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Elektrische Ausrüstung
Die Vorschriften des Anhangs B.2 Rn. 220.511 über die elektrische Ausrüstung gelten für jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern, für die eine Bescheinigung nach Rn. 10.282 erforderlich ist (ausgenommen Beförderungseinheiten EX/II gemäß Rn. 11.204). Die Vorschriften des Anhangs B.2 Rn. 220.512 bis 220.516 gelten nur für folgende Fahrzeuge:
Bem.: Wegen Übergangsvorschriften siehe such Rn. 10.605.
Sonstige Ausrüstung
Jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muß ausgerüstet sein mit:
(1) Kraftfahrzeuge (Zugmaschinen und Lkw) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen, die erstmals nach dem 1. Juli 1995 zugelassen werden, müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer nach Anhang B.2 Rn. 220.540 ausgerüstet sein.
(2) Die Vorschriften des Absatzes (1) sind ab 1. Juli 1996 auch auf Fahrzeuge der gleichen Art anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1988 und dem 1. Juli 1995 zugelassen wurden.
Auf Antrag des Herstellers oder seines ordentlich bevollmächtigten Vertreters können Basisfahrzeuge von neuen Kraftfahrzeugen und ihre Anhänger, die nach der Rn. 10.282 zugelassen Werden müssen, durch eine zuständige Behörde in Übereinstimmung mit ECE-Regelung Nr. 105 5 typgenehmigt werden, sofern diese so geändert wird, daß die Vorschriften dieser Regelung denen des Anhangs B.2 dieser Anlage entsprechen 6.. Diese Typgenehmigung seitens einer Vertragspartei muß von den anderen Vertragsparteien als Gewähr für die Übereinstimmungdes Basisfahrzeugs bei der Erlangung der Zulassung des vollständigen Fahrzeugs anerkannt werden, vorausgesetzt, eine Änderung des Basisfahrzeugs stellt ihre Geltung nicht in Frage. Wenn das Basisfahrzeug gemäß dieser Randnummer typgenehmigt wurde, muß die Übereinstimmung mit der Randnummer 220.536 ( 2) am vollständigen Fahrzeug nachgewiesen werden.
Zulassung der Fahrzeuge
(1) Die Tankfahrzeuge, die Trägerfahrzeuge für Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1000 Liter, die Batterie Fahrzeuge mit einem Fassungsraum von mehr als 1000 Liter, die Fahrzeuge zur Beförderung von Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 3000 Liter und, wenn die Vorschriften des II. Teils dieser Anlage es erfordern, die anderen Fahrzeuge sind in ihrem Zulassungsstaat jährlichen technischen Untersuchungen zu unterziehen, um festzustellen, ob sie den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage einschließlich ihrer Anhänge und den im Zulassungsstaat geltenden allgemeinen Sicherheitsvorschriften (für Bremsen, Beleuchtung usw.) entsprechen; handelt es sich bei diesen Fahrzeugen um Anhänger oder Sattelanhänger, die mit einem Zugfahrzeug verbunden sind, so unterliegt das Zugfahrzeug der gleichen technischen Untersuchung.
Bem.: Wegen Übergangsvorschriften siehe auch Rn. 10.605, 10.606 und 10.607
( 2) Von der zuständigen Behörde des Zulassungsstaates wird für jedes Fahrzeug gemäß Absatz (1), dessen Untersuchungsergebnis befriedigend ist, eine Bescheinigung der Zulassung ausgestellt. Sie ist in der Sprache oder in einer der Sprachen des Staates abzufassen, der sie ausstellt, und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen, wenn nicht Abkommen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorsehen. Sie muß dem Muster des Anhangs B.3 entsprechen *.
( 3) Jede von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei ausgestellte Bescheinigung der Zulassung für ein im Gebiet dieser Vertragspartei zugelassenes Fahrzeug wird während ihrer Geltungsdauer von den zuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien anerkannt.
( 4) Die Gültigkeit der Zulassungsbescheinigung endet spätestens ein Jahr nach dem Tage der technischen Untersuchung des Fahrzeugs, die der Ausstellung der Bescheinigung vorausging. Wird jedoch die technische Untersuchung innerhalb eines Monats vor oder eines Monats nach diesem Tag durchgeführt, so beginnt der Zeitraum der nächsten Gültigkeit mit dem Tage des Ablaufs der vorhergehenden. Bei Tanks, für die eine regelmäßig wiederkehrende technische Untersuchung vorgeschrieben ist, sind jedoch Dichtheitsprüfungen, Flüssigkeitsdruckproben oder innere Untersuchungen in kürzeren Abständen als in den Anhängen B.1a und B.1c vorgesehen, nicht erforderlich.
Abschnitt 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
(1) Im Laderaum von Fahrzeugen oder Containern, die gefährliche Güter mit Zetteln nach Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 3, 4.1, 4.3, 5.1, 5.2, 01 oder 05 befördern, dürfen sich weder Kraftstoffbehälter, Energiequellen, Einlaßöffnungen für Verbrennungs- oder Heizluft noch die zum Betrieb des Verbrennungsheizgerätes erforderlichen Auslaßöffnungen der Abgasleitung befinden. Es ist sicherzustellen, daß die Ausströmöffnung für Heißluft nicht durch die Ladung blockiert werden kann. Die Temperatur, der die Versandstücke ausgesetzt sind, darf 50 °C nicht übersteigen. Im Laderaum angebrachte Heizgeräte müssen so beschaffen sein, daß die Entzündung einer explosiven Atmosphäre unter Betriebsbedingungen verhindert wird.
(2) Während der Be- und Entladung sowie an den Ladestellen ist der Betrieb von Verbrennungsheizgeräten der Fahrzeuge des Typs FL (Rn. 220.500) verboten.
Sehen die Vorschriften des II. Teils dieser Anlage vor, daß der Fahrzeugführer von einem Beifahrer begleitet sein muß, so muß der Beifahrer den Fahrzeugführer ablösen können.
Besondere Ausbildung der Fahrzeugführer
(1) Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum mehr als 1000 Liter befördert werden, Führer von Batterie-Fahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1000 Liter und Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter in Tankcontainern mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3000 Liter auf einer Beförderungseinheit befördert werden, müssen im Besitz einer Bescheinigung sein, die von der zuständigen Behörde oder einer von dieser Behörde anerkannten Stelle ausgestellt wurde und durch die nachgewiesen wird, daß die Fahrzeugführer an einer Schulung teilgenommen haben und eine Prüfung über die besonderen Anforderungen, die bei der Beförderung gefährlicher Güter in Tanks zu erfüllen sind, bestanden haben.
( 2) Führer anderer als in Absatz (1) genannten Fahrzeuge, deren höchstzulässige Gesamtmasse 3500 kg übersteigt und mit denen gefährliche Güter befördert Werden, und, wenn es die Vorschriften des II. Teils dieser Anlage erfordern, Führer sonstiger Fahrzeuge müssen im Besitz einer Bescheinigung sein, die von der zuständigen Behörde oder einer von dieser Behörde anerkannten Steile ausgestellt wurde und durch die nachgewiesen wird, daß die Fahrzeugführer an einer Schulung teilgenommen haben und eine Prüfung über die besonderen Anforderungen bestanden haben, die bei der Beförderung gefährlicher Güter, die nicht in Tanks befördert werden, zu erfüllen sind.
( 3) Jeweils nach fünf Jahren muß der Fahrzeugführer durch eine entsprechende Eintragung der zuständigen Behörde oder einer von dieser Behörde anerkannten Stelle in seiner Bescheinigung nachweisen können, daß er während des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung einen Auffrischungskurs besucht und entsprechende Prüfungen bestanden hat. Die neue Geltungsdauer beginnt mit dem Ablaufdatum der Bescheinigung.
( 4) Führer der in den Absätzen ( 1) und ( 2) genannten Fahrzeuge müssen an einem Basiskurs teilnehmen. Die Schulung erfolgt im Rahmen eines von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgangs. Wichtigstes Ziel der Schulung ist es, den Fahrzeugführern die Gefahren bewußt zu machen, die mit der Beförderung gefährlicher Güter verbunden sind, und ihnen die erforderlichen grundlegenden Kenntnisse zu vermitteln, um die Wahrscheinlichkeit eines Zwischenfalls auf ein Mindestmaß zu beschränken und sicherzustellen, daß die Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, die sich für die Fahrzeugführer selbst, für die Allgemeinheit und die Umwelt sowie die Begrenzung der Folgen des jeweiligen Zwischenfalls als erforderlich erweisen könnten. Diese Schulung, zu der persönliche praktische Übungen gehören, muß als Basiskurs für alle Arten von Fahrzeugführern mindestens die in Anhang B.4 Rn. 240.103 genannten Themen umfassen.
( 5) Führer der in Absatz ( 1) genannten Fahrzeuge müssen an einem Aufbaukurs für die Beförderung in Tanks teilnehmen, in dem mindestens die in Anhang B.4 Rn. 240.103 genannten Themen behandelt werden.
( 6) Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter der Klasse 1 oder der Klasse 7 befördert werden, müssen an Aufbaukursen teilnehmen, in denen die besonderen für diese Klassen geltenden Vorschriften behandelt werden (siehe Rn. 11.315 und 71.315).
( 7) Die Basis- und Aufbaukurse können im Rahmen von Erst- oder Auffrischungsschulungen als ein Gesamtlehrgang in integrierter Form von demselben Schulungsveranstalter durchgeführt werden.
( 8) Erst- und Auffrischungsschulungen, praktische Übungen und die Prüfungen sowie die Aufgaben der zuständigen Behörden müssen den Vorschriften des Anhangs B.4 entsprechen.
( 9) Jede Bescheinigung über die Schulung nach den Vorschriften dieser Randnummer, die nach dem in Anhang B.6 dargestellten Muster von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei oder von einer anderen von diesen Behörden anerkannten Stelle ausgestellt wurde, wird während ihrer Geltungsdauer von den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien anerkannt.
( 10) Die Bescheinigung ist in der Sprache oder in einer der Sprachen des Staates der zuständigen Behörde abzufassen, die die Bescheinigung ausgestellt oder die die ausstehende Stelle anerkannt hat, und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, wenn nicht Abkommen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorsehen.
Ausbildung anderer Personen als der Fahrzeugführer, die mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße befaßt sind
(1) Personen, die mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße befaßt sind, müssen entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und Aufgaben eine Unterweisung über die Vorschriften für die Beförderung dieser Güter erhalten. Dies gilt für das vom Fahrzeughalter oder Absender beschäftigte Personal, für das die gefährlichen Güter be- und entladende Personal sowie für das sonstige betroffene Personal.
(2) Je nach Verantwortlichkeiten und Aufgaben der betreffenden Person muß die Unterweisung in folgender Form erfolgen:
Ziel der Unterweisung muß es sein, dem Personal die sichere Handhabung und die Notfallmaßnahmen zu verdeutlichen und es, sofern die Beförderung gefährlicher Güter multimodale Transportvorgänge umfaßt, über die für andere Verkehrsträger geltenden Vorschriften zu unterrichten.
(3) Eine detaillierte Beschreibung aller vermittelten Unterweisungsinhalte ist sowohl vom Arbeitgeber wie vom Arbeitnehmer aufzubewahren und bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu überprüfen. Um den geänderten Vorschriften Rechnung zu tragen, ist diese Unterweisung in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen.
Überwachung der Fahrzeuge
Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern und ihre in den entsprechenden Randnummern des II. Teils angegebenen Mengen sind zu überwachen; ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. .Wenn solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind, darf das Fahrzeug unter geeigneten Sicherheitsmaßnahmen auf einem Platz abgestellt werden, der den Bedingungen der nachstehenden Absätze i), ii) oder iii) entspricht. Die Parkplätze nach Absatz ii) dürfen nur benutzt werden, wenn solche nach Absatz i) nicht vorhanden sind; die nach Absatz iii) dürfen nur benutzt werden, wenn solche nach Absatz i) und ii) fehlen.
Personenbeförderung
Außer der Fahrzeugbesatzung dürfen Personen in Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden, nicht mitgenommen werden.
Gebrauch der Feuerlöschmittel
Die Fahrzeugbesatzung muß mit der Bedienung der Feuerlöschgeräte vertraut sein.
Tragbare Beleuchtungsgeräte
(1) Das Betreten eines Fahrzeugs mit Beleuchtungsgeräten mit offener Flamme ist untersagt. Außerdem dürfen diese Beleuchtungsgeräte keine metallische Oberfläche haben, die Funken erzeugen könnte.
(2) Gedeckte Fahrzeuge, die Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis höchstens 61°C oder die in Rn. 2200 ( 5) und ( 7) als brennbar bezeichneten Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 befördern, dürfen nur mit solchen tragbaren Beleuchtungsgeräten betreten werden, die so beschaffen sind, daß sie entzündbare Dämpfe oder Gase, die sich im Inneren des Fahrzeugs ausgebreitet haben, nicht entzünden können.
Leere Tanks
(1) Wegen festverbundener Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeugen siehe Rn. 211.177.
(2) Wegen Tankcontainer siehe Rn. 212.177.
(1) Außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen Papieren müssen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden:
(2) Falls es die Vorschriften dieser Anlage vorsehen, müssen in der Beförderungseinheit auch mitgeführt werden:
5) Regelung Nr. 105 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale) als Anhang zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt werden (Übereinkommen von 1958 in seiner geänderten Form).
weiter |
6) Die betreffenden Änderungen werden Gegenstand der Änderungsserie 01 der Regelung 105 sein.
*) Für Saug-Druck-Tanks für Abfälle siehe Bem. 2
(Stand: 29.08.2023)
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