akademischer Rat1, Akademische Rätin1

Baurat1, Baurätin1

Blindenlehrer, Blindenlehrerin

Blindenoberlehrer2, Blindenoberlehrerin2

Direktor/Direktorin bei der Staatsbank3

Gymnasialoberlehrer, Gymnasialoberlehrerin

Medizinalrat1, Medizinalrätin1

Pharmazierat1, Pharmazierätin1

Regierungsrat1, Regierungsrätin1

Studienrat1, Studienrätin1

Taubstummenlehrer, Taubstummenlehrerin

Taubstummenoberlehrer2, Taubstummenoberlehrerin2

Wissenschaftlicher Assistent/Wissenschaftliche Assistentin an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer wissenschaftlichen Anstalt4, soweit nicht in Besoldungsgruppe HS 1 kw

________

1) Als wissenschaftliches Personal an Hochschulen, soweit eine Übernahme in Ämter der neuen Personalstruktur noch nicht oder nicht erfolgt.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

3) Erhält nach Maßgabe des Stellenplans eine Stellenzulage nach Anlage 2.

4) Erhält bei Ausübung einer selbstständigen Unterrichtstätigkeit von mindestens drei Semesterwochenstunden eine Vergütung von jährlich 615 Euro.

Besoldungsgruppe a 14 kw

Akademischer Oberrat1, Akademische Oberrätin1

Bezirksoberpfarrer, Bezirksoberpfarrerin

Direktor/ Direktorin bei den Wissenschaftlichen Anstalten3

Institutsrektor/Institutsrektorin am Staatsinstitut für Frühpädagogik

Oberbaurat1, Oberbaurätin1

Oberregierungschemierat, Oberregierungschemierätin

Oberregierungsgewerberat, Oberregierungsgewerberätin

Oberregierungsmedizinalrat, Oberregierungsmedizinalrätin

Oberregierungsrat1, Oberregierungsrätin1

Oberregierungsvermessungsrat, Oberregierungsvermessungsrätin

Oberschulrat3, Oberschulrätin3

Oberstudienrat1, Oberstudienrätin1

Schulrat, Schulrätin

Singschuldirektor/ Singschuldirektorin der Stadt Würzburg

Staatsarchivdirektor, Staatsarchivdirektorin

Staatsbankdirektor, Staatsbankdirektorin

_____________

1) Als wissenschaftliches Personal an Hochschulen, soweit eine Übernahme in Ämter der neuen Personalstruktur noch nicht oder nicht erfolgt.

3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.

Besoldungsgruppe a 15 kw

Akademischer Direktor1, Akademische Direktorin1

Baudirektor1, Baudirektorin1

Chemiedirektor1, Chemiedirektorin1

Kurdirektor, Kurdirektorin

Landwirtschaftsdirektor1, Landwirtschaftsdirektorin1

Medizinaldirektor1, Medizinaldirektorin1

Pharmaziedirektor1, Pharmaziedirektorin1

Regierungsdirektor1, Regierungsdirektorin1

Regierungsschuldirektor, Regierungsschuldirektorin

Staatsbankdirektor, Staatsbankdirektorin

Studiendirektor1, 2, Studiendirektorin1, 2

____________

1) Als wissenschaftliches Personal an Hochschulen, soweit eine Übernahme in Ämter der neuen Personalstruktur noch nicht oder nicht erfolgt.

2) An einer Seminarschule für die Ausbildung der Lehrer an Realschulen.

Besoldungsgruppe a 16 kw

Obermedizinaldirektor1, Obermedizinaldirektorin1

Oberstudiendirektor1, 2, 3, Oberstudiendirektorin1, 2, 3

Sonderschulrektor, Sonderschulrektorin

Stadtdirektor, Stadtdirektorin

____________ 

1) Als wissenschaftliches Personal an Hochschulen, soweit eine Übernahme in Ämter der neuen Personalstruktur noch nicht oder nicht erfolgt.

2) An einer Seminarschule für die Ausbildung der Lehrer an Realschulen.

3) Am Staatsinstitut für Frühpädagogik.

Besoldungsgruppe B 2 kw 06c

Kanzler/Kanzlerin der Universität Bayreuth

Polizeivizepräsident, Polizeivizepräsidentin

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Amberg-Weiden

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Ansbach

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Aschaffenburg

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Deggendorf

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Hof

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Ingolstadt

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Kempten

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Landshut

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Neu-Ulm

Stadtdirektor, Stadtdirektorin

Stellvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Schwabens)

Stellvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Unterfranken1,

Vizepräsident/Vizepräsidentin

Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für das Gesundheitswesen und für Lebensmittelsicherheit

Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Umweltschutz

__________

1) Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt die Tätigkeit für die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse.

Besoldungsgruppe B 3 kw 06c

Direktor/Direktorin des Planungsverbands äußerer Wirtschaftsraum München

Direktor/Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Schwaben1

Direktor/Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Unterfranken1

Forstpräsident/Forstpräsidentin

Polizeipräsident, Polizeipräsidentin" mit der Funktionsbezeichnung

Präsident/Präsidentin

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Augsburg

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Coburg

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Regensburg

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Rosenheim

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Weihenstephan

Präsident/Präsidentin des Geologischen Landesamts,

Präsident/Präsidentin einer Autobahndirektion

Präsident/Präsidentin einer Direktion für Ländliche Entwicklung

Präsident/Präsidentin eines Landesuntersuchungsamts für das Gesundheitswesen

Stadtdirektor, Stadtdirektorin

Steilvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niederbayern-Oberpfalz1,

Stellvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Oberbayern1,

Stellvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Oberfranken und Mittelfranken1

Stellvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbands2

_________

1) Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt die Tätigkeit für die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse.

2) Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt die Tätigkeit für die Bayerische Landesunfallkasse.

Besoldungsgruppe B 4 kw 06c

Direktor/Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niederbayern-Oberpfalz1,

Direktor/Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Oberbayern1,

Direktor/Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Oberfranken und Mittelfranken1

Direktor/Direktorin des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbands2

Polizeipräsident, Polizeipräsidentin

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Nürnberg

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Universität Bamberg

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Universität Bayreuth

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Universität Passau

Präsident/Präsidentin des Landesamts für Umweltschutz

__________

1) Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt die Tätigkeit für die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse.

2) Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt die Tätigkeit für die Bayerische Landesunfallkasse.

Besoldungsgruppe B 5 kw

Präsident/Präsidentin" mit der Funktionsbezeichnung

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule München

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Universität Augsburg

Präsident/Präsidentin des Landesamts für das Gesundheitswesen und für Lebensmittelsicherheit

Stadtdirektor, Stadtdirektorin

Besoldungsgruppe B 6 kw

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Universität Regensburg

Besoldungsgruppe B 7 kw

Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Technischen Universität München

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Universität Erlangen-Nürnberg

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Universität Würzburg

Besoldungsgruppe B 8 kw

Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Universität München

Besoldungsgruppe HS 1 kw1

1) Das Grundgehalt bemisst sich nach Teil 2 des Anhangs zu den Besoldungsordnungen.

...

Besoldungsgruppe HS 2 kw1

...

Oberassistent/Oberassistentin an einer wissenschaftlichen Hochschule oder wissenschaftlichen Anstalt2

Oberingenieur/Oberingenieurin an einer wissenschaftlichen Hochschule oder wissenschaftlichen Anstalt2, 3

Universitätsdozent2, Universitätsdozentin2

___________

1) Das Grundgehalt bemisst sich nach Teil 2 des Anhangs zu den Besoldungsordnungen.

2) Das Kolleggeld beträgt 1225 Euro jährlich.

3) Erhält eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.

Besoldungsgruppe HS 3 kw1, 2

1) Das Grundgehalt bemisst sich nach Teil 2 des Anhangs zu den Besoldungsordnungen.

2) Die Besoldungsgruppe ist auch für entpflichtete außerordentliche Professoren maßgebend. Das Sondergrundgehalt und der Zuschuss zur Ergänzung des Grundgehalts betragen bis zur Höhe der in Teil 2 des Anhangs zu den Besoldungsordnungen genannten monatlichen Beträge; das ruhegehaltfähige Kolleggeld beträgt 1530 Euro jährlich.

...

Besoldungsgruppe HS 4 kw1, 2

1) Das Grundgehalt bemisst sich nach Teil 2 des Anhangs zu den Besoldungsordnungen.

2) Die Besoldungsgruppe ist nur noch für entpflichtete ordentliche Professoren maßgebend. Das Sondergrundgehalt und der Zuschuss zur Ergänzung des Grundgehalts betragen bis zur Höhe der in Teil 2 des Anhangs zu den Besoldungsordnungen genannten monatlichen Beträge; das ruhegehaltfähige Kolleggeld beträgt 3.000 DM jährlich.

...

Besoldungsgruppe R 3 kw

Richter/Richterin am Obersten Landesgericht

Besoldungsgruppe R 5 kw

Vorsitzender Richter/Vorsitzende Richterin am Obersten Landesgericht

Besoldungsgruppe R 6 kw

Vizepräsident/Vizepräsidentin des Obersten Landesgerichts

Besoldungsgruppe R 8 kw

Präsident/Präsidentin des Obersten Landesgerichts

Teil 2


Teil 2 des Anhangs zu den Besoldungsordnungen Gültig ab 1. Januar 2001**
Grundgehaltssätze für Ämter der Bayerischen Besoldungsordnung HS kw
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungsgruppe Dienstaltersstufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
HS 1 4991,98 5200,51 5409,06 5617,59 5826,13 6034,68 6243,21 6451,75 6660,30 6868,82 7077,37 7285,92 7494,45 7702,98  
HS 2 5044,15 5268,69 5493,23 5717,76 5942,29 6166,82 6391,36 6615,90 6840,42 7064,96 7289,50 7514,03 7738,56 7963,09  
HS 3 5547,30 5794,16 6041,03 6287,89 6534,75 6781,60 7028,48 7275,33 7522,20 7769,06 8015,93 8262,78 8509,64 8756,51 9003,37
kw                     Sondergrundgehalt bis 10040,36*
HS 4 6232,32 6517,83 6803,33 7088,84 7374,34 7659,85 7945,36 8230,87 8516,37 8801,87 9087,38 9372,89 9658,40 9943,91 10229,40
kw                     Sondergrundgehalt bis 12018,00*


Teil 2 des Anhangs zu den Besoldungsordnungen Gültig ab 1. Januar 2002**
Grundgehaltssätze für Ämter der Bayerischen Besoldungsordnung HS kw
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe Dienstaltersstufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
HS 1 2608,51 2717,48 2826,45 2935,42 3044,39 3153,36 3262,33 3371,30 3480,28 3589,23 3698,21 3807,19 3916,15 4025,12  
HS 2 2635,77 2753,10 2870,43 2987,76 3105,09 3222,41 3339,74 3457,07 3574,40 3691,73 3809,06 3926,38 4043,71 4161,04  
HS 3 2898,69 3027,68 3156,68 3285,67 3414,67 3543,66 3672,67 3801,65 3930,65 4059,65 4188,65 4317,63 4446,63 4575,63 4704,62
kw                     Sondergrundgehalt bis 5246,49*
HS 4 3256,64 3405,83 3555,01 3704,20 3853,39 4002,58 4151,77 4300,96 4450,15 4599,33 4748,52 4897,71 5046,90 5196,10 5345,28
kw                     Sondergrundgehalt bis 6279,89*

__________

* Zuschuss zur Ergänzung des Grundgehalts bis 1401,84 Euro

** Beträge unter Berücksichtigung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 (BBVAnpG 2000) vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618)

.

 Zulagen (Monatsbeträge)
-in der Reihenfolge der Gesetzesstellen-

(aufgehoben)
Anlage 2 06

.

(Grundgehaltssätze)*  Anhang

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. August 2004

1. Bundesbesoldungsordnung A

Besoldungsgruppe 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus
Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
a 2 1474,59 1510,19 1545,81 1581,42 1617,03 1652,66 1688,28          
a 3 1536,09 1573,98 1611,87 1649,76 1687,67 1725,57 1763,47          
a 4 1570,97 1615,61 1660,20 1704,83 1749,44 1794,06 1838,66          
a 5 1583,67 1640,80 1685,19 1729,56 1773,96 1818,34 1862,73 1907,12        
a 6 1621,17 1669,91 1718,65 1767,38 1816,11 1864,85 1913,60 1962,33 2011,06      
a 7 1692,42 1736,22 1797,55 1858,87 1920,19 1981,52 2042,86 2086,64 2130,44 2174,26    
a 8   1798,45 1850,84 1929,43 2008,02 2086,60 2165,21 2217,60 2269,98 2322,39 2374,77  
a 9   1916,09 1967,65 2051,52 2135,39 2219,27 2303,15 2360,80 2418,48 2476,13 2533,80  
a 10   2064,60 2136,24 2243,69 2351,17 2458,63 2566,10 2637,74 2709,38 2781,01 2852,65  
a 11     2379,94 2490,05 2600,16 2710,28 2820,40 2893,81 2967,21 3040,64 3114,05 3187,45
a 12     2559,52 2690,81 2822,08 2953,37 3084,65 3172,17 3259,68 3347,20 3434,74 3522,25
a 13     2880,96 3022,73 3164,50 3306,26 3448,02 3542,53 3637,04 3731,55 3826,07 3920,58
a 14     2998,41 3182,26 3366,09 3549,92 3733,76 3856,31 3978,87 4101,43 4223,99 4346,55
a 15           3903,77 4105,89 4267,59 4429,28 4590,98 4752,68 4914,37
a 16           4311,59 4545,34 4732,36 4919,38 5106,37 5293,38 5480,39

2. Bundesbesoldungsordnung B

Besoldungsgruppe
B 1 B 2 B 3 B 4 B 5 B 6 B 7 B 8 B 9 B 10 B 11
4914,37 5716,99 6056,77 6412,65 6820,95 7206,51 7581,57 7972,48 8457,84 9965,09 10353,56

3. Bundesbesoldungsordnung W

Besoldungsgruppe W 1 W 2 W 3
  3405,34 3890,03 4723,61

4. Bundesbesoldungsordnung R

Besoldungsgruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Lebensalter
27 29 31 33 35 37 39 41 43 45 47 49
R 1 3093,94 3235,71 3310,35 3502,86 3695,38 3887,89 4080,42 4272,94 4465,45 4657,98 4850,49 5043,02
R 2     3771,19 3963,71 4156,22 4348,75 4541,27 4733,79 4926,31 5118,81 5311,34 5503,83
R 3 6056,77                      
R 4 6412,65                      
R 5 6820,95                      
R 6 7206,51                      
R 7 7581,57                      
R 8 7972,48                      
R 9 8457,84                      
R 10 10394,78                      
* Sätze für die Zeit ab 1. August 2004 gemäß Anlage IV Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798, 1831).

.

(Familienzuschlag) Anhang

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. August 2004


  Stufe 1
(§ 40 Abs. 1)
Stufe 2
(§ 40 Abs. 2)
Besoldungsgruppen a 2 bis a 8 100,24 190,29
übrige Besoldungsgruppen 105,28 195,33

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 90,05 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 230,58 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen a 2 bis a 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen a 2 bis a 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen a 2 und a 3 um je 25,56 Euro, in der Besoldungsgruppe a 4 um je 20,45 Euro und in der Besoldungsgruppe a 5 um je 15,34 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1

_______

* Sätze gemäß Anlage V Bundesbesoldungsgesetz i. d. F. der Bek. vom 06.08.2002 (BGBl. I S. 3020) in Verbindung mit Anlage V Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798, 1834).

.

(Anwärtergrundbetrag) Anhang

Anwärtergrundbetrag*
(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. August 2004


Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag
a 2 bis a 4 709,01
a 5 bis a 8 817,66
a 9 bis a l l 866,24
a 12 992,02
a 13 1020,63
a 13 + Zulage  
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B) oder R 1 1052,06
* Sätze gemäß Anlage VIII Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020)
in Verbindung mit Anlage VIII Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798, 1839)
ENDE

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