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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsgesetzes und des Bayerischen Rechtssammlungsgesetzes
- Bayern -
Vom 8. April 2014
(GVBl. Nr. 7 vom 15.04.2014 S. 117)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Änderung des Zuständigkeitsgesetzes
Das Zuständigkeitsgesetz ( ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 246, BayRS 2015-1-S) wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
" (3) 1Rechtsverordnungen, für deren Erlass oder Änderung keine gesetzliche Ermächtigung mehr besteht, können von der Stelle, die zuletzt hierzu ermächtigt war, aufgehoben werden. 2Besteht die Stelle nicht mehr, so können sie vom fachlich zuständigen Staatsministerium aufgehoben werden."
2. Nach Art. 1 wird folgender neuer Art. 2 eingefügt:
"Art. 2
Änderung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien
(1) Werden die Geschäftsbereiche der Staatsministerien neu abgegrenzt, gehen die in Gesetzen und Rechtsverordnungen bestimmten Zuständigkeiten auf das neu zuständige Staatsministerium über.
(2) Die einem Staatsministerium zugewiesenen Zuständigkeiten werden durch eine Änderung seiner Bezeichnung nicht berührt.
(3) 1Im Fall des Abs. 1 wird die Staatsregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Bezeichnung des bisher zuständigen Staatsministeriums durch die Bezeichnung des neu zuständigen Staatsministeriums zu ersetzen und etwaige durch den Zuständigkeitsübergang veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschriften vorzunehmen. 2Im Fall eines Bezeichnungswechsels eines Staatsministeriums ohne Änderung seiner Zuständigkeit gilt Satz 1 entsprechend."
3. Die bisherigen Art. 2 bis 8 werden Art. 3 bis 9.
Art. 9 Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (aufgehoben)In Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 629), werden nach dem Wort "Rechtsverordnungen" die Worte " - ausgenommen Altenpflege -" eingefügt.
wird aufgehoben.
5. Art. 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.
b) Abs. 2 wird aufgehoben, die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.
(2) Mit Ablauf des 31. Mai 2013 treten außer Kraft:1. das Gesetz über die Zuständigkeit zur Ausführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Juli 1968 (BayRS 103-3-S),
2. Art. 3 und 4 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (GVBl S. 873, BayRS 1102-3-UG), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174),
Art. 3 Vollzug des AtomrechtsSoweit nicht bundesrechtlich oder im Landesrecht Besonderes bestimmt ist, wird die Staatsregierung ermächtigt, die zur Durchführung des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) vom 23. Dezember 1959 (BGBl I S. 814) in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden und Stellen zu bestimmen. Die Staatsregierung kann diese Ermächtigung auf bestimmte Staatsministerien übertragen.
Art. 4 Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Staatsregierung wird ermächtigt, die federführende Behörde und ihre weiteren Zuständigkeiten gemäß Art. 1, § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) vom 12. Februar 1990 (BGBl I S. 205) in der jeweils geltenden Fassung durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Staatsregierung kann diese Ermächtigung auf bestimmte Staatsministerien übertragen.
3. das Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 6. Februar 1958 (BayRS 1132-3-S),
4. Art. 3 und 5 des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft (OrgBauWasG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1994 (GVBl S. 393, BayRS 200-25-I), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174),
5. das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter vom 9. Dezember 1975 (BayRS 2121-1-4-UG),
6. das Gesetz zur Ausführung des Benzinbleigesetzes vom 12. Juni 1973 (BayRS 2129-1-3-UG), geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287),
7. das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (AGFÖJG) vom 13. Mai 1995 (GVBl S. 170, BayRS 2160-2-UG),
8. Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vereinsgesetzes (AGVereinsG) vom 15. Dezember 1965 (BayRS 2180-1-I),
(Stand: 26.04.2021)
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