zurück |
ADR Anlage B, Anhang B.4
¨
Vorschriften für die Schulung der Führer von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter
Abschnitt 1
Allgemeines, Aufbau der Schulung und Lehrplan
ADR 01
(1) Die Schulung erfolgt gemäß den Vorschriften dieses Anhangs auf Grundlage der Rn. 10.315, 11.315 und 71.315.
(2) Die erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten sind durch theoretische Unterweisung und praktische Übungen zu vermitteln. Sie sind durch eine Prüfung nachzuweisen.
Aufbau
Die Erst- und Auffrischungsschulungen sind im Rahmen von Basiskursen und gegebenenfalls Aufbaukursen durchzuführen.
Der Basiskurs muß mindestens folgende Themen umfassen:
Der Aufbaukurs für die Beförderung in Tanks muß mindestens folgende Themen umfassen:
Der Aufbaukurs für die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 muß mindestens folgende Themen umfassen:
Der Aufbaukurs für die Beförderung von radioaktiven Stoffen der Klasse 7 muß mindestens folgende Themen umfassen:
Lehrplan für die Erstschulung
(1) Mindestdauer des theoretischen Unterrichts im Rahmen der Erstschulung oder jedes Teils des Gesamtlehrgangs:
Basiskurs | 18 Unterrichtseinheiten 60 |
Aufbaukurs für die Beförderung in Tanks | 12 Unterrichtseinheiten 60 |
Aufbaukurs für die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 |
8 Unterrichtseinheiten |
Aufbaukurs für die Beförderung radioaktiver Stoffe | 8 Unterrichtseinheiten |
Die Dauer des Gesamtlehrgangs kann von der zuständigen Behörde festgelegt werden, wobei die Dauer des Basiskurses und des Aufbaukurses für die Beförderung in Tanks beizubehalten ist, jedoch durch gekürzte Aufbaukurse für die Klassen 1 und 7 ergänzt werden kann.
( 2) Die Unterrichtseinheiten dauern normalerweise 45 Minuten.
( 3) Ein Unterrichtstag darf normalerweise nicht mehr als 8 Unterrichtseinheiten umfassen.
( 4) Die persönlichen praktischen Übungen müssen in Verbindung mit dem theoretischen Unterricht stattfinden und mindestens Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Maßnahmen bei Zwischenfällen und Unfällen umfassen.
Lehrplan für die Auffrischungsschulung
(1) Auffrischungskurse in regelmäßigen Zeitabständen dienen dazu, die Kenntnisse der Fahrzeugführer auf den aktuellen Stand zu bringen und sollen neue technische, rechtliche und die Beförderungsgüter betreffenden Entwicklungen behandeln.
(2) Auffrischungskurse müssen vor Ablauf der in Rn. 10.315 ( 3) genannten Frist absolviert werden.
(3) Die Mindestdauer eines Auffrischungskurses beträgt einen Tag.
(4) Der Kurs darf normalerweise nicht mehr als 8 Unterrichtseinheiten pro Tag umfassen.
Abschnitt 2
Anerkennung von Schulungen
Verfahren
Die Schulungskurse müssen von der zuständigen Behörde anerkannt sein.
(1) Die Anerkennung wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt.
(2) Folgende Unterlagen sind dem Antrag auf Anerkennung beizufügen:
(3) Der zuständigen Behörde obliegt die Aufsicht über die Schulungen und Prüfungen.
Erteilung der Anerkennung
(1) Die Anerkennung wird durch die zuständige Behörde unter folgenden Bedingungen schriftlich erteilt:
(2) Aus den Anerkennungsunterlagen muß hervorgehen, ob es sich bei den Kursen um Basis- oder Aufbaukurse oder um Erst- oder Auffrischungsschulungen oder um Gesamtlehrgänge handelt.
Beabsichtigt der Veranstalter des Lehrgangs nach Erteilung der Anerkennung Änderungen in einzelnen Punkten, die für die Anerkennung von Bedeutung sind, hat er hierfür vorab die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen; dies gilt insbesondere bei Änderungen der Lehrpläne.
Abschnitt 3
Vorschriften hinsichtlich der Schulungen
Der Veranstalter des Lehrgangs hat sicherzustellen, daß die Lehrkräfte über gute Kenntnisse verfügen und die neuesten Entwicklungen hinsichtlich der Regelungen und Schulungsvorschriften für die Gefahrgutbeförderungen berücksichtigen. Die Schulungen sollen praxisnah sein. Der Lehrplan muß entsprechend der Anerkennung auf der Grundlage der in den Rn. 240.102 bis 240.105 genannten Themen erstellt sein. Erst- und Auffrischungsschulungen müssen auch persönliche praktische Übungen umfassen (siehe Rn. 240.106).
Abschnitt 4
Prüfungen
Basiskurs (Erstschulung)
(1) Nach Abschluß der Schulung, einschließlich der praktischen Übungen, ist eine Prüfung durchzuführen.
(2) Der Kandidat hat in der Prüfung nachzuweisen, daß er, wie im Basiskurs vorgesehen, über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für den Beruf eines Gefahrgutfahrzeugführers erforderlich sind.
(3) Hierzu erstellt die zuständige Behörde oder der von ihr anerkannte Prüfungsausschuß einen Fragenkatalog, der die in Rn. 240.102 aufgeführten Themen umfaßt. Die in der Prüfung gestellten Fragen sind diesem Fragenkatalog zu entnehmen. Vor der Prüfung dürfen die Kandidaten die aus dem Fragenkatalog ausgewählten Fragen nicht kennen.
(4) Für Gesamtlehrgänge kann eine einzige Prüfung durchgeführt werden.
(5) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Prüfungsmodalitäten.
(6) Die Prüfung wird als schriftliche Prüfung oder als kombinierte schriftliche und mündliche Prüfung durchgeführt. Jedem Kandidaten werden mindestens 25 schriftliche Fragen gestellt. Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens 45 Minuten. Die Fragen können unterschiedliche Schwierigkeitsgrade haben und unterschiedlich bewertet werden.
Aufbaukurse (Erstschulung) für die Beförderung in Tanks, die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff oder die Beförderung von radioaktiven Stoffen
(1) Nach Bestehen der Prüfung über den Basiskurs und der Teilnahme am Aufbaukurs für die Beförderung in Tanks und/oder für die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff oder die Beförderung von radioaktiven Stoffen kann der Kandidat an den entsprechenden Prüfungen teilnehmen.
(2) Die Prüfung wird nach denselben Grundsätzen, wie in Rn. 240.400 vorgesehen, unter Aufsicht durchgeführt.
(3) Zu jedem Aufbaukurs werden mindestens 15 Fragen gestellt.
Auffrischungsschulung
(1) Nach der Teilnahme an einem Auffrischungskurs kann der Kandidat an der entsprechenden Prüfung teilnehmen.
(2) Die Prüfung wird nach denselben Grundsätzen, wie in Rn. 240.400 vorgesehen, unter Aufsicht durchgeführt.
(3) Zu jedem Auffrischungskurs werden mindestens 15 Fragen gestellt.
Abschnitt 5
Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung
(1) Die Bescheinigung ist gemäß Rn. 10.315 (9) zu erteilen:
(2) Die Bescheinigung wird verlängert, wenn der Kandidat den Nachweis erbringt, daß er an einem Auffrischungskurs gemäß Rn. 10.315 (3) teilgenommen hat und die Prüfung gemäß 240.402 bestanden hat.
weiter |
(Stand: 29.08.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion