Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften
vom 22. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 17 vom 29.12.2015 S. 497)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Das Bayerische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ( BayBQFG) vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 439, BayRS 800-21-2-A), das zuletzt durch § 2 Nr. 54 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort "findet" die Wörter "vorbehaltlich anderweitiger rechtlicher Regelungen" eingefügt.
b) In den Nrn. 1 und 2 wird jeweils Halbsatz 2
hierfür gilt abschließend das Ingenieurgesetz,
hierfür gelten abschließend das Baukammerngesetz und die darauf beruhenden Regelungen
gestrichen.
c) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat. | "3. im Anwendungsbereich des Leistungslaufbahngesetzes, ". |
2. Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
in den Fällen des Qualifikationserwerbs gemäß Art. 6 des Leistungslaufbahngesetzes, | "3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat." |
3. In Art. 5 Abs. 6 Satz 3 werden die Wörter "der Schweiz" durch die Wörter "einem durch Abkommen gleichgestellten Staat (Mitglieds- oder Vertragsstaat) " ersetzt.
4. Art. 9 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat. | "3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat." |
5. Art. 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Entscheidung über die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 11 wird entsprechend Art. 14 Abs. 6 der Richtlinie 2005/36/EG begründet."
6. Art. 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Eine Eignungsprüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Wahl oder Festsetzung abgelegt werden können."
7. Art. 12 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Satz 1.
bb) Es werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:
" Unterlagen, die in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Abs. 2 auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit dies unbedingt geboten erscheint, kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach Art. 13 Abs. 2."
b) In Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz" durch die Wörter "Mitglieds- oder Vertragsstaat" ersetzt.
c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.
bb) Satz 2
Soweit die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurden, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden.
wird aufgehoben.
d) In Abs. 6 Satz 3 werden die Wörter "Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz" durch die Wörter "Mitglieds- oder Vertragsstaat" ersetzt.
8. Art. 13 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter "Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" durch die Wörter "Mitglieds- oder Vertragsstaat " ersetzt.
b) Es wird folgender Abs. 7 angefügt:
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion