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Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung
- Bayern -
Vom 8. November 2022
(GVBl. Nr. 21 vom 15.11.2022 S. 650)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung der Bayerischen Bauordnung
Die Bayerische Bauordnung ( BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b wird die Angabe "2 m" durch die Angabe "2,5 m" ersetzt.
2. Art. 82 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 werden nach der Angabe "nach Abs. 1" die Wörter", das nicht unter Abs. 5 fällt," eingefügt.
b) Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:
"(5) Die Abs. 1 und 2 finden ferner keine Anwendung auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, welche
c) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.
3. Nach Art. 82 wird folgender Art. 82a eingefügt:
"Art. 82a Feste Abstandsvorschriften für Windenergieanlagen
§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, in den in Art. 82 Abs. 5 Nr. 1 bis 6 genannten Fällen nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1.000 m zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB), innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) - sofern in diesen Gebieten Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind - und im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB einhalten. Art. 82 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall des Art. 82 Abs. 4 findet Satz 1 keine Anwendung."
§ 2
Weitere Änderung der Bayerischen Bauordnung
(Gültig ab 31.05.2023)
Nach Art. 82a der Bayerischen Bauordnung ( BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Art. 82b eingefügt:
"Art. 82b Windenergiegebiete
Die Mindestabstände nach Art. 82 und 82a finden keine Anwendung auf Flächen in Windenenergiegebieten gemäß § 2 Nr. 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes."
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 16. November 2022 in Kraft.
Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 31. Mai 2023 in Kraft.
ID 222381
ENDE |
(Stand: 08.08.2023)
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