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Anlage a zum ADR
Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände
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Anhang A.9
1. Vorschriften für die Gefahrzettel
Bem. Für Versandstück siehe auch Rn. 2007.
(1) Die Zettel 1, 1.4, 1.5, 1.6, 01, 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 05, 6.1, 6.2, 7A, 7B, 7C, 8 und 9 müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm haben. Sie haben eine Linie, welche in 5 mm Abstand vom Rand verläuft und welche die gleiche Farbe hat wie das auf dem Zettel dargestellte Symbol.
Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Zettel geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleiben [siehe auch Rn. 2224 ( 3)]. Zettel 7 D und andere Zettel, die an Fahrzeugen, Tanks von mehr als 3 m3 Fassungsraum oder an Großcontainern anzubringen sind, müssen eine Seitenlänge von mindestens 250 mm haben.
(2) Der Zettel 11 muß die Form eines Rechtecks im Normalformat A5 (148 mm x 210 mm) haben. Wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, darf der Zettel geringere Abmessungen haben, sofern er deutlich sichtbar bleibt.
(3) In der unteren Hälfte der Gefahrzettel darf sich eine Aufschrift in Zahlen oder Buchstaben befinden, die auf die Art der Gefahr hinweist.
(4) Aufschriften auf Gefahrzettel müssen gut lesbar und unauslöschlich angebracht sein.
(1) Die Gefahrzettel müssen auf geeignete Weise und deutlich sichtbar auf den Versandstücken und den festverbundenen Tanks angebracht sein. Nur wenn die äußere Beschaffenheit eines Versandstücks dies nicht zuläßt, dürfen sie auf Pappe oder Täfelchen aufgeklebt werden, die aber an dem Versandstück fest angebracht sein müssen. Statt Zetteln dürfen auch dauerhafte Gefahrzeichen angebracht werden, die den vorgeschriebenen Mustern genau entsprechen.
(2) Der Absender (Verlader) ist für das Anbringen der Zettel verantwortlich.
(3) Neben den im ADR vorgeschriebenen Gefahrzetteln dürfen auf Versandstücken, Containern, Tankcontainern und Batterie-Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern Gefahrzettel angebracht werden, die den Vorschriften für andere Beförderungsarten entsprechen (wie im IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO vorgesehen), wenn diese Beförderungen teilweise auf der Straße erfolgen; die Bezettelung muß den Bestimmungen nach diesen Vorschriften entsprechen.
2. Erläuterung der Bildzeichen
Die für die Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 vorgeschriebenen Gefahrzettel bedeuten:
Nr. 1 Explosiv, Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.3; |
(schwarz auf orangefarbenem Grund; explodierende Bombe in der oberen Hälfte, entsprechende Nummer der Unterklasse und Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe in der unteren Hälfte; kleine Ziffer 1 in der unteren Ecke): ** Angabe der entsprechenden Nummer der Unterklasse und des Buchstabens der Verträglichkeitsgruppe; a = 5 mm; b = Versandstück 100 mm, Fahrzeuge 250 mm mindestens |
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Nr. 1.4 Explosiv, Unterklasse 1.4; |
(schwarz auf orangefarbenem Grund; Nummer der Unterklasse "1.4", welche den größten Teil der oberen Hälfte ausfüllt; Buchstabe der entsprechenden Verträglichkeitsgruppe in der unteren Hälfte; kleine Ziffer 1 in der unteren Ecke): *** Angabe dess Buchstabens der entsprechenden Verträglichkeitsgruppe; a = 5 mm; b = Versandstück 100 mm, Fahrzeuge 250 mm mindestens |
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Nr. 1.5 Explosiv, Unterklasse 1.5; |
(schwarz auf orangefarbenem Grund; Nummer der Unterklasse "1.5", welche den größten Teil der oberen Hälfte ausfüllt; Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe "D" in der unteren Hälfte; kleine Ziffer 1 in der unteren Ecke): *** Angabe dess Buchstabens der entsprechenden Verträglichkeitsgruppe; a = 5 mm; b = Versandstück 100 mm, Fahrzeuge 250 mm mindestens |
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Nr. 1.6 Explosiv, Unterklasse 1.6; |
(schwarz auf orangefarbenem Grund; Nummer der Unterklasse "1.6", welche den größten Teil der oberen Hälfte ausfüllt; Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe "N" in der unteren Hälfte; kleine Ziffer 1" in der unteren Ecke): a = 5 mm; b = Versandstück 100 mm, Fahrzeuge 250 mm mindestens |
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Nr. 01 Explosionsgefährlich; |
(schwarz auf orangefarbenem Grund; explodierende Bombe in der oberen Hälfte): a = 5 mm; b = Versandstück 100 mm, Fahrzeuge 250 mm mindestens |
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Nr. 2 Nicht brennbares und nicht giftiges Gas; |
(Gasflasche, schwarz oder weiß auf grünem Grund, kleine Ziffer "2" in der unteren Ecke): a = 5 mm; b = Versandstück 100 mm, Fahrzeuge 250 mm mindestens |
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Nr. 3 Feuergefährlich (entzündbare flüssige Stoffe); |
(Flamme, schwarz oder weiß auf rotem Grund): a = 5 mm; b = Versandstück 100 mm, Fahrzeuge 250 mm mindestens |
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Nr. 4.1 Feuergefährlich (entzündbare feste Stoffe); |
(Flamme, schwarz, Grund aus gleich breiten senkrechten roten und weißen Streifen): a = 5 mm; b = Versandstück 100 mm, Fahrzeuge 250 mm mindestens |
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Nr. 4.2 Selbstentzündlich; |
(Flamme, schwarz auf weißem Grund; untere Hälfte des Zettels rot): a = 5 mm; b = Versandstück 100 mm, Fahrzeuge 250 mm mindestens |
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Nr. 4.3 Entzündliche Gase bei Berührung mit Wasser;
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(Flamme, schwarz oder weiß auf blauem Grund): a = 5 mm; b = Versandstück 100 mm, Fahrzeuge 250 mm mindestens |
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Nr. 5.1 Entzündend wirkender Stoff; |
(Flamme über einem Kreis, schwarz auf gelbem Grund, kleine Ziffern "5.1" in der unteren Ecke): a = 5 mm; b = Versandstück 100 mm, Fahrzeuge 250 mm mindestens |
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Nr. 5.2 Organisches Peroxid: Feuergefahr; |
(Flamme über einem Kreis, schwarz auf gelbem Grund, kleine Ziffern "5.2" in der unteren Ecke): a = 5 mm; b = Versandstück 100 mm, Fahrzeuge 250 mm mindestens |
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Nr. 05 Entzündend wirkender Stoff; |
(Flamme über einem Kreis, schwarz auf gelbem Grund): a = 5 mm; b = Versandstück 100 mm, Fahrzeuge 250 mm mindestens |
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Nr. 6.1 Giftig: in den Fahrzeugen und an Belade-, Entlade- oder Umladestellen getrennt von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln zu halten; |
(Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen, schwarz auf weißem Grund): a = 5 mm; b = Versandstück 100 mm, Fahrzeuge 250 mm mindestens |
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Nr. 6.2 Ansteckungsgefährlich: in den Fahrzeugen und an Belade-, Entlade- oder Umladestellen getrennt von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln zu halten; |
(Kreis, der von drei sichelförmigen Zeichen überlagert wird) a = 5 mm; b = Versandstück 100 mm, Fahrzeuge 250 mm mindestens |
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Nr. 7A Radioaktiver Stoff in Versandstücken der Kategorie I-WEISS; bei Beschädigung von Versandstücken gesundheitsgefährdende Wirkung bei Aufnahme in den Körper, beim Einatmen und beim Berühren des freigewordenen Stoffes sowie Gefahr der Strahleneinwirkung auf Entfernung; |
(Strahlensymbol, Aufschrift: "RADIOACTIVE", gefolgt von einem senkrechten Streifen in der unteren Hälfte, mit folgendem Text: Inhalt . . . Aktivität . . . kleine Ziffer 7 in der unteren Ecke; Symbol und Aufschrift schwarz auf weißem Grund, senkrechter Streifen rot: a = 5 mm; b = Versandstück 100 mm, Großcontainer/ Tanks/ Fahrzeuge 250 mm mindestens |
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Nr. 7B Radioaktiver Stoff in Versandstücken der Kategorie II-GELB; von Versandstücken mit der Aufschrift "FOTO" (siehe Rn. 2711) fernhalten; bei Beschädigung von Versandstücken gesundheitsgefährdende Wirkung bei Aufnahme in den Körper, beim Einatmen und beim Berühren des freigewordenen Stoffes sowie Gefahr der Strahleneinwirkung auf Entfernung; |
wie Zettel 7A, aber mit zwei senkrechten Streifen in der unteren Hälfte, mit folgendem Text: Inhalt . . . Aktivität . . . Transportkennzahl . . . . (in schwarz eingerahmtem rechteckigem Feld). Kleine Ziffer 7 in der unteren Ecke; Symbol und Aufschrift schwarz; Grund: obere Hälfte gelb; untere Hälfte weiß; senkrechte Streifen rot): a = 5 mm; b = Versandstück 100 mm, Großcontainer/ Tanks/ Fahrzeuge 250 mm mindestens |
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Nr. 7C Radioaktiver Stoff in Versandstücken der Kategorie III-GELB; von Versandstücken mit der Aufschrift "FOTO" (siehe Rn. 2711) fernhalten; bei Beschädigung von Versandstücken gesundheitsgefährdende Wirkung bei Aufnahme in den Körper, beim Einatmen und beim Berühren des freigewordenen Stoffes sowie Gefahr der Strahleneinwirkung auf Entfernung; |
(wie Zettel 7B, aber mit drei senkrechten Streifen in der unteren Hälfte): a = 5 mm; b = Versandstück 100 mm, Großcontainer/ Tanks/ Fahrzeuge 250 mm mindestens |
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Nr. 7D Radioaktiver Stoff mit den unter 7A, 7B oder 7C angegebenen Gefahren; |
(Strahlensymbol, darunter die Aufschrift "RADIOACTIVE" und Ziffer 7; Symbol und Aufschrift schwarz; Grund: obere Hälfte gelb; untere Hälfte weiß. Die Verwendung des Wortes "RADIOACTIVE" in der unteren Hälfte ist freigestellt, um alternativ die dieser Sendung entsprechende Kennzeichnungsnummer des Stoffes anzugeben): a = 5 mm; b = Versandstück 100 mm, Großcontainer/ Tanks/ Fahrzeuge 250 mm mindestens |
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Nr. 8 Ätzend; |
(Reagenzgläser, aus denen Tropfen auf den Querschnitt einer Platte und auf eine Hand herabfallen; schwarz auf weißem Grund, untere Hälfte des Zettels schwarz mit weißem Rand): a = 5 mm; b = Versandstück 100 mm, Fahrzeuge 250 mm mindestens |
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Nr. 9 Verschiedene Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die nicht unter die Begriffe anderer Klassen fällt; |
(Grund weiß, mit sieben senkrechten schwarzen Streifen in der oberen Hälfte und kleine Ziffer 9, unterstrichen, in der unteren Ecke): a = 5 mm; b = Versandstück 100 mm, Fahrzeuge 250 mm mindestens |
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Nr. 10 bleibt offen | |||
Nr. 11 Oben; der Zettel ist mit den Pfeilspitzen nach oben anzubringen; |
(zwei Pfeile, schwarz auf weißem oder geeignetem kontrastierendem Grund):
a = 210 mm |
Übergangsvorschriften
Noch vorhandene Gefahrzettel, die den bis zum 31. Dezember 1998 vorgeschriebenen Mustern entsprechen, dürfen aufgebraucht werden.
(Stand: 29.08.2023)
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