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Regelwerk, Chemikalien, Immissionsschutz

BzBlG - Benzinbleigesetz
Gesetz zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotoren

Vom 5.August 1971
(BGBl. I S.1234; ...; BGBl. I 1994 S. 1416; 2000 S. 1956, 2001 S. 2331, 29.10.2001 S. 2785 Art. 47; 25.11.2003 S. 2304; 31.10.2006 S. 2407 06; 31.08.2015 S. 1474 15; 19.06.2020 S. 1328 20)
Gl.-Nr.: 2129-5



§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, zum Schutz der Gesundheit den Gehalt an Bleiverbindungen und anderen an Stelle von Blei zugesetzten Metallverbindungen in Ottokraftstoffen zu beschränken. Soweit es mit dem Schutz der Gesundheit vereinbar ist, sollen dabei Versorgungsstörungen, Wettbewerbsverzerrungen oder Nachteile hinsichtlich der Verwendbarkeit der Ottokraftstoffe vermieden werden.

(2) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Ottokraftstoffe, die für Kraftfahrzeugmotore bestimmt sind.

§ 2 Begrenzung und Verbot von Zusätzen mit Metallverbindungen 06 15 20

(1) Ottokraftstoffe, deren Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet als Blei, mehr als 0,15 Gramm im Liter (gemessen bei +15 °C) beträgt, dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nicht hergestellt, eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden. Ottokraftstoffe, deren Motoroktanzahl den Wert 85 und deren Researchoktanzahl den Wert 95 unterschreitet, dürfen ab 1. Februar 1988 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet als Blei, nicht mehr als 0,013 Gramm im Liter (gemessen bei +15 °C) beträgt. Die Oktanzahlen nach Satz 2 sind nach dem hierfür in der Verordnung nach § 2a Abs. 3 vorgeschriebenen Prüfverfahren zu bestimmen. Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Zusetzen von Bleiverbindungen gleich.

(2) Ottokraftstoffe, die nicht zugelassene Zusätze mit anderen Metallverbindungen enthalten, dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nicht hergestellt, eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden. Absatz 1 Satz 4 gilt für diese Zusätze entsprechend. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf Antrag im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt Zusätze nach Satz 1 bis zu einem bestimmten zulässigen Höchstgehalt im Ottokraftstoff zulassen, soweit dies mit dem Schutz der Allgemeinheit, insbesondere dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen vereinbar ist. Die Zulassung kann unter Bedingungen erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr vorliegen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze der Zulassung der Zusätze nach Satz 1.

§ 2a Verbraucherschutz

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Ottokraftstoffe an den Verbraucher veräußert, hat die vom Hersteller mindestens gewährleistete Qualität der angebotenen Ottokraftstoffe hinsichtlich der Auswirkungen auf das motorische Verhalten gemäß der Rechtsverordnung nach Absatz 3 durch Auszeichnung an den Zapfsäulen oder sonst an der Tankstelle deutlich sichtbar kenntlich zu machen. Der Lieferer hat den Auszeichnungspflichtigen über die Qualität des angelieferten Ottokraftstoffes zu unterrichten.

(2) Die Hersteller und gewerblichen Einführer von Kraftfahrzeugen haben die für ihre Ottomotoren empfohlenen Kraftstoffqualitäten gemäß der Rechtsverordnung nach Absatz 3 öffentlich bekanntzugeben.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Näheres über Form und Inhalt der Auszeichnung nach Absatz 1 Satz 1, der Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 2 und der Bekanntgabe nach Absatz 2 zu bestimmen und festzulegen, auf welche noch im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuge sich die Verpflichtung nach Absatz 2 erstreckt.

§ 3 Ausnahmen 06 15 20

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 2 Abs. 1 bewilligen, soweit die Einhaltung des zulässigen Höchstgehalts an Bleiverbindungen zu einer erheblichen Gefährdung der Versorgung führen würde.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 2 Abs. 1 bewilligen, soweit die Einhaltung des zulässigen Höchstgehalts an Bleiverbindungen für den Antragsteller eine unzumutbare Härte bedeuten würde und die Ausnahmen dem Zweck des Gesetzes nicht zuwiderlaufen.

(2a) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 2 Abs. 1 ferner bewilligen

  1. dem Hersteller für zur Ausfuhr bestimmte Ottokraftstoffe, soweit dadurch keine Gefährdung der Versorgung zu befürchten ist und das Recht des betreffenden Staates nicht entgegensteht,
  2. dem Einführer oder Verbringer für zur Vermischung bestimmte Ottokraftstoffe, soweit der Gehalt der Mischung an Bleiverbindungen unter der Begrenzung des § 2 Abs. 1 abgesenkt wird.

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(Stand: 10.05.2021)

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