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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2007/2008
(BayBVAnpG 2007/2008) und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften *

Vom 20. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 29 vom 27.12.2007 S. 931)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2007/2008
(BayBVAnpG 2007/2008)
2032-8-F

- wie eingefügt -

§ 2 Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes

Das Bayerische Beamtengesetz ( BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 9. Juli 2007 (GVBl S. 442), wird wie folgt geändert:

1. Art. 22a Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) oder auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) jeweils geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl EG Nr. L 206 S.1), erworben werden. "'Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22) erworben werden."

2. Art. 80 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr" gestrichen.

b) Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Werden Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vor dem 31. Juli 2011 durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als drei Unterrichtsstunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen abweichend von Abs. 2 Sätze 2 und 3 innerhalb von drei Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren, wenn sie Fächer unterrichten, in denen ein außergewöhnlicher Bewerbermangel besteht. Ist die Dienstbefreiung nach Satz 1 aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Lehrer in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten. Der Vorrang der Gewährung von Dienstbefreiung entfällt, wenn die Sicherstellung der Unterrichtsversorgung in den Fächern Mathematik und Informatik sowie in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern an Gymnasien, Realschulen und an beruflichen Schulen es zwingend erfordert und das Staatsministerium der Finanzen zustimmt. Ausgaben nach den Sätzen 2 und 3 sind im Einzelplan gegen zu finanzieren durch gezielte Sperre freier und besetzbarer Stellen oder bei den übrigen Personalausgabemitteln."

§ 3 Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten

Die Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten ( Laufbahnverordnung - LbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1996 (GVBl S. 99, ber. S. 220, BayRS 2030-2-1-2-F), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 4. April 2006 (GVBl S. 180), wird wie folgt geändert:

1. § 9a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden die Worte " § 1 Abs. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG)" durch die Worte " § 1 Abs. 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG)" ersetzt.

b) In Abs. 3 wird "BErzGG" durch "BEEG" ersetzt.

c) In Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "zwölf Monate" durch die Worte "24 Monate" ersetzt.

2. In § 11 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte "zwölf Monate" durch die Worte "24 Monate" ersetzt.

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1 wird "BErzGG" durch "BEEG" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 werden die Worte "zwölf Monate" durch die Worte "24 Monate" ersetzt.

4. § 62 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (4) § 9a Abs. 4 Satz 1, § 11 Abs. 3 Satz 3, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 gelten für Erziehungszeiten für nach dem 31. Dezember 2001 geborene Kinder. Für Erziehungszeiten für nach dem 31. Dezember 2000 geborene Kinder gelten diese Vorschriften in der seit 1. September 2001 geltenden Fassung. Zeiten für vor dem 1. Januar 2001 geborene Kinder werden nach der bis 31. August 2001 geltenden Fassung berücksichtigt. "(4) Die Anrechnung von Erziehungszeiten für vor dem 1. Januar 2008 geborene Kinder, die über die gemäß § 62 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzurechnenden Zeiten hinausgehen, erfolgt nur auf Antrag und mit Wirkung für die Zukunft. Die Anrechnung nach Satz 1 erfolgt auch für Kinder, die zum 1. Januar 2008 das achte Lebensjahr bereits vollendet haben."

§ 4 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft.

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