Anlagen a und B

des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderunggefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Anlageband zum BGBl. II Nr. 44
vom 22. Oktober 1998
(BGBl. II 1998 S. 2731, ber. 1999 S. 447, ber. 2000 S. 888)



Anlage a zum ADR
Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände

I. Teil
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

Begriffsbestimmungen
ADR01

2000

(1) Im Sinne dieser Anlage bedeuten

"Zuständige Behörde" die Dienststelle, die in jedem Staat und in jedem Einzelfall von der Regierung als solche bestimmt wird; "Gase" Gase und Dämpfe;

"Gefährliche Güter", wenn der Ausdruck allein verwendet wird, die Stoffe und Gegenstände, die als Stoffe und Gegenstände des ADR bezeichnet sind;

" Versandstück", das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung oder dem Großpackmittel (IBC) mit Inhalt. Der Begriff umfaßt die Gefäße für Gase gemäß Rn. 2211 sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer Formgebung unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder in Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Dieser Begriff gilt weder für unverpackte Gegenstände und Stoffe in loser Schüttung in Containern oder Fahrzeugen noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden;

"Beförderung in loser Schüttung" die Beförderung eines festen Stoffes ohne Verpackung;

"RID" Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter [Anlage I zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM)];

"Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter" die zehnte überarbeitete Ausgabe der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter (ST/SG/AC.10/1 /Rev. 10);

"Handbuch Prüfungen und Kriterien" die zweite überarbeitete Ausgabe der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien (ST/SG/AC.10/11/ Rev.2);

"IMDG-Code" der von der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO) in London herausgegebene Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen;

"Technische Anweisungen der ICAO" die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in Montreal herausgegebenen Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr.

( 2) Im Sinne dieser Anlage gelten die Tanks (siehe die Begriffsbestimmungen in Anlage B) nicht ohne weiteres als Gefäße, da der Ausdruck "Gefäß" in einem einschränkenden Sinne verwendet wird. Die Vorschriften über die Gefäße sind auf die festverbundenen Tanks, die Elemente eines Batterie-Fahrzeugs, die Aufsetztanks und die Tankcontainer nur in den Fällen anzuwenden, in denen dies ausdrücklich bestimmt ist.

( 3) Der Ausdruck "Geschlossene Ladung" bezeichnet jede Ladung, die von einem einzigen Absender kommt, dem der ausschließliche Gebrauch eines Fahrzeugs oder eines Großcontainers vorbehalten ist, wobei alle Ladevorgänge nach den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers durchgeführt werden.

( 4) Unter einer "n.a.g."-Eintragung (nicht anderweitig genannt) im Sinne des ADR wird eine Sammelbezeichnung verstanden, der Stoffe, Gemische, Lösungen oder Gegenstände zugeordnet werden können, die

  1. in den Ziffern der Stoffaufzählungen nicht namentlich genannt sind und
  2. chemische, physikalische und/oder gefährliche Eigenschaften besitzen, die der Klasse, der Ziffer, dem Buchstaben und der Benennung der "n.a.g."-Eintragung entsprechen.

( 5) Abfälle sind Stoffe, Lösungen, Gemische oder Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren.

( 6) Für die Klassifizierung von Stoffen gelten gefährliche Güter mit einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder darunter bei einem Druck von 101,3 kPa als flüssige Stoffe. Ein viskoser Stoff, für den ein spezifischer Schmelzpunkt nicht bestimmt werden kann, ist dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 oder der im Anhang A.3 Rn. 3310 beschriebenen Prüfung zur Bestimmung des Fließverhaltens (Penetrometerverfahren) zu unterziehen.

2001

(1) In dieser Anlage und in der Anlage B gelten folgende Maßeinheiten 1: ADR01

Größe SI-Einheit 2 zusätzlich zuge-
lassene Einheit
Beziehung zwi-
schen den Einheiten
Länge m (Meter)    
Fläche m2 (Quadratmeter)    
Volumen m3 (Kubikmeter) l 3(Liter) 1 l = 10-3 m3
Zeit s (Sekunde) min (Minute) 1 min = 60 s
    h (Stunde) 1 h = 3 600 s
    d (Tag) 1 d = 86400 s
Masse kg (Kilogramm) g (Gramm) 1 g = 10-3 kg
     t (Tonne) 1 t = 103 kg
Dichte kg/m3 kg/l 1 kg/l = 103 kg/m3
Temperatur K (Kelvin) °C (Grad Celsius) 0 °C = 273,15 K
Temperaturdifferenz K (Kelvin) °C (Grad Celsius) 1 °C = 1 K
Kraft N (Newton) - 1 N = 1 kg × m/s2
Druck Pa (Pascal) bar (Bar) 1 bar = 105Pa
      1 Pa = 1 N/m2
Mechanische Spannung N/m2 N/mm2 1 N/mm2 = 1 MPa
Arbeit   kWh (Kilowattstunde) 1 kWh = 3,6 MJ
Energie J (Joule)   1 J =1 N × m=1 W × s
Wärmemenge   eV (Elektronvolt) 1 eV = 0,1602 × 10-18J
Leistung W (Watt) - 1 W = 1 J/s = 1 N × m/s
Kinematische Viskosität m2/s mm2/s 1 mm2/s = 10-6 m2/s
Dynamische Viskosität mPa × s mPa × s 1 mPa × s =10-3 Pa × s
Aktivität 4 Bq (Becquerel)    
Aquivalentdosis 5 Sv (Sievert)    

Dezimale Vielfache und Teile einer Einheit können durch Vorsetzen der nachfolgenden Vorsätze bzw. Vorsatzzeichen vor den Namen bzw. das Zeichen der Einheit gebildet werden:

Faktor Vorsatz Vorsatzzeichen

  1 000 000 000 000 000 000 = 1018 Trillionenfach Exa E
1 000 000 000 000 000 = 1015 Billiardenfach Peta P
1 000 000 000 000 = 1012 Billionenfach Tera 1
1 000 000 000 = 109 Milliardenfach Giga G
1 000 000 = 106 Millionenfach Mega M
1 000 = 103 Tausendfach Kilo k
100 = 102 Hundertfach Hekto h
10 = 101 Zehnfach Deka da
0,1 = 10-1 Zehntel Dezi d
0,01 = 10-2 Hundertstel Zenti c
0,001 = 10-3 Tausendstel Milli m
0,000 001 = 10-6 Millionstel Mikro µ
0,000 000 001 = 10-9 Milliardstel Nano n
0,000 000 000 001 = 10-12 Billionstel Piko p
0,000 000 000 000 001 = 10-15 Billiardstel Femto f
0,000 000 000 000 000 001 = 10-18 Trillionstel Atto a

( 2) Soweit in dieser Anlage und in der Anlage B das Wort "Gewicht" verwendet wird, ist darunter die Masse zu verstehen.

( 3) Ist in dieser Anlage und in der Anlage B vom Gewicht der Versandstücke die Rede, so ist darunter, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bruttomasse zu verstehen. Die Masse der für die Beförderung der Güter benutzten Container und Tanks ist in den Bruttomassen nicht enthalten.

( 4) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bedeutet in dieser Anlage und in der Anlage B das Zeichen "%":

  1. bei Mischungen von festen oder flüssigen Stoffen, bei Lösungen oder bei festen, von einer Flüssigkeit getränkten Stoffen den in Prozent angegebenen Massenanteil bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung, der Lösung oder des getränkten Stoffes;
  2. bei verdichteten Gasgemischen, die unter Druck eingefüllt werden, den in Prozent angegebenen Volumenanteil, bezogen auf das Gesamtvolumen der Gasmischung, oder, wenn sie nach Masse eingefüllt werden, den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung;

bei verflüssigten Gasgemischen sowie unter Druck gelösten Gasen den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung.

( 5) Drücke jeder Art von Gefäßen (z.B. Prüfdruck, innerer Druck, Öffnungsdruck von Sicherheitsventilen) werden immer als Überdruck (über dem atmosphärischen Druck liegender Druck) angegeben; der Dampfdruck von Stoffen wird dagegen immer als absoluter Druck angegeben.

( 6) Ist in dieser Anlage oder in der Anlage B ein Füllungsgrad für Gefäße oder Tanks vorgesehen, so bezieht sich dieser immer auf eine Stofftemperatur von 15 °C, sofern nicht eine andere Temperatur genannt ist.

( 7) Bis zur vollständigen Einarbeitung der SI-Einheiten in den Text des ADR ist folgende angenäherte Umrechnung zugelassen:

1 kg/mm2 = 10 N/mm2
1 kg/cm2 = 1 bar.

1) Für die Umrechnung der bisher gebräuchlichen Einheiten in SI-Einheiten gelten folgende gerundete Werte:

Kraft
1 kg = 9,807N      
1 N = 0,102kg      
Mechanische Spannung
1 kg/mm2 = 9,807 N/mm2      
1 N/mm2 = 0,102 kg/mm2      
Druck        
1 Pa = 1 N/m2 = 10-5 bar = 1,02 × 10-5 kg/cm2 = 0,75 × 10-2 Torr  
1 bar = 105Pa = 1,02 kg/cm2 750 Torr  
1 kg/cm2 = 9,807 × 104 Pa = 0,9807 bar = 736 Torr  
1 Torr = 1,33 × 102 Pa 1,33 × 10-3 bar 1,36 × 10-3 kg/cm2  
Arbeit, Energie, Wärmemenge
1 J = 1 Nm = 0,278 × 10-6kWh = 0,102 kgm = 0,239 × 10-3 kcal
1 kWh = 3,6 × 106J = 367 × 103 kgm = 860 kcal  
1 kgm = 9,807 J = 2,72 × 10-8 kWh = 2,34 × 10-3 kcal  
1 kcal = 4,19 × 103 J = 1,16 × 10-3 kWh = 427 kgm  
Leistung
1W = 0,102 kgm/s = 0,86 kcal/h    
1 kgm/s = 9,807 W = 8,403 kcal/h    
1 kcal/h = 1,16 W = 0,119 kgm/s    
Viskosität, kinematisch
1 m2/s 104 St (Stokes)      
1 St 10-4 m2/s      
Viskosität, dynamisch
1 Pa × s = 1 Ns/m2 = 10 P (Poise) = 0,102 kgs/m2  
1 P = 0,1 Pa × s = 0,1 Ns/m2 = 1,02 × 10-2 kgs/m2  
1 kgs/m2 = 9,807 Pa × s = 9,807 Ns/m2 = 98,07 P  

2) Das Internationale Einheitensystem (SI) ist des Ergebnis von Beschlüssen der Generalkonferenz für Maße und Gewichte (Adr.: Pavillon de Breteuil, Parc de St-Cloud, F-92310 Sevres).

3) Beim Schreiben mit der Schreibmaschine ist für Liter neben dem zeichen "l" auch das Zeichen "L" zulässig.

4) Zur Information darf zusätzlich in Klammern die Aktivität in Ci (Curie) angegeben werden (Beziehung zwischen den Einheiten: 1 Ci = 3,7 × 1010 Bq). Abweichend von der Umrechnungsformel dürfen gerundete Werte angegeben werden.

5) Zur Information darf zusätzlich in Klammem die Aquivalentdosis in rem angegeben werden (Beziehung zwischen den Einheiten: 1 rem = 0,01 Sv).

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