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Teil II Anlage B zum ADR
Sondervorschriften
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Klasse 2
Gase
(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
Abschnitt 1
Beförderungsart des Gutes
Beförderung in Containern
In Kleincontainern dürfen Versandstücke mit Gasen der Ziffer 3 nicht befördert werden.
Abschnitt 2
Besondere Anforderungen an die Beförderungsmittel und ihre Ausrüstung
Werden Versandstücke mit Gasen der Ziffern 1, 2, 3 oder 1001 Acetylen, gelöst, der Ziffer 4F in gedeckten Fahrzeugen befördert, so müssen diese Fahrzeuge eine ausreichende Belüftung haben.
Werden Gase oder Gegenstände der Gruppen T, TO, TF, TC, TFC, TOC befördert, ist für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung ein Atemschutz vorzusehen, der ihm die Flucht ermöglicht (z.B. Fluchthaube oder Maske mit einem Kombinationsfilter A1B2E1K1-P2, der dem in Norm EN 141 beschriebenen vergleichbar ist).
Abschnitt 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
Überwachung der Fahrzeuge
Die Vorschriften der Rn. 10.321 sind bei den nachstehend aufgeführten gefährlichen Gütern anzuwenden, wenn deren Menge folgende Masse überschreitet:
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für das Beladen, Entladen und für die Handhabung
Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug
Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 2, 3 oder 6.1 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4 (ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S), 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.
(1) Die Versandstücke dürfen nicht geworfen oder Stößen ausgesetzt werden.
(2) Die Gefäße sind unter Beachtung folgender Vorschriften in den Fahrzeugen so zu verladen, daß sie nicht umkippen oder herabfallen können:
Kurze Flaschen mit großem Durchmesser (etwa 30 cm und mehr) dürfen auch längs gelagert werden, wobei die Schutzeinrichtungen der Ventile zur Fahrzeugmitte zeigen müssen.
Flaschen, die ausreichend standfest sind oder die in geeigneten Einrichtungen, die sie gegen Umfallen schützen, befördert werden, dürfen aufrecht verladen werden.
Liegende Flaschen müssen in sicherer und geeigneter Weise so verkeilt, festgebunden oder festgelegt sein, daß sie sich nicht verschieben können;
Abschnitt 5
Besondere Vorschriften für den Verkehr der Fahrzeuge und Container
Kennzeichnung und Bezettelung
Bezettelung
Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks, Tankcontainer und Batterie-Fahrzeuge, die Stoffe der Klasse 2 enthalten oder enthalten haben (ungereinigt leer), müssen mit dem (den) folgenden Zettel(n) versehen sein:
Stoffe und Gegenstände, die in den einzelnen Ziffern den folgenden Gruppen zugeordnet sind |
Zettel nach Muster |
A | 2 |
O | 2+ 05 |
F | 3 |
T | 6.1 |
TF | 6.1+3 |
TC | 6.1+ 8 |
TO | 6.1 +05 |
TFC | 6.1+3+8 |
TOC | 6.1 +05+8 |
Abschnitt 6
Übergangsbestimmungen, Abweichungen und Sondervorschriften für bestimmte Staaten
(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
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(Stand: 29.08.2023)
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