Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 23. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 30.12.2022 S. 704)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes

Das Bayerische Klimaschutzgesetz ( BayKlimaG) vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598, 656, BayRS 2129-5-1-U), das durch Art. 9a des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze 4 und 5 eingefügt:

"Dabei sind auch entschiedene Anstrengungen in Forschung und Entwicklung in den Blick zu nehmen, um wissenschaftliche Lösungen in Bezug auf den Klimawandel zu finden. Das Gesetz zielt darauf ab, die Gefahren des Klimawandels für künftige Generationen zu verringern und damit nachhaltig die Gewährleistung ihrer Freiheitsrechte sicherzustellen."

b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.

2. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "55 %" durch die Angabe "65 %" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Es soll damit auf unter 5 Tonnen pro Einwohner und Jahr sinken. "Der Koordinierungsstab nach Art. 13 hat bei Hinweisen auf das Verfehlen der Zielmarke nach Satz 1 im Jahr 2025 dem Ministerrat zusätzliche steuernde Maßnahmen vorzuschlagen."

b) In Abs. 2 wird die Angabe "2050" durch die Angabe "2040" ersetzt.

c) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Bei der Verwirklichung der Klimaschutzziele kommt der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie dem Ausbau erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu. "(5) Bei der Verwirklichung der Minderungsziele kommt der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie, dem Ausbau erneuerbarer Energien, dem energie- und ressourcenschonenden Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik und digitaler Instrumente sowie der Modernisierung des Verkehrssektors und der energetischen Sanierung des Gebäudebestands besondere Bedeutung zu. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit."

3. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen und die Angabe "2030" wird durch die Angabe "2028" ersetzt.

bb) Der bisherige Satz 2 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

aaa) Der Wortlaut wird Satz 1.

bbb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Die staatlichen Moorflächen sollen bis zum Jahr 2040 im Sinne des Klimaschutzes bestmöglich erhalten, renaturiert und gegebenenfalls genutzt werden."

b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

"(2) Die Staatskanzlei und die Staatsministerien sollen bis zum Jahr 2023 klimaneutral sein."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 4.

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 5 und die Angabe "Abs. 1 und 2" wird durch die Angabe "Abs. 1, 3 und 4" ersetzt.

e) Folgender Abs. 6 wird angefügt:

"(6) Im eigenen Wirkungskreis können die Gemeinden, Landkreise und Bezirke im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien errichten und betreiben. Sie sind dabei nicht an die Deckung des voraussichtlichen Bedarfs in ihren jeweiligen Gebieten gebunden. Die Aufgabe der Gemeinden, die Bevölkerung mit Energie zu versorgen, bleibt unberührt."

4. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Kompensation für" durch die Wörter "Ausgleich von" ersetzt.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Staatsverwaltung des Freistaates Bayern sollen spätestens ab dem Jahr 2030 ihre verbleibenden Treibhausgasemissionen mit geeigneten Maßnahmen zugunsten des Klimaschutzes ausgleichen (Kompensationsmaßnahmen). "Die Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Staatsverwaltung des Freistaates Bayern gleichen spätestens ab dem Jahr 2028 unbeschadet des Vorrangs der Vermeidung ihre verbleibenden Treibhausgasemissionen mit geeigneten Maßnahmen zugunsten des Klimaschutzes aus."

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Für die Staatskanzlei und die Staatsministerien gilt Satz 1 bereits ab dem Jahr 2023."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

c) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 wird jeweils das Wort "Kompensationsmaßnahmen" durch das Wort "Ausgleichsmaßnahmen" ersetzt.

5. Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. ein Bayerisches Klimaschutzprogramm mit Maßnahmen zur Erreichung der in Art. 2 Abs. 1 und 2 genannten Minderungsziele und

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion