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Abschnitt 1
Beförderungsart des Gutes
Versandart, Versandbeschränkungen
Die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter erfordert die Verwendung eines bestimmten Beförderungsmittels oder einer bestimmten Beförderungsart. Diese besonderen Vorschriften sind in der Rn. XX 105 des II. Teils dieser Anlage enthalten.
Wenn die Vorschriften über die Beförderung als "geschlossene Ladung" anzuwenden sind, können die zuständigen Behörden verlangen, daß das für die Beförderung verwendete Fahrzeug oder der verwendete Großcontainer nur an einer Stelle beladen und nur an einer Stelle entladen wird.
Beförderung in loser Schüttung
(1) Feste Stoffe dürfen in loser Schüttung nur befördert werden, wenn diese Beförderungsart für diese Stoffe durch die Vorschriften des II. Teils dieser Anlage ausdrücklich zugelassen ist. Abgesehen hiervon dürfen ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung befördert werden, sofern diese Beförderungsart durch die Vorschriften des II. Teils der Anlage a nicht ausdrücklich untersagt ist.
(2) Für jede Beförderung in loser Schüttung ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann.
(3) Wegen der Beförderung in loser Schüttung in Containern siehe Rn. 10.118 ( 2).
Beförderung in Containern
Bem. Die Vorschriften für die Beförderung in Tankcontainern sind in den Randnummern über die "Beförderung in Tanks" enthalten.
(1) Die Beförderung von Versandstücken in Containern ist zulässig.
( 2) Stoffe und Gegenstände in loser Schüttung dürfen in Containern nur befördert werden, wenn die Beförderung dieser Stoffe und Gegenstände in loser Schüttung ausdrücklich zugelassen ist (siehe Rn. 10111); Kleincontainer müssen geschlossen und vollwandig sein.
( 3) Die Großcontainer müssen den Vorschriften über den Fahrzeugaufbau genügen, die durch diese Anlage für die jeweilige Beförderung vorgesehen sind; der Fahrzeugaufbau braucht dann diesen Vorschriften nicht zu entsprechen.
Großcontainer, die mit Fahrzeugen befördert werden, deren Boden Isoliereigenschaften und eine Hitzebeständigkeit aufweist, die diesen Vorschriften genügen, brauchen diesen Vorschriften jedoch nicht zu entsprechen.
( 4) Vorbehaltlich der Vorschriften des Absatzes ( 3), letzter Satzteil, werden die Vorschriften, die für das Fahrzeug wegen der Art und der Menge der beförderten gefährlichen Güter gelten; dadurch nicht berührt, daß sie in einem Container oder in mehreren Containern enthalten sind.
( 5) Großcontainer und Tankcontainer, die unter die Definition "Container" des Internationalen Übereinkommens über sichere Container 1972(CSC 1972) * in der jeweils gültigen Fassung oder der UIC-Merkblätter 590 (Stand 01.01.1989) ** und 592-1 bis 592-4 (Stand 01.07.1994) ** fallen, dürfen für die Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn der Großcontainer oder der Rahmen des Tankcontainers den Bestimmungen des CSC oder der UIC-Merkblätter 590 und 592-1 bis 592-4 entspricht.
( 6) Großcontainer dürfen für die Beförderung nur verwendet werden, wenn diese in bautechnischer Hinsicht geeignet sind.
In "bautechnischer Hinsicht geeignet" bedeutet, daß die Bauelemente des Containers, wie obere und untere seitliche Längsträger, obere und untere Querträger, Türschwellen und Türträger, Bodenquerträger, Eckpfosten und Eckbeschläge, keine größeren Beschädigungen aufweisen. "Größere Beschädigungen" sind: Beulen oder Ausbuchtungen in Bauteilen, die tiefer als 19 mm sind, ungeachtet ihrer Länge; Risse oder Bruchstellen in Bauteilen; mehr als eine Verbindungsstelle oder eine untaugliche Verbindungsstelle (z.B. überlappende Verbindungsstelle) in oberen oder unteren Querträgern oder Türträgern oder mehr als zwei Verbindungsstellen in einem der oberen oder unteren seitlichen Längsträger oder eine Verbindungsstelle in einer Türschwelle oder in einem Eckpfosten; Türscharniere und Beschläge, die verklemmt, verdreht, zerbrochen, nicht vorhanden oder in anderer Art und Weise nicht funktionsfähig sind; undichte Dichtungen oder Verschlüsse; jede Verwindung der Konstruktion, die so stark ist, daß eine ordnungsgemäße Positionierung des Umschlaggeräts, ein Aufsetzen und ein Sichern auf Fahrgestellen oder Fahrzeugen nicht möglich ist.
Darüber hinaus ist, ungeachtet des verwendeten Werkstoffs, jeglicher Verschleiß bei einem Bauelement des Containers, wie durchrostete Stellen in Metallseitenwänden oder zerfaserte Stellen in Bauteilen aus Glasfaser, unzulässig. Normale Abnützung, einschließlich Korrosion (Rost), kleine Beulen und Schrammen und sonstige Beschädigungen, die die Brauchbarkeit oder die Wetterfestigkeit nicht beeinträchtigen, sind jedoch zulässig.
Die Container sind vor der Beladung zu untersuchen, um sicherzustellen, daß sie frei von Rückständen früherer Ladungen sind und daß Baden und Wände innen frei von vorstehenden Teilen sind.
Bem. wegen Kennzeichnung und Bezettelung der Container siehe Rn. 10.500.
Beförderung in Tanks
(1) Gefährliche Stoffe dürfen in Tanks nur befördert werden, wenn diese Beförderungsart für diese Stoffe nach den Vorschriften für die Verwendung der festverbundenen Tanks, der Aufsetztanks und der Batterie-Fahrzeuge, wie sie im jeweiligen Abschnitt 1 des II. Teils des Anhangs B.la sowie in den Vorschriften für die Verwendung der Tankcontainer, wie sie im jeweiligen Abschnitt 1 des II. Teils des Anhangs B.1b aufgeführt sind, ausdrücklich zugelassen sind.
( 2) Tanks aus verstärkten Kunststoffen dürfen nur verwendet werden, wenn dies nach Rn. 213.010 (Verwendung) des Anhangs B.1c ausdrücklich zugelassen ist. Die Temperatur des zu befördernden Stoffes darf zur Zeit des Einfüllens 50 °C nicht übersteigen.
Bem. Wegen der Kennzeichnung und Bezettelung der Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks siehe Rn. 10.500.
Abschnitt 2
Besondere Anforderungen an die Beförderungsmittel und ihre Ausrüstung
(1) Eine mit gefährlichen Gütern beladene Beförderungseinheit darf in keinem Falle mehr als einen Anhänger oder Sattelanhänger umfassen.
( 2) Die besonderen Vorschriften für Fahrzeugarten, die für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter verwendet werden müssen, sind jeweils im II. Teil dieser Anlage enthalten (siehe auch die Randnummern über die Beförderung in Containern, die Beförderung von festen Stoffen in loser Schüttung, die Beförderung in Tanks sowie die Tanks).
( 3) Versandstücke mit nässeempfindlichen Verpackungen müssen in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge verladen werden.
Tankfahrzeuge (festverbundene Tanks), Batterie-Fahrzeuge und Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter in Aufsetztanks oder in Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 3000 Liter
Bem.
(1) Hinterer Schutz der Fahrzeuge
Die Rückseite des Fahrzeugs muß über die gesamte Breite des Tanks durch eine ausreichend feste Stoßstange gegen Auffahren geschützt sein. Der Abstand zwischen der Rückwand des Tanks und der Rückseite der Stoßstange muß mindestens 100 mm betragen (wobei dieser Abstand von dem am weitesten nach hinten liegenden Punkt der Tankwand oder den mit dem beförderten Stoff in Verbindung stehenden überragenden Zubehörteilen aus gemessen wird). Fahrzeuge mit nach hinten entladbaren kippbaren Behältern für pulverförmige oder körnige Stoffe und kippbare Saug-Druck-Tanks für Abfälle müssen nicht mit einer Stoßstange versehen sein, wenn die hinteren Ausrüstungen der Behälter eine Schutzvorrichtung haben, die die Behälter ebenso schützt wie die Stoßstange.
Bem.
( 2) Fahrzeuge, die flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis einschließlich 61°C (mit Ausnahme von Dieselkraftstoff entsprechend Norm EN 590:1993, Gasöl oder Heizöl (leicht) der Kennzeichnungsnummer 1202 mit einem Flammpunkt gemäß Norm EN 590:1993) oder entzündbare Gase der Klasse 2 nach Rn. 2200 ( 3) befördern, müssen außerdem den Vorschriften des Anhangs B.2 Rn. 220.532, 220.533 und 220.534 entsprechen.
(1) Kraftfahrzeuge (Zugmaschinen und Lastkraftwagen) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 16 t und Anhänger (d.h. Anhänger, Sattelanhänger und Zentralachsanhänger) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t, die die nachstehenden Arten von Beförderungseinheiten darstellen,
die erstmals nach dem 30. Juni 1993 zugelassen wurden, müssen mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) ausgerüstet sein, dessen Wirkung den Vorschriften des Anhangs B.2 Rn. 220.520 und 220.521 entsprechen muß.
Diese Vorschrift gilt auch für alle Kraftfahrzeuge, die Anhänger mit einer Gesamtmasse von mehr als 10 t wie oben angeführt ziehen dürfen und die nach dem 30. Juni 1995 erstmalig zugelassen wurden.
( 2) Jede Beförderungseinheit einer in Absatz (1) aufgeführten Art, bestehend aus einem Kraftfahrzeug, an welches ein Anhänger der in Absatz (1) aufgeführten ,Art gekuppelt ist oder nicht, muß mit einer Dauerbremsanlage ausgerüstet sein, die den Vorschriften des Anhangs B.2 Rn. 220.522 und 220.535 entspricht. Besteht die Beförderungseinheit aus einem Kraftfahrzeug und einem Anhänger, gilt diese Vorschrift, wenn das Kraftfahrzeug nach dem 30. Juni 1993 zugelassen wurde.
( 3) Jede nach dem 31. Dezember 2009 im Verkehr befindliche Beförderungseinheit einer in Absatz (1) aufgeführten Art muß mit den in den Absätzen (1) und (2) genannten Einrichtungen ausgerüstet sein.
( 4) Jedes Fahrzeug (Kraftfahrzeug oder Anhänger), das Teil einer in Absatz (1) nicht genannten Art von Beförderungseinheit ist und nach dem 30. Juni 1997 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurde, muß den geltenden technischen Vorschriften der ECE Regelung Nr. 13 *** in der zuletzt geänderten Fassung entsprechen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des Fahrzeugs galt.
( 5) Für die Dauerbremsanlage ist vom Hersteller des Fahrzeugs eine Erklärung der Übereinstimmung mit Rn. 220.522 zu liefern. Diese Erklärung ist bei der erstmaligen technischen Untersuchung gemäß Rn. 10.282 (1) vorzulegen.
(1) Verbrennungsheizgeräte im Führerhaus und für den Motor der Fahrzeuge der in der Tabelle der Rn. 220.500 genannten typen müssen den Vorschriften der Rn. 220.536 entsprechen.
( 2) Verbrennungsheizgeräte zur Beheizung der Laderäume müssen den Vorschriften der Rn. 220.536 mit folgenden Ausnahmen entsprechen:
( 3) Die Vorschriften der vorstehenden Absätze (1) und (2) gelten für Kraftfahrzeuge, die nach dem 30. Juni 1999 mit Verbrennungsheizgeräten ausgerüstet werden. Vor dem 1. Juli 1999 ausgerüstete Kraftfahrzeuge sind Vor dem 1. Januar 2010 mit diesen Vorschriften in Übereinstimmung zu bringen.
(1) Jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muß ausgerüstet sein
( 2) Die Feuerlöschstoffe, die in den auf den Beförderungseinheiten mitgeführten Löschgeräten enthalten sind, müssen so beschaffen sein, daß sie keine giftigen Gase entwickeln, weder im Führerhaus noch unter Einwirkung der Hitze eines Brandes.
( 3) Die den Vorschriften des Absatzes ( 1) entsprechenden tragbaren Feuerlöschgeräte müssen mit einer Plombierung versehen sein, durch die sich nachprüfen läßt, daß sie nicht verwendet worden sind.
Außerdem müssen sie eine Kennzeichnung tragen, die die Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde anerkannten Norm nachweist, und eine Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung.
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*) Internationales Übereinkommen über sichere Container (CSC), Genf 1972, in der jeweils gültigen Fassung. Herausgegeben von der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO), 4 Albert Embankment, London SEl 7SR.
**) Die UIC-Merkblätter werden vom Internationalen Eisenbahnverband, Veröffentlichungsdienst, 16, Rue Jean Rey, F-75015 Paris, herausgegeben
(Stand: 29.08.2023)
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