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Regelwerk

ZustG - Zuständigkeitsgesetz
- Bayern -

Vom 7. Mai 2013
(GVBl. Nr. 9 vom 14.05.2013 S. 246; 08.04.2014 S. 117 14; 22.07.2014 S. 286 14a; 17.12.2014 S. 539 14b Übergangsregelungen; 15.05.2018 S. 263 18; 26.03.2019 S. 98 19; 04.06.2024 S. 98 24)
Gl.-Nr.: 2015-1-V



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Auffangzuständigkeit 14

(1) Soweit eine Zuständigkeit nicht anderweitig bestimmt ist, obliegen Ausführung und Vollzug der Gesetze und Verordnungen den Staatsministerien jeweils für ihren Geschäftsbereich. Fällt eine Aufgabe in den Geschäftsbereich mehrerer Staatsministerien, ist das schwerpunktmäßig betroffene Staatsministerium zuständig.

(2) Soweit eine Zuständigkeit nicht anderweitig näher bestimmt ist, wird die Staatsregierung ermächtigt, die zur Ausführung und zum Vollzug zuständigen Behörden innerhalb der bestehenden Behördenorganisation durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Staatsregierung kann diese Ermächtigung im Einzelfall durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

(3) Rechtsverordnungen, für deren Erlass oder Änderung keine gesetzliche Ermöchtigung mehr besteht, können von der Stelle, die zuletzt hierzu ermöchtigt war, aufgehoben werden. Besteht die Stelle nicht mehr, so können sie vom fachlich zuständigen Staatsministerium aufgehoben werden.

Art. 2 Änderung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien 14

(1) Werden die Geschäftsbereiche der Staatsministerien neu abgegrenzt, gehen die in Gesetzen und Rechtsverordnungen bestimmten Zuständigkeiten auf das neu zuständige Staatsministerium über.

(2) Die einem Staatsministerium zugewiesenen Zuständigkeiten werden durch eine Änderung seiner Bezeichnung nicht berührt.

(3) Im Fall des Abs. 1 wird die Staatsregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Bezeichnung des bisher zuständigen Staatsministeriums durch die Bezeichnung des neu zuständigen Staatsministeriums zu ersetzen und etwaige durch den Zuständigkeitsübergang veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschriften vorzunehmen. Im Fall eines Bezeichnungswechsels eines Staatsministeriums ohne Änderung seiner Zuständigkeit gilt Satz 1 entsprechend.

Teil 2
Einzelne Zuständigkeitsbestimmungen

Art. 3 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen 14

Zuständig für den Vollzug von § 9 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen sind die Kreisverwaltungsbehörden.

Art. 4 Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter 14

Zuständig für den Vollzug von § 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter sind die Regierungen. Art. 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes finden keine Anwendung, soweit die Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Landes gegeben ist.

Art. 5 Benzinbleigesetz 14

Zuständig für den Vollzug des § 5 des Benzinbleigesetzes ist das Landesamt für Umwelt. Die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde unterstützt als beauftragte Behörde auf Anforderung das Landesamt für Umwelt durch Einholung von Auskünften; die Maßnahmen der Kreisverwaltungsbehörde gelten als Maßnahmen des Landesamts für Umwelt.

Art. 6 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz 14 14a 14b

Zuständig für den Vollzug des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes ( AFBG) sind die auf Grund des Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz errichteten Ämter für Ausbildungsförderung. Die kreisfreien Gemeinden vollziehen die Aufgaben nach Satz 1 als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises. Fachaufsichtsbehörde für alle Ämter für Ausbildungsförderung ist die Regierung von Niederbayern. Oberste Aufsichtsbehörde ist

  1. das Staatsministerium für Unterricht und Kultus für Fortbildungen in Schulen im Sinn des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, für Fortbildungsmaßnahmen im Sinn des § 2 AFBG, die an Hochschulen durchgeführt werden, und bei Fernunterricht,
  2. das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für den übrigen Bereich.

Art. 7 Altenpflegegesetz, Krankenpflegegesetz 14 14a 24

Zuständig für Genehmigungen nach § 4 Abs. 6 des Altenpflegegesetzes und § 4 Abs. 6 des Krankenpflegegesetzes ( KrPflG) ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Entscheidungen nach § 4 Abs. 6 KrPflG ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention.

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