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F. Selbstzersetzliche Stoffe, die eine Temperaturkontrolle erfordern

Bem. Stoffe der Ziffern 41 bis 50 sind selbstzersetzliche Stoffe, die sich bei normalen Temperaturen leicht zersetzen, und dürfen daher nur unter den Bedingungen einer ausreichenden Temperaturkontrolle befördert werden. Bei diesen selbstzersetzlichen Stoffen darf die höchste Temperatur während der Beförderung die angegebene Kontrolltemperatur nicht überschreiten.

41.

  1. 3231 Selbstzersetzlicher Stoff Typ B, flüssig, temperaturkontrolliert *

42.

  1. 3232 Selbstzersetzlicher Stoff Typ B, fest, temperaturkontrolliert, wie:
    Stoff Konzentration (%) Verpackungs-
    methode
    (siehe Rn. 2405)
    Azodicarbonamid Zubereitung Typ B, temperaturkontrolliert1 < 100 OP5
    1) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Abs. 20.4.2 b) erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in Rn. 2400 ( 20) zu bestimmen.

43.

  1. 3233 Selbstzersetzlicher Stoff Typ C, flüssig, temperaturkontrolliert, wie:
    Stoff Verpackungs-
    methode
    (siehe Rn. 2405)
    Selbstzersetzlicher Stoff, flüssig, Muster temperaturkontrolliert1 OP2
    1) Siehe Rn. 2400 ( 18).

44.

  1. 3234 Selbstzersetzlicher Stoff Typ C, fest, temperaturkontrolliert, wie:
    Stoff Konzen-
    tration (%)
    Verpackungs
    methode
    (siehe Rn. 2405)
    Kontroll-
    temperatur (°C)
    Notfall-
    temperatur (°C)
    Azodicarbonamid, Zubereitung Typ C, temperaturkontrolliert1 < 100 OP6    
    2,2'-Azodi-(iso-butyronitril) 100 OP6 + 40 + 45
    3-Methyl-4-(pyrrolidin-I-yl)-
    benzendiazonium-tetrafluoroborat
    95 OP6 + 45 + 50
    Selbstzersetzlicher Stoff, fest, Muster, temperaturkontrolliert)   OP2    
    Tetraminpalladium-(II)nitrat 100 OP6 + 30 + 35
    1) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Abs. 20.4.2 c) erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in Rn. 2400 ( 20) zu bestimmen.
    2) Siehe Rn. 2400( 18).

45.

  1. 3235 Selbstzersetzlicher Stoff Typ D, flüssig, temperaturkontrolliert, wie:
    Stoff Konzen-
    tration
    (%)
    Verpackungs-
    methode
    (siehe Rn. 2405)
    Kontroll-
    temperatur
    (°C)
    Notfall-
    temperatur
    (°C)
    2,2'-Azodi-(ethyl-2-methylpropionat) 100 OP7 + 20 + 25

46.

  1. 3236 Selbstzersetzlicher Stoff Typ D, fest temperaturkontrolliert, wie:
    Stoff Konzen-
    tration (%)
    Verpackungs-
    methode
    (siehe Rn. 2405)
    Kontroll-
    temperatur °C
    Notfall-
    temperatur °C
    Azodicarbonamid, Zubereitung Typ D temperaturkontrolliert1 < 100 OP7    
    2,2'-Azodi(2,4-dimethyl-4-methoxyvaleronitril) 100 OP7 - 5 + 5
    2,2'-Azodi(2,4-dimethylvaleronitril) 100 OP7 + 10 + 15
    2,2'-Azodi(2-methylbutyronitril) 100 OP7 + 35 + 40
    4-(Benzyl(methyl)-amino)-3-
    ethoxybenzendiazononium-Zinkchlorid
    100 OP7 + 40 + 45
    2,5-Diethoxy-4-morpholino-
    benzendiazonium-Zinkchlorid
    67-100 OP7 + 35 + 40
    2,5-Diethoxy-4-morpholino-
    benzendiazonium-Zinkchlorid
    66 OP7 + 40 + 45
    2,5-Diethoxy-4-morpholino-
    benzendiazonium-tetrafluoroborat
    100 OP7 + 30 + 35
    2,5-Diethoxy-4-()-benzendiazonium-Zinkchlorid 67 OP7 + 40 + 45
    2,5-Dimethoxy-4-(4-methylphenylsulfony-) benzendiazonium-Zinkchlorid 79 OP7 + 40 + 45
    4-Dimethylamino-6-(2-dimethylamino-etoxy) toluen-2-diazonium-Zinkchlorid 100 OP7 + 40 + 45
    2-(2-Hydroxyethoxy)-1-(pyrrolidin-1-yl)-
    benzen-4-diazonium-Zinkchlorid
    100 OP7 + 45 + 50
    3-(2-Hydroxyethoxy)-4-pyrrolidin-1-yl-)-
    benzendiazonium-Zinkchlorid
    100 OP7 + 40 + 45
    N-Formyl-2-(nitro-methylen)-1,3-
    perhydrothiazin
    100 OP7 + 45 +50
    4-Nitrosophenol 100 OP7 + 35 + 40
    2-(N,N-Ethoxycarbonylphenylamino)-3-methoxy
    -4-(N-methyl-N-cyclohexyl-amino)-
    benzendiazonium-Zinkchlorid
    63-92 OP7 + 40 + 45
    2-(N,N-Ethoxycarbonylphenylamino)-3-
    methoxy-4-(N-methyl-N-cyclohexyl-amino)-
    benzendiazonium-Zinkchlorid
    62 OP7 + 35 + 40
    2-(N,N-Methylaminoethylcarbonyl)-4-
    (3,4-dimethylphenyl-sulfonyl)-
    benzendiazonium-Hydrogensulfat
    96 OP7 + 45 + 50
    1) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Abs. 20.4.2 d) erfüllen Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in Rn. 2400 ( 20) zu bestimmen.

47.

  1. 3237 Selbstzersetzlicher Stoff Typ E, flüssig, temperaturkontrolliert, wie:
    Stoff Konzen-
    tration
    %
    Verpackungs-
    methode
    (siehe Rn. 2406)
    Kontroll-
    temperatur
    ( °C)
    Notfall-
    temperatur
    ( °C)
    Diethylenglycol-bis-(allylcarbonat) > 88 OP8 -10 0
    Diisopropylperoxydicarbonat < 12 OP8 -10 0

48.

  1. 3238 Selbstzersetzlichen Stoff Typ E, fest temperaturkontrolliert) *

49.

  1. 3239 Selbstzersetzlicher Steif Typ F, flüssig, temperaturkontrolliert) *

50.

  1. 3240 Selbstzersetzlicher Stoff Typ F, fest, temperaturkontrolliert) *

G. Leere Verpackungen

51. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer, sowie ungereinigte leere Fahrzeuge und leere Kleincontainer für Güter in loser Schüttung, die Stoffe der Klasse 4.1 enthalten haben.

Bem. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), die Stoffe dieser Klasse enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden.

2401a

(1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 4, 6 und 11 bis 14, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen mit Ausnahme der in Absatz (3) genannten Bestimmungen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:

  1. Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 3 kg je Innenverpackung und 12 kg je Versandstück;
  2. Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 6 kg je Innenverpackung und 24 kg je Versandstück.

Diese Stoffmengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 3538 entsprechen.

Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500 (1) und (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.

(2) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 4, 6 und 11 bis 14, die in Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff, welche nicht bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen werden können, enthalten sind und in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie anstelle von Außenverpackungen unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen mit Ausnahme der in Absatz (3) genannten Bestimmungen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:

  1. Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 500 g je Innenverpackung und bis zu 12 kg je Versandstück
  2. Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, bis zu 3 kg je Innenverpackung.

Die Gesamtmasse des Versandstücks darf in keinem Fall 20 kg überschreiten.

Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.

(3) Bei der Beförderung nach den Absätzen (1) und (2) ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft zu versehen:

  1. mit der Kennzeichnungsnummer des Füllgutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden;
  2. bei den verschiedenen Gütern mit unterschiedlichen Kennzeichnungsnummern in ein und demselben Versandstück:

Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bildet; wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.

2. Vorschriften

A. Versandstücke

1. Allgemeine Verpackungsvorschriften

ADR01 1, 2, 3 - 2402

(1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen, sofern nicht Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in Rn. 2403 bis 2405 und 2406 vorgesehen sind.

Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs A.6 entsprechen.

(2) Nach den Bestimmungen der Rn. 2400 ( 3) und 3511(2) oder 3511(2) sind zu verwenden:

Bem. Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 4.1 in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks und Tankcontainern und wegen Beförderung in loser Schüttung siehe Anlage B.

2. Besondere Verpackungsvorschriften

2403

Stoffe der Ziffer 5 und Schwefel der Ziffer 15 dürfen nur in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks (siehe Anhang B.1 a) oder in Tankcontainern (siehe Anhang B.1 b) befördert werden.

2404

(1) Die Stoffe der Ziffern 21, 22, 23 und 25 müssen verpackt sein:

  1. in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 3523, aus Pappe nach Rn. 3525 oder aus Kunststoff nach Rn. 3526, jeweils mit einem oder mehreren feuchtigkeitsdichten Innensäcken, oder
  2. in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 mit feuchtigkeitsdichten Innenverpackungen. Es sind jedoch keine Innen- oder Außenverpackungen aus Metall zugelassen.

Die Verpackungen müssen so beschaffen sein, daß während der Beförderung der Gehalt an Wasser oder Phlegmatisierungsmittel, das dem Stoff zur Inertisierung zugegeben ist, nicht abnehmen kann.

(2) Die Stoffe der Ziffer 24 müssen verpackt sein:

  1. in Fässern aus Stahl mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 3520 oder
  2. in Fässern aus Aluminium mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 3521 oder
  3. in Kanistern aus Stahl oder aus Aluminium mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 3522 oder
  4. in Fässern aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder
  5. in Fässern aus Pappe nach Rn. 3525 oder
  6. in Kisten aus Pappe nach Rn. 3530 oder
  7. in Kisten aus Stahl oder Aluminium nach Rn. 3532 oder
  8. in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538; es sind jedoch weder Innen- noch Außenverpackungen aus Metall zugelassen.

Gefäße aus Metall müssen so gebaut und verschlossen sein, daß sie einem inneren Druck von höchstens 300 kPa (3 bar) nachgeben.

2555 Nitrocellulose mit mindestens 25 Masse-% Wasser darf auch verpackt sein in Fässern und Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 3526.

2557 Nitrocellulose, Mischung, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, mit oder ohne Plastifizierungsmittel, mit oder ohne Pigment darf auch in Säcken aus Papier nach Rn. 3535 verpackt sein, vorausgesetzt, diese Säcke werden als geschlossene Ladung oder auf Paletten gestapelt befördert.

Wenn 2557 Nitrocellulose, Mischung, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse, mit oder ohne Plastifizierungsmittel, mit oder ohne Pigment, in Gefäßen aus Metall verpackt ist, so muß ein Innensack aus mehrlagigem Papier verwendet werden. Wenn 2555 Nitrocellulose mit mindestens 25 Masse-% Wasser oder 2556 Nitrocellulose mit mindestens 25 Masse-% Alkohol in Fässern aus Sperrholz, Fässern aus Pappe oder Kisten aus Pappe verpackt ist, so muß ein feuchtigkeitsdichter Innensack, eine Innenauskleidung aus einer Kunststoffolie oder eine Beschichtung aus Kunststoff verwendet werden.

Alle Verpackungen müssen so beschaffen sein, daß während der Beförderung der Gehalt an Wasser, Alkohol oder Phlegmatisierungsmittel nicht sinken kann.

(3)

  1. Die Stoffe der Ziffer 26, ausgenommen 3241 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol, müssen in Fässern aus Pappe nach Rn. 3525 verpackt sein, die mit einer Auskleidung aus Kunststoff oder einer gleich wirksamen Innenbeschichtung versehen sind.
    Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.
  2. 3242 Azodicarbonamid der Ziffer 26 b) darf auch verpackt sein:
  3. 3241 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol muß nach der Verpackungsmethode OP6, wie in Rn. 2405 (1) und der anschließenden Tabelle 2 dargestellt, verpackt sein.

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