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Regelwerk

LbV - Laufbahnverordnung
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten

- Bayern -

Vom 4. März 1996
(GVBl 1996, S. 99, ber. 1996 S. 220; 15.12.1998 S. 1017; 24.07.2001 S. 361; 30.07.2002 S. 354; 25.06.2003 S. 374; 07.08.2003 S. 503; 11.08.2003 S. 611; 04.04.2006 S. 180 06; 20.12.2007 S. 931 07)
Gl.-Nr.: 2030-2-1-2-F


zur aktuellen Fassung

Auf Grund von Art. 19 Abs. 1, Art. 27 Abs. 3, Art. 88 Nr. 3, Art. 109 Abs. 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 und Art. 118 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sich aus ihr nichts anderes ergibt. Sie gilt für Richter entsprechend, soweit durch besondere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Professoren, ausgenommen § 8 Abs. 4 für Professoren an Fachhochschulen und Hochschulassistenten,
  2. kommunale Wahlbeamte (Art. 152 BayBG) und
  3. Ehrenbeamte (Art. 140 BayBG).

(3) Ausgenommen die Abschnitte V und VI gilt diese Verordnung nicht für Polizeivollzugsbeamte, soweit die Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Polizeivollzugsbeamten oder eine sonstige Verordnung nach Art. 131 BayBG etwas anderes bestimmt.

(4) Die Vorschriften der Abschnitte I, II und IV gelten nicht für Beamte auf Zeit (Art. 128 BayBG).

§ 2 Leistungsgrundsatz

Einstellungen, Anstellungen und Beförderungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauung, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen.

§ 3 Ausschreibung

(1) Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn dies im besonderen dienstlichen Interesse liegt. Ein besonderes dienstliches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn für die Besetzung freier Stellen geeignete Laufbahnbewerber beim Dienstherrn nicht zur Verfügung stehen.

(2) Die Stellenausschreibung muss für die Bewerbung eine Frist von mindestens zwei Wochen vorsehen. Auf gesetzliche Vorschriften, nach denen Bewerber bestimmter Gruppen bevorzugt einzustellen sind (§ 4 Abs. 1), soll besonders hingewiesen werden.

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) Einstellung ist eine Ernennung, durch die ein Beamtenverhältnis begründet wird.

(2) Anstellung ist eine Ernennung, durch die nach Erwerb der Laufbahnbefähigung erstmals ein Amt, das in einer Besoldungsordnung aufgeführt ist, verliehen wird.

(3) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird; Amtszulagen gelten als Bestandteil des Grundgehalts. Einer Beförderung steht es gleich, wenn dem Beamten

  1. ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, oder
  2. ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe verliehen wird.

§ 5 Ordnung der Laufbahnen 06

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vor- und Ausbildung erfordern. Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt der Laufbahn.

(3) Eingangsamt der Laufbahnen ist

im einfachen Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 2, 3 oder 4,

im mittleren Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 5, 6 oder 7,

im gehobenen Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 9 oder 10 und

im höheren Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 13

der Besoldungsordnung A, soweit nichts anderes geregelt ist. Eingangsamt der Laufbahnen der Richter und Staatsanwälte ist ein Amt der Besoldungsgruppe 1 der Besoldungsordnung R.

(4) Die Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Volks- und Förderschulen gehören einer Laufbahn des höheren Dienstes mit den Eingangsämtern des Schulrats und des Regierungsschulrats, jeweils in einem Amt der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A, an. Beamte an obersten Landesbehörden, die mit Aufgaben der Schulaufsicht befasst sind und ein Amt der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung a oder höher innehaben, führen die allgemeinen Amtsbezeichnungen des höheren Dienstes bei obersten Landesbehörden.

§ 6 Erwerb der Laufbahnbefähigung, Befähigung anderer Bewerber

(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für eine Laufbahn (§ 5 Abs. 1) durch

  1. Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Anstellungsprüfung,
  2. Einführung und Bestehen der Anstellungsprüfung nach den §§ 33 und 37,
  3. Feststellung der erfolgreichen Einführung in die Aufgaben des gehobenen Dienstes nach § 37a und Feststellung der Befähigung für den höheren Dienst nach § 42,
  4. Erwerb der Vorbildung und hauptberufliche Tätigkeit in einer Laufbahn besonderer Fachrichtungen nach den §§ 43 bis 45,
  5. Anerkennung nach § 7 Abs. 3, 4 und 5 und § 57 Abs. 4 oder
  6. Feststellung des Landespersonalausschusses nach § 58 .

In den Laufbahnen des einfachen Dienstes entfällt die Anstellungsprüfung.

(2) Andere Bewerber erwerben die Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Die Befähigung ist vor der Einstellung durch den Landespersonalausschuss festzustellen (§ 46).

§ 7 Laufbahnwechsel, Anerkennung der Befähigung

(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Die Befähigung für eine entsprechende Laufbahn besitzt auch, wer als Laufbahnbewerber die Befähigung bei einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Bayerischen Beamtengesetzes erworben hat. Die oberste Dienstbehörde stellt fest, welcher Laufbahn die Befähigung entspricht.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann die von einem Laufbahnbewerber im Geltungsbereich des Bayerischen Beamtengesetzes durch Bestehen der Anstellungsprüfung erworbene Befähigung als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkennen. Laufbahnen gelten als einander gleichwertig, wenn

  1. sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und
    1. die Befähigung für die neue Laufbahn eine im wesentlichen gleiche Vor- und Ausbildung voraussetzt oder
    2. die Befähigung für die neue Laufbahn auch auf Grund der Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn durch Unterweisung erworben werden kann.

Die Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Die Anerkennung bedarf in den Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes der Zustimmung des Landespersonalausschusses. Der Landespersonalausschuss kann die Zustimmung auch von dem Nachweis abhängig machen, dass geeignete Laufbahnbewerber mit der entsprechenden Laufbahnbefähigung nicht zu gewinnen sind; dies gilt nicht in den Fällen der Art. 34 Abs. 2, Art. 56 Abs. 4, Art. 56a Abs. 3 oder Art. 59 Abs. 1 BayBG. Er kann über die Art der Unterweisung besondere Regelungen treffen.

(4) Polizeivollzugsbeamte mit der Anstellungsprüfung für den mittleren oder gehobenen Polizeivollzugsdienst, die nach Art. 34 Abs. 2, Art. 56 Abs. 4, Art. 56a Abs. 3, Art. 134 Abs. 3 oder Art. 59 Abs. 1 BayBG in eine Laufbahn des mittleren oder gehobenen Verwaltungsdienstes übernommen werden sollen, erwerben die Befähigung für die neue Laufbahn durch Unterweisung und eine mindestens einjährige Tätigkeit in einem Amt der neuen Laufbahn. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die für das Amt der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde.

(5) Beamte, die nach Art. 34 Abs. 2, Art. 56 Abs. 4, Art. 56a Abs. 3 oder Art. 59 Abs. 1 BayBG in eine andere als eine entsprechende oder gleichwertige Laufbahn übernommen werden sollen, erwerben die Befähigung für die neue Verwendung durch Unterweisung und eine mindestens einjährige Tätigkeit in der neuen Verwendung, wenn auf Grund der Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn zu erwarten ist, dass die Befähigung für die neue Verwendung auf diese Weise erworben werden kann. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die für das Amt der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses. Der Landespersonalausschuss kann über die Art der Unterweisung besondere Regelungen treffen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 8 Probezeit im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a BayBG

(1) Probezeit im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a BayBG ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich der Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in dieser Laufbahn bewähren soll. Die Probezeit soll insbesondere unter Berücksichtigung der Arbeitsergebnisse zeigen, ob der Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lage ist, die Aufgaben der Laufbahn zu erfüllen. Er soll während der Probezeit auf verschiedenen Dienstposten eingesetzt werden, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Bei der Berechnung der Probezeit ist § 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Zeiten von Beurlaubungen unter vollständiger oder teilweiser Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gelten als Probezeit. Die Probezeit verlängert sich um Zeiten einer Beurlaubung unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn. Auf die Probezeit können solche Zeiten angerechnet werden, die nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 als Dienstzeit gelten. Bei einer Anrechnung ist § 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht bei einer Beurlaubung zur Verwendung an einer staatlich genehmigten oder anerkannten privaten Schule. Es ist jedoch eine Probezeit im Umfang der für die jeweilige Laufbahn festgelegten Mindestprobezeit abzuleisten. Über die Anrechnung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses ausnahmsweise von der Mindestprobezeit absehen, wenn an der Beurlaubung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.

(3) Im Beamtenverhältnis auf Probe führt der Beamte bis zur Anstellung als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts seiner Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung (z. A.)".

(4) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind mindestens bis zum Ablauf der Probezeit zu beurteilen.

(5) Hat sich der Beamte nach dem Ergebnis der Beurteilung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht bewährt oder ist er noch nicht geeignet, kann die Probezeit bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren verlängert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beamte mit einer geringeren als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt war. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(6) Ein Beamter, der sich nicht bewährt hat oder nicht geeignet ist, wird entlassen.

§ 9 Anstellung

(1) Der Beamte wird nach der erfolgreichen Ableistung der Probezeit im Eingangsamt der Laufbahn angestellt.

(2) Ausnahmsweise kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses die Anstellung während der Probezeit zulassen, wenn an der vorzeitigen Anstellung ein besonderes dienstliches Interesse besteht. Der Zustimmung des Landespersonalausschusses bedarf es nicht bei Beamten, die das 32. Lebensjahr bereits vollendet haben.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses die Anstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt zulassen, wenn der Bewerber für das zu übertragende Amt geeignet erscheint, durch berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes eine den Anforderungen entsprechende Erfahrung erworben hat und an seiner Gewinnung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.

§ 9a Berücksichtigung von Erziehungszeiten 07

(1) Nimmt ein Beamter während der Probezeit Elternzeit in Anspruch, darf die Anstellung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne Inanspruchnahme der Elternzeit zur Anstellung herangestanden wäre.

(2) Bei Beurlaubung nach Art. 80b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Art. 80c Abs. 1 Nr. 1 BayBG während der Probezeit soll die Anstellung vorgezogen werden, wenn ein Beamter ein Kind, für das ihm die Personensorge zusteht und das in seinem Haushalt lebt, sowie ein Kind im Sinn des § 1 Abs. 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ( BEEG) überwiegend selbst betreut und erzieht.

(3) Die Anstellung soll auch vorgezogen werden, wenn ein Beamter während der Schulausbildung, einer für den künftigen Beruf als Beamter oder Richter vorgeschriebenen Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung), einer vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit oder während der in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 genannten Zeiten ein Kind, für das ihm die Personensorge zusteht und das in seinem Haushalt lebt, sowie ein Kind im Sinn des § 1 Abs. 3 BErzGG überwiegend selbst betreut und erzogen hat.

(4) Berücksichtigungsfähige Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Umfang von 24 Monate bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes, berücksichtigt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird durch die Anstellung nicht berührt.

§ 10 Übertragung höherwertiger Dienstposten

(1) Bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten ist ausschließlich nach dem Leistungsgrundsatz (§ 2) zu verfahren. Dabei dürfen nur Beamte berücksichtigt werden, von denen zu erwarten ist, dass sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens gewachsen sein werden. Der dienstlichen Beurteilung kommt besondere Bedeutung zu.

(2) Vor der Übertragung eines höheren Amts im Weg der Beförderung hat sich der Beamte in den Dienstgeschäften dieses Amts zu bewähren. Die Bewährungszeit beträgt mindestens drei Monate (Erprobungszeit gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BayBG). Die Bewährungszeit kann über die Zeit nach Satz 2 hinausgehen; sie soll sechs Monate nicht überschreiten. Die Bewährungszeit nach den Sätzen 1 und 2 entfällt, soweit sich der Beamte auf einem gleichwertigen Dienstposten bereits bewährt hat. Die Bewährungszeit nach Satz 3 entfällt auch, wenn sie aus sonstigen dienstlichen Gründen nicht mehr erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 5 finden keine Anwendung in den Fällen der Art. 32a und 32b BayBG .

(3) Vor der Übertragung eines höheren Amts im Weg des Aufstiegs hat sich der Beamte in den Dienstgeschäften dieses Amts zu bewähren. Die Bewährungszeit beträgt mindestens drei Monate (Erprobungszeit gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BayBG). Sie soll sechs Monate nicht unterschreiten und längstens ein Jahr dauern. Bewährt sich der Beamte nicht, so sind ihm die Dienstgeschäfte seiner bisherigen Laufbahn zu übertragen.

§ 10a Probezeit im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b BayBG in Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

(1) Für Ämter mit leitender Funktion, die auf Grund von Art. 32b BayBG zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe vergeben werden, beträgt die Probezeit zwei Jahre. Eine Verkürzung der Probezeit kann zugelassen werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, werden auf die Probezeit angerechnet. Über die Verkürzung der Probezeit entscheidet die zuständige oberste Dienstbehörde. An Stelle der zuständigen obersten Dienstbehörden entscheiden im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit über die Verkürzung der Probezeit die Staatsregierung (Art. 13 Abs. 1 BayBG) und für die Beamten des Landtags das Präsidium des Landtags.

(2) Die Entscheidung über das Ergebnis der Probezeit trifft die oberste Dienstbehörde durch schriftliche Feststellung; Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.

§ 11 Beförderungen

(1) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Die oberste Dienstbehörde bestimmt mit Zustimmung des Landespersonalausschusses, ob ein in einer Besoldungsordnung aufgeführtes Amt der Laufbahn nicht regelmäßig zu durchlaufen ist.

(2) Eine Beförderung ist unzulässig

  1. während der Probezeit,
  2. vor Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr nach der Anstellung im Eingangsamt,
  3. vor Ablauf einer Erprobungszeit von drei Monaten auf einem höherbewerteten Dienstposten,
  4. vor Ablauf einer Dienstzeit von drei Jahren, in Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes von zwei Jahren nach der letzten Beförderung oder der Anstellung in einem Beförderungsamt, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht durchlaufen zu werden brauchte.

Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 gelten nicht, wenn einem Beamten ein Eingangsamt, das einer höheren Besoldungsgruppe angehört, einer Laufbahn derselben Laufbahngruppe oder ein Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahngruppe derselben Fachrichtung nach Erwerb der Befähigung für diese Laufbahn übertragen wird.

(3) Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 sind zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren eintreten würden. Verzögerungen werden jedoch nur insoweit ausgeglichen, als dies nicht bereits gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 oder § 9a erfolgt ist. Es werden nur Zeiten im Umfang von 24 Monate bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes berücksichtigt.

(4) Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 können nur zugelassen werden, wenn zwingende Belange der Verwaltung es erfordern. Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 können, unbeschadet des Absatzes 3, ferner nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 sowie dann zugelassen werden, wenn sich eine Ernennung des Beamten aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, erheblich verzögert hat. Ausnahmen bewilligt der Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde. An Stelle des Landespersonalausschusses bewilligen Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nr. 4, soweit eine Dienstzeit von einem Jahr nicht unterschritten wird, jeweils im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit die Staatsregierung (Art. 13 Abs. 1 BayBG) oder der Ministerpräsident (Art. 5 Abs. 1 und 2 des Rechnungshofgesetzes) und für die Beamten des Landtags bei Ernennungen in Ämter der Besoldungsgruppe a 16 und höher das Präsidium des Landtags.

§ 12 Sonderregelung für Beförderungen

(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung a darf in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung a angehört, frühestens nach einer Dienstzeit (§ 13) von acht Jahren übertragen werden.

(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung a darf frühestens nach einer Dienstzeit (§ 13) von vier Jahren übertragen werden. Ein höheres Amt der Besoldungsordnung a als ein Amt der Besoldungsgruppe 15 darf frühestens nach einer Dienstzeit (§ 13) von sieben Jahren übertragen werden.

(3) Einem Richter oder einem Staatsanwalt, der ein Amt der Besoldungsgruppe 1 der Besoldungsordnung R innehat, darf ein Amt der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung a frühestens nach einer Dienstzeit (§ 13) von einem Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe 15 frühestens nach einer Dienstzeit (§ 13) von vier Jahren übertragen werden. Einem Richter oder einem Staatsanwalt, der ein Amt der Besoldungsgruppe 2 der Besoldungsordnung R innehat, darf ein Amt der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung a übertragen werden, ein Amt der Besoldungsgruppe 16 und höher jedoch frühestens nach einer Dienstzeit (§ 13) von sieben Jahren. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Ein Amt der Besoldungsgruppe 2 der Besoldungsordnung R darf einem Richter, einem Staatsanwalt sowie einem Beamten, der ein Amt der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung a oder höher innehat, frühestens nach einer Dienstzeit (§ 13) von vier Jahren übertragen werden. Ein höheres Amt der Besoldungsordnung R als ein Amt der Besoldungsgruppe 2 darf einem Richter oder Staatsanwalt, der ein Amt der Besoldungsgruppe 2 der Besoldungsordnung R innehat, oder einem Beamten, der ein Amt der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung a innehat, frühestens nach einer Dienstzeit (§ 13) von sieben Jahren verliehen werden. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 findet insoweit keine Anwendung.

(5) Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 zulassen. Für Beamte, die nach Art. 13 Abs. 1 BayBG von der Staatsregierung ernannt werden, bewilligt Ausnahmen die Staatsregierung; für Beamte des Landtags bewilligt Ausnahmen das Präsidium, wenn es sich um Ernennungen in Ämter der Besoldungsgruppe a 16 und höher handelt.

§ 13 Dienstzeiten 06

(1) Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amts in der Laufbahngruppe. Dienstzeiten, die über die Probezeit hinaus geleistet worden sind, sind anzurechnen.

(2) Zeiten einer Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit werden bei der Berechnung der Dienstzeit in vollem Umfang berücksichtigt. Zeiten einer Beschäftigung mit einer geringeren als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit werden nach den Umständen des Einzelfalls angemessen als Dienstzeit berücksichtigt.

(3) Als Dienstzeit gelten auch

  1. die Zeiten von Beurlaubungen unter vollständiger oder teilweiser Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn,
  2. die Zeiten von Beurlaubungen unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn bei einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, für Aufgaben der Entwicklungshilfe oder an einer deutschen Schule im Ausland oder einer europäischen Schule oder an einer staatlich genehmigten oder anerkannten privaten Schule oder als DAAD-Lektor an einer Universität im Ausland,
  3. die Zeiten von Beurlaubungen unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europaparlaments, des Deutschen Bundestags und des Bayerischen Landtags bis zur Dauer von insgesamt acht Jahren, für eine Tätigkeit bei kommunalen Vertretungskörperschaften oder bei kommunalen Spitzenverbänden sowie bei Gesellschaften und Unternehmungen, deren Kapital überwiegend in öffentlicher Hand ist, und juristischen Personen des öffentlichen Rechts bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
  4. im übrigen die Zeiten von Beurlaubungen unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn, die überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dienen, bis zur Dauer von insgesamt fünf Jahren,
  5. Zeiten einer Elternzeit oder einer Beurlaubung nach Art. 80b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder einer Teilzeitbeschäftigung nach Art. 80b Abs. 2 BayBG, wenn Beamte ein Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht und das in ihrem Haushalt lebt, sowie ein Kind im Sinn des § 1 Abs. 3 BEEG überwiegend selbst betreuen und erziehen; Zeiten werden im Umfang von zwölf Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes - vermindert um Zeiten, um die die Anstellung nach § 9a vorgezogen wurde - berücksichtigt.

Treffen bei einer Person Zeiten von Beurlaubungen nach den Nummern 3 und 4 zusammen, so werden sie insgesamt nur bis zur Dauer der für diejenige Beurlaubung mit der höchsten Anrechnungsgrenze geltenden Obergrenze berücksichtigt. Bei Beurlaubungen nach Nummer 3 kann in besonders gelagerten Fällen die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses weitere Zeiten einer Beurlaubung als Dienstzeit berücksichtigen.

§ 14 Schwerbehinderte Menschen

(1) Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung und der Anstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die vorgesehene Tätigkeit verlangt werden. Entsprechendes gilt bei der Übertragung von Dienstposten und bei Beförderungen, soweit es die Anforderungen des Dienstpostens zulassen. Schwerbehinderte Bewerber haben bei der Einstellung Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.

(2) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Beamter ist die Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch ihre Behinderung zu berücksichtigen.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend beim Laufbahnwechsel von Polizeivollzugsbeamten, die polizeidienstunfähig sind (Art. 134 Abs. 2 BayBG).

Abschnitt II
Laufbahnbewerber

Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften

§ 15 Grundsätze

(1) Die Einstellung der Laufbahnbewerber in den Vorbereitungsdienst richtet sich nach dem Leistungsgrundsatz (§ 2). Auf die Einstellung besteht kein Rechtsanspruch, soweit der Vorbereitungsdienst keine allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist. Besondere gesetzliche Vorschriften, die eine bevorzugte Einstellung bestimmter Gruppen von Bewerbern vorsehen, sind zu beachten.

(2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.

§ 16 Einstellungsprüfung, besonderes Auswahlverfahren

(1) Vor der Einstellung müssen die Bewerber eine Einstellungsprüfung bestanden oder erfolgreich an einem besonderen Auswahlverfahren teilgenommen haben. Für einzelne Laufbahnen kann durch Verordnung nach Art. 19 Abs. 2 BayBG von einer Einstellungsprüfung und von einem besonderen Auswahlverfahren abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht für die Laufbahnen des einfachen Dienstes.

(2) Die Einstellungsprüfungen und die besonderen Auswahlverfahren dienen der Auslese der Bewerber. Die Dienstherren haben ihren voraussichtlichen Bedarf an Bewerbern unter Angabe der Einstellungsvoraussetzungen öffentlich bekanntzugeben. Die Prüfungen sind rechtzeitig vor dem Beginn der Prüfung öffentlich auszuschreiben. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen.

(3) Die Einstellungsprüfungen und die besonderen Auswahlverfahren werden für die einzelnen Laufbahnen oder für Gruppen von Laufbahnen im Auftrag des Landespersonalausschusses von der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses oder von der Stelle durchgeführt, der der Landespersonalausschuss die Durchführung der Prüfung überträgt.

(4) Die ersten Staatsprüfungen, die Hochschulprüfungen und die ersten Lehramtsprüfungen gelten als Einstellungsprüfungen, soweit durch Verordnung nach Art. 19 Abs. 2 BayBG für einen Vorbereitungsdienst, der keine allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist, nichts anderes bestimmt ist. Der Landespersonalausschuss kann auch andere Prüfungen als Einstellungsprüfungen oder als Ersatz für ein Auswahlverfahren anerkennen.

§ 17 Höchstaltersgrenzen

(1) Bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst darf der Bewerber die für die Laufbahn vorgeschriebene Höchstaltersgrenze nicht überschritten haben. In einer Verordnung nach Art. 19 Abs. 2 BayBG kann für einzelne Laufbahnen eine andere Altersgrenze, als sie allgemein vorgesehen ist, festgelegt werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern. Dem für die jeweilige Laufbahn geltenden Höchstalter ist bei Bewerbern, die wegen der Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Erreichen der Höchstaltersgrenze abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren hinzuzurechnen. Die oberste Dienstbehörde kann sonstige Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zulassen.

(2) Bei der Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, der eine allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist, gelten die Höchstaltersgrenzen nicht. In diesen Fällen dürfen nur die Bewerber zu Beamten auf Probe ernannt werden, die im Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten hatten. Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für schwerbehinderte Bewerber wird die Höchstaltersgrenze allgemein auf den Zeitpunkt festgelegt, in dem sie für Laufbahnen des einfachen Dienstes das 45. Lebensjahr, für Laufbahnen des mittleren Dienstes das 43. Lebensjahr und für Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes .

§ 18 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) Die Bewerber werden nach dem Bedarf und nach dem Gesamtergebnis, das sie in der Einstellungsprüfung oder in einem besonderen Auswahlverfahren erzielt haben, ausgewählt, soweit der Vorbereitungsdienst nicht allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist. Sie werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt.

(2) Die Beamten auf Widerruf führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes und soweit das Eingangsamt für die spätere Laufbahn der Besoldungsgruppe a 13 angehört, die Dienstbezeichnung "Referendar", je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz.

§ 19 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

(1) Die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes wird unter Beachtung der für die einzelnen Laufbahngruppen vorgeschriebenen Voraussetzungen in den Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach Art. 19 Abs. 2 BayBG geregelt.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann den Vorbereitungsdienst um höchstens drei Monate auf Antrag kürzen, wenn besondere dienstliche Gründe vorliegen und zu erwarten ist, dass die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wird.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst können auf Antrag angerechnet werden

  1. ein früherer Vorbereitungsdienst für dieselbe Laufbahn, der jedoch nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf,
  2. Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die dem Ziel des Vorbereitungsdienstes dienen, sowie Zeiten einer gastweisen Teilnahme am Vorbereitungsdienst (Hospitation),
  3. Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Fachhochschule oder einer wissenschaftlichen Hochschule.

In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 ist durch Verordnung nach Art. 19 Abs. 2 BayBG festzulegen, in welchem Umfang die Anrechnung vorgenommen werden kann.

(4) Bei unzureichendem Stand der Ausbildung kann der Vorbereitungsdienst durch die für die Ernennung zuständige Behörde verlängert werden.

(5) Auf Antrag kann die für die Ernennung zuständige Behörde Beamte bei erstmaligem Nichtbestehen der Anstellungsprüfung zu einem ergänzenden Vorbereitungsdienst zulassen, wenn die bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass sie die Wiederholungsprüfung bestehen werden.

(6) Der Vorbereitungsdienst gilt als entsprechend verlängert, wenn die Anstellungsprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird.

§ 20 Übernahme in die nächstniedrigere Laufbahn

Entsprechen die Leistungen des Beamten während des Vorbereitungsdienstes nicht den für seine Laufbahn zu stellenden Anforderungen, ist aber anzunehmen, dass er sich für die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung eignet, so kann er mit seiner Zustimmung in den Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn übernommen werden, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht. Der bereits abgeleistete Vorbereitungsdienst kann auf den in der niedrigeren Laufbahn abzuleistenden Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Das gleiche gilt für Beamte, die die Anstellungsprüfung endgültig nicht bestehen oder auf die Wiederholungsprüfung verzichten.

§ 21 Anstellungsprüfung, Ernennung zum Beamten auf Probe

(1) Die Beamten haben nach erfolgreicher Ableistung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes die Anstellungsprüfung für ihre Laufbahn abzulegen. Einzelne Prüfungsleistungen dürfen bereits während des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden. Beamte, die den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst erst zwischen Beginn und Ende der Anstellungsprüfung beenden, können von der für die Zulassung zuständigen Stelle vorzeitig zur Anstellungsprüfung zugelassen werden. Anstellungsprüfungen für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind die zweiten oder Großen Staatsprüfungen und die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes .

(2) Wer die vorgeschriebene Anstellungsprüfung für eine Laufbahn bestanden hat, kann bei Vorliegen der sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen zum Beamten auf Probe ernannt werden. Das Bestehen der Anstellungsprüfung begründet keinen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe. Ist der Vorbereitungsdienst keine allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes, so sollen die Bewerber, deren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe beabsichtigt ist, spätestens mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses ernannt werden.

§ 22 Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf

(1) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet

  1. durch Entlassung nach Art. 43 Abs. 1 BayBG,
  2. mit der Ablegung der Anstellungsprüfung nach Absatz 2,
  3. nach näherer Regelung durch Verordnung nach Art. 19 Abs. 2 BayBG, wenn die Anstellungsprüfung nicht binnen einer angemessenen Frist nach Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes abgelegt worden ist,
  4. mit dem endgültigen Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung.

(2) Die Anstellungsprüfung oder eine Zwischenprüfung ist, soweit die Prüfungsordnung keinen früheren Zeitpunkt bestimmt, mit der Aushändigung (Zustellung) des Prüfungszeugnisses oder der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung abgelegt. Beamte, die die Anstellungsprüfung erstmals nicht bestanden haben, sollen auf ihren Antrag mit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses erneut in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 vorliegen.

Zweiter Teil
Öffentlichrechtliches Ausbildungsverhältnis

§ 23 Zulassung

(1) Bewerber für die Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes können vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden (Dienstanfänger).

(2) Als Dienstanfänger kann nur zugelassen werden, wer die für die angestrebte Laufbahn erforderliche Vorbildung nachweist und die für die Laufbahn vorgeschriebene Einstellungsprüfung bestanden oder an dem für die Laufbahn vorgeschriebenen besonderen Auswahlverfahren mit Erfolg teilgenommen hat. § 18 Abs. 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

§ 24 Begründung des Ausbildungsverhältnisses

Das Ausbildungsverhältnis wird durch die schriftliche Einberufung als Dienstanfänger durch die Stelle begründet, die für die Einstellung als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der angestrebten Laufbahn zuständig wäre.

§ 25 Dienstpflichten

Für den Dienstanfänger gelten die Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes über die Pflichten des Beamten sinngemäß, soweit sich aus der Natur des Ausbildungsverhältnisses nichts anderes ergibt. An Stelle des Diensteides hat der Dienstanfänger folgendes Gelöbnis abzulegen:

"Ich gelobe, meine Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen."

§ 26 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

(1) Der Dienstanfänger kann nach Maßgabe des Art. 27 Abs. 2 BayBG jederzeit entlassen werden. Er kann jederzeit seine Entlassung beantragen; Art. 41 Abs. 1 und 2 Satz 1 BayBG sind entsprechend anzuwenden. Für die Entlassung ist die in § 24 Abs. 1 genannte Stelle zuständig.

(2) Ein Dienstanfänger, der sich während des Ausbildungsverhältnisses bewährt hat, soll bei Vorliegen der sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden.

Dritter Teil
Einfacher Dienst

§ 27 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  2. mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen kann.

(2) Bewerber für die Laufbahnen des technischen Dienstes müssen außerdem die für die Laufbahn erforderlichen fachlichen (handwerklichen) Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten nachweisen. In die Laufbahn der Betriebswarte (Eingangsamt der Besoldungsgruppe 4 der Besoldungsordnung A) können nur Bewerber eingestellt werden, die die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung förderlichen Handwerk oder eine entsprechende Facharbeiterprüfung abgelegt haben.

§ 28 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens sechs Monate. Er umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können auf Antrag auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, soweit sie dem Ziel der Ausbildung förderlich sind. Über die Anrechnung entscheidet die oberste Dienstbehörde.

(3) Ein Beamter, der das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht, wird entlassen.

§ 29 Probezeit

(1) Die Probezeit dauert ein Jahr. Die oberste Dienstbehörde kann die Probezeit für einzelne Laufbahnen auf höchstens zwei Jahre festsetzen, wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahnen es fordern.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Probezeit für Beamte mit erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen bis auf sechs Monate kürzen.

(3) Die oberste Dienstbehörde soll Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die beim Erwerb der Laufbahnbefähigung noch nicht berücksichtigt worden sind, auf die Probezeit anrechnen. § 13 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) In jedem Fall ist mindestens eine Probezeit von sechs Monaten abzuleisten.

Vierter Teil
Mittlerer Dienst

§ 30 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  2. den mittleren Schulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist und
  3. die Einstellungsprüfung bestanden oder am besonderen Auswahlverfahren mit Erfolg teilgenommen hat.

Art. 24 Abs. 3 BayBG bleibt unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nrn. 2 und 3 kann in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren technischen Dienstes eingestellt werden, wer

  1. den erfolgreichen Besuch einer Fachakademie oder einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule in einer entsprechenden Fachrichtung oder
  2. die Meisterprüfung in einem der Fachrichtung förderlichen Handwerk oder eine entsprechende Industriemeisterprüfung oder
  3. die Gesellenprüfung in einem der Fachrichtung förderlichen Handwerk und in der Regel eine förderliche praktische Tätigkeit von fünf Jahren nach Beendigung der Berufsausbildung oder
  4. eine in einer Ausbildungsordnung vorgeschriebene, im öffentlichen Dienst abgelegte Abschlussprüfung

nachweist. Die Anforderungen für die einzelnen Laufbahnen werden durch Verordnung nach Art. 19 Abs. 2 BayBG näher festgelegt.

§ 31 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Durch Verordnung nach Art. 19 Abs. 2 BayBG kann die Dauer des Vorbereitungsdienstes höchstens auf ein Jahr herabgesetzt werden, wenn

  1. für die Einstellung eine abgeschlossene Berufsausbildung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, oder eine förderliche zusätzliche Schulbildung erforderlich ist oder
  2. die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt die berufliche Grundbildung sowie die fachlichen Kenntnisse, Methoden und praktischen Fähigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind. Er kann auf die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, beschränkt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sind.

(3) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung von in der Regel sechs Monaten und einer berufspraktischen Ausbildung von in der Regel 18 Monaten. Ist die Dauer des Vorbereitungsdienstes nach Absatz 1 Satz 2 herabgesetzt worden, so ist ein angemessenes Verhältnis zwischen fachtheoretischer und berufspraktischer Ausbildung sicherzustellen.

§ 32 Probezeit

(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses für Beamte mit erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen die Probezeit bis auf ein Jahr und sechs Monate kürzen. Der Zustimmung des Landespersonalausschusses bedarf es nicht bei Beamten, die in der Anstellungsprüfung eine Platzziffer erreicht haben, die im ersten Fuenftel der festgesetzten Platzziffern liegt; dabei darf die Gesamtnote "befriedigend" nicht unterschritten werden.

(3) Die oberste Dienstbehörde soll Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die beim Erwerb der Laufbahnbefähigung noch nicht berücksichtigt worden sind und die nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, im Umfang von höchstens einem Jahr auf die Probezeit anrechnen. § 13 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) In jedem Fall ist mindestens eine Probezeit von sechs Monaten abzuleisten.

§ 33 Aufstieg

(1) Beamte des einfachen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn

  1. sie sich in einer Dienstzeit (§ 13) von mindestens drei Jahren bewährt haben und
  2. ihnen in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, die Eignung zum Aufstieg zuerkannt worden ist.

Die obersten Dienstbehörden können die Zulassung ferner vom Ergebnis eines Zulassungsverfahrens nach Absatz 2 abhängig machen.

(2) In einem Zulassungsverfahren kann festgestellt werden, ob der Beamte nach seinem allgemeinen Bildungsstand und seinen fachlichen Kenntnissen für den Aufstieg geeignet ist. Das Zulassungsverfahren führt die oberste Dienstbehörde für ihren Bereich oder die von ihr beauftragte Stelle bei Bedarf durch. Die näheren Einzelheiten sind durch Verordnung nach Art. 19 Abs. 2 BayBG zu regeln.

(3) Nach der Zulassung zum Aufstieg wird der Beamte in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung entspricht der Ausbildung für die neue Laufbahn und dauert in der Regel zwei Jahre. Sie kann um höchstens sechs Monate gekürzt werden, wenn der Beamte während seiner bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben hat, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden.

(4) Nach erfolgreicher Einführung ist die Anstellungsprüfung für den mittleren Dienst abzulegen. Einem Beamten, der die Anstellungsprüfung endgültig nicht besteht, sind Dienstgeschäfte seiner bisherigen Laufbahn zu übertragen.

(5) Ist für eine Laufbahn des mittleren Dienstes keine Anstellungsprüfung vorgesehen, so bedarf die Verleihung eines Amts dieser Laufbahn an einen Beamten des einfachen Dienstes der Zustimmung des Landespersonalausschusses; dies gilt besonders bei einem Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes für besondere Dienstleistungsbereiche. Der Landespersonalausschuss legt die an die Befähigung für die neue Laufbahn zu stellenden Anforderungen fest. Er kann auch darauf abstellen, dass sich der Beamte über eine längere Zeit auf einem herausgehobenen Dienstposten des einfachen Dienstes bewährt hat. Fuenfter Teil
Gehobener Dienst

§ 34 Einstellung in den Vorbereitungsdienst 06

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  2. die Fachhochschulreife, eine andere Hochschulreife oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist und
  3. am besonderen Auswahlverfahren mit Erfolg teilgenommen hat.

(2) In den Laufbahnen des technischen Dienstes, in denen kein Vorbereitungsdienst im Sinn des Art. 25 Abs. 2 BayBG eingerichtet ist, ist abweichend von Absatz 1 Nrn. 2 und 3 die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung einer Fachhochschule oder einer Hochschule in einem Fachhochschulstudiengang oder ein Bachelor-Abschluss in der entsprechenden Fachrichtung nachzuweisen. In technischen Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst im Sinn des Art. 25 Abs. 2 BayBG kann vom Auswahlverfahren nach Absatz 1 Nr. 3 abgesehen werden.

(3) Art. 25 Abs. 5 BayBG bleibt unberührt.

§ 35 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des nichttechnischen Dienstes vermittelt in einem Studiengang an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden und in berufspraktischen Studienzeiten die entsprechenden praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind. Die Fachstudien betragen mindestens 18 Monate, die berufspraktischen Studienzeiten mindestens 15 Monate; insgesamt drei Monate der berufspraktischen Studienzeiten können auf praxisbezogene Lehrveranstaltungen entfallen, die höchstens 400 Unterrichtsstunden umfassen dürfen.

(3) Durch Verordnung nach Art. 19 Abs. 2 BayBG kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses die Dauer des Vorbereitungsdienstes höchstens auf ein Jahr herabgesetzt werden, wenn für die Einstellung ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium nach § 34 Abs. 2 erforderlich ist, in dem die zur Erfüllung der Laufbahnaufgaben notwendigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden vermittelt werden. Der Vorbereitungsdienst vermittelt insoweit, besonders bei den Laufbahnen des technischen Dienstes, in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse.

§ 36 Probezeit

(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs Monate.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses für Beamte mit erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen die Probezeit bis auf ein Jahr und sechs Monate kürzen. Der Zustimmung des Landespersonalausschusses bedarf es nicht bei Beamten, die in der Anstellungsprüfung eine Platzziffer erreicht haben, die im ersten Fuenftel der festgesetzten Platzziffern liegt; dabei darf die Gesamtnote "befriedigend" nicht unterschritten werden.

(3) Die oberste Dienstbehörde soll Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Laufbahnbefähigung, die nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, im Umfang von höchstens einem Jahr und sechs Monaten mit Zustimmung des Landespersonalausschusses im Umfang von höchstens zwei Jahren auf die Probezeit anrechnen. § 13 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses Zeiten einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Erwerb der Laufbahnbefähigung, die nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, im Umfang von höchstens einem Jahr auf die Probezeit anrechnen. § 13 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) In jedem Fall ist mindestens eine Probezeit von sechs Monaten abzuleisten.

§ 37 Aufstieg

(1) Beamte des mittleren Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn

  1. sie sich in einer Dienstzeit (§ 13) von mindestens vier Jahren bewährt haben,
  2. ihnen in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, die Eignung zum Aufstieg zuerkannt worden ist und
  3. sie nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens nach Absatz 2 erkennen lassen, dass sie den Anforderungen der neuen Laufbahn gewachsen sein werden.

(2) In dem Zulassungsverfahren ist festzustellen, ob der Beamte nach seinem allgemeinen Bildungsstand und seinen fachlichen Kenntnissen für den Aufstieg geeignet ist. Das Zulassungsverfahren führt das Staatsministerium, das nach Art. 19 Abs. 2 BayBG für den Erlass der jeweiligen Zulassungs- und Ausbildungsordnung federführend zuständig ist, oder die von ihm beauftragte Stelle bei Bedarf durch. Die näheren Einzelheiten sind durch Verordnung nach Art. 19 Abs. 2 BayBG zu regeln.

(3) Nach der Zulassung zum Aufstieg wird der Beamte in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung entspricht der Ausbildung für die neue Laufbahn und dauert in der Regel drei Jahre. Sie kann in ihrem berufspraktischen Teil um höchstens ein Jahr gekürzt werden, wenn der Beamte während seiner bisherigen Tätigkeit schon hinreichend Kenntnisse erworben hat, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden.

(4) Nach erfolgreicher Einführung ist die Anstellungsprüfung für den gehobenen Dienst abzulegen. Einem Beamten, der die Anstellungsprüfung endgültig nicht besteht, sind Dienstgeschäfte seiner bisherigen Laufbahn zu übertragen.

(5) Ist für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes keine Anstellungsprüfung vorgesehen, so bedarf die Verleihung eines Amts dieser Laufbahn an einen Beamten des mittleren Dienstes der Zustimmung des Landespersonalausschusses. Dieser legt dabei die an die Befähigung für die neue Laufbahn zu stellenden Anforderungen fest. Das in § 35 festgelegte Bildungsziel ist zu berücksichtigen.

§ 37a Aufstieg für besondere Verwendungen

(1) Beamten des mittleren Dienstes, die

  1. geeignet sind,
  2. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung a erreicht und sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren seit der ersten Verleihung eines Amts des mittleren Dienstes bewährt haben,
  3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 mindestens 45 Jahre alt sind,

kann ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes verliehen werden, sofern sie die Befähigung für die Laufbahn nach den Absätzen 2 bis 5 erworben haben. § 10 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Befähigung gilt für den nach Absatz 2 und Absatz 5 Satz 4 festgelegten Verwendungsbereich.

(2) Der Verwendungsbereich umfasst Aufgaben, deren fachliche Anforderungen der Beamte durch eine nach Absatz 4 auf Grund fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung zu erwerbende Befähigung erfüllen kann. Diese können höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung a zugeordnet sein. Die oberste Dienstbehörde legt die für den Aufstieg für besondere Verwendungen geeigneten Verwendungsbereiche fest.

(3) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, dass ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in dem Verwendungsbereich rechtfertigt.

(4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maßgebend sind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. Die Einführungszeit dauert sechs Monate. Während der Einführung sollen die Beamten an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichend Kenntnisse erworben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit bis auf drei Monate gekürzt werden.

(5) Der Landespersonalausschuss stellt auf Antrag der obersten Dienstbehörde fest, dass die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Hierzu kann er sich eines begutachtenden Ausschusses bedienen. Das Verfahren zur Feststellung regelt der Landespersonalausschuss durch Verwaltungsvorschrift. In der Feststellung wird der Verwendungsbereich bezeichnet.

Sechster Teil
Höherer Dienst

§ 38 Einstellung in den Vorbereitungsdienst 06

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  2. ein mindestens dreijähriges Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Kunsthochschule oder ein in einem förmlichen Verfahren als laufbahnrechtlich gleichwertig anerkanntes Studium an einer Fachhochschule, das jeweils in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung vermitteln kann, mit einer Hochschulprüfung oder ersten Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 kann die Befähigung für eine Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes erworben werden.

§ 39 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt durch eine Ausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Verordnung nach Art. 19 Abs. 2 BayBG können auf Antrag

  1. Zeiten einer berufspraktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der für die Einstellung erforderlichen Prüfung sind, im Umfang von höchstens einem Jahr,
  2. Zeiten einer förderlichen berufspraktischen Tätigkeit, die nach Bestehen der für die Einstellung erforderlichen Prüfung abgeleistet worden sind, im Umfang von höchstens sechs Monaten,
  3. Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes im Umfang von höchstens sechs Monaten,
  4. Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für das Lehramt an Realschulen im Umfang von höchstens einem Jahr bei der Ausbildung für das Lehramt an Gymnasien, wenn die gleiche Fächerverbindung vorliegt,

auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Für Satz 1 Nrn. 1 und 2 ist § 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

§ 40 Probezeit

(1) Die Probezeit dauert drei Jahre.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses für Beamte mit erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen die Probezeit bis auf ein Jahr und sechs Monate kürzen. Der Zustimmung des Landespersonalausschusses bedarf es nicht bei Beamten, die in der Anstellungsprüfung eine Platzziffer erreicht haben, die im ersten Fuenftel der festgesetzten Platzziffern liegt; dabei darf die Gesamtnote "befriedigend" nicht unterschritten werden.

(3) Die oberste Dienstbehörde soll Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Laufbahnbefähigung, die nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entspricht, im Umfang von höchstens einem Jahr und sechs Monaten mit Zustimmung des Landespersonalausschusses im Umfang von höchstens zwei Jahren auf die Probezeit anrechnen. Zeiten, die in einem dem Hochschullehrergesetz unterliegenden Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Zeit abgeleistet wurden, können mit Zustimmung des Landespersonalausschusses in vollem Umfang angerechnet werden, soweit die Tätigkeit funktionell der Tätigkeit während der Probezeit entspricht. § 13 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses Zeiten einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Erwerb der Laufbahnbefähigung, die nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entspricht, im Umfang von höchstens einem Jahr auf die Probezeit anrechnen. § 13 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) In jedem Fall ist mindestens eine Probezeit von sechs Monaten abzuleisten. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 3 Satz 2.

§ 41 Beamte an obersten Landesbehörden

(1) Dienstposten an obersten Landesbehörden sollen auf Dauer nur an Beamte oder Richter übertragen werden, die sich bereits auf verschiedenen Dienstposten bewährt haben. § 10 ist anzuwenden.

(2) Bei einer obersten Landesbehörde darf ein Amt der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung a und höher nur an Beamte oder Richter verliehen werden, die nach ihrer Ernennung zum Beamten oder Richter auf Probe

  1. mindestens zwei Jahre bei einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde oder einem Gericht eines Landes und
  2. mindestens ein Jahr bei einer obersten Landes- oder Bundesbehörde

tätig gewesen sind. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die vor der Ernennung zum Beamten oder Richter auf Probe, aber nach Bestehen der Anstellungsprüfung oder dem sonstigen Erwerb der Befähigung bei einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde abgeleistet wurden, können auf die Dienstzeit nach Satz 1 Nr. 1 angerechnet werden, wenn sie nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen; entsprechendes gilt bei Aufstiegsbeamten für Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach dem Erwerb der Befähigung für den gehobenen Dienst. Satz 1 Nr. 2 ist auf die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs und auf Beamte, denen bereits ein Amt der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung a und höher an einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde verliehen ist, nicht anzuwenden.

(3) Der Landespersonalausschuss kann für Beamte des Obersten Rechnungshofs Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen. Für die Beamten des Landtags bewilligt die Ausnahmen das Präsidium. Im übrigen bewilligt die Ausnahmen die Staatsregierung.

§ 42 Aufstieg

(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn

  1. sie mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung a erreicht haben,
  2. ihnen in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, die Eignung zum Aufstieg zuerkannt worden ist und
  3. sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von Satz 1 Nr. 3 zulassen.

(2) Die Zulassung zum Aufstieg ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Mit der schriftlichen Mitteilung beginnt die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn. Während der Einführung soll der Beamte bereits in den Aufgaben der neuen Laufbahn beschäftigt werden. Er soll an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.

(3) Die Einführung dauert mindestens zwei Jahre und sechs Monate. Während der Zeit einer Beurlaubung findet eine Einführung nicht statt. Die Einführung kann um bis zu ein Jahr, im Ausnahmefall mit Zustimmung des Landespersonalausschusses um bis zu zwei Jahre gekürzt werden, wenn Beamte vor der Zulassung zum Aufstieg schon hinreichend Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben. Sie soll gekürzt werden, wenn der Beamte ein fortbildendes Studium an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, an der Hochschule für Politik München oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit Erfolg abgeschlossen und in der dienstlichen Bewährung hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten unter Beweis gestellt hat.

(4) Hält die oberste Dienstbehörde die Einführung für erfolgreich abgeschlossen, stellt der Landespersonalausschuss auf deren Antrag fest, ob der Beamte die für die Laufbahn des höheren Dienstes erforderliche Befähigung besitzt. Das Verfahren zur Feststellung regelt der Landespersonalausschuss durch Verwaltungsvorschrift.

(5) Der Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

Abschnitt III
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen

§ 43 Gestaltungsgrundsätze

(1) Laufbahnen besonderer Fachrichtungen können eingerichtet werden, sofern dafür neben den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Anstellungsprüfung ein dienstliches Bedürfnis besteht. In diesen Laufbahnen kann auf einen Vorbereitungsdienst verzichtet werden; an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Prüfungen können auch andere Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden. Die Befähigungsvoraussetzungen müssen den für die betreffende Laufbahngruppe allgemein vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung gleichwertig sein.

(2) Die Voraussetzungen für die Einstellung bestimmen sich

  1. nach § 44,
  2. nach näherer Regelung durch Verordnung nach Art. 19 Abs. 2 BayBG, die der Zustimmung des Landespersonalausschusses bedarf, oder
  3. nach § 58 Abs. 2 .

§ 44 Befähigungsvoraussetzungen 06

(1) Die Befähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtungen im gehobenen Dienst nach Anlage 1 wird erworben durch

  1. das mit der vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossene Studium an einer Fachhochschule oder Hochschule in einem Fachhochschulstudiengang oder einen Bachelor-Abschluss in einer der Fachrichtungen nach Anlage 1 oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
  2. eine hauptberufliche Tätigkeit (Absatz 3) nach Abschluss des Studiums von mindestens drei Jahren.

(2) Die Befähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtungen im höheren Dienst nach Anlage 2 wird erworben durch

  1. das mit der vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossene Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder das Studium an einer Fachhochschule, das in einem förmlichen Verfahren als laufbahnrechtlich gleichwertig anerkannt ist, in einer der Fachrichtungen nach Anlage 2 und
  2. eine hauptberufliche Tätigkeit (Absatz 3) nach Abschluss des Studiums von mindestens drei Jahren, bei zusätzlichem Nachweis der Promotion von mindestens zwei Jahren nach der Promotion.

(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss

  1. nach ihrer Fachrichtung der für den Befähigungserwerb geforderten Bildungsvoraussetzung und den Anforderungen der Laufbahn entsprechen,
  2. nach Bedeutung und Schwierigkeit der Tätigkeit in einem Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn entsprechen und
  3. im Hinblick auf die Aufgaben der künftigen Laufbahn die Fähigkeit des Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen haben.

Ein Jahr der hauptberuflichen Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen. § 13 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Abweichende Regelungen können in den Anlagen 1 und 2 vorgesehen werden.

§ 45 Feststellung der Befähigung

Die zuständige oberste Dienstbehörde stellt schriftlich fest, ob der Bewerber auf Grund der nach § 44 zu fordernden Nachweise die Laufbahnbefähigung erworben hat. Dabei legt sie den Zeitpunkt des Befähigungserwerbs und die Fachrichtung fest.

Abschnitt IV
Andere Bewerber

§ 46 Befähigungsvoraussetzungen

(1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, die Aufgaben der künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Die für Laufbahnbewerber für den Erwerb der Laufbahnbefähigung (§ 6 Abs. 1) erforderlichen Voraussetzungen dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

(2) In einer Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung und Prüfung durch besondere Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung und Fachausbildung zwingend erfordert, können andere Bewerber nicht eingestellt werden.

(3) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn

  1. keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen,
  2. ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung des Bewerbers als Beamter besteht,
  3. der Bewerber das 35. Lebensjahr vollendet hat und
  4. die Befähigung des Bewerbers durch den Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde festgestellt worden ist.

Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von Satz 1 Nr. 3 zulassen.

(4) Bei der Feststellung der Befähigung dürfen keine geringeren Anforderungen gestellt werden, als sie von Laufbahnbewerbern gefordert werden. In der Entscheidung des Landespersonalausschusses ist anzugeben, für welche Laufbahn die Befähigung festgestellt wird. Die Feststellung der Befähigung gilt nur für die Laufbahn bei dem Dienstherrn, bei dem der andere Bewerber eingestellt werden soll.

(5) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt der Landespersonalausschuss durch Verwaltungsvorschrift.

§ 47 Probezeit

(1) Die Probezeit dauert in den Laufbahnen

  1. des einfachen und des mittleren Dienstes drei Jahre,
  2. des gehobenen Dienstes vier Jahre und
  3. des höheren Dienstes fünf Jahre.

(2) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden. Es ist jedoch mindestens eine Probezeit von sechs Monaten, in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes von einem Jahr und sechs Monaten abzuleisten. § 13 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In besonderen Ausnahmefällen kann die Probezeit auf sechs Monate gekürzt werden.

(4) Die Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 trifft der Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde oder die Staatsregierung im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit nach Art. 13 Abs. 1 BayBG .

Abschnitt V
Dienstliche Beurteilung

§ 48 Dienstliche Beurteilung

(1) Dienstliche Beurteilungen sind die periodische Beurteilung, die Zwischenbeurteilung und die Probezeitbeurteilung (§ 8 Abs. 4). Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde weitere dienstliche Beurteilungen zulassen.

(2) Keine dienstlichen Beurteilungen sind die Zwischen- und Abschlusszeugnisse der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

§ 49 Periodische Beurteilung

(1) Fachliche Leistung, Eignung und Befähigung der Beamten sind mindestens alle vier Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Dies gilt nicht für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für Beamte während der Probezeit.

(2) Die periodische Beurteilung kann zurückgestellt werden, wenn

  1. gegen den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren, Vorermittlungen oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist oder
  2. ein sonstiger in der Person des Beamten liegender wichtiger Grund besteht.

Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, der Einstellung der Ermittlungen oder dem Wegfall des sonstigen wichtigen Grundes ist die periodische Beurteilung nachzuholen.

(3) Nicht periodisch beurteilt werden

  1. Beamte in einem Amt der Besoldungsgruppe a 16 mit Amtszulage und höher,
  2. Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  3. weitere Gruppen von Beamten nach Anordnung der obersten Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses.

Die oberste Dienstbehörde kann die periodische Beurteilung der in Satz 1 genannten Gruppen von Beamten anordnen. Auf schriftlichen Antrag ist einer der in Satz 1 Nr. 2 genannten Beamten in die periodische Beurteilung einzubeziehen.

§ 50 Zwischenbeurteilung

Eine Zwischenbeurteilung ist zu erstellen, wenn Beamte mindestens ein Jahr nach dem Ende des der letzten dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraums oder der Probezeit die Behörde wechseln, beurlaubt oder vom Dienst freigestellt werden.

§ 51 Inhalt der dienstlichen Beurteilung

(1) Der dienstlichen Beurteilung ist eine Beschreibung der Aufgaben, die der Beamte im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat, voranzustellen.

(2) Die dienstliche Beurteilung hat die fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf seine Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe seiner Laufbahn objektiv darzustellen und außerdem von seiner Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben.

(3) Die fachliche Leistung der Beamten ist nach dem Arbeitserfolg, der praktischen Arbeitsweise und für Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. Die Eignung ist nach den geistigen Anlagen und der physischen und psychischen Belastbarkeit, die Befähigung nach den beruflichen Fachkenntnissen und dem sonstigen fachlichen Können zu beurteilen.

(4) Die periodische Beurteilung ist mit einer detaillierten Aussage zur Verwendungseignung abzuschließen. Dabei ist bei Beamten, die für den Aufstieg geeignet erscheinen, ein entsprechender Vermerk aufzunehmen. Sofern für den Beurteilten eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt, ist bei der Verwendungseignung eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen. Schließlich ist hier darzulegen, für welche dienstlichen Aufgaben der Beamte in Betracht kommt und welche Einschränkungen gegebenenfalls bestehen.

(5) Bei der Probezeitbeurteilung kann von den Absätzen 1 bis 3 abgewichen werden. Sie kann auf die Feststellung beschränkt werden, ob sich der Beamte während der Probezeit bewährt hat und ob er für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist.

(6) Die nähere Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung wird durch Verwaltungsvorschriften gemäß Art. 155 BayBG geregelt. Hierbei können vereinfachte Beurteilungen für bestimmte Beamtengruppen zugelassen werden.

§ 52 Bewertung und Gesamturteil

(1) Die Bewertung erfolgt in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie bezüglich des Gesamturteils. Für die Bewertung der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale bei der Beurteilung der Richter und Staatsanwälte kann durch Verwaltungsvorschriften gemäß § 51 Abs. 6 Satz 1 eine abweichende Regelung getroffen werden. Verbale Hinweise oder Erläuterungen zu den einzelnen Merkmalen sind zulässig. Sie sind bei denjenigen Einzelmerkmalen vorzunehmen, die sich aus mehreren Komponenten zusammensetzen oder deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat oder bei denen sich die Bewertung auf bestimmte Vorkommnisse gründet. Die Beurteilung enthält daneben ergänzende Bemerkungen und nach dem Gesamturteil abschließend Äußerungen über die Verwendungseignung.

(2) Bei der Bildung des Gesamturteils sind die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amts und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten. Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe sind in den ergänzenden Bemerkungen darzulegen.

§ 53 Zuständigkeit

(1) Die dienstliche Beurteilung wird, soweit die Dienstaufsicht nicht anderweitig geregelt ist, vom Leiter der Behörde erstellt, der der Beamte im Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung angehört. Abgeordnete Beamte werden im Einvernehmen mit dem Leiter der Behörde beurteilt, an die der Beamte abgeordnet ist; besteht die Abordnung zu einer Dienststelle eines anderen Dienstherrn, erfolgt die Beurteilung im Benehmen mit dem Leiter der Behörde, an die der Beamte abgeordnet ist. Die Leiter von Behörden werden von dem Leiter der vorgesetzten Dienststelle beurteilt. Die oberste Dienstbehörde kann eine abweichende Regelung treffen, soweit ein dringendes dienstliches Bedürfnis gegeben ist. Bei den Behörden, die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordnet sind, kann der Leiter der Behörde die Befugnis zur Beurteilung auf seinen allgemeinen Vertreter übertragen. Im Bereich der kommunalen Dienstherren kann der Leiter der Behörde die Befugnis zur Beurteilung auf andere kommunale Wahlbeamte oder andere Beamte übertragen.

(2) Die dienstliche Beurteilung wird von den vorgesetzten Dienstbehörden überprüft. Die Überprüfung soll spätestens nach einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Eröffnung abgeschlossen sein. Ist die vorgesetzte Dienstbehörde eine oberste Dienstbehörde, kann sie die Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen auf eine nachgeordnete Behörde übertragen oder auf die Fälle beschränken, in denen der Beamte gegen die Beurteilung Einwendungen erhoben hat. Die Probezeitbeurteilungen der Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes bedürfen der Überprüfung nicht, wenn die vorgesetzte Dienstbehörde eine oberste Dienstbehörde ist.

§ 54 Eröffnung der dienstlichen Beurteilung

(1) Die dienstliche Beurteilung ist dem Beamten vor der Überprüfung zu eröffnen. Sie soll mit ihm besprochen werden. Die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung kann auf einen Vorgesetzten delegiert werden, der an der Erstellung der Beurteilung wesentlich mitgewirkt hat. Einwendungen des Beamten sind der vorgesetzten Dienstbehörde mit vorzulegen. Ist die dienstliche Beurteilung durch die vorgesetzte Dienstbehörde abgeändert worden, ist die dienstliche Beurteilung dem Beamten unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach der Überprüfung, nochmals zu eröffnen.

(2) Die Beurteilung ist mit einem Vermerk über ihre Eröffnung zu den Personalakten zu nehmen.

§ 54a Ausnahmegenehmigungen

Das Staatsministerium des Innern kann im Interesse der Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung zur Erprobung neuer Modelle der dienstlichen Beurteilung von § 52 abweichende Beurteilungssysteme zeitlich befristet zulassen, ausgenommen solche Bereiche, in denen staatliche und kommunale Beamte gleichzeitig tätig sind.

§ 54b Dienstliche Beurteilung von Lehrkräften

Das zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen für die Beurteilung der staatlichen Lehrkräfte eigene Richtlinien zu erlassen, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen können. Die Richtlinien nach Satz 1 können für Lehrkräfte an kommunalen Schulen entsprechend angewendet werden.

Abschnitt VI
Fortbildung

§ 55

(1) Die dienstliche Fortbildung wird von der obersten Dienstbehörde gefördert und geregelt. Die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen werden regelmäßig durch die obersten Dienstbehörden und durch die von ihnen beauftragten Behörden oder Stellen durchgeführt. Die Gelegenheit zur Fortbildung soll den Beamten möglichst gleichmäßig gegeben werden.

(2) Die Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der Einführungs-, Anpassungs- und Förderungsfortbildung teilzunehmen. Sie sind außerdem verpflichtet, sich selbst fortzubilden, damit sie den Änderungen der Aufgaben und der Anforderungen gewachsen sind (Anpassungsfortbildung).

(3) Beamte, die ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse durch Fortbildung nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Ihnen soll unter Beachtung der Grundsätze des § 10 Gelegenheit gegeben werden, ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse auf einem höherwertigen Dienstposten anzuwenden und hierbei ihre besondere Eignung zu beweisen.

(4) Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse nach Absatz 3 sind insbesondere das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, das Diplom der Hochschule für Politik München und andere Bildungsabschlüsse anzusehen.

Abschnitt VII
Übernahme von Beamten

§ 56 Übernahme von Beamten und Wiedereinstellung früherer Beamter von Dienstherren innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes

(1) Bei der Einstellung eines Beamten von Dienstherren innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes kann von der vorgeschriebenen Probezeit abgesehen werden, wenn der Beamte bereits in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in einer Laufbahn derselben Laufbahngruppe berufen worden ist. Sie gilt als abgeleistet, soweit der Beamte nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung eine Probezeit in der entsprechenden oder einer gleichwertigen Laufbahn zurückgelegt hat. Von einer erneuten Probezeit kann auch dann abgesehen werden, wenn ein Beamter auf Lebenszeit die Befähigung für eine Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe außerhalb des Aufstiegs erworben hat und in die neue Laufbahn übernommen wird. Die Übertragung eines Amts der neuen Laufbahn kann von einer höchstens einjährigen Bewährungszeit abhängig gemacht werden; während der Bewährungszeit verbleibt der Beamte in seiner bisherigen Rechtsstellung.

(2) Bei der Übernahme eines Beamten von Dienstherren innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes ist die Anstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt abweichend von § 9 Abs. 1 zulässig, wenn er in einem seiner letzten Dienststellung gleichwertigen Amt übernommen wird. Wird der Beamte in einem höheren Amt als dem bisherigen Amt übernommen, so sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei der Wiedereinstellung eines früheren Beamten von Dienstherren innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 57 Übernahme von Beamten und Wiedereinstellung früherer Beamter von Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes

(1) Bei der Übernahme von Beamten und der Wiedereinstellung früherer Beamter von Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.

(2) Bei der Übernahme oder der Wiedereinstellung eines anderen Bewerbers rechnet die Dienstzeit nach § 13 frühestens von der Vollendung des 35. Lebensjahres an.

(3) Wer als Laufbahnbewerber die Befähigung für eine Laufbahn bei einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes durch Bestehen der Anstellungsprüfung erworben hat, besitzt auch die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Geltungsbereich des Bayerischen Beamtengesetzes. Wer auf Grund einer Regelung nach § 14 Abs. 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bei einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes die Befähigung für eine Laufbahn ohne Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Anstellungsprüfung erworben hat, besitzt auch die Befähigung für eine in gleicher Weise geregelte entsprechende Laufbahn im Geltungsbereich des Bayerischen Beamtengesetzes. § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gilt entsprechend. Welcher Laufbahn die Befähigung des Bewerbers entspricht, stellt die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses fest; die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Befähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung festgestellt werden soll, die nach § 43 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 geregelt worden ist. Die Zustimmung ist bei einer Versetzung vor der Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn einzuholen.

(4) Für die Anerkennung der bei einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes als Laufbahnbewerber erworbenen Befähigung als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn im Geltungsbereich des Bayerischen Beamtengesetzes gilt § 7 Abs. 3 entsprechend. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses. Die Zustimmung ist bei einer Versetzung vor der Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn einzuholen.

Abschnitt VIII
Landespersonalausschuss

§ 58 Feststellung der Laufbahnbefähigung

(1) Soweit die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes und die Prüfungen nicht nach § 19 Abs. 1 geregelt sind, kann der Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde den Erwerb der Laufbahnbefähigung im Einzelfall feststellen. Die Befähigungsvoraussetzungen müssen den für die betreffende Laufbahngruppe allgemein vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung gleichwertig sein.

(2) Absatz 1 ist für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen entsprechend anzuwenden, soweit die Voraussetzungen für die Einstellung nicht nach § 43 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 festgelegt worden sind.

§ 59 Allgemeine Ausnahmen

Soweit eine Zuständigkeit des Landespersonalausschusses nach dem Bayerischen Beamtengesetz oder nach dieser Verordnung begründet ist, kann dieser seine Beschlüsse in Einzelfällen oder in Gruppen von Fällen fassen.

Abschnitt IX
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 60 Zuständigkeit der obersten Dienstbehörden

Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die oberste Dienstbehörde, wenn nichts anderes geregelt ist. Für den staatlichen Bereich kann sie ihre Zuständigkeit durch Verordnung auf die für die Ernennung zuständigen Behörden übertragen. Für den kommunalen Bereich finden Art. 34 der Bezirksordnung, Art. 38 der Landkreisordnung und Art. 43 der Gemeindeordnung Anwendung. Satz 2 gilt nicht in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 2, des § 33 Abs. 1 Satz 2, des § 53 Abs. 1 Satz 4 und soweit eine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist.

§ 61 Erlass von Verwaltungsvorschriften

(1) Der Erlass von ergänzenden Verwaltungsvorschriften bestimmt sich nach Art. 155 BayBG.

(2) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus bzw. das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst regelt nach Anhörung des Landespersonalausschusses durch Verwaltungsvorschrift, welche Bildungsstände den nach dieser Verordnung vorgesehenen Bildungsvoraussetzungen gleichwertig sind.

§ 62 Übergangsregelungen 06

(1) (aufgehoben)

(2) Der Zustimmung des Landespersonalausschusses nach § 7 Abs. 3 Satz 4 bedarf es nicht bei Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes, deren Laufbahnbefähigung durch die oberste Dienstbehörde, nach dem 1. Dezember 1977 mit Zustimmung des Landespersonalausschusses, als gleichwertige Laufbahnbefähigung anerkannt wurde, wenn der Beamte später in eine entsprechende Laufbahn bei einem anderen Dienstherrn übernommen wird. Dies gilt entsprechend in den Fällen des § 57 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 .

(3) aufgehoben

(4) Die Anrechnung von Erziehungszeiten für vor dem 1. Januar 2008 geborene Kinder, die über die gemäß § 62 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzurechnenden Zeiten hinausgehen, erfolgt nur auf Antrag und mit Wirkung für die Zukunft. Die Anrechnung nach Satz 1 erfolgt auch für Kinder, die zum 1. Januar 2008 das achte Lebensjahr bereits vollendet haben.

§ 63 (aufgehoben)

§ 64 Inkrafttreten, Anpassung von Vorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1980 in Kraft * ; abweichend davon tritt § 62 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Dezember 1977 in Kraft.

(2) (gegenstandslos)

(3) (gegenstandslos)

_____________

* Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der Fassung der Verordnung vom 17. Juli 1980 (GVBl S. 461). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens späterer Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsverordnungen.

.

 Gehobener Dienst Anlage 1
(zu § 44) 06


Besondere Fachrichtung des gehobenen Dienstes (ohne Schulen und Hochschulen) Einschlägige Ausbildung (Fachhochschulstudiengänge) mit Abschlussbezeichnung - Sonderregelungen nach § 44 Abs. 3 Satz 4 in Klammern -
1. Gartenbaulicher Dienst (ohne staatlichen Bereich, mit Ausnahme der Botanischen Gärten) Diplom-Ingenieur (FH) - Studiengang Gartenbau -
2. Weinbaulicher Dienst Diplom-Ingenieur (FH) - Studiengänge Weinbau und Kellerwirtschaft oder Getränketechnologie-
3. Technischer Weinkontrolldienst Diplom-Ingenieur (FH) - Studiengänge Weinbau und Kellerwirtschaft oder Getränketechnologie -
4. Milchwirtschaftlicher Dienst oder Dienst als Lebensmitteltechnologe Diplom-Ingenieur (FH) - Studiengang Lebensmitteltechnologie -
5. Dienst in den Bereichen Sozialarbeit und Sozialpädagogik Diplom-Sozialpädagoge (FH) Diplom-Sozialarbeiter (FH) (Die hauptberufliche Tätigkeit nach § 44 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Jahre nach Abschluss des Studiums oder Erwerb der staatlichen Anerkennung, wenn ein Bewerber ein vorgeschriebenes Studium von mindestens acht Semestern an einer Fachhochschule absolviert hat oder die staatliche Berufsanerkennung erhalten hat. Als hauptberufliche Tätigkeit gilt nur eine Beschäftigung als Sozialarbeiter im öffentlichen Dienst; eine gleichwertige Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes kann bis zu einem Jahr angerechnet werden.)
6. Technischer Werkdienst (Betriebsdienst) Diplom-Ingenieur (FH) - in dem jeweiligen Studiengang -
7. Dienst als Chemiker Diplom-Ingenieur (FH) - Studiengänge Chemie oder Technische Chemie-
8. Dienst als Physiker Diplom-Ingenieur (FH) - Studiengänge Physik oder Physikalische Technik -
9. Bergverwaltungsdienst Diplom-Ingenieur (FH) - Studiengänge Bergbau oder verwandte Studiengänge (Steine und Erden, Erdöl-, Tiefbohr-, Bergmaschinen-, Bergelektro- und Markscheidewesen) sowie die Studiengänge Maschinenbau und Elektrotechnik -
10. Technischer Dienst im Bereich der Informationstechniken Diplom-Ingenieur (FH) - Studiengänge Elektrotechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen - Diplom-Informatiker (FH) - Studiengang Informatik - Diplom-Mathematiker (FH) - Studiengang Mathematik - Diplom-Wirtschaftsinformatiker - Studiengang Wirtschaftsinformatik -
11. Technischer Futtermittelkontrolldienst Diplom-Ingenieur (FH) - Studiengänge Landwirtschaft, Agrarwirtschaft, Lebensmitteltechnologie, Lebensmittelwirtschaft, Lebensmitteltechnik, Ernährungswissenschaft, Ernährungswirtschaft, Ernährungs- und Versorgungsmanagement -
Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH) - Studiengänge Lebensmittelwirtschaft, Agrarwirtschaft, Agrarmarketing und Agrarmanagement -


.

 Höherer Dienst Anlage 2
(zu § 44) 06


Besondere Fachrichtungen im höheren Dienst (ohne Schulen und Hochschulen) Berufe bzw. Berufsabschlussbezeichnungen - Sonderregelungen nach § 44 Abs. 3 Satz 4 in Klammern -
1. Ärztlicher Dienst - ohne Gesundheitsämter und Regierungen Arzt (Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt in jedem Fall drei Jahre. Für die hauptberufliche Tätigkeit rechnet die Zeit nach der Approbation oder nach der Erteilung der Erlaubnis nach § 10 BÄO außer im Fall des § 10 Abs. 5 BÄO.)
2. Dienst als Biologe Diplom-Biologe Univ.
3. Dienst als Chemiker - auch in den Fachrichtungen Physikalische Chemie, Bio- und Geochemie Diplom-Chemiker Univ. Diplom-Ingenieur Univ. - Studiengang Chemie-Ingenieurwesen -
4. Gartenbaulicher Dienst - ohne Geschäftsbereich Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Diplom-Agraringenieur Univ. - Studiengang Gartenbauwissenschaften -
5. Dienst als Lebensmittelchemiker Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker (Die zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung rechnet als hauptberufliche Tätigkeit.)
6. Dienst als Mathematiker Diplom-Mathematiker Univ. Diplom-Informatiker Univ.
7. Pharmazeutischer Dienst Apotheker
8. Dienst als Physiker - auch in der Fachrichtung Geophysik und Biophysik Diplom-Physiker Univ.
9. Dienst als Psychologe Diplom-Psychologe Univ.
10. Dienst als Geologe Diplom-Geologe Univ.
11. Dienst in der Landesentwicklung, im Umweltschutz und in der Umweltgestaltung in fachspezifischen Aufgaben Diplom-Ingenieur Univ. - Studiengang Landespflege - Diplom-Geograph Univ. Diplom-Agraringenieur Univ.
12. Wirtschaftsverwaltungsdienst
a) im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie
b) in den übrigen Verwaltungen nur in Bereichen mit fachspezifischen Aufgaben
Diplom-Ökonom Univ. Diplom-Kaufmann Univ. Diplom-Volkswirt Univ. Diplom-Wirtschaftsingenieur Univ.
13. Dienst bei den Museen und Sammlungen, beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege sowie in der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen Ägyptologe Altertumskundler Amerikanistiker Archäologe Ethnologe Historiker Indologe Kulturwissenschaftler Kunsthistoriker Musikwissenschaftler Prähistoriker Sinologe Theaterwissenschaftler und Volkskundler (jeweils mit abgeschlossener Doktorprüfung) Diplom-Biologe Univ. Diplom-Chemiker Univ. Diplom-Geologe Univ. Diplom-Geophysiker Univ. Diplom-Ingenieur Univ. - Studiengang Architektur, Bergbau, Elektrotechnik, Maschinenbau, Technische Physik - Diplom-Mineraloge Diplom-Physiker, Diplom-Restaurator Univ. (Auf die hauptberufliche Tätigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 kann angerechnet werden eine Tätigkeit als
1. Volontär an öffentlichen Museen und Sammlungen sowie beim Landesamt für Denkmalpflege,
2. Wissenschaftlicher Assistent oder Hochschulassistent an einer wissenschaftlichen Hochschule sowie als Akademischer Rat oder Akademischer Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit,
3. Stipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft oder anderer wissenschaftlicher Organisationen)
14. Technischer Dienst im Bereich der Informationstechniken Diplom-Mathematiker Univ. Diplom-Informatiker Univ. Diplom-Ingenieur Univ. - Studiengang Elektrotechnik, Schwerpunkt Nachrichtentechnik, Diplom-Wirtschaftsinformatiker Univ.
15. Dienst als Statistiker Diplom-Statistiker Univ.
16. Dienst als Lebensmitteltechnologe Diplom-Ingenieur Univ. - Studiengang Lebensmitteltechnologie
ENDE

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