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Anlage a zum ADR
Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände
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Klasse 5.1
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
1. Stoffaufzählung
(1) Von den unter den Begriff der Klasse 5.1 fallenden Stoffen unterliegen die in Rn. 2501 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe den in Rn. 2500 (2) bis 2522 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe des ADR.
Bem. Für Mengen der in Rn. 2501 aufgeführten Stoffe, die den in dieser Anlage oder in der Anlage B für diese Klasse enthaltenen Vorschriften nicht unterliegen, siehe Rn. 2501a.
( 2) Der Begriff der Klasse 5.1 umfaßt Stoffe, die, obwohl selbst nicht notwendigerweise brennbar, im allgemeinen durch Abgabe von Sauerstoff einen Brand verursachen oder einen Brand anderer Stoffe fördern können.
( 3) Die Stoffe der Klasse 5.1 sind wie folgt unterteilt:
Die Stoffe der Klasse 5.1, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffern 5 und 20. die in den einzelnen Ziffern der Rn. 2501 aufgeführt sind, sind aufgrund ihres Gefahrengrades einer der folgenden Gruppen, gekennzeichnet durch die Buchstaben a), b) oder c), zuzuordnen:
( 4) Nicht namentlich genannte entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe können entweder auf Grund von Erfahrungen oder entsprechend den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 34.4 enthaltenen Prüfmethoden, Verfahren und Kriterien der Klasse 5.1 zugeordnet werden. Falls sich Prüfergebnisse von bekannten Erfahrungen unterscheiden, muß der Beurteilung aufgrund der Erfahrungen der Vorzug vor den Prüfergebnissen gegeben werden.
( 5) Wenn nicht namentlich genannte feste Stoffe nach den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 34.4.1 den Ziffern der Rn. 2501 zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:
( 6) Wenn nicht namentlich genannte flüssige Stoffe nach den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 34.4.2 den Ziffern der Rn. 2501 zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:
( 7) Wenn Stoffe der Klasse 5.1 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die namentlich genannten Stoffe der Rn. 2501 gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Ziffern und Buchstaben zuzuordnen, zu denen sie aufgrund ihres tatsächlichen Gefahrengrades gehören.
Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Rn. 2002 ( 8).
( 8) Wenn Stoffe unter mehreren Gruppen einer Ziffer der Rn. 2501 namentlich aufgeführt sind, so kann die zutreffende Gruppe auf Grund der Ergebnisse des Prüfverfahrens gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 34.4 und den Kriterien der Absätze (5) und (6) festgestellt werden.
( 9) Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 34.4 und den Kriterien der Absätze (5) und (6) kann auch festgestellt werden, ob die Beschaffenheit eines namentlich aufgeführten Stoffes derart ist, daß er den Vorschriften dieser Klasse nicht unterliegt (siehe Rn. 2514).
( 10) Als feste Stoffe im Sinne der Verpackungsvorschriften der Rn. 2506 ( 2), 2507 ( 2) und 2508 ( 2) gelten Stoffe und Stoffgemische mit einem Schmelzpunkt über 45 °C.
( 11) Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 5.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muß insbesondere auch dafür gesorgt werden, daß die Gefäße keine Stoffe enthalten, die diese Reaktion begünstigen.
( 12) Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, selbsterhitzungsfähig, die der Kennzeichnungsnummer 3100, entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, mit Wasser reagierend, die der Kennzeichnungsnummer 3121, und entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, entzündbar, die der Kennzeichnungsnummer 3137 der UN-Empfehlungen zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen [siehe jedoch Rn. 2002 ( 8), Fußnote 1 zur Tabelle in Absatz 2.3.1].
A. Entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe und ihre wässerigen Lösungen
1. Wasserstoffperoxid und seine Lösungen oder Mischungen von Wasserstoffperoxid mit einem anderen flüssigen Stoff in wässeriger Lösung:
Bem.
- Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2503).
- Nicht stabilisiertes Wasserstoffperoxid oder nicht stabilisierte wässerige Lösung von Wasserstoffperoxid mit mehr als 60 % Wasserstoffperoxid sind zur Beförderung nicht zugelassen.
Bem. Diese Mischung von Wasserstoffperoxid und Peressigsäure (Nr. 3149) darf unter Laborversuchsbedingungen * weder unter Einschluß detonieren noch deflagrieren und darf auch im verdämmten zustand weder beim Erhitzen noch infolge Sprengwirkung irgendwelche Explosionskräfte zeigen. Dieses Präparat (Zubereitung) muß thermisch stabil sein (Selbstzersetzungstemperatur 60 °C oder höher für ein Versandstück von 50 kg) und zur Desensibilisierung einen flüssigen Stoff enthalten, der mit Peressigsäure verträglich ist. Präparate (Zubereitungen), die diesen Kriterien nicht entsprechen, gelten als Stoffe der Klasse 5.2 [siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 20.4.3 g)].
Bem. wässerige Lösung von Wasserstoffperoxid mit weniger als 8 % Wasserstoffperoxid unterliegt nicht den Vorschriften des ADR.
2. Tetranitromethan:
Bem. Tetranitromethan, nicht frei von brennbaren Verunreinigungen, ist zur Beförderung nicht zugelassen.
3. Lösung von Perchlorsäure:
Bem.
- Lösungen von Perchlorsäure mit mehr als 72 Masse-% Säure oder Mischungen von Perchlorsäure mit einem flüssigen Stoff außer Wasser sind zur Beförderung nicht zugelassen.
- 1802 Perchlorsäure, mit höchstens 50 Masse-% Säure in wässriger Lösung, ist ein Stoff der Klasse 8 [siehe Rn. 2801 Ziffer 4 b)].
4. Lösung von Chlorsäure:
Bem. Lösung von Chlorsäure mit mehr als 10 % Chlorsäure oder Mischungen von Chlorsäure mit einem flüssigen Stoff außer Wasser sind zur Beförderung nicht zugelassen.
5. Folgende halogenierte Fluorverbindungen:
1745 Brompentafluorid, 1746 Bromtrifluorid, 2495 Iodpentafluorid.
Bem.
- Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2504).
- Andere halogenierte Fluorverbindungen sind als Stoffe der Klasse 5.1 zur Beförderung nicht zugelassen.
B. Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe und ihre wässerigen Lösungen
11. Chlorate und Mischungen von Chloraten mit Boraten oder mit hygroskopischen Chloriden (wie Magnesiumchlorid oder Calciumchlorid):
1461 Chlorate, anorganische, n.a.g.,
3210 Chlorate, anorganische, wässerige Lösung, n.a.g.
Bem.
3210 Chlorate, anorganische, wässerige Lösung, n.a.g.
12. Ammoniumperchlorat
Bem. Die Zuordnung dieses Stoffes muß in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Prüfungen gemäß Anhang A.1 stehen. Je nach Teilchengröße und Verpackung dieses Stoffes, siehe auch Klasse 1 (Rn. 2101 Ziffer 4 Nr. 0402).
13. Perchlorate (ausgenommen Ammoniumperchlorat, siehe Ziffer 12):
1481 Perchlorate, anorganische, n.a.g.,
3211 Perchlorate, anorganische, wässerige Lösung, n.a.g.
Bem. Siehe auch Ziffer 29.
14. Chlorite:
1462 Chlorite, anorganische, n.a.g.
Bem.
15. Hypochlorite:
3212 Hypochlorite, anorganische, n.a.g.;
Bem.
- Calciumhypochlorit, Mischung, trocken, mit höchstens 10 % aktivem Chlor, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR.
- 1791 Hypochloritlösung ist ein Stoff der Klasse 8 [siehe Rn. 2801 Ziffer 61 b) oder c)].
- Hypochloritmischungen mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.
- Siehe auch Ziffer 29.
16. Bromate:
Bem.
- Ammoniumbromat und seine wässerigen Lösungen und Mischungen eines Bremste mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.
- Siehe auch Ziffer 29.
17. Permanganate:
1482 Permanganate, anorganische, n.a.g.,
3214 Permanganate, anorganische, wässerige Lösung, n.a.g.
Bem.
18. Persulfate:
3215 Persultate, anorganische
3216 Persulfate, anorganische, wässerige Lösung, n.a.g.
20. Lösungen von Ammoniumnitrat:
2426 Ammoniumnitrat, flüssig, heiße konzentrierte Lösung mit einer Konzentration von mehr als 80 %, aber höchstens 93 %, unter der Bedingung, daß:
- der in einer zehnprozentigen wässerigen Lösung des zu befördernden Stoffes gemessene pH-Wert zwischen 5 und 7 liegt
- die Lösungen keine brennbaren Stoffe in Mengen von mehr als 0,2 % oder Chlorverbindungen in Mengen, bei denen der Chlorgehalt 0,02 % übersteigt, enthalten.
Bem. wässerige Lösungen von Ammoniumnitrat mit einer Konzentration von höchstens 80 % unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
21. Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Düngemittel 1:
2067 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, Typ A1.: einheitliche, nicht trennbare Mischungen von Ammoniumnitrat mit anorganischen Zusätzen, die chemisch inert gegen Ammoniumnitrat sind, und die mindestens 90 % Ammoniumnitrat und höchstens 0,2 % brennbare Stoffe (einschließlich organischer Stoffe als Kohlenstoff-Äquivalent) enthalten, oder die mehr als 70 %, aber weniger als 90 % Ammoniumnitrat und insgesamt höchstens 0,4 % brennbare Stoffe enthalten;
2068 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, Typ A2: einheitliche, nicht trennbare Mischungen von Ammoniumnitrat mit Calciumcarbonat und oder Dolomit, die mehr als 80 %, aber weniger als 90 % Ammoniumnitrat und insgesamt höchstens 0,4 % brennbare Stoffe enthalten;
2069 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, Typ A3: einheitliche, nicht trennbare Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat, die mehr als 45 %, aber höchstens 70 % Ammoniumnitrat und insgesamt höchstens 0,4 % brennbare Stoffe enthalten;
2070 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, Typ A4: einheitliche, nicht trennbare Mischungen des Stickstoff/ Phosphat- oder Stickstoff/Kalityps oder Volldüngemittel des Stickstoff/Phosphat/Kalityps, die mehr als 70 %, aber weniger als 90 % Ammoniumnitrat und insgesamt höchstens 0,4 % brennbare Stoffe enthalten;
Bem.
- Ammoniumnitrat mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen (einschließlich organischer Stoffe als Kohlenstoff-Äquivalent) ist zur Beförderung nicht zugelassen, ausgenommen als Bestandteil eines Stoffes oder Gegenstandes der Klasse 1.
- Bei der Bestimmung des Ammoniumnitratgehaltes müssen alle Nitrat-Ionen. für die in der Mischung eine äquivalente Menge von Ammonium-Ionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat gerechnet werden.
- Düngemittel mit Gehalten an Ammoniumnitrat oder brennbaren Stoffen über den jeweils angegebenen werten sind zur Beförderung nur unter den Bedingungen der Klasse 1 zugelassen. Siehe auch Bem.. 5.
- Düngemittel mit einem Ammoniumnitratgehalt unter den jeweils angegebenen Werten unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
- Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, einheitliche, nicht trennbare Mischungen des Stickstoff/Phosphat- oder Stickstoff/Kalityps oder Volldüngemittel des Stickstoff/Phosphat/Kalityps, deren Gehalt an überschüssigem Nitrat über den Ammonium-Ionen (berechnet als Kaliumnitrat) 10 % nicht übersteigt, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn
- sie höchstens 70 % Ammoniumnitrat und insgesamt höchstens 0,4 % brennbare Stoffe enthalten oder
- sie höchstens 45 % Ammoniumnitrat enthalten, ohne Beschränkung ihres Gehalte an brennbaren Stoffen.
22. Nitrate (ausgenommen Stoffe der Ziffern 20, 21 und 29):
1477 Nitrate, anorganische, n.a.g.,
3218 Nitrate, anorganischen wässerige Lösung; n.a.g;
1477 Nitrat, anorganisch, n.a.g.,
3218 Nitrat, anorganisch, wässerige Lösung, n.a.g.
Bem.
- 1625 Quecksilber(II)nitrat, 1627 Quecksilber(I)nitrat und 2727 Thalliumnitrat sind Stoffe der Klasse 6.1 [siehe Rn. 2601 Ziffern 52b) und 68b)]. 2976 Thoriumnitrat, 2980 Uranylnitrathexahydrat-Lösung und 2981 Uranylnitrat, fest, sind Stoffe der Klasse 7 (siehe Rn. 2704 Blätter 5, 6, 9, 10, 11 und 13).
- Die handelsübliche Form von calciumnitrathaltigen Düngemittel, bestehend hauptsächlich aus einem Doppelsalz (Calciumnitrat und Ammoniumnitrat). des höchstens 10 % Ammoniumnitrat und mindestens 12 % Kristallwasser enthält, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR.
- wässerige Lösungen anorganischer fester Nitrate, deren Konzentration bei der geringsten während der Beförderung erreichbaren Temperatur 80 % der Sättigungsgrenze nicht übersteigt, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
23. Nitrite:
Bem.
- Ammoniumnitrit und seine wässerigen Lösungen und Mischungen eines anorganischen Nitrits mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.
- Zinkammoniumnitrit ist zur Beförderung auf Seestrecken nicht zugelassen.
24. Mischungen von Nitraten und Nitriten der Ziffern 22 und 23:
Bem. Mischungen mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.
25. Peroxide und Superoxide:
Bem. Siehe auch Ziffer 29.
26. Chlorisocyanursäuren und ihre Salze:
Bem. Natriumhydratsalz von Dichlorisocyanursäure unterliegt nicht den Vorschriften des ADR.
27. Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe, nicht giftig und nicht ätzend, und Mischungen dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht anderen Sammelbezeichnungen zugeordnet werden können:
3356 Sauerstoffgenerator, chemisch,
Bem. 3356 Sauerstoffgenerator, chemisch, der oxidierende Stoffe und eine Vorrichtung zur Auslösung von Explosivstoffen enthält, darf unter dieser Ziffer nur zur Beförderung zugelassen werden, wenn er gemäß Rn. 2100 ( 2) b) Bem. von der Klasse 1 ausgeschlossen ist.
Der Generator muß ohne seine Verpackung einer Fallprüfung aus 1,8 m Höhe auf eine starre, nicht federnde, ebene und horizontale Oberfläche In der Stellung, in der die Wahrscheinlichkeit eines Schadens am größten ist, ohne Austreten von Füllgut und ohne Auslösen standhalten.
Wenn ein Generator mit einer Auslösevorrichtung ausgerüstet ist, muß er mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen gegen unbeabsichtigtes Auslösen haben.
Für diesen Gegenstand bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2507 ( 3)].
1479 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g.;
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* Siehe Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 20.
1) Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, die der Kennzeichnungsnummer 2071 der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter zugeordnet sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR [siehe Rn. 2900 ( 3
(Stand: 29.08.2023)
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