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Änderungstext
Gesetz zur Förderung der Verteidigungsindustrie in Bayern
- Bayern -
Vom 23. April 2026
(GVBl. Nr. 8 vom 30.04.2026 S. 190)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Zuständigkeitsgesetzes
Das Zuständigkeitsgesetz ( ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Art. 9 Zivilschutz- und KatastrophenhilfegesetzZuständig für Zustimmungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes sind die Regierungen.
wird aufgehoben.
2. Die bisherigen Art. 10 und 11 werden die Art. 9 und 10.
§ 2
Änderung der Bayerischen Bauordnung
Die Bayerische Bauordnung ( BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 57 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. c wird die Angabe "Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe" durch die Angabe "Katastrophen- und Zivilschutz, der Unfallhilfe oder der Erprobung oder Herstellung von Verteidigungsgütern oder verteidigungsrelevanten Technologien der Luft- und Raumfahrt" ersetzt.
2. Dem Art. 63 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Für Vorhaben zur Erprobung oder Herstellung von Verteidigungsgütern oder verteidigungsrelevanten Technologien der Luft und Raumfahrt gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend. Abweichungen können dabei auch zum Zweck der Geheimhaltung zugelassen werden."
3. Dem Art. 65 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Betrifft der Bauantrag eine Anlage, die der Erprobung oder Herstellung von Verteidigungsgütern oder verteidigungsrelevanten Technologien der Luft- und Raumfahrt dient, soll die Bauaufsichtsbehörde über den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Bauantrags entscheiden."
4. Dem Art. 66 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) In den Fällen des Art. 63 Abs. 4 finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung."
5. In Art. 72 Abs. 7 Satz 1 wird die Angabe "oder dem Katastrophenschutz" durch die Angabe", dem Katastrophen- und Zivilschutz, der Unfallhilfe oder der Erprobung oder Herstellung von Verteidigungsgütern oder verteidigungsrelevanten Technologien der Luft und Raumfahrt" ersetzt.
§ 3
Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes
Das Bayerische Katastrophenschutzgesetz ( BayKSG) vom 24. Juli 1996 (GVBl. S. 282, BayRS 215-4-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 166 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. Nach Art. 17 wird folgender VIII. Abschnitt eingefügt:
"VIII. Abschnitt
Zivilschutz und Verteidigung,
zivilmilitärische Zusammenarbeit
Art. 18 Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
(1) Die Katastrophenschutzbehörden nehmen auch die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes ( ZSKG) wahr. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Landratsämter unterstützen nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 ZSKG die kreisangehörigen Gemeinden bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Selbstschutz.
(2) Zuständig für Zustimmungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ZSKG sind die Regierungen.
Art. 19 Defense Lab Erding
(1) Zur Stärkung der wehrtechnischen Forschung, Entwicklung und Erprobung als Teil der Verteidigungsfähigkeit Deutschlands besteht in Erding ein wehrtechnisches Versuchsgelände, das nach Maßgabe der dafür bestehenden Bestimmungen der Nutzung durch militärische wie zivile Stellen zugänglich ist. Die Grenzen des Versuchsgeländes werden durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration bestimmt. Sie dürfen über den für den Fliegerhorst Erding und das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk- und Betriebsstoffe in Erding am 1. Mai 2026 jeweils geltenden militärischen Sicherheitsbereich nicht hinausgehen.
(Stand: 30.04.2026)
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