B. Anorganische entzündbare feste Stoffe und Gegenstände
11. Anorganische nichtmetallische Stoffe in entzündbarer Form:
1339 Phosphorheptasulfid (P4S7), frei von weißem oder gelbem Phosphor, 1341 Phosphorsesquisulfid (P4S3), frei von weißem oder gelbem Phosphor, 1343 Phosphortrisulfid (P4S6), frei von weißem oder gelbem Phosphor, 2989 Bleiphosphit, zweibasig
13. Metalle und Metallegierungen, pulverförmig oder in anderer entzündbarer Form:
Bem.
Metalle und Metallegierungen, pulverförmig oder in anderer entzündbarer Form, die selbstentzündlich sind, sind Stoffe der Klasse 4.2 (siehe Rn. 2431 Ziffer 12).
Metalle und Metallegierungen, pulverförmig oder in anderer entzündbarer Form, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 (siehe Rn. 2471 Ziffern 11 bis 15).
Gegen Korrosion stabilisierte Zündsteine (Feuersteine) aus Cerium.Mischmetall und Eisen mit einem Gehalt von mindestens 10 % Eisen unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
Hafnium-, Titanium- und Zirkoniumpulver müssen einen sichtbaren Wasserüberschuß enthalten.
Hafnium-, Titanium- und Zirkoniumpulver, angefeuchtet, mechanisch hergestellt mit einer Teilchengröße von 53 µm und darüber, oder chemisch hergestellt mit einer Teilchengröße von 840 µm und darüber, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
1309 Aluminiumpulver, überzogen, 1346 Siliciumpulver, amorph, 1869 Magnesium und 1869 Magnesiumlegierungen, Pellets, Späne, Bänder, 2858 Zirkonium, trocken, gerollter Draht, Bleche, Streifen (dünner als 254 µm, aber nicht dünner als 18 µm), 2878 Titaniumschwammgranulate oder 2878 Titaniumschwammpulver,
3089 Entzündbares Metallpulver, n.a.g.
Bem.
Magnesiumlegierungen mit höchstens 50 % Magnesium unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
Siliciumpulver in anderer Form unterliegt nicht den Vorschriften des ADR.
2009 Zirkonium, trocken, Bleche, Streifen oder gerollter Draht, dünner als 18 µm, sind Stoffe der Klasse 4.2 [siehe Rn. 2431 Ziffer 12c)]. Zirkonium, trocken, Bleche, Streiten oder gerollter Dreht, in Dicken von mindestens 254 µm, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
Metallhydride, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 (siehe Rn. 2471 Ziffer 16).
2870 Aluminiumborhydrid oder 2870 Aluminiumborhydrid in Geräten ist ein Stoff der Klasse 4.2 (siehe Rn. 2471 Ziffer 17 a)].
15. Folgender anorganischer entzündbarer Stoff in geschmolzenem Zustand:
2448 Schwefel, geschmolzen.
Bem.
1350 Schwefel, fest, ist ein Stoff der Ziffer 11 c).
Andere anorganische entzündbare Stoffe in geschmolzenem Zustand sind zur Beförderung nicht zugelassen.
16. Anorganische entzündbare feste Stoffe, giftig, und Mischungen von anorganischen entzündbaren festen Stoffen, giftig (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:
Bem. Hinsichtlich der Giftigkeitskriterien siehe Rn 2600 (3).
17. Anorganische entzündbare feste Stoffe, ätzend, und Mischungen von anorganischen entzündbaren festen Stoffen, ätzend (wie Präparate. Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:
Andere als die in den Ziffern 21 bis 25 aufgeführten explosiven Stoffe in nicht explosivem Zustand sind als Stoffe der Klasse 4.1 zur Beförderung nicht zugelassen.
Nitroglycerol, Gemisch, desensibilisiert, fest, n.a.g., mit mehr als 2 Masse-%, aber höchstens 10 Masse-% Nitroglycerol und Pentaerythritoltetranitrat (PETN), Gemisch, desensibilisiert, fest, n.a.g., mit mehr als 10 Masse-%, aber höchstens 20 Masse-% PETN, sind den Kennzeichnungsnummern 3319 bzw. 3344 der Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter zugeordnet. Sie sind als Stoffe der Klasse 4.1 zur Beförderung nur zugelassen, wenn die Vorschriften der zuständigen Behörde erfüllt sind. Die zuständige Behörde muß die Ziffer und den Buchstaben auf der Grundlage des tatsächlichen Gefahrengrades und des für die Testserie 6 Typ c) verwendeten Verpackungstyps festlegen (siehe Rn. 2101 Ziffer 4 Kennzeichnungsnummern 0140 und 0150).
Für die Stoffe der Ziffern 21 bis 26 bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2404).
1310 Ammoniumpikrat, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser, 1322 Dinitroresorcinol, angefeuchtet mit mindestens 15 Masse-% Wasser, 1336 Nitroguanidin (Picrit), angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser, 1337 Nitrostärke, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser, 1344 Trinitrophenol, angefeuchtet mit mindestens 30 Masse-% Wasser, 1347 Silberpikrat, angefeuchtet mit mindestens 30 Masse-% Wasser, 1349 Natriumpikramat, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser, 1354 Trinitrobenzen, angefeuchtet mit mindestens 30 Masse-% Wasser, 1355 Trinitrobenzoesäure, angefeuchtet mit mindestens 30 Masse-% Wasser, 1356 Trinitrotoluen, angefeuchtet mit mindestens 30 Masse-% Wasser, 1357 Harnstoffnitrat, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser, 1517 Zirkoniumpikramat, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser, 33172-Amino-4,6-dinitrophenol, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser.
Folgende wasserbefeuchtete explosive Stoffe, Vorausgesetzt, sie werden in Mengen von höchstens 500 g je Versandstück befördert:
0154 Trinitrophenol (Pikrinsäure), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
Bem. Trinitrophenol, angefeuchtet mit mindestens 30 % Wasser, siehe unter 1.
0155 Trinitrochlorbenzen (Pikrylchlorid), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
0209 Trinitrotoluen (TNT), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
Bem. Trinitrotoluen, angefeuchtet mit mindestens 30 Masse-% Wasser, siehe unter 1.
0214 Trinitrobenzen, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
Bem. Trinitrobenzen, angefeuchtet mit mindestens 30 Masse-% Wasser, siehe unter 1.
0215 Trinitrobenzoesäure, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
Bem. Trinitrobenzoesäure, angefeuchtet mit mindestens 30 Masse-% Wasser, siehe unter 1.
2852 Dipikrylsulfid, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
Folgender wasserbefeuchteter explosiver Stoff, Vorausgesetzt, er wird in Mengen von höchstens 11,5 kg je Versandstück befördert:
0220 Harnstoffnitrat, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
Bem. Harnstoffnitrat, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser, siehe unter 1.
Bem.
Explosive Stoffe, die unter a)1. aufgeführt sind, deren Wassergehalt aber geringer ist als in den Grenzwerten angegeben, sind Stoffe der Klasse 1 (siehe Rn. 2101 Ziffer 4); einige dieser Stoffe dürfen jedoch unter den Vorschriften der Klasse 4.1 befördert werden, wenn sie die Bedingungen von a)2. oder a)3. erfüllen.
Dipikrylsulfid, angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser, ist ein Stoff der Klasse 1 Kennzeichnungsnummer 0401 (siehe Rn. 2101 Ziffer 4).
Explosive Stoffe der Kennzeichnungsnummern 0154, 0155, 0209, 0214 und 0215 in Mengen von mehr als 500 g je Versandstück sowie der Kennzeichnungsnummer 0220 in Mengen von mehr als 11,5 kg je Versandstück dürfen nur unter den Vorschriften der Klasse 1 befördert werden
Das Wasser muß im explosiven Stoff homogen verteilt sein. Während der Beförderung darf keine Entmischung auftreten, die die Inertisierungswirkung vermindert.
Die wasserfeuchten explosiven Stoffe dürfen vom Standard-Detonator1 nicht zur Detonation und durch die Wirkung eines kräftigen Zündverstärkers nicht zur Massenexplosion gebracht werden können.
1320 Dinitrophenol, angefeuchtet mit mindestens 15 Masse-% Wasser, 1321 Dinitrophenolate, angefeuchtet mit mindestens 15 Masse-% Wasser, 1348 Natriumdinitroorthocresolat, angefeuchtet mit mindestens 15 Masse-% Wasser.
Folgender giftiger wasserbefeuchteter explosiver Stoff, vorausgesetzt er wird in Mengen von höchstens 500 g je Versandstück befördert:
0234 Natriumdinitroorthocresolat, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser.
Bem. Natriumdinitroorthocresolat, angefeuchtet mit mindestens 15 Masse-% Wasser, siehe unter 1..
Bem.
Explosive Stoffe, die unter a)1. aufgeführt sind, deren Wassergehalt aber geringer ist als in den Grenzwerten angegeben, sind Stoffe der Klasse 1 (sieh. Rn. 2101 Ziffern 4 und 26). Natriumdinitroorthocresolat, angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser darf jedoch unter den Vorschriften der Klasse 4.1 befördert werden, wenn die Bedingungen von a)2. erfüllt sind.
0234 Natriumdinitroorthocresolat, angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser, in Mengen von mehr als 500 g je Versandstück darf nur unter den Vorschriften der Klasse 1 befördert werden.
Das Wasser muß im explosiven Stoff homogen verteilt sein. Während der Beförderung darf keine Einmischung auftreten, die die Inertisierungswirkung vermindert.
Die wasserfeuchten explosiven Stoffe dürfen vom Standard-Detonator1 nicht zur Detonation und durch die Wirkung eines kräftigen Zündverstärkers nicht zur Massenexplosion gebracht werden können.
2907 Isosorbitdinitrat, Mischungen mit mindestens 60 % Lactose, Mannose, Stärke oder Calciumhydrogenphosphat oder mit anderen Phlegmatisierungsmitteln, die mindestens ebenso Wirksame inertisierende Eigenschaften haben.
2555 Nitrocellulose mit mindestens 25 Masse-% Wasser, 2556 Nitrocellulose mit mindestens 25 Masse-% Alkohol und höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, 2557 Nitrocellulose. Mischung, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, mit oder ohne Plastifizierungsmittel, mit oder ohne Pigment.
Bem.
2555 Nitrocellulose mit mindestens 25 Masse-% Wasser, 2556 Nitrocellulose mit mindestens 25 Masse-% Alkohol oder 2557 Nitrocellulose, Mischung, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, mit oder ohne Plastifizierungsmittel, mit oder ohne Pigment müssen in Gefäßen verpackt sein, die so konstruiert sind, daß eine Explosion infolge eines inneren Druckanstiege ausgeschlossen ist.
Bei 2557 Nitrocellulose, Mischung, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, mit oder ohne Plastifizierungsmittel, mit oder ohne Pigment muß die Zubereitung so hergestellt sein, daß sie homogen bleibt und während der Beförderung keine Phasentrennung erfolgt. Den Vorschriften des ADR unterliegen nicht Zubereitungen, die keine gefährlichen. Eigenschaften aufweisen, wenn sie den Prüfungen für die Bestimmung ihrer Detonations-, Deflagrations- oder Explosionsfähigkeit bei Erwärmung unter Einschluß nach den Prüfungen der Reihen 1 a), 2 b) und 2 des Teils I des Handbuchs Prüfungen und Kriterien unterzogen werden, und die sich nicht wie entzündbare Stoffe verhalten, wenn sie der Prüfung N.1 des Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.2.1.4 unterzogen werden (für diese Prüfungen muß der Stoff in Plättchenform - soweit erforderlich - gemahlen und gesiebt werden, um die Korngröße auf höchstens 1,25 mm zu reduzieren).
Nitrocellulosemischungen, deren Wasser-, Alkohol- oder Plastifizierungsmittelgehalte niedriger sind als in den Grenzwerten angegeben, sind Stoffe der Klasse 1 (siehe Rn. 2101 Ziffern 4 und 26).
1571 Bariumazid, angefeuchtet mit mindestens 50 Masse-% Wasser.
Bem. Bariumazid, dessen Wassergehalt niedriger ist als im angegebenen Grenzwert, ist ein Stoff der Klasse 1 Kennzeichnungsnummer 0224 (siehe Rn. 2101 Ziffer 01).
D. Mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe
26. Folgende mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe:
Für die Stoffe der Ziffer 26 bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2404 (3)).
Zubereitungen von Isosorbid-5-mononitrat, die mindestens 30 % nichtflüchtige, nichtentzündbare Phlegmatisierungsmittel enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
E. Selbstzersetzliche Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist
N,N'-Dinitroso-N,N'-dimethylterephthalamid, als Paste
72
OP6
N,N'-Dinitrosopentamethylentetramin1
82
OP6
Selbstzersetzlicher Stoff, fest, Muster2
OP2
Azodicarbonamid, Zubereitung Typ C3
< 100
OP6
1) Mit einem verträglichen Verdünnungsmittel mit einem Siedepunkt von mindestens 150 °C. 2) Siehe Rn. 2400 ( 18). 3) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Abs. 20.4.2 c) erfüllen