Anlage B zum ADR
Vorschriften für die Beförderungsmittel und die Beförderung
Anlageband zum BGBl. II Nr. 44
vom 22. Oktober 1998
(BGBl. II 1998 S. 2731, ber. 1999 S. 447, ber. 2000 S. 888)
Aufbau der Anlage
(1) Diese Anlage umfaßt:
Anhang B.1a | Vorschriften für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge, |
Anhang B.1b | Vorschriften für Tankcontainer, |
Anhang B.1c | Vorschriften für festverbundene Tanks und Aufsetztanks aus verstärkten Kunststoffen |
Anhang B.1d | Vorschriften für Werkstoffe und Bau von geschweißten festverbundenen Tanks, geschweißten Aufsetztanks und geschweißten Tanks von Tankcontainern, für die ein Prüfdruck von mindestens 1 MPa (10 bar) vorgeschrieben ist, sowie für geschweißte festverbundene Tanks, geschweißte Aufsetztanks und geschweißte Tanks von Tankcontainern zur Beförderung tiefgekühlter verflüssigter Gase der Klasse 2, |
Anhang B.1e | Vorschriften für Saug-Druck-Tanks für Abfälle |
Anhang B.2 | Einheitliche Vorschriften für den Bau von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter |
Anhang B.3 | Muster einer Bescheinigung der Zulassung von Fahrzeugen, |
Anhang B.4 | Vorschriften für die Schulung der Führer von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter, |
Anhang B.5 | Verzeichnis der Stoffe und der Kennzeichnungsnummern, |
Anhang B.6 | Muster einer Bescheinigung über die Schulung der Fahrzeugführer |
Anhang B.7 | Kennzeichen für Stoffe, die in erwärmten Zustand befördert werden |
(2) Die allgemeinen Vorschriften des I. Teils und die Sondervorschriften des II. Teils sind in Abschnitte mit folgenden Überschriften unterteilt:
Allgemeines: | Anwendungsbereich dieser Anlage (einschließlich der Vorschriften für zulässige Ausnahmen) und Begriffsbestimmungen. |
Abschnitt 1 | Beförderungsart des Gutes (dieser Abschnitt umfaßt die Vorschriften über die Versandarten, die Versandbeschränkungen, die Beförderung in geschlossener Ladung und die Möglichkeit der Güterbeförderung in loser Schüttung, in Containern oder in Tanks). |
Abschnitt 2 | Besondere Anforderungen an die Beförderungsmittel und ihre Ausrüstung. |
Abschnitt 3 | Allgemeine Betriebsvorschriften. |
Abschnitt 4 | Besondere Vorschriften für das Beladen, Entladen und für die Handhabung (dieser Abschnitt enthält auch die Zusammenladeverbote). |
Abschnitt 5 | Besondere Vorschriften für den Verkehr der Fahrzeuge und Container. |
Abschnitt 6 | Übergangsbestimmungen, Abweichungen und Sondervorschriften für bestimmte Staaten. |
Anwendung anderer nationaler oder internationaler Vorschriften
(1) Wenn das Fahrzeug, das für eine den Vorschriften des ADR unterliegende Beförderung verwendet wird, einen Teil der Beförderungsstrecke nicht auf der Straße zurücklegt, sind für diesen Teil der Beförderungsstrecke nur jene nationalen oder internationalen Vorschriften anzuwenden, die hier gegebenenfalls für die Beförderung gefährlicher Güter mit dem Verkehrsmittel gelten, mit dem das Straßenfahrzeug befördert wird.
(2) Falls eine Beförderung, die den Vorschriften des ADR unterliegt, auf ihrer gesamten oder einem Teil ihrer Straßenstrecke auch den Vorschriften eines internationalen Übereinkommens unterliegt, das die Beförderung gefährlicher Güter durch einen anderen Verkehrsträger als die Straße regelt - und zwar aufgrund von Vorschriften, die dessen Anwendungsbereich auf bestimmte Kraftfahrzeugdienste ausdehnen -, so gelten die Vorschriften des internationalen Übereinkommens für diesen Streckenabschnitt gleichzeitig mit denen des ADR, soweit sie mit ihnen vereinbar sind; die übrigen Vorschriften des ADR gehen nicht für den betreffenden Streckenabschnitt.
(3) In Artikel 1 Buchstabe c des ADR bedeutet das Wort "Fahrzeugen" nicht notwendigerweise ein und dasselbe Fahrzeug. Ein internationaler Beförderungsvorgang kann von mehreren verschiedenen Fahrzeugen durchgeführt werden, sofern er auf dem Gebiet mindestens zweier Vertragsparteien des ADR zwischen dem im Beförderungspapier angegebenen Absender und Empfänger erfolgt.
Anwendung der Vorschriften des I. Teils dieser Anlage
Falls Vorschriften des II. Teils oder der Anhänge zu dieser Anlage denen des I. Teils widersprechen, sind die Vorschriften des I. Teils nicht anzuwenden.
Jedoch gehen vor:
Allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen
(Siehe jedoch Rn. 10002.)
Anwendungsbereich dieser Anlage
Die Anlage a befreit die Beförderungen, die unter den Verpackungs-, Masse und anderen Bedingungen der Rn. 2201a, 2301a, 2401a, 2471a, 2501a, 2551a, 2601a, 2801a und 2901a durchgeführt werden, von den Vorschriften dieser Anlage.
(1) Gefährliche Güter in Versandstücken dürfen in einer Beförderungseinheit befördert werden, ohne daß die Vorschriften dieser Anlage, mit Ausnahme der nachstehend genannten, anzuwenden sind:
sofern die Gesamtmenge je Beförderungseinheit die in den Absätzen ( 2) und ( 3) angegebenen Werte nicht übersteigt, und vorbehaltlich der Vorschriften des Absatzes ( 4).
( 2) Werden gefährliche Güter derselben Beförderungskategorie, wie in der folgenden Tabelle festgelegt, in derselben Beförderungseinheit befördert, gilt die in dieser Tabelle angegebene höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit:
Beförde- rungs- kategorie |
Stoffe oder Gegenstände | Höchstzu- lässige Gesamt- menge je Beförderungs- einheit |
||||||||||||||||
0 |
|
0 | ||||||||||||||||
1 |
|
20 | ||||||||||||||||
2 |
|
300 | ||||||||||||||||
3 |
|
1000 | ||||||||||||||||
4 |
|
unbegrenzt | ||||||||||||||||
a) Für die Kennzeichnungsnummern 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005, und 1017 beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit 50 kg. |
In vorstehender Tabelle bedeutet: "höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit":
"Nominaler Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes" bedeutet das Nennvolumen in Liter des im Gefäß enthaltenen gefährlichen Stoffes. Bei Flaschen für verdichtete Gase muß der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) dem Fassungsraum für Wasser der Flasche entsprechen.
( 3) Wenn gefährliche Güter, die verschiedenen in der Tabelle des Absatzes ( 2) festgelegten Beförderungskategorien angehören, in derselben Beförderungseinheit befördert werden, darf die Summe
1000 nicht überschreiten.
( 4) Bezüglich der Vorschriften dieser Randnummer bleiben die in den allgemein üblichen, fest eingebauten Behältern von Beförderungsmitteln enthaltenen flüssigen Stoffe oder Gase, die dem Antrieb oder dem Betrieb besonderer Einrichtungen (z.B. der Kühlanlage) oder der Gewährleistung der Sicherheit der Beförderungsmittel entsprechend Rn. 2201a (1), ( 2) c), d), e) und h) sowie Rn. 2301a ( 4) bis ( 6) dienen, unberücksichtigt.
(1) Im Falle der nach Randnummer 10.011 vorgesehenen Befreiungen ist in das nach Rn. 2002 ( 3) vorgeschriebene Beförderungspapier zusätzlich zu den in Kapitel B der besonderen Vorschriften der Anlage a für die jeweilige Klasse aufgeführten Vermerke folgende Angabe aufzunehmen:
"Beförderung ohne Überschreitung der nach Rn. 10.011 festgesetzten Freigrenzen."
(2) Wenn von mehr als einem Absender kommende Sendungen in einer Beförderungseinheit befördert werden, ist es nicht erforderlich, in die diese Sendungen begleitenden Beförderungspapiere die in Absatz (1) vorgeschriebene Angabe aufzunehmen.
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Anlage bedeutet:
"zuständige Behörde" die Dienststelle, die in jedem Staat und in jedem Einzelfall von der Regierung als solche bestimmt wird;
"Gase" Gase und Dämpfe;
"gefährliche Güter", wenn der Ausdruck allein verwendet wird, die Stoffe und Gegenstände, die als Stoffe und Gegenstände des ADR bezeichnet sind;
"RID" Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter [Anlage I zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM)];
"Beförderung in loser Schüttung" die Beförderung eines festen Stoffes ohne Verpackung;
"Container" ein Beförderungsgerät (Behältnis oder ähnliches Gerät),
der Begriff "Container" schließt weder die üblichen Verpackungen, noch die Großpackmittel (IBC), noch die Fahrzeuge, noch die Tankcontainer ein; für die Klasse 7 hingegen ist der Begriff "Container" in Rn. 2700 ( 2) definiert;
"Großcontainer" ein Container mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m3
"Kleincontainer" ein Container mit einem Fassungsraum von mindestens 1 m3 und höchstens 3 m3
"Tankcontainer" ein Beförderungsgerät einschließlich Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), das der oben genannten Begriffsbestimmung der Container entspricht und so gebaut ist, daß es gasförmige, flüssige, pulverförmige oder körnige Stoffe aufnehmen kann und einen Fassungsraum von mehr als 0,45 m3 hat;
"Aufsetztank" ein Tank - ausgenommen festverbundene Tanks, Tankcontainer und Elemente eines Batterie-Fahrzeugs - mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter, der nach seiner Bauart nicht dazu bestimmt ist, Güter ohne Umschlag zu befördern und der gewöhnlich nur in leerem Zustand abgenommen werden kann;
"Festverbundener Tank" ein Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 1000 Liter, der durch seine Bauart dauerhaft auf einem Fahrzeug (das damit zum Tankfahrzeug wird) befestigt ist oder einen wesentlichen Bestandteil des Fahrgestells eines solchen Fahrzeugs bildet;
"Tank", wenn das Wort allein verwendet wird, ein Tankcontainer oder ein festverbundener Tank oder ein Aufsetztank oder ein Element eines Batterie-Fahrzeugs mit einem Fassungsraum von mehr als 1000 Liter [siehe jedoch die Einschränkung der Bedeutung des Begriffs "Tank" in Rn. 200.000 ( 2) der gemeinsamen Vorschriften zu den Anhängen B.19;
"Beförderungseinheit" ein Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder eine Einheit aus einem Kraftfahrzeug mit Anhänger;
"gedecktes Fahrzeug" ein Fahrzeug mit kastenförmigem Aufbau, der geschlossen werden kann;
"offenes Fahrzeug" ein Fahrzeug, dessen Ladefläche offen oder nur mit Seitenwänden und einer Rückwand versehen ist;
"bedecktes Fahrzeug" ein offenes Fahrzeug, das zum Schutz der Ladung mit einer Plane versehen ist;
"Tankfahrzeug" ein Fahrzeug mit einem oder mehreren festverbundenen Tanks zur Beförderung von Flüssigkeiten, Gasen, pulverförmigen oder körnigen Stoffen;
"Batterie-Fahrzeug" ist ein Fahrzeug mit einem Verbund
die miteinander durch eine Sammelleitung verbunden und dauerhaft auf der Beförderungseinheit befestigt sind;
"Basisfahrzeug" jedes Kraftfahrzeug oder sein Anhänger, unvollständig, das/der einem geprüften Typ nach Anhang B.2 entspricht;
"Verbrennungsheizgerät", eine Einrichtung, die unmittelbar einen flüssigen oder gasförmigen Brennstoff verwendet und keine Abwärme des Antriebsmotors des Fahrzeugs aufnimmt.
"Versandstück", das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung oder dem Großpackmittel (IBC) mit Inhalt. Der Begriff umfaßt die Gefäße für Gase gemäß Rn. 2211 sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer Formgebung unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder in Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Dieser Begriff gilt weder für unverpackte Gegenstände und Stoffe in loser Schüttung in Containern oder Fahrzeugen noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden.
(2) Im Sinne dieser Anlage gehen Tanks [siehe Begriffsbestimmung unter Absatz (1)] nicht ohne weiteres als Gefäße, da der Begriff "Gefäß" in einem einschränkenden Sinne verwendet wird. Die Vorschriften über die Gefäße sind auf die festverbundenen Tanks, die Elemente eines Batterie-Fahrzeugs, die Aufsetztanks und die Tankcontainer nur in den Fällen anzuwenden, in denen dies ausdrücklich bestimmt ist.
(3) Der Begriff "Geschlossene Ladung" bezeichnet jede Ladung, die von einem einzigen Absender kommt, dem der ausschließliche Gebrauch eines Fahrzeugs oder eines Großcontainers vorbehalten ist, wobei alle Ladevorgänge nach den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers durchgeführt werden (siehe Rn. 10.108).
(4) Abfälle sind Stoffe, Lösungen, Gemische oder Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren.
(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bedeutet das Zeichen "%" in dieser Anlage:
bei verflüssigten Gasgemischen sowie unter Druck gelösten Gasen den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung.
(2) Ist in dieser Anlage die Masse der Versandstücke angegeben, so handelt es sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, um die Bruttomasse. Die Masse der für die Beförderung benutzten Container und Tanks ist in der Bruttomasse nicht enthalten.
(3) Drücke jeder Art bei Tanks (z.B. Prüfdruck, Betriebsdruck, Öffnungsdruck von Sicherheitsventilen) werden immer als Überdruck (über dem Atmosphärischen Druck liegender Druck) angegeben; der Dampfdruck von Stoffen wird dagegen immer als absoluter Druck angegeben.
(4) Sieht diese Anlage einen Füllungsgrad für Tanks vor, so bezieht sich dieser stets auf eine Temperatur von 15 °C der Stoffe, sofern nicht eine andere Temperatur genannt ist.
(Stand: 29.08.2023)
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