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ADR Anlage B, Anhang B.2
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Einheitliche Vorschriften für den Bau von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter

ADR 01



220.000-
220.099

Abschnitt 1
Anwendungsbereich

220.100

(1) Die Vorschriften dieses Anhangs gelten für den Bau der Basisfahrzeuge von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern zur Beförderung gefährlicher Güter, die nach Rn. 10.282 oder 11.282 zugelassen sein müssen.

(2) Für die Genehmigung eines Fahrzeugtyps nach Rn. 10.281 gelten alle Abschnitte dieses Anhangs.

(3) Im Falle von einzeln genehmigten Fahrzeugen, die nicht einem Typgenehmigungsverfahren nach Rn. 10.281 unterzogen wurden, gelten nur die Vorschriften des Abschnitts 5 dieses Anhangs.

220.101-
220.199

Abschnitt 2
Begriffsbestimmungen

220.200

Im Sinne dieses Anhangs bedeutet:

(1) "Fahrzeug" ein Fahrgestell mit Fahrerhaus, eine Sattelzugmaschine oder ein Anhänger oder ein Anhänger in selbsttragender Bauweise zur Beförderung gefährlicher Güter;

(2) "Fahrzeugtyp" Fahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der in diesem Anhang aufgeführten Konstruktionsmerkmale aufweisen.

220.201-
220.299

Abschnitt 3
Bezeichnung des Fahrzeugs

220.301

Im Sinne dieses Anhangs und der ECE-Regelung Nr. 105 57 werden Fahrzeuge, die der Zulassung gemäß Rn. 10.282 oder der Typgenehmigung gemäß Rn. 10.281 und ECE-Regelung Nr. 105 57 unterlegen, entsprechend den gefährlichen Gütern, für deren Beförderung das Fahrzeug bestimmt ist, bezeichnet, das heißt:

EX/II für Fahrzeuge zur Beförderung von Explosivstoffen, die eine Beförderungseinheit EX/II erfordern (siehe Rn. 11.204);
EX/III für Fahrzeuge zur Beförderung von Explosivstoffen, die eine Beförderungseinheit EX/III erfordern (siehe Rn. 11.204);
FL für Fahrzeuge zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 61 °C mit Ausnahme von Dieselkraftstoff entsprechend der Norm EN 590:1993, Gasöl oder Heizöl (leicht) der Kennzeichnungsnummer 1202 mit einem Flammpunkt gemäß Norm EN 590:1993) oder entzündbarer Gase in Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 3000 Liter oder in festverbundenen Tanks und Aufsetztanks und für Batterie-Fahrzeuge mit einem Fassungsraum von mehr als 1000 Liter zur Beförderung entzündbarer Gase;
OX für Fahrzeuge zur Beförderung von Stoffen der Klasse 5.1 Rn. 2501 Ziffer 1a) in Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 3000 Liter oder in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks;
AT für Fahrzeuge, die nicht den typen FL oder OX angehören, zur Beförderung gefährlicher Güter in Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 3000 Liter oder in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks und für Batterie-Fahrzeuge mit einem Fassungsraum von mehr als 1000 Liter, die nicht dem Typ FL angehören.

220.302-
220.399

Abschnitt 4
(Bleibt offen)

220.400-
220.499

Abschnitt 5
Technische Vorschriften

220.500

Kraftfahrzeuge und Anhänger, die eine Beförderungseinheit für gefährliche Güter bilden sollen, müssen entsprechend ihrer Kategorie und ihres Typs den in nachstehender Tabelle aufgeführten Vorschriften entsprechen.

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Besondere Merkmale Fahrzeugtyp nach Rn. 220.301
EX/II EX/III AT FL OX
220.510 Elektrische Ausrüstung          
220.511 - Leitungen   X X X X
220.512 - Batterietrennschalter   X   X  
220.513 - Batterien X X   X  
220.514 - Fahrtschreiber   X   X  
220.515 - dauernd versorgte Stromkreise   X   X  
220.516 - elektrische Anlage hinter dem Fahrerhaus   X   X  
220.520 Bremsanlage X X X X X
220 521 - Automatischer Blockierverhinderer (ABV)   X X X X
220.522 - Dauerbremsanlage   X X X X
220.530 Feuergefahren          
220 531 - Fahrerhaus: Werkstoffe X X      
  Fahrerhaus: Wärmeschild         X
220.532 - Kraftstoffbehälter X X   X X
220.533 - Motor X X   X X
220.534 - Auspuffanlage X X   X  
220.535 - Dauerbremsanlage   X X X  
220 536 (1), (2) und (5) - Verbrennungsheizgeräte X X X X X
220.536 (3) und (4) - Verbrennungsheizgeräte       X  
220.540 Geschwindigkeitsbegrenzer X X X X X

220.501-
220.509

Elektrische Ausrüstung

Allgemeine Anforderungen

220.510

Die elektrische Anlage muß in ihrer Gesamtheit den Vorschriften der Rn. 220.511 bis 220.515 gemäß der Tabelle zu Rn. 220.500 entsprechen.

Leitungen

220.511

(1) Die Leiter müssen ausreichend bemessen sein, daß Überhitzungen vermieden werden. Sie müssen in geeigneter Weise isoliert sein. Alle Stromkreise müssen durch Sicherungen oder selbsttätige Stromunterbrecher geschützt sein; hiervon ausgenommen sind folgende Stromkreise:

Die vorgenannten ungeschützten Stromkreise müssen so kurz wie möglich sein.

(2) Die elektrischen Leitungen müssen fest und so verlegt sein, daß die Leiter in geeigneter Weise gegen mechanische und thermische Beanspruchungen geschützt sind.

Batterietrennschalter

220.512

(1) Ein Schalter zur Unterbrechung aller Stromkreise muß möglichst nahe der Batterie angebracht sein.

(2) Es müssen direkte oder indirekte Betätigungseinrichtungen vorhanden sein, und zwar eine im Fahrerhaus und eine zweite außen am Fahrzeug. Sie müssen leicht zugänglich und deutlich gekennzeichnet sein. Die Betätigungseinrichtung im Fahrerhaus muß sich in unmittelbarer Reichweite des auf seinem Sitz befindlichen Fahrers befinden. Sie muß entweder mit einer Schutzabdeckung, durch eine mit komplexer Bewegung zu betätigende Einrichtung oder eine andere geeignete Vorrichtung gegen unbeabsichtigte Betätigung versehen sein.

(3) Der Schaltkontakt muß bei laufendem Motor geöffnet werden können, ohne daß gefährliche Überspannungen entstehen. Seine Betätigung darf keine Entzündungsgefahr in einer explosiven Atmosphäre verursachen; dies kann durch Verwendung eines Schalters mit einem Gehäuse in Schutzart IP 65 gemäß IEC Norm 529 sichergestellt werden.

(4) Die elektrischen Verbindungen am Batterietrennschalter müssen der Schutzart IP 54 entsprechen. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn sich die Verbindungen in einem Gehäuse befinden, das auch das Batteriegehäuse sein kann; in diesem Fall genügt es, die Anschlüsse gegen Kurzschluß, z.B. mit einer Gummikappe, zu isolieren.

Batterien

220.513

Die Batterieanschlußklemmen müssen elektrisch isoliert oder durch den isolierenden Deckel des Batteriekastens abgedeckt sein. Befinden sich die Batterien nicht unter der Motorhaube, müssen sie in einem belüfteten Batteriekasten befestigt sein.

Fahrtschreiber

220.514

Die Stromversorgung des Fahrtschreibers muß über eine Sicherungsbarriere erfolgen, die direkt mit der Batterie verbunden ist. Der Fahrtschreiber und seine Sicherung müssen den Vorschriften für zugehörige elektrische Betriebsmittel nach der Europäischen Norm EN 50020 entsprechen.

Dauerstromkreise

220.515

Die Teile der elektrischen Anlage, mit Ausnahme des Fahrtschreibers, die unter Spannung bleiben, wenn der Batterietrennschalter geöffnet ist, müssen zur Verwendung in einer Gefahrenzone geeignet sein und den Vorschriften der entsprechenden Europäischen Norm 50.014 und einer der Europäischen Normen EN 50.015 bis EN 50.020 oder EN 50.028 sowie den Vorschriften für die je nach Art des beförderten Gutes geeignete Gasgruppe genügen.

Vorschriften für den hinter dem Fahrerhaus angebrachten Teil der elektrischen Anlage

220.516

Diese Anlage muß insgesamt so beschaffen, eingebaut und geschützt sein, daß durch sie bei normalem Betrieb der Fahrzeuge weder ein Brand noch ein Kurzschluß hervorgerufen werden kann und bei Stoß oder Verformung diese Gefahren auf ein Mindestmaß beschränkt werden, Insbesondere gilt:

(1) Leitungen

Die hinter dem Fahrerhaus liegenden Leitungen müssen gegen Stoß, Abnützung und Scheuem während des normalen Betriebs des Fahrzeuges geschützt sein. Beispiele für geeignete Ummantelungen sind in den nachfolgenden Abbildungen 1, 2, 3 und 4 wiedergegeben. Jedoch brauchen Leitungen der Sensoren von automatischen Blockierverhindern (ABV) nicht mit einer zusätzlichen Isolierung versehen sein.

(2) Beleuchtung

Glühlampen mit Schraubsockel dürfen nicht verwendet werden.

(3) Elektrische Steckverbindungen

Elektrische Steckverbindungen zwischen Kraftfahrzeug und Anhänger müssen der Schutzart IP54 gemäß IEC Norm 529 entsprechen und so ausgelegt sein, daß ein unbeabsichtigtes Trennen der Verbindung verhindert wird. Beispiele geeigneter Verbindungen finden sich in den Normen ISO 12098:1994 und ISO 7638:1985.

Elektrische Lifteinrichtung

220.517

Die elektrische Lifteinrichtung einer Achse muß sich außerhalb der Längsträger des Fahrgestells in einem geschlossenen Kasten befinden.

220.518-
220.519

Bremsausrüstung

Allgemeine Vorschriften

220.520

Zusätzlich zu nachstehenden gemäß der Tabelle der Rn. 220.500 anzuwendenden technischen Vorschritten müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Verwendung als Beförderungseinheit für gefährliche Güter bestimmt sind, allen entsprechenden technischen Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 13 58 in ihrer zuletzt geänderten Fassung, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des Fahrzeugs in Kraft ist, entsprechen.

Automatischer Blockierverhinderer (ABV)

220.521

(1) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 16 Tonnen oder solche, die Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen ziehen dürfen, müssen mit einem automatischen Blockierverhinderer der Kategorie 1 gemäß ECE-Regelung Nr. 13 58 Anhang 13 ausgerüstet sein.

(2) Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen müssen mit einem automatischen Blockierverhinderer der Kategorie a gemäß ECE-Regelung Nr. 13 58 Anhang 13 ausgerüstet sein.

Dauerbremsanlage

220.522

(1) Unter Dauerbremsanlagen versteht man Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, die Fahrzeuggeschwindigkeit auf einer langen Gefällestrecke zu stabilisieren, ohne daß die Betriebs-, Hilfs- oder Feststellbremsanlage benutzt wird.

(2) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 16 Tonnen oder solche, die Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen ziehen dürfen, müssen mit einer Dauerbremsanlage ausgerüstet sein, die folgenden Vorschriften entspricht:

  1. Die Dauerbremsanlage darf eine einzige Einrichtung oder eine Kombination mehrerer Einrichtungen sein. Jede Einrichtung darf ihre eigene Betätigungseinrichtung haben.
  2. Alle drei in der ECE-Regelung Nr. 13 58 Abschnitt 2.14 vorgesehenen Arten der Betätigung sind zulässig, jedoch müssen bei Ausfall des automatischen Blockierverhinderers (ABV) die integrierten oder kombinierten Dauerbremsanlagen selbständig abschalten.
  3. Die Wirkung der Dauerbremsanlage muß durch den automatischen Blockierverhinderer (ABV) so gesteuert sein, daß die durch die Dauerbremsanlage gebremste(n) Achse(n) bei Geschwindigkeiten von mehr als 15 km/h nicht durch die Wirkung der Dauerbremsanlage blockiert werden können. Jedoch gilt diese Vorschrift nicht für den Teil des Bremssystems, der auf der natürlichen Bremswirkung des Motors beruht.
  4. Die Dauerbremsanlage muß mehrere Wirksamkeitsstufen haben, einschließlich einer unteren Stufe, die für den Leerzustand des Fahrzeugs geeignet ist. Wird die Dauerbremsanlage eines Kraftfahrzeugs durch seinen Motor gebildet, stellen die verschiedenen Getriebeübersetzungen die verschiedenen Wirksamkeitsstufen dar.
  5. Die Wirksamkeit der Dauerbremsanlage muß den Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 13 58 Anhang 5 (Prüfung Typ IIa) für ein beladenes Fahrzeug, bestehend aus Gesamtmasse des Kraftfahrzeugs plus höchstzulässiger gezogener Masse, genügen, ohne jedoch eine Gesamtmasse von 44 Tonnen zu überschreiten.
  6. Genügt das Kraftfahrzeug nicht den in Absatz (2) e) festgelegten Wirksamkeitsanforderungen für Dauerbremsanlagen, muß es mindestens den Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 13 58 Anhang 5 genügen und darf nur einen mit einer Dauerbremsanlage ausgerüsteten Anhänger ziehen. Ein solches Kraftfahrzeug muß mit einer Betätigungseinrichtung für die Dauerbremsanlage am Anhänger ausgerüstet sein.

(3) Ist ein Anhänger mit einer Dauerbremsanlage ausgerüstet, muß diese den Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 13 58 Anhang 5 und den Vorschriften des Absatzes (2)a) bis d) genügen.

220.523-
220.529

Verhütung von Feuergefahren

Allgemeine Vorschriften

220.530

Nachstehend aufgeführte technische Vorschriften gelten gemäß Tabelle zu Rn. 220.500

Fahrerhaus

220.531

(1) Für den Bau des Fahrerhauses dürfen nur schwer brennbare Werkstoffe verwendet werden. Diese Anforderung wird als erfüllt angesehen, wenn in Übereinstimmung mit dem in der ISO-Norm 3795:1989 festgelegten Verfahren Prüfmuster folgender Teile des Fahrerhauses eine Verbrennungsgeschwindigkeit von nicht mehr als 100 mm/min aufweisen: Sitzpolster, Sitzlehnen, Sicherheitsgurte, Dachauskleidungen, Dachöffnungen, Armstützen, alle Auskleidungen der Türen und der Vorder-, Rück- und Seitenwände, Trennwände, Kopfstützen, Bodenbeläge, Sonnenblenden, Jalousien, Vorhänge, Reserveradabdeckungen, Motorraumabdeckungen, Bettdecken, Überzüge und alle anderen im Inneren des Fahrerhauses verwendeten Werkstoffe, einschließlich Polsterungen und der sich bei einem Unfall entfaltenden Teile, die in Kontakt mit Insassen Energie absorbieren sollen.

( 2) Ist das Fahrerhaus nicht aus schwer brennbaren Werkstoffen hergestellt, muß an der Rückseite des Fahrerhauses eine Schutzwand aus Metall oder einem anderen geeigneten Werkstoff (Wärmeschild) mit der gleichen Breite wie der des Tanks angebracht sein. Alle Fenster in der Rückwand des Fahrerhauses oder in der Schutzwand müssen luftdicht verschlossen sein und aus feuerbeständigem Sicherheitsglas mit feuerfestem Rahmen bestehen. Zwischen dem Tank und dem Fahrerhaus oder der Schutzwand muß sich ein mindestens 15 cm breiter Zwischenraum befinden.

Kraftstoffbehälter

220.532

Die Kraftstoffbehälter zur Versorgung des Fahrzeugmotors müssen folgenden Vorschriften entsprechen:

(1) Der Kraftstoff muß im Falle des Entweichens auf den Boden abfließen und darf dabei weder mit heißen Teilen des Fahrzeugs noch mit der Ladung in Berührung kommen.

(2) Kraftstoffbehälter, die Benzin enthalten, müssen mit einer wirkungsvollen, der Einfüllöffnung angepaßten Flammendurchschlagsicherung oder mit einer Einrichtung versehen sein, die die Einfüllöffnung luftdicht verschlossen hält.

Motor

220.533

Die Antriebsmotoren der Fahrzeuge müssen so ausgerüstet und angeordnet sein, daß jede Gefahr für die Ladung durch Erhitzung oder Entzündung vermieden wird. Bei EX/II- und EX/III-Fahrzeugen muß sich der Motor vor der Vorderwand des Laderaums befinden. Er darf jedoch auch unter dem Laderaum angeordnet sein, vorausgesetzt, die Abwärme führt nicht dadurch zu einer Gefährdung der Ladung, daß die Temperatur der Innenwandfläche des Ladungsraums auf mehr als 80 °C ansteigt.

Auspuffanlage

220.534

Die Auspuffanlage sowie die Auspuffrohre müssen so geführt oder geschützt sein, daß jede Gefahr für die Ladung durch Erhitzung oder Entzündung vermieden wird. Die Teile der Auspuffanlage, die sich direkt unter dem Kraftstoffbehälter (Diesel) befinden, müssen einen Abstand von mindestens 100 mm haben oder durch eine Hitzeabschirmung (Hitzeschild) geschützt sein. Die Auspuffanlage von EX/II- und EX/III-Fahrzeugen muß so gebaut und angebracht sein, daß die Abwärme nicht dadurch zu einer Gefährdung der Ladung führt, daß die Temperatur der Innenwandfläche des Ladungsraums auf mehr als 80 °C ansteigt.

Dauerbremse des Fahrzeugs

220.535

Fahrzeuge, die mit höhere Temperaturen entwickelnden Dauerbremsanlagen, die sich hinter der Rückwand des Fahrerhauses befinden, ausgerüstet sind, müssen zwischen dieser Anlage und dem Tank oder der Ladung mit einer Wärmeisolierung versehen sein, die sicher befestigt und so angebracht ist, daß jede, auch lokale Erhitzung der Tankwand oder der Ladung vermieden wird.

Außerdem muß die isolierende Einrichtung die Anlage auch gegen zufälliges Entweichen oder Ausfließen des beförderten Gutes schützen. Ein Schutz durch eine zweischalige Abdeckung wird als ausreichend angesehen.

Verbrennungsheizgeräte

220.536

(1) (Bleibt offen).

( 2) Die Verbrennungsheizgeräte und ihre Abgasanlage müssen so beschatten, angeordnet, geschützt oder abgedeckt sein, daß jede Gefahr einer übermäßigen Erwärmung oder Entzündung der Ladung vermieden wird. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Kraftstoffbehälter und die Abgasanlage des Gerätes Vorschriften genügen, die denen entsprechen, wie sie für Kraftstoffbehälter und Auspuffanlagen der in den Rn. 220.532 und 220.534 genannten Fahrzeugen vorgeschrieben sind.

( 3) Die Verbrennungsheizgeräte müssen mindestens durch die nachstehend beschriebenen Vorgänge außer Betrieb gesetzt werden:

  1. absichtliche Abschaltung von Hand im Führerhaus;
  2. unbeabsichtigter Stillstand des Fahrzeugmotors; in diesem Fall kann das Verbrennungsheizgerät vom Fahrzeugführer von Hand wieder eingeschaltet werden;
  3. Inbetriebnahme einer Förderpumpe für die mit dem Kraftfahrzeug beförderten gefährlichen Güter.

( 4) Nach dem Abschalten darf das Verbrennungsheizgerät noch eine gewisse Zeit nachlaufen. Hinsichtlich der unter Absatz 3b) und c) beschriebenen Verfahren muß die Versorgung mit Verbrennungsluft spätestens 40 Sekunden nach Außerbetriebsetzung durch geeignete Maßnahmen abgeschaltet sein. Es dürfen nur Verbrennungsheizgeräte verwendet werden, bei denen nachgewiesen wurde, daß der Wärmetauscher einer beschränkten Nachlaufzeit von 40 Sekunden für die Dauer seiner normalen Verwendung widerstehen kann.

( 5) Verbrennungsheizgeräte müssen von Hand eingeschaltet werden. Automatische Steuerungen sind nicht zulässig.

220.537-
220.539

Geschwindigkeitsbegrenzer

220.540

Kraftfahrzeuge (Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen) mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen müssen nach Rn. 10.261 mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer entsprechend den Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 89 59 ausgerüstet sein. Die eingestellte Geschwindigkeit v nach Abschnitt 2.1.2 der ECE-Regelung Nr. 89 darf 85 km/h nicht übersteigen.

220.541-
220.599

Abschnitt 6
(Bleibt offen)

220.600-
220.699

Abschnitt 7
(Bleibt offen)

220.700-
220.799

Abschnitt 8
(Bleibt offen)

220.800-
220.899

Abschnitt 9
(Bleibt offen)

220.900-
229.999

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