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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 141 - Tanks auf Fahrzeugen
Ausgabe Januar 1988
(BArbBl. 1/1988 S. 42; 9/1990 S. 64; 7-8/1992 S. 72; 4/1994 S. 60; 7-8/1995 S. 70)
aufgehoben
Dieses Blatt gilt für Tanks auf Fahrzeugen zur Beförderung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen a I, a II und B sowie brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt werden.
Dieses Blatt gilt für Tanks auf Fahrzeugen (festverbundene Tanks, Aufsetztanks), die für den Verkehr auf öffentlichen Straßen bestimmt sind und für Tanks auf Fahrzeugen, die für den innerbetrieblichen Verkehr bestimmt sind.
1 Begriffe
1.1 (1) Tanks auf Fahrzeugen sind Transportbehälter, die Bestandteil von Tankfahrzeugen sind oder die als Aufsetztanks auf Fahrzeugen transportiert werden. Sie sind nicht für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten bestimmt.
(2) Absatz 1 entspricht den Begriffsbestimmungen der verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter:
1.2 (1) Tankfahrzeuge sind nicht schienengebundene Fahrzeuge, deren Tanks mit dem Fahrwerk fest verbunden sind.
(2) Absatz 1 entspricht den Begriffsbestimmungen der verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter:
Unter Tankfahrzeug versteht man ein Fahrzeug mit einem festverbundenen Tank oder mit mehreren festverbundenen Tanks zur Beförderung von Flüssigkeiten.
1.3 Straßentankfahrzeuge sind Tankfahrzeuge, die zum Verkehr auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
1.4 Flugfeld-Tankfahrzeuge sind Tankfahrzeuge, die ausschließlich der Betankung von Luftfahrzeugen dienen.
1.5 Saug-Druck-Tankfahrzeuge sind Tankfahrzeuge mit explosionsdruckfesten Tanks, die mit Unterdruck befüllt und mit Druckluft entleert werden können und die geeignet sind, brennbare Flüssigkeiten einschließlich Verunreinigungen oder Gemischen zu befördern.
1.6 (1) Aufsetztanks sind Transportbehälter, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, während der Befüllung, Beförderung und Entleerung mit dem Fahrzeug fest verbunden zu sein und nur im leeren Zustand auf- und abgesetzt zu werden.
(2) Absatz 1 entspricht den Begriffsbestimmungen der verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter.
1.7 Eine Zusammenbeförderung unterschiedlicher brennbarer Flüssigkeiten findet statt, wenn sie in verschiedenen Tankabteilen eines Tanks befördert werden.
2 Explosionsgefährdete Bereiche
2.1 Das Innere von Tanks auf Fahrzeugen ist Zone 0.
2.2 (1) Das Innere geschlossener Räume, die sich hinter der Führerhausrückwand (Schutzwand) befinden, ist Zone 1.
(2) Zu den geschlossenen Räumen nach Absatz 1 gehören insbesondere die Armaturenschränke.
2.3 Die unmittelbare Umgebung der Tanks hinter der Schutzwand ist Zone 2.
2.4 Wegen der explosionsgefährdeten Bereiche um die Tankfahrzeuge an Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen wird auf TRbF 111 verwiesen.
3 Bau
(1) Die Tanks müssen nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter gebaut sein.
(2) Die verkehrsrechtlichen Vorschriften beziehen sich z.B. auf die Beschaffenheit der Tankwandungen, die bauliche Durchbildung und Festigkeit der Tanks und den Schutz der Tanks vor Beschädigungen.
4 Ausrüstung
4.1 Die Tanks müssen nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter ausgerüstet sein,
4.2 (1) Über die verkehrsrechtlichen Vorschriften hinaus müssen die Tanks mit weiteren Anlageteilen ausgerüstet sein, wenn dies wegen der Sicherheit bei der Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten erforderlich ist.
(2) Die Tanks müssen im Sinne von Absatz 1 zusätzlich wie folgt ausgerüstet sein:
(3) Tanks auf Fahrzeugen, mit einem Prüfüberdruck von 1,5 bar und mehr, die über fest angeschlossene Leitungen oder ein anderes geschlossenes Füllsystem befüllt werden, müssen so ausgerüstet sein, daß sie den Standaufnehmer einer Überlaufsicherung aufnehmen können.
(4) Tanks auf Fahrzeugen mit einem Prüfüberdruck von weniger als 1,5 bar, die über fest angeschlossene Leitungen oder über ein anderes geschlossenes Füllsystem befüllt werden, müssen mit einem Standaufnehmer als Teil einer Überfüllsicherung ausgerüstet sein. Alle anderen Bauteile der Steuerkette einer Überfüllsicherung können entweder an der Füllstelle oder am Tankfahrzeug angeordnet sein Überfüllsicherungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach § 12 der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) der Bauart nach zugelassen sind. 6
(5) Der Befüllung über ein geschlossenes Füllsystem nach Absatz 3 und 4 steht die Befüllung über fest angeschlossene Leitungen bei freier Entlüftung der Tanks gleich. 6
4.3 (1) Änderungen an Tanks auf Fahrzeugen können prüfpflichtig ( § 13 VbF)(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) sein oder nicht.
(2) Beispiele im Sinne von Absatz 1 sind in der nachstehenden Zusammenstellung aufgeführt.
Beispiele für die Zuordnung von Änderungen nach Nummer 4.3 Abs. 1
Art der Änderung | Änderung prüfpflichtig |
|
1. | Einbau einer Abfüllsicherung | ja |
2. | Umbau von einem auf zwei Abgabesysteme | ja |
3. | Auswechseln typengleicher Ausrüstungsteile (Armaturen, Sicherheitseinrichtungen) | nein |
4. | Auswechseln von Rohrleitungen oder Leitungsteilen | nein |
5. | Einbau eines Standaufnehmers als Teil einer Überfüllsicherung | ja |
5 Kennzeichnung
5.1 (1) Tanks von Straßentankfahrzeugen (siehe Nummer 1.3), die für die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten im öffentlichen Verkehr bestimmt sind, müssen mit einer Kennzeichnung durch Gefahrzettel nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter versehen sein.
(2) Die Kennzeichnung besteht aus
(Flamme, schwarz auf rotem Grund)
5.2 Tankfahrzeuge (siehe Nummer 1.2) müssen mit orangefarbenen Tafeln (Warntafeln) nach den Vorschriften der Rn 10500 der GGVS gekennzeichnet sein, ggf. versehen mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer.
5.3 (1) Tanks auf Fahrzeugen für den innerbetrieblichen Verkehr (Beförderung brennbarer Flüssigkeiten ausschließlich innerhalb von Betrieben auf einem abgeschlossenen Gelände) sind nach den Vorschriften des § 23 Abs. 1 VbF (jetzt BetrSichV) in Verbindung mit den §§ 4, 5 und 7 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu kennzeichnen (Bezeichnungen der brennbaren Flüssigkeiten, Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen, R- und S-Sätze sowie Namen und Anschrift des Herstellers oder Einführers).
(2) Anstelle der Kennzeichnung nach GefStoffV ist auch eine Kennzeichnung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zulässig. Auf TRGS 200 Nr. 6 Abs. 4 wird hingewiesen.
6 Betrieb
Wegen der Anforderungen an den Betrieb wird
verwiesen.
7 Tanks von Saug-Druck-Tankfahrzeugen
7.1 Soweit in den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter Ausnahmeregelungen vorgesehen sind, gelten diese auch im Rahmen der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) .
7.2 (1) Die Tanks von Saug-Druck-Tankfahrzeugen müssen der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung, Ausnahme Nr. S 22 , und der Technischen Richtlinie TRT 011 (VkBl. 1984 S. 222) entsprechen.
(2) Tanks von Saug-Druck-Tankfahrzeugen brauchen nicht mit einer Abfüllsicherung ausgerüstet zu sein.
8 Tanks auf Fahrzeugen für den innerbetrieblichen Verkehr
8.1 Die Tanks auf Fahrzeugen für den innerbetrieblichen Verkehr müssen Nummer 2 bis 6 entsprechen.
8.2 (1) Für Tanks auf Fahrzeugen für den innerbetrieblichen Verkehr (Beförderung brennbarer Flüssigkeiten ausschließlich innerhalb von Betrieben auf einem abgeschlossenen Gelände) sind Abweichungen von Nummer 2 bis 6 zulässig, wenn die besondere Betriebsweise dieser Tanks dies rechtfertigt.
(2) Zulässige Abweichungen im Sinne von Absatz 1 sind:
Die Abweichungen nach Ziffer 5 und 6 sind nur für Fahrzeuge zulässig, deren höchstzulässige Geschwindigkeit 30 km/h beträgt.
(3) Für Tanks von Flugfeld-Tankfahrzeugen sind weitere zulässige Abweichungen im Sinne von Absatz 1:
Abs. 2 Ziffer 4 gilt nicht für Flugfeldtankfahrzeuge.
(4) Tanks auf Fahrzeugen, die ausschließlich im innerbetrieblichen Verkehr eingesetzt werden, brauchen nicht nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter baumusterzugelassen zu sein.
9 Ausrüstung von Tankfahrzeugen und Fahrzeugen mit Aufsetztanks
(1) Die Tankfahrzeuge und die Fahrzeuge mit Aufsetztanks müssen nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter ausgerüstet sein.
(2) Die verkehrsrechtlichen Vorschriften beziehen sich z.B. auf
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
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