2) Bei anderen als kreisrunden Tanks, z.B. Koffertanks oder elliptischen Tanks, entsprechen die angegebenen Durchmesser denjenigen, die sich aus eisern flächengleichen Kreisquerschnitt errechnen. Bei diesen Querschnittsformen dürfen die Wölbungaradien der Tankmäntel seitlich nicht größer als 2000 mm, oben und unten nicht größer als 3000 mm sein.

3) unter Baustahl versteht man einen Stahl, dessen Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm2 und 440 N/mm3 liegt.

4) Diese Formel ergibt sich aus der allgemeinen Formel

In dieser Formel bedeutet:

Rm0= 360,

A0= 27 für Bezugsbaustahl.

Rm1 = Mindestzugfestigkeit des gewählten Metalls in N/mm3,

A1 = Mindestbruchdehnung des gewählten Metalls in %.

  

* ) Tanks gelten als luftdicht verschlossen, wenn sie dichtverschlossene Öffnungen und keine Sicherheitsventile, Berstscheiben oder ähnliche Sicherheitseinrichtungen besitzen. Tanks mit Sicherheitsventilen, bei denen zwischen dem Sicherheitsventil und dem Tankinnern eine Berstscheibe angebracht ist, gelten als luftdicht verschlossen.

*) Nach den Zahlenwerten sind jeweils die Maßeinheiten hinzuzufügen.

5) Jedoch darf bei Tanks zur Beförderung bestimmter kristallisierbarer oder sehr dickflüssiger Stoffe, tiefgekühlter verflüssigter Gase sowie bei Tanks, die mit Ebonit oder einem thermoplastischen Material ausgekleidet sind, die innere Absperreinrichtung durch eine äußere Absperreinrichtung, die einen zusätzlichen Schutz aufweist, ersetzt sein.

7) Bei Tanks mit einem Mindestprüfdruck von 1 MPa (10 bar) umfaßt die Bauprüfung auch eine Prüfung von Schweißprobestücken - Arbeitsproben - nach Anhang B.1d.

8) In Sonderfällen darf die Wasserdruckprüfung mit Zustimmung des behördlich anerkannten Sachverständigen durch eine Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit oder mit einem Gas ersetzt werden, wenn dieses vorgehen nicht gefährlich ist.

11) Als flüssig im Sinne dieser Bestimmung sind Stoffe anzusehen, deren kinematische Viskosität bei 20 °C weniger als 2680 mm2/s beträgt.

12) Die betreffenden Vorschriften finden sich im Abschnitt 13 der Allgemeinen Einleitung des International Maritime Code für die Beförderung gefährlicher Güter (IMDG-Code).

13) Die angegebene technische Benennung muß üblicherweise in Handbüchern, regelmäßig erscheinenden Publikationen und wissenschaftlichen und technischen Texten verwendet werden. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden.

Anstelle der Benennung der n.a.g.-Eintragung, ergänzt durch die technische Benennung, ist die Verwendung einer der folgenden Benennungen zugelassen:

Die in der Bem. 1 zu Rn. 2201 Ziffer 2 F aufgeführten Handelsnamen dürfen nur zusätzlich verwendet werden.

  

24) Für Bleche ist die Zugprobe quer zur Walzrichtung zu entnehmen. Die Dehnung nach Bruch (l = 5d) wird an Probestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt, wobei die Meßlänge l zwischen den Meßmarken gleich dem 5fachen Stabdurchmesser d ist, werden Probestäbe mit eckigem Querschnitt verwendet, so wird die Meßlänge l nach der Formel l = 5,65 (F0)0,5 berechnet, wobei F0gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist.

25) Bei anderen als kreisrunden Tanks, z.B. Koffertanks oder elliptischen Tanks, entsprechen die angegebenen Durchmesser denjenigen, die sich aus einem flächengleichen Kreisquerschnitt errechnen. Bei diesen Querschnittsformen dürfen die Wölbungsradien der Tankmäntel seitlich nicht größer als 2000 mm, oben und unten nicht größer als 3000 mm sein.

   

26) unter Baustahl versteht man einen Stahl, dessen Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm2und 440 N/mm2liegt.

   

27) Diese Formel ergibt sich aus der allgemeinen Formel

In dieser Formel bedeutet:

Rm0= 360,
A0= 27 für Bezugsbaustahl.
Rm1 = Mindestzugfestigkeit des gewählten Metalls in N/mm2,
A1 = Mindestbruchdehnung des gewählten Metalls in %.

28) Jedoch darf bei Tanks zur Beförderung bestimmter kristallisierbarer oder sehr dickflüssiger Stoffe, tiefgekühlter verflüssigter Gase sowie bei Tanks, die mit Ebonit oder einem thermoplastischen Material ausgekleidet sind, die innere Absperreinrichtung durch eine äußere Absperreinrichtung, die einen zusätzlichen Schutz aufweist, ersetzt sein.

29) Bei Tankcontainern mit einem Fassungsraum von weniger als 1 m3kann dieses Ventil oder diese andere gleichwertige Einrichtung durch einen Blindflansch ersetzt werden.

  

34) Die Benennung darf durch eine Sammelbezeichnung ersetzt werden, die die Stoffe gruppiert, die wesensverwandt sind, und die in gleicher weise verträglich sind mit den Eigenschaften des Tanks.

35) Beispiele für Schutz der Tanks:

  1. Der Schutz gegen seitliches Anfahren kann z.B. aus Längsträgern bestehen, die den Tank auf beiden Längsseiten in Höhe der Tankmittellinie schützen.
  2. Der Schutz gegen Überrollen kann z.B. aus Verstärkungsringen oder aus Rahmenquerträgern bestehen.
  3. Der Schutz gegen Anfahren von rückwärts kann z.B. aus einer Stoßstange oder aus einem Rahmen bestehen.

38) Diese Vorschriften sind in Abschnitt 13 der Allgemeinen Einleitung zum International Maritime Dangerous Goods (IMDG) Code, herausgegeben von der International Maritime Organization, London, enthalten.

53) Die Methode nach DIN Norm 16945 vom Juni 1969, Absatz 6.4.3. wird als geeignet angesehen.

54) Die Methode nach DIN Norm 16945 vom Juni 1969, Absatz 6.4.2, wird als geeignet angesehen.

55) Die Verfahren nach der Norm ASTM-D-2583-67 werden als geeignet angesehen.

  *) Ein Rellumit 5 wird als geeignet angesehen.

58) Regelung Nr. 13 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen) (in ihrer zuletzt geänderten Form) zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen die nach diesen Vorschriften erteilt wurden. Ebenfalls anwendbar sind die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 71/320/EWG (erstmalig veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 202 vom 06.09.1971), sofern diese Bestimmungen gemäß der zum Zeitpunkt der Genehmigung des Fahrzeugs geltenden zuletzt geänderten Fassung der Regelung Nr. 13 geändert wurden.

57) Regelung Nr. 105 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale) als Anhang zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt werden (Übereinkommen von 1958 in seiner geänderten Form).

   

  59) Regelung Nr. 89 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von:

  1. Fahrzeugen hinsichtlich der Begrenzungen ihrer Höchstgeschwindigkeit
  2. Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung (SLD) eines genehmigten Typs
  3. Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen (SLD)

    (in ihrer zuletzt geänderten Fassung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen die nach diesen Vorschriften erteilt wurden. Ebenfalls anwendbar sind die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinien 92/6/EWG und 92/24/EWG in ihrer geänderten Fassung anzuwenden, sofern diese Bestimmungen gemäß der zum Zeitpunkt der Genehmigung des Fahrzeugs geltenden zuletzt geänderten Fassung der Regelung Nr. 89 geändert wurden.

60) Für die in Absatz ( 4

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