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2551a

(1) Stoffe oder Gegenstände der Ziffern 1 bis 10, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen mit Ausnahme der in Absatz (2) genannten Bestimmungen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:

  1. flüssige Stoffe der Ziffern 1 und 3: höchstens 25 ml je Innen Verpackung,
  2. feste Stoffe der Ziffern 2 und 4: höchstens 100 g je Innenverpackung,
  3. flüssige Stoffe der Ziffern 5, 7 und 9: höchstens 125 ml je Innenverpackung,
  4. feste Stoffe der Ziffern 6, 8 und 10: höchstens 500 g je Innenverpackung

Diese Stoff mengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 3538 entsprechen. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg. Diese Stoff mengen, die in Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff, welche nicht bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen werden können, enthalten sind, dürfen in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie anstelle von Außenverpackungen befördert werden, vorausgesetzt die Gesamtmasse des Versandstücks überschreitet nicht 20 kg.

Diese Stoffmengen dürfen mit anderen Stoffen und Gegenständen oder Stoffen zusammengepackt werden, wenn sie beim Freiwerden nicht gefährlich miteinander reagieren.

Gefährliche Reaktionen sind:

  1. die Verbrennung und/oder die Entwicklung beträchtlicher Wärme;
  2. die Entwicklung entzündbarer und/oder giftiger Gase;
  3. die Bildung ätzender flüssiger Stoffe;
  4. die Bildung instabiler Stoffe.

Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500(1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.

(2) Bei der Beförderung nach Absatz (1) ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft zu versehen:

  1. mit der Kennzeichnungsnummer des Füllgutes, der die Buchstaben "UN` vorangestellt werden;
  2. bei verschiedenen Gütern mit unterschiedlichen Kennzeichnungsnummern in ein und demselben Versandstück:

Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bildet; wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.

2. Vorschriften

A. Versandstücke

1. Allgemeine Verpackungsvorschriften

ADR01 1, 2, 3 - 2552

(1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen und so beschaffen sein, daß keiner der Werkstoffe, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, den Inhalt gefährlich beeinträchtigen kann. Der Füllungsgrad darf 93 % nicht überschreiten. Bei zusammengesetzten Verpackungen müssen Füllstoffe schwer entzündbar sein und dürfen keine Zersetzung des organischen Peroxids beim Freiwerden verursachen.

(2) Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs A.6 entsprechen.

(3) Nach den Bestimmungen der Rn. 3511(2) oder 3611(2) sind für die Stoffe und Gegenstände Verpackungen der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y", zu verwenden. Metallene Verpackungen der Verpackungsgruppe I dürfen jedoch nicht verwendet werden.

Bem. Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 5.2 in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern siehe Anlage B.

2. Besondere Verpackungsvorschriften

2553

(1) Die Verpackungsmethoden für die Stoffe der Klasse 5.2 sind in der Tabelle 2 aufgeführt und werden mit OP1 bis OP8 bezeichnet. Viskose Stoffe, deren Auslaufzeit aus einem DIN-Becher mit einer Auslaufdüse von 4 mm Durchmesser bei 20 °C mehr als 10 Minuten beträgt (was einer Auslaufzeit von mehr als 690 s bei 20 °C aus einem Ford-Becher 4 entspricht, oder mehr als 2,68 x 10-3 m2/s), sind als feste Stoffe zu betrachten.

( 2) Die Stoffe und Gegenstände müssen, wie in Rn. 2551 angegeben und in der Tabelle 2 näher beschrieben verpackt sein. Eine Verpackungsmethode für ein kleineres Versandstück, d. h. mit einer niedrigeren OP-Nummer, darf verwendet werden, nicht jedoch eine Verpackungsmethode für ein größeres Versandstück, d. h. mit einer höheren OP-Nummer.

Die für jede Verpackungsmethode angegebenen Mengen stellen Höchstwerte dar, die gegenwärtig als angemessen angesehen werden. Folgende Verpackungsarten dürfen verwendet werden:

vorausgesetzt,

  1. die Verpackungen entsprechen den Vorschriften des Anhangs A.5;
  2. die Verpackungen aus Metall (einschließlich Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen und Außenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen oder Kombinationsverpackungen) werden nur für die Verpackungsmethoden OP7 und OP8 verwendet; und
  3. in den zusammengesetzten Verpackungen werden Gefäße aus Glas nur als Innenverpackungen mit höchstens 0,5 Liter oder 0,5 kg Inhalt verwendet.

Tabelle 2: Höchstzulässige Mengen je Verpackung/Versandstück1 für die Verpackungsmethoden OP1 bis OP8

höchstzulässige Menge Verpackungsmethode
OP1 OP21 OP3 OP41 OP5 OP6 OP7 OP8
Höchstzulässige Masse (kg) für feste Stoffe und für zusammengesetzte Verpackungen (flüssige und feste Stoffe) 0,5 0,5/10 5 5/25 25 50 50 2002
Höchstzulässiger Inhalt in Litern für flüssige Stoffe3 0,5 - 5 - 30 60 60 2254
1) Sind zwei Werte angegeben, so bezieht sich der erste auf die höchstzulässige Nettomasse je Innenverpackung und der zweite auf die höchstzulässige Nettomasse des vollständigen Versandstücks.
2) 60 kg für Kanister, 100 kg für Kisten.
3) Viskose flüssige Stoffe gelten als feste Stoffe, wenn das Kriterium der Rn. 2553(1) erfüllt ist.
4) 60 Liter für Kanister.

( 3) Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster Nr. 01 versehen sind, müssen den Bestimmungen der Rn. 2102 ( 9) und ( 10) entsprechen.

( 4) Die Gefäße und die Großpackmittel (IBC) mit Stoffen der Ziffern 1 b), 3b), 5b), 7b), 9b), 11b), 13b), 15b), 17b) oder 19 b), aus denen geringe Mengen von Gasen austreten, sind mit einer Lüftungseinrichtung nach Rn. 3500 (8) oder Rn. 3601(6) zu versehen.

2554

Für organische Peroxide oder Zubereitungen organischer Peroxide, die nicht in Rn. 2551 genannt sind, ist die geeignete Verpackungsmethode nach folgendem Verfahren auszuwählen:

  1. Organische Peroxide des Typs B:

Den Stoffen und Gegenständen ist die Verpackungsmethode OP5 zuzuordnen, wenn sie die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 20.4.3 b) in einer der angegebenen Verpackungen erfüllen. Erfüllt das organische Peroxid diese Kriterien nur in einer kleineren Verpackung als denen gemäß Verpackungsmethode OP5, d. h. in einer der

Verpackungen gemäß OP1 bis OP4, ist die entsprechende Verpackungsmethode mit der niedrigeren OP-Nummer anzuwenden.

  1. Organische Peroxide des Typs C:

    Den Stoffen und Gegenständen ist die Verpackungsmethode OP6 zuzuordnen, wenn sie die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 20.4.3 c) in einer der angegebenen Verpackungen erfüllen. Erfüllt das organische Peroxid diese Kriterien nur in einer kleineren Verpackung als denen gemäß Verpackungsmethode OP6, ist die entsprechende Verpackungsmethode mit der niedrigeren OP-Nummer anzuwenden.

  2. Organische Peroxide des Typs D:

Die Verpackungsmethode OP7 ist anzuwenden.

  1. Organische Peroxide des Typs E:

Die Verpackungsmethode OP8 ist anzuwenden.

  1. Organische Peroxide des Typs F:

Die Verpackungsmethode OP8 ist anzuwenden.

2555

(1) Die Stoffe der Ziffern 9 b), 10b), 19b) und 20 b) der Rn. 2551 dürfen in Großpackmitteln (IBC) unter den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgesetzten Bedingungen befördert werden, wenn die zuständige Behörde aufgrund von Prüfungen bestätigt, daß eine solche Beförderung sicher vorgenommen werden kann. Die erforderlichen Prüfungen umfassen folgendes:

und

Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, müssen diese Bedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der Beförderung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden.

(2) Die nachstehenden organischen Peroxide des Typs F dürfen ungeachtet der Vorschriften des Absatzes (1) in Großpackmitteln (IBC) des genannten Typs befördert werden:

Bem. Bei der Beförderung eines organischen Peroxids in einem Großpackmittel (IBC) gemäß nachstehenden Vorschriften hat der Absender (Verlader) die Verantwortung, darauf zu achten, daß

  1. die am Großpackmittel (IBC) angebrachten Druck- und Notfalldruckentlastungseinrichtungen unter entsprechender Berücksichtigung der Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) des organischen Peroxids und einer Feuereinwirkung ausgelegt sind und,
  2. sofern zutreffend, die angegebenen Kontroll- und Notfalltemperaturen unter Berücksichtigung der Auslegung (z.B. Wärmeisolierung) des zu verwendenden Großpackmittels (IBC) geeignet sind.
Stoff IBC Typ Höchst- menge
(Liter)
Kontroll- tempe-
ratur
(°C *)
Notfall- tempe-
ratur
(°C *)
3109 Organische Peroxide Typ F, flüssig        
tert-Butylperoxyacetat, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31A 1250    
31HA1 1000    
tert-Butylperoxy-3,5,5-trimethylhexanoat, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31A 1250    
31HA1 1000    
Cumylhydroperoxid, höchstens 90 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA1 1250    
Dibenzoylperoxid, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser 31H1 1000    
Di-tert-butylperoxid, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31A 1250    
31HAl 1000    
1,1-Di-(tert-butylperoxy)-cyclohexan, höchstens 42 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31H1 1000    
Dilauroylperoxid, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser 31HA1 1000    
Isopropylcumylhydroperoxid, höchstens 72 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA1 1250    
p-Menthylhydroperoxid, höchstens 72 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA1 1250    
Peroxyessigsäure, stabilisiert, höchstens 17 % 31A 1500    
31H1 1500    
31HA1 1500    
3119 Organisches Peroxid Typ F, flüssig, temperaturkontrolliert        
tert-Butylperoxy-2-ethylhexanoat, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ B 31HA1 1000 +30 +35
31A 1250 +30 +35
tert-Butylperoxypivalat, höchstens 27 %, in Verdünnungsmittel B 31HA1 1000 +10 +15
31A 1250 +10 +15
Di-(4-tert-butylcyclohexyl)-peroxydicarbonat, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser 31HA1 1000 +30 +35
Dicetylperoxydicarbonat, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser 31HA1 1000 +30 +35
Dimyristylperoxydicarbonat, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser 31HA1 1000 +15 +25
Di-(3,5,5-trimethylhexanoyl)-peroxid, höchstens 38 %, in Verdünnungsmittel Typ A 31HA1 1000 +10 +15
31A 1250 +10 +15
3120 Organisches Peroxid Typ F, fest, temperaturkontrolliert        
* Die angegebenen Temperaturen beziehen sich auf ein nicht wärmeisoliertes Großpackmittel (IBC).

(3) Um ein explosionsartiges Aufreißen von metallenen Großpackmitteln (IBC) oder Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit vollwandigem Metallgehäuse zu vermeiden, müssen die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen so beschaffen sein, daß alle Zersetzungsprodukte und Dämpfe abgeführt werden, die bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei vollständiger Feuereinwirkung während eines Zeitraums von mindestens einer Stunde, berechnet nach den in Rn. 211.536 (3) und 212.536 (3) angegebenen Methoden, entwickelt werden.

2556
-
2557

3. Zusammenpackung

2558

Die Stoffe der Klasse 5.2 dürfen weder mit Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen noch mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, zu einem Versandstück vereinigt werden.

4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)

Aufschriften

ADR01 1, 2, 3 - 2559

(1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.

Gefahrzettel

( 2) Versandstücke mit Stoffen der Klasse 5.2 sind mit einem Zettel nach Muster 5.2 zu versehen.

( 3) Versandstücke mit organischen Peroxiden der Ziffern 1, 2, 11 und 12 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 01 zu versehen, es sei denn, die zuständige Behörde hat den Wegfall dieses Zettels für den geprüften Verpackungstyp genehmigt, weil Prüfungsergebnisse erwiesen haben, daß das organische Peroxid in einer solchen Verpackung keine Explosionsgefahr darstellt [siehe Rn. 2561 ( 4)].

( 4) Wenn ein Stoff gemäß den Kriterien der Klasse 8 [siehe Rn. 2800 (3)] stark ätzend oder ätzend ist, sind die Versandstücke außerdem mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen, wenn dies in Rn. 2551 (zusätzliche Gefahrzettel) angegeben oder in den zugelassenen Beförderungsbedingungen vorgeschrieben ist [siehe Rn. 2550 (8)].

( 5) Versandstücke mit flüssigen Stoffen in Verpackungen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sowie Versandstücke mit Verpackungen mit Lüftungseinrichtungen oder Verpackungen mit Lüftungseinrichtungen ohne Außenverpackung sind an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen.

2560

B. Vermerke im Beförderungspapier

ADR01 - 2561

(1) Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2551 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und die entsprechende Sammelbezeichnung, ergänzt durch die durch Kursivschrift hervorgehobene chemische Benennung des Stoffes in Klammern.

Diese Bezeichnung ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer (zusammen mit dem Buchstaben) und der Abkürzung "ADR oder "RID" zu ergänzen, z.B. "3108 Organisches Peroxid Typ E, fest (Dibenzoylperoxid), 5.2 Ziffer 8b) ADR".

Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 2000 ( 5)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall enthält , wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 2002 ( 8) maßgebende(n) Komponente(n) mit ihrer/ihren chemischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z.B. "Abfall, enthält 3107 Organisches Peroxid Typ E, flüssig (Peroxyessigsäure) 5.2 Ziffer 7 b) ADR". Im allgemeinen brauchen nicht mehr als zwei Komponenten, die für die Gefahr(en) des Abfalls maßgebend sind, angegeben zu werden.

( 2) Wenn Stoffe und Gegenstände unter Bedingungen befördert werden, die von der zuständigen Behörde festgesetzt sind [siehe Rn. 2550 (8), 2555 (1) und Anhang B.1 a/B.1 b Rn. 21x 511], ist im Beförderungspapier zu vermerken:

"Beförderung gemäß Rn. 2561 (2)".

Eine Ausfertigung der Genehmigung der zuständigen Behörde mit den Beförderungsbedingungen ist dem Beförderungspapier beizufügen.

( 3) Wenn ein Muster eines organischen Peroxids gemäß Rn. 2550 (9) befördert wird, ist im Beförderungspapier zu vermerken:

"Beförderung gemäß Rn. 2561 (3)".

( 4) Ist aufgrund einer Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Rn. 2559 ( 3) ein Zettel nach Muster 01 nicht erforderlich, ist im Beförderungspapier zu vermerken:

"Gefahrzettel nach Muster 01 nicht erforderlich".

( 5) Bei Beförderung von organischen Peroxiden Typ G (siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 20.4.2 g) darf im Beförderungspapier vermerkt werden:

"Kein Stoff der Klasse 5.2".

( 6) Für organische Per6xide mit Temperaturkontrolle während der Beförderung sind die Kontroll- und Notfalltemperaturen im Beförderungspapier anzugeben:

"Kontrolltemperatur: ... °C
Notfalltemperatur: . .°C".

2562
-
2566

C. Leere Verpackungen

ADR01 - 2567

(1) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC) der Ziffer 31 müssen so verschlossen und undurchlässig sein wie in gefülltem Zustand.

(2) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC) der Ziffer 31 müssen mit den gleichen Aufschriften und Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand.

(3) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 31 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, z.B. "Leere Verpackungen 5.2 Ziffer 31 ADR". Bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, leeren Aufsetztanks und leeren Tankcontainern ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie die chemische Benennung und der Ziffer des letzten Ladegutes, z.B. "Letztes Ladegut: 3109 Organisches Peroxid Typ F, flüssig (tert-Butylhydroperoxid) Ziffer 9 b)", zu ergänzen.

2568 -
2599

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