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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung
- Bayern -

Vom 8. November 2022
(GVBl. Nr. 21 vom 15.11.2022 S. 650)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung der Bayerischen Bauordnung

Die Bayerische Bauordnung ( BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b wird die Angabe "2 m" durch die Angabe "2,5 m" ersetzt.

2. Art. 82 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 werden nach der Angabe "nach Abs. 1" die Wörter", das nicht unter Abs. 5 fällt," eingefügt.

b) Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

"(5) Die Abs. 1 und 2 finden ferner keine Anwendung auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, welche

  1. in Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Windkraft im Sinn des Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes oder auf Sonderbauflächen oder in Sondergebieten für Windkraft, die durch Flächennutzungsplan festgesetzt sind, errichtet werden,
  2. in einem Abstand von höchstens 2.000 m zu einem Gewerbe- oder Industriegebiet errichtet werden und bei denen der erzeugte Strom überwiegend zur Versorgung der in dem Gewerbe- oder Industriegebiet liegenden Gewerbe- und Industriebetriebe bestimmt ist,
  3. längs von Haupteisenbahnstrecken im Sinn des § 47b Nr. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), Bundesautobahnen oder vier- oder mehrstreifigen Bundesstraßen in einer Entfernung von bis zu 500 m errichtet werden; die in § 9 des Bundesfernstraßengesetzes geregelten Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen, sich aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergebende gesetzliche Mindestabstände sowie im Einzelfall darüber hinaus erforderliche Sicherheitsabstände sind hinzuzurechnen,
  4. die Voraussetzungen des § 16b Abs. 1 und 2 BImSchG in der am 31. August 2021 geltenden Fassung erfüllen,
  5. auf militärischem Übungsgelände errichtet werden oder
  6. im Wald im Sinn des Art. 2 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Waldgesetzes errichtet werden, wenn von der Mitte des Mastfußes zum Waldrand mindestens ein Abstand in Höhe des Radius des Rotors eingehalten wird; Voraussetzung ist, dass der Wald bereits am 16. November 2022 bestanden hat."

c) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

3. Nach Art. 82 wird folgender Art. 82a eingefügt:

"Art. 82a Feste Abstandsvorschriften für Windenergieanlagen

§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, in den in Art. 82 Abs. 5 Nr. 1 bis 6 genannten Fällen nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1.000 m zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB), innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) - sofern in diesen Gebieten Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind - und im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB einhalten. Art. 82 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall des Art. 82 Abs. 4 findet Satz 1 keine Anwendung."

§ 2
Weitere Änderung der Bayerischen Bauordnung

(Gültig ab 31.05.2023)

Nach Art. 82a der Bayerischen Bauordnung ( BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Art. 82b eingefügt:

"Art. 82b Windenergiegebiete

Die Mindestabstände nach Art. 82 und 82a finden keine Anwendung auf Flächen in Windenenergiegebieten gemäß § 2 Nr. 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes."

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 16. November 2022 in Kraft.

Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 31. Mai 2023 in Kraft.

ID 222381

ENDE

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