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F. Selbstzersetzliche Stoffe, die eine Temperaturkontrolle erfordern
Bem. Stoffe der Ziffern 41 bis 50 sind selbstzersetzliche Stoffe, die sich bei normalen Temperaturen leicht zersetzen, und dürfen daher nur unter den Bedingungen einer ausreichenden Temperaturkontrolle befördert werden. Bei diesen selbstzersetzlichen Stoffen darf die höchste Temperatur während der Beförderung die angegebene Kontrolltemperatur nicht überschreiten.
Stoff | Konzentration (%) | Verpackungs- methode (siehe Rn. 2405) |
Azodicarbonamid Zubereitung Typ B, temperaturkontrolliert1 | < 100 | OP5 |
1) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Abs. 20.4.2 b) erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in Rn. 2400 ( 20) zu bestimmen. |
Stoff | Verpackungs- methode (siehe Rn. 2405) |
Selbstzersetzlicher Stoff, flüssig, Muster temperaturkontrolliert1 | OP2 |
1) Siehe Rn. 2400 ( 18). |
Stoff | Konzen- tration (%) |
Verpackungs methode (siehe Rn. 2405) |
Kontroll- temperatur (°C) |
Notfall- temperatur (°C) |
Azodicarbonamid, Zubereitung Typ C, temperaturkontrolliert1 | < 100 | OP6 | ||
2,2'-Azodi-(iso-butyronitril) | 100 | OP6 | + 40 | + 45 |
3-Methyl-4-(pyrrolidin-I-yl)- benzendiazonium-tetrafluoroborat |
95 | OP6 | + 45 | + 50 |
Selbstzersetzlicher Stoff, fest, Muster, temperaturkontrolliert) | OP2 | |||
Tetraminpalladium-(II)nitrat | 100 | OP6 | + 30 | + 35 |
1) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Abs. 20.4.2 c) erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in Rn. 2400 ( 20) zu bestimmen. 2) Siehe Rn. 2400( 18). |
Stoff | Konzen- tration (%) |
Verpackungs- methode (siehe Rn. 2405) |
Kontroll- temperatur (°C) |
Notfall- temperatur (°C) |
2,2'-Azodi-(ethyl-2-methylpropionat) | 100 | OP7 | + 20 | + 25 |
Stoff | Konzen- tration (%) |
Verpackungs- methode (siehe Rn. 2405) |
Kontroll- temperatur °C |
Notfall- temperatur °C |
Azodicarbonamid, Zubereitung Typ D temperaturkontrolliert1 | < 100 | OP7 | ||
2,2'-Azodi(2,4-dimethyl-4-methoxyvaleronitril) | 100 | OP7 | - 5 | + 5 |
2,2'-Azodi(2,4-dimethylvaleronitril) | 100 | OP7 | + 10 | + 15 |
2,2'-Azodi(2-methylbutyronitril) | 100 | OP7 | + 35 | + 40 |
4-(Benzyl(methyl)-amino)-3- ethoxybenzendiazononium-Zinkchlorid |
100 | OP7 | + 40 | + 45 |
2,5-Diethoxy-4-morpholino- benzendiazonium-Zinkchlorid |
67-100 | OP7 | + 35 | + 40 |
2,5-Diethoxy-4-morpholino- benzendiazonium-Zinkchlorid |
66 | OP7 | + 40 | + 45 |
2,5-Diethoxy-4-morpholino- benzendiazonium-tetrafluoroborat |
100 | OP7 | + 30 | + 35 |
2,5-Diethoxy-4-()-benzendiazonium-Zinkchlorid | 67 | OP7 | + 40 | + 45 |
2,5-Dimethoxy-4-(4-methylphenylsulfony-) benzendiazonium-Zinkchlorid | 79 | OP7 | + 40 | + 45 |
4-Dimethylamino-6-(2-dimethylamino-etoxy) toluen-2-diazonium-Zinkchlorid | 100 | OP7 | + 40 | + 45 |
2-(2-Hydroxyethoxy)-1-(pyrrolidin-1-yl)- benzen-4-diazonium-Zinkchlorid |
100 | OP7 | + 45 | + 50 |
3-(2-Hydroxyethoxy)-4-pyrrolidin-1-yl-)- benzendiazonium-Zinkchlorid |
100 | OP7 | + 40 | + 45 |
N-Formyl-2-(nitro-methylen)-1,3- perhydrothiazin |
100 | OP7 | + 45 | +50 |
4-Nitrosophenol | 100 | OP7 | + 35 | + 40 |
2-(N,N-Ethoxycarbonylphenylamino)-3-methoxy -4-(N-methyl-N-cyclohexyl-amino)- benzendiazonium-Zinkchlorid |
63-92 | OP7 | + 40 | + 45 |
2-(N,N-Ethoxycarbonylphenylamino)-3- methoxy-4-(N-methyl-N-cyclohexyl-amino)- benzendiazonium-Zinkchlorid |
62 | OP7 | + 35 | + 40 |
2-(N,N-Methylaminoethylcarbonyl)-4- (3,4-dimethylphenyl-sulfonyl)- benzendiazonium-Hydrogensulfat |
96 | OP7 | + 45 | + 50 |
1) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Abs. 20.4.2 d) erfüllen Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in Rn. 2400 ( 20) zu bestimmen. |
Stoff | Konzen- tration % |
Verpackungs- methode (siehe Rn. 2406) |
Kontroll- temperatur ( °C) |
Notfall- temperatur ( °C) |
Diethylenglycol-bis-(allylcarbonat) | > 88 | OP8 | -10 | 0 |
Diisopropylperoxydicarbonat | < 12 | OP8 | -10 | 0 |
G. Leere Verpackungen
51. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer, sowie ungereinigte leere Fahrzeuge und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung, die Stoffe der Klasse 4.1 enthalten haben.
Bem. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), die Stoffe dieser Klasse enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden.
(1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 4, 6 und 11 bis 14, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen mit Ausnahme der in Absatz (3) genannten Bestimmungen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:
Diese Stoffmengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 3538 entsprechen.
Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500 (1) und (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.
(2) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 4, 6 und 11 bis 14, die in Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff, welche nicht bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen werden können, enthalten sind und in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie anstelle von Außenverpackungen unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen mit Ausnahme der in Absatz (3) genannten Bestimmungen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:
Die Gesamtmasse des Versandstücks darf in keinem Fall 20 kg überschreiten.
Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.
(3) Bei der Beförderung nach den Absätzen (1) und (2) ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft zu versehen:
Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bildet; wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.
2. Vorschriften
A. Versandstücke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
(1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen, sofern nicht Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in Rn. 2403 bis 2405 und 2406 vorgesehen sind.
Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs A.6 entsprechen.
(2) Nach den Bestimmungen der Rn. 2400 ( 3) und 3511(2) oder 3511(2) sind zu verwenden:
2. Besondere Verpackungsvorschriften
Stoffe der Ziffer 5 und Schwefel der Ziffer 15 dürfen nur in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks (siehe Anhang B.1 a) oder in Tankcontainern (siehe Anhang B.1 b) befördert werden.
(1) Die Stoffe der Ziffern 21, 22, 23 und 25 müssen verpackt sein:
Die Verpackungen müssen so beschaffen sein, daß während der Beförderung der Gehalt an Wasser oder Phlegmatisierungsmittel, das dem Stoff zur Inertisierung zugegeben ist, nicht abnehmen kann.
(2) Die Stoffe der Ziffer 24 müssen verpackt sein:
Gefäße aus Metall müssen so gebaut und verschlossen sein, daß sie einem inneren Druck von höchstens 300 kPa (3 bar) nachgeben.
2555 Nitrocellulose mit mindestens 25 Masse-% Wasser darf auch verpackt sein in Fässern und Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526.
2557 Nitrocellulose, Mischung, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, mit oder ohne Plastifizierungsmittel, mit oder ohne Pigment darf auch in Säcken aus Papier nach Rn. 3535 verpackt sein, vorausgesetzt, diese Säcke werden als geschlossene Ladung oder auf Paletten gestapelt befördert.
Wenn 2557 Nitrocellulose, Mischung, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, mit oder ohne Plastifizierungsmittel, mit oder ohne Pigment, in Gefäßen aus Metall verpackt ist, so muß ein Innensack aus mehrlagigem Papier verwendet werden. Wenn 2555 Nitrocellulose mit mindestens 25 Masse-% Wasser oder 2556 Nitrocellulose mit mindestens 25 Masse-% Alkohol in Fässern aus Sperrholz, Fässern aus Pappe oder Kisten aus Pappe verpackt ist, so muß ein feuchtigkeitsdichter Innensack, eine Innenauskleidung aus einer Kunststoffolie oder eine Beschichtung aus Kunststoff verwendet werden.
Alle Verpackungen müssen so beschaffen sein, daß während der Beförderung der Gehalt an Wasser, Alkohol oder Phlegmatisierungsmittel nicht sinken kann.
(3)
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(Stand: 29.08.2018)
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