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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2005/2006
(Nachtragshaushaltsgesetz - NHG - 2006)

Vom 9. Mai 2006
(GVBl. Nr. 9 vom 15.05.2006 S. 193)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Änderung des Haushaltsgesetzes 2005/2006

Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 (Haushaltsgesetz - HG - 2005/2006) vom 8. März 2005 (GVBl S. 46, BayRS 630-2-15-F) wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) Für das Haushaltsjahr 2006 wird die Zahl "35.099.089.700 Euro" durch die Zahl "35.141.932.800 Euro" ersetzt.

b) Gleichzeitig wird der Haushaltsplan nach Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtrags geändert.

2. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 erhält folgende Fassung:

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 "(4) In den Kapiteln 15 06, 15 07, 15 09, 15 10, 15 12, 15 14, 15 15, 15 17, 15 19, 15 21, 15 23, 15 24, 15 26, 15 27 sowie in den Kapiteln 15 32 bis 15 48 ausgebrachte Stellen können, soweit sie frei sind oder frei werden, im Benehmen mit der jeweiligen Hochschule nach Kap. 15 28 bzw. 15 49 umgesetzt und vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst den vorgenannten Kapiteln zur Abdeckung eines unabweisbaren Personalbedarfs zugewiesen werden. Im Bereich der Stellen für Arbeitnehmer können von den Hochschulen und dem Elitenetzwerk Bayern bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 innerhalb ihres jeweiligen Kapitels die Wertigkeiten der Stellen neu festgesetzt werden; in den übrigen Fällen können die Wertigkeiten mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen neu festgelegt werden. Aus den abweichend vom Stellenplan neu festgesetzten Wertigkeiten dürfen sich keine höheren Personalkosten ergeben, als es dem Gegenwert der umzusetzenden Stellen entspricht."

b) Abs. 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
 "(6) Im Rahmen des Hochschul- und Wissenschaftsprogramms (HWP) und zur Errichtung von Studiengängen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Bereich des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Rahmen der High-Tech-Offensive, des Bayerischen Genomforschungsnetzwerks und zur Einrichtung von Projekten in den drei Förderlinien im Rahmen der Exzellenzinitiative wird das Staatsministerium der Finanzen zur Schaffung von Planstellen, Stellen für Angestellte und Stellen für Arbeiter ermächtigt. Die im Rahmen der High-Tech-Offensive, des Bayerischen Genomforschungsnetzwerks und der Exzellenzinitiative neu geschaffenen Stellen erhalten den Vermerk "kw mit Auslaufen der Finanzierung aus diesen Programmen"."

c) Abs. 11 erhält folgende Fassung:

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 "(11) Der Besoldungsdurchschnitt gemäß § 2 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 7. Dezember 2004 (GVBl. S. 491, BayRS 2032-1-1-F) und Art. 26 Abs. 2 BayBesG darf bis zum 31. Dezember 2008 im Vollzug bis zu drei v. H. gegen kassenmäßigen Ausgleich im laufenden Haushaltsjahr überschritten werden."

d) Es werden folgende Abs. 12 bis 15 angefügt:

- "(12) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, Planstellen, andere Stellen und Haushaltsmittel der Kap. 03 73, 0510,0710, 10 40, 10 50, 10 53, 12 30 und 12 31 nach Kap. 03 08 umzusetzen. Soweit Stellen oder Haushaltsmittel anderer Kapitel auf Grund von Haushaltsvermerken oder anderen Vorschriften zu Gunsten der Regierungen in Anspruch genommen wurden, gilt Satz 1 für diese Kapitel entsprechend. Ferner wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, Stellen und Haushaltsmittel der Regierungen, die auf Grund von Haushaltsvermerken oder anderen Vorschriften in anderen Kapiteln in Anspruch genommen wurden, in diese Kapitel umzusetzen. 4Im Rahmen der Umsetzungen können die Stellen nach geeigneten Kriterien gruppiert werden.

(13) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Stellenplan des Jahres 2006 Hebungen von (Plan-) Stellen im Umfang von bis zu 2,1 Mio. Euro vorzunehmen. Die vorgenommenen Hebungen sind im Stellenplan des Doppelhaushalts 2007/2008 nachzuweisen.

(14) Folgende Planstellen werden im Haushaltsplan für das Jahr 2006

  1. eingezogen:
    1. Eine Planstelle der BesGr B 6 Ministerialdirigentin im Kap. 06 01.
    2. Eine Planstelle der BesGr a 16 Leitender Regierungsdirektor, Leitende Regierungsdirektorin im Kap. 06 15.
    3. Die Planstelle der BesGr B Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Wasserwirtschaft.
    4. Die Planstelle der BesGr B 3 Präsident/Präsidentin des Landesamts für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik.
  2. gehoben:
    1. Die Planstelle der BesGr B 4 Präsident/Präsidentin des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung nach BesGr B6.
    2. Die Planstelle der BesGr B 2 Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung nach BesGr B 3.
    3. Die Planstelle der BesGr B 5 Präsident/Präsidentin des Landesamts für Verfassungsschutz nach BesGr B 6.
    4. Die Planstelle der BesGr B 2 Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Verfassungsschutz nach BesGr B 3.
    5. Die Planstelle der BesGr B 5 Polizeipräsident/Polizeipräsidentin - als Leiter des Landeskriminalamts - nach BesGr B 6.
    6. Die Planstelle der BesGr B 2 Polizeivizepräsident/Polizeivizepräsidentin
      - als der ständige Vertreter des Leiters des Landeskriminalamts - nach BesGr B 3.

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