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Anlage a zum ADR
Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände
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Klasse 8
Ätzende Stoffe



1. Stoffaufzählung

ADR01 - 2800

(1) Von den unter den Begriff der Klasse 8 fallenden Stoffen und Gegenständen unterliegen die in Rn. 2801 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gegenstände den in Rn. 2800(2) bis 2822 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe und Gegenstände des ADR.

Bem. Für Mengen der in Rn. 2801 aufgeführten Stoffe, die den in dieser Anlage oder in Anlage B für diese Klasse enthaltenen Vorschriften nicht unterliegen, siehe Rn. 2801a.

( 2) Der Begriff der Klasse 8 umfaßt Stoffe, die durch chemische Einwirkung die Epithelgewebe der Haut oder der Schleimhäute, mit denen sie in Berührung kommen, angreifen und beim Freiwerden Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln verursachen oder sie zerstören können, und die auch andere Gefahren hervorrufen können. Unter den Begriff dieser Klasse fallen auch Stoffe, die erst mit Wasser ätzende flüssige Stoffe oder mit natürlicher Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden.

( 3)

  1. Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 8 sind wie folgt unterteilt:
    1. Stoffe sauren Charakters
    2. Stoffe basischen Charakters
    3. Andere ätzende Stoffe
    4. Gegenstände, die ätzende Stoffe enthalten
    5. Leere Verpackungen
  2. Auf Grund des Grades ihrer Ätzwirkung sind die Stoffe und Gegenstände der Klasse 8, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffern 6, 14 und 15, in den einzelnen Ziffern der Rn. 2801 einer der folgenden Gruppen, gekennzeichnet durch die Buchstaben a), b) und c), zuzuordnen:
    1. stark ätzende Stoffe;
    2. ätzende Stoffe;
    3. schwach ätzende Stoffe.
  3. Die Zuordnung der Stoffe zu den Gruppen a), b) und c) der Klasse 8 wurde auf Grundlage von Erfahrungen unter Berücksichtigung zusätzlicher Faktoren, wie Gefahr des Einatmens 1 und Reaktionsfähigkeit mit Wasser (einschließlich der Bildung gefährlicher Zerfallsprodukte) durchgeführt. Der Grad der Ätzwirkung nicht namentlich genannter Stoffe, einschließlich Gemische, kann durch die Länge der Kontaktzeit beurteilt werden, die nötig ist, um die Zerstörung der menschlichen Haut in ihrer gesamten Dicke zu erreichen.
    Bei Stoffen, von denen angenommen wird, daß sie keine Zerstörung der menschlichen Haut in ihrer gesamten Dicke hervorrufen, ist noch die Korrosionswirkung auf bestimmte Metalloberflächen zu berücksichtigen. Bei dieser Zuordnung sind die bei unbeabsichtigter Gefährdung gemachten Erfahrungen zu berücksichtigen. Fehlen solche Erfahrungen, ist die Zuordnung auf der Grundlage der Ergebnisse von Versuchen gemäß OECD-Guideline 4042 vorzunehmen.
  4. Stoffe, die während eines Beobachtungszeitraums von 60 Minuten nach einer Einwirkungszeit von 3 Minuten oder weniger eine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen, sind Stoffe der Gruppe a).
  5. Stoffe, die während eines Beobachtungszeitraums von 14 Tagen nach einer Einwirkungszeit von mehr als 3 Minuten aber höchstens 60 Minuten eine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen, sind Stoffe der Gruppe b).
  6. Stoffe der Gruppe c) sind:
  7. Stoffe, Lösungen und Gemische, die
    1. nicht den Kriterien der Richtlinien 67/548/EWG oder 88/379/EWG in ihrer geltenden Fassung entsprechen und daher nach diesen Richtlinien in ihrer geltenden Fassung nicht als ätzend eingestuft sind und
    2. nicht ätzend auf Stahl oder Aluminium wirken,

sind als nicht zur Klasse 8 gehörige Stoffe anzusehen.

( 4) Wenn die Stoffe der Klasse 8 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die namentlich genannten Stoffe der Rn. 2801 gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Ziffern oder Gruppen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Rn. 2002 ( 8).

( 5) Auf Grundlage der Kriterien des Absatzes ( 3) kann auch festgestellt werden, ob eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, daß diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.

( 6) Als feste Stoffe im Sinne der Verpackungsvorschriften der Rn. 2805 ( 2), 2806 ( 3) und 2807 ( 3) gehen Stoffe und Stoffgemische mit einem Schmelzpunkt über 45 °C.

( 7)

  1. Die entzündbaren ätzenden flüssigen Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, ausgenommen Stoffe der Ziffern 54 a) und 68 a), sind Stoffe der Klasse 3 (siehe Rn. 2301 Ziffern 21 bis 26).
  2. Die entzündbaren schwach ätzenden flüssigen Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C sind Stoffe der Klasse 3 (siehe Rn. 2301 Ziffer 33).
  3. Ätzende Stoffe, die nach Rn. 2600 ( 3) beim Einatmen sehr giftig sind, sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Rn. 2601).

( 8) Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 8 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Zerfalls- oder Polymensationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muß insbesondere auch dafür gesorgt werden, daß die Gefäße keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen.

( 9) Calciumoxid der Kennzeichnungsnummer 1910 und Natriumaluminat der Kennzeichnungsnummer 2812 der UN-Empfehlungen unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

( 10) Der nachstehend festgesetzte Flammpunkt ist nach den Vorschriften des Anhang A.3 zu bestimmen.

2801

A. Stoffe sauren Charakters

Anorganische Stoffe

1. Schwefelsäure und ähnliche Stoffe:

  1. 1829 Schwefeltrioxid, stabilisiert (Schwefelsäureanhydrid, stabilisiert), 1831 Schwefelsäure, rauchend (Oleum), 2240 Chromiumschwefelsäure;

    Bem. 1829 Schwefeltrioxid muß durch Zusatz eines Inhibitors stabilisiert werden. Schwefeltrioxid, mindestens 99,95 % rein, darf auch ohne Inhibitor in Tanks befördert werden, vorausgesetzt, seine Temperatur wird auf 32,5 °C oder darüber gehalten.

  2. 1794 Bleisulfat, mit mehr als 3 % freier Säure, 1830 Schwefelsäure, mit mehr als 51 % Säure, 1832 Schwefelsäure, gebraucht, 1833 Schwefelige Säure, 1906 Abfallschwefelsäure, 2308 Nitrosylschwefelsäure, 2583 Alkylsulfonsäuren, fest, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure oder 2583 Arylsulfonsäuren, fest, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure, 2584 Alkylsulfonsäuren, flüssig, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure oder 2584 Arylsulfonsäuren, flüssig, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure, 2796 Schwefelsäure, mit höchstens 51 % Säure oder 2796 Batterieflüssigkeit, sauer, 2837 Hydrogensulfate, wässerige Lösung (Bisulfate, wässerige Lösung);

    Bem.

    1. 2585 Alkyl- oder Arylsulfonsäuren, fest, und 2586 Alkyl- oder Arylsulfonsäuren, flüssig, mit 5 % oder weniger freier Schwefelsäure sind Stoffe der Ziffer 34.
    2. Bleisulfat mit höchstens 3 % freier Schwefelsäure unterliegt nicht den Vorschriften des ADR.
    3. chemisch instabile Mischungen von Abfallschwefelsäure sind zur Beförderung nicht zugelassen.
  3. 2837 Hydrogensulfate, wässerige Lösung (Bisulfate, wässerige Lösung).

2. Salpetersäuren:


  1. 1. 2031 Salpetersäure, andere als rotrauchende, mit mehr als 70 % Säure,
    2. 2032 Salpetersäure, rotrauchend;
  2. 2031 Salpetersäure, andere als rotrauchende, mit höchstens 70 % Säure.

3. Nitriersäuremischungen:

  1. 1796 Nitriersäuremischung, mit mehr als 50 % Salpetersäure,
    1826 Abfallnitriersäuremischung, mit mehr als 50 % Salpetersäure;
  2. 1796 Nitriersäuremischung, mit höchstens 50 % Salpetersäure,
    1826 Abfallnitriersäuremischung mit höchstens 50 % Salpetersäure.
Bem.
  1. Die Mischung aus Salpetersäure und Salzsäure der Kennzeichnungsnummer 1798 ist zur Beförderung nicht zugelassen.
  2. chemisch instabile Mischungen von Nitriersäure oder Abfallmischsäuren, nicht denitrierte, sind zur Beförderung nicht zugelassen.

4. Perchlorsäurelösung:

  1. 1802 Perchlorsäure, mit höchstens 50 Masse-% Säure in wässeriger Lösung.
Bem.
  1. 1873 Perchlorsäure, wässerige Lösung, mit mehr als 50 Masse-% aber höchstens 72 Masse-% reiner Säure, ist ein Stoff der Klasse 5.1 [siehe Rn. 2501 Ziffer 3a)].
  2. Perchlorsäure, wässerige Lösungen, mit mehr als 72 Masse-% reiner Säure oder Mischungen von Perchlorsäure mit anderen flüssigen Stoffen als Wasser sind zur Beförderung nicht zugelassen.

5. Wässerige Lösungen von Halogenwasserstoffen, ausgenommen Fluorwasserstoff:

  1. 1787 Iodwasserstoffsäure, 1788 Bromwasserstoffsäure, 1789 Chlorwasserstoffsäure (Salzsäure);
  2. 1787 Iodwasserstoffsäure, 1788 Bromwasserstoffsäure, 1789 Chlorwasserstoffsäure (Salzsäure), 1840 Zinkchlorid, Lösung, 2580 Aluminiumbromid, Lösung, 2581 Aluminiumchlorid, Lösung, 2582 Eisen(III)chlorid, Lösung.
Bem. 1048 Bromwasserstoff, wasserfrei, und 1050 Chlorwasserstoff, wasserfrei, sind Stoffe der Klasse 2 (siehe Rn. 2201 Ziffer 2 TC).

6. Fluorwasserstoff und Fluorwasserstoffsäure mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff:

1052 Fluorwasserstoff, wasserfrei, 1790 Fluorwasserstoffsäure, mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff.

Bem. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2803).

7. Lösungen von Fluorwasserstoff mit höchstens 85 % Fluorwasserstoff:

  1. 1786 Fluorwasserstoffsäure und Schwefelsäure, Mischung, 1790 Fluorwasserstoffsäure, mit mehr als 60 %, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff;
  2. 1790 Fluorwasserstoffsäure, mit höchstens 60 % Fluorwasserstoff, 2817 Ammoniumhydrogendifluorid, Lösung (Ammoniumbifluorid, Lösung);
  3. 2817 Ammoniumhydrogendifluorid, Lösung (Ammoniumbifluorid, Lösung).

8. Saure fluorhaltige Stoffe:

  1. 1777 Fluorsulfonsäure;
  2. 1757 Chromiumfluorid, Lösung (Chromiumtrifluorid, Lösung), 1768 Difluorphosphorsäure, wasserfrei, 1775 Fluorborsäure, 1776 Fluorphosphorsäure, wasserfrei, 1778 Fluorkieselsäure, 1782 Hexafluorphosphorsäure;
  3. 1757 Chromiumfluorid, Lösung (Chromiumtrifluorid, Lösung).

9. Feste Fluoride und andere fluorhaltige Stoffe, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser Fluorwasserstoff entwickeln:

  1. 1727 Ammoniumhydrogendiflourid (Ammoniumbiflourid), fest, 1756 Chromiumfluorid (Chromiumtrifluorid), fest, 1811 Kaliumhydrogendifluorid (Kaliumbifluorid), 2439 Natriumhydrogendifluorid (Natriumbifluorid),
    1740 Hydrogendifluoride, n.a.g.;
  2. 1740 Hydrogendifluoride, n.a.g.
Bem. 1890 Natriumfluorid, 1812 Kaliumfluorid, 2505 Ammoniumfluorid, 2674 Natriumfluorosilicat und 2856 Fluorosilicate, n.a.g. sind Stoffe der Klasse 6.1 [siehe Rn. 2601 Ziffern 63 c), 64 c) oder 71 bis 73].

10. Flüssige Fluoride und andere fluorhaltige Stoffe, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser Fluorwasserstoff entwickeln:

  1. 1732 Antimonpentafluorid, 2851 Bortrifluorid-Dihydrat.
Bem. 1745 Brompentafluorid, 1746 Bromtrifluorid und 2495 Iodpentafluorid sind Stoffe der Klasse 5.1 (siehe Rn. 2501 Ziffer 5.)

11. Feste Halogenide und andere feste halogenierte Stoffe, mit Ausnahme der Fluorverbindungen, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser saure Dämpfe entwickeln:

  1. 1725 Aluminiumbromid, wasserfrei, 1726 Aluminiumchlorid, wasserfrei, 1733 Antimontrichlorid, 1806 Phosphorpentachlorid, 1939 Phosphoroxybromid, 2691 Phosphorpentabromid, 2869 Titaniumtrichlorid, Gemisch;

    Bem. Aluminiumbromid und Aluminiumchlorid in fester hydratisierter Form unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

  2. 1773 Eisenchlorid, wasserfrei (Eisen(III)chlorid, wasserfrei), 2331 Zinkchlorid, wasserfrei 2440 Zinntetrachlorid Pentahydrat, 2475 Vanadiumtrichlorid, 2503 Zirkoniumtetrachlorid, 2508 Molybdänpentachlorid, 2802 Kupferchlorid, 2869 Titaniumtrichlorid, Gemisch.
Bem. Eisen(III)chlorid-Hexahydrat unterliegt nicht den Vorschriften des ADR.

12. Flüssige Halogenide und andere flüssige halogenierte Stoffe, mit Ausnahme der Fluorverbindungen, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser saure Dämpfe entwickeln:

  1. 1754 Chlorsulfonsäure, mit oder ohne Schwefeltrioxid, 1758 Chromiumoxychlorid (Chromylchlorid), 1828 Schwefelchloride, 1834 Sulfurylchlorid, 1836 Thionylchlorid, 2444 Vanadiumtetrachlorid, 2692 Bortribromid, 2879 Selenoxychlorid (Selenoxydichlorid);
  2. 1730 Antimonpentachlorid, flüssig, 1731 Antimonpentachlorid, Lösung, 1792 Iodmonochlorid, 1808 Phosphortribromid, 1810 Phosphoroxychlorid, 1817 Pyrosulfurylchlorid, 1818 Siliciumtetrachlorid, 1827 Zinntetrachlorid, wasserfrei, 1837 Thiophosphorylchlorid, 1838 Titaniumtetrachlorid, 2443 Vanadiumoxytrichlorid;
  3. 1731 Antimonpentachlorid, Lösung.

13. Feste Hydrogensulfate:

  1. 2506 Ammoniumhydrogensulfat (Ammoniumbisulfat), 2509 Kaliumhydrogensulfat (Kaliumbisulfat).

14. Brom oder Brom, Lösungen:

1744 Brom oder 1744 Brom, Lösung.
Bem. Für diese Stoffe bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2804).

15. Saure anorganische Stoffe in geschmolzenem Zustand:

2576 Phosphoroxybromid, geschmolzen.

16. Saure anorganische feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 1905 Selensäure,
    3260 Ätzender saurer anorganischer fester Stoff, n.a.g.;
  2. 1807 Phosphorpentoxid (Phosphorsäureanhydrid),
    3260 Ätzender saurer anorganischer fester Stoff, n.a.g.;
  3. 2507 Hexachlorplatinsäure, fest, 2578 Phosphortrioxid, 2834 Phosphorige Säure, 2865 Hydroxylaminsulfat, 2967 Sulfaminsäure (Aminosulfonsäure),
    3260 Ätzender saurer anorganischer fester Stoff, n.a.g.

17. Saure anorganische flüssige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. 3264 Ätzender saurer anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g.;
  2. 1755 Chromiumsäure, Lösung,
    3264 Ätzender saurer anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g.;
  3. 1755 Chromiumsäure, Lösung, 1805 Phosphorsäure,
    2693 Hydrogensulfite, wässerige Lösung, n.a.g.,
    3264 Ätzender saurer anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g.
Bem. 1463 Chromiumtrioxid, wasserfrei, (Chromiumsäure fest) ist ein Stoff der Klasse 5.1 [siehe Rn. 2501 Ziffer 31b].

Organische Stoffe

31. Feste Carbonsäuren und ihre Anhydride sowie feste Halogencarbonsäuren und ihre Anhydride:

  1. 1839 Trichloressigsäure, 1938 Bromessigsäure;
  2. 2214 Phthalsäureanhydrid, mit mehr als 0,05 % Maleinsäureanhydrid, 2215 Maleinsäureanhydrid, 2698 Tetrahydrophthalsäureanhydride, mit mehr als 0,05 % Maleinsäureanhydrid, 2823 Crotonsäure.
Bem.
  1. Phthalsäureanhydrid und Tetrahydrophthalsäureanhydrid mit höchstens 0,05 % Maleinsäureanhydrid unterliegen nicht den Vorschriften dieser Klasse.
  2. Phthalsäureanhydrid mit höchstens 0,05 % Maleinsäureanhydrid, das in geschmolzenem Zustand über seinen Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert wird, ist ein Stoff der Klasse 3 [siehe Rn. 2301 Ziffer 61c)].

32. Flüssige Carbonsäuren und ihre Anhydride sowie flüssige Halogencarbonsäuren und ihre Anhydride:

  1. 2699 Trifluoressigsäure;
  2. 1. 1764 Dichloressigsäure, 1779 Ameisensäure, 1940 Thioglycolsäure, 2564 Trichloressigsäure, Lösung, 2790 Essigsäure, Lösung, mit mindestens 50 Masse-% und höchstens 80 Masse-% Säure,
    2. 1715 Essigsäureanhydrid, 2218 Acrylsäure, stabilisiert, 2789 Eisessig (Essigsäure) oder 2789 Essigsäure, Lösung, mit mehr als 80 Masse-% Säure;
  3. 1848 Propionsäure, 2496 Propionsäureanhydrid, 2511 alpha-Chlorpropionsäure, 2531 Methacrylsäure, stabilisiert, 2564 Trichloressigsäure, Lösung, 2739 Buttersäureanhydrid, 2790 Essigsäure, Lösung mit mehr als 10 Masse-%, aber weniger als 50 Masse-%Säure, 2820 Buttersäure, 2829 Capronsäure.
Bem. Essigsäure, Lösungen, mit höchstens als 10 Masse-% reiner Säure, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

33. Bortrifluoridkomplexe:

  1. 2604 Bortrifluoriddiethyletherat (Bortrifluorid-Ether-Komplex);
  2. 1742 Bortrifluorid-Essigsäure-Komplex, 1743 Bortrifluorid-Propionsäure-Komplex.
Bem. 2965 Bortrifluoriddimethyletherat ist ein Stoff der Klasse 4.3 [siehe Rn. 2471 Ziffer 2b)].

34. Alkyl- und Arylsulfonsäuren und Alkylschwefelsäuren:

  1. 1803 Phenolsulfonsäure, flüssig, 2305 Nitrobenzensulfonsäure, 2571 Alkylschwefelsäuren;
  2. 2585 Alkylsulfonsäuren, fest, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure oder 2585 Arylsulfonsäuren, fest, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure, 2586 Alkylsulfonsäuren, flüssig, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure oder 2586 Arylsulfonsäuren, flüssig, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure.

    Bem. 2583 Alkyl- oder Arylsulfonsäuren, fest, und 2584 Alkyl- oder Arylsulfonsäuren, flüssig, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure, sind Stoffe der Ziffer 1b).

35. Organische Säurehalogenide:

  1. 1. 1716 Acetylbromid, 1729 Anisoylchlorid, 1736 Benzoylchlorid, 1765 Dichloracetylchlorid, 1780 Fumarylchlorid, 1898 Acetyliodid, 2262 N,N-Dimethylcarbamoylchlorid, 2442 Trichloracetylchlorid, 2513 Bromacetylbromid, 2577 Phenylacetylchlorid, 2751 Diethylthiophosphorylchlorid, 2798 Phenylphosphordichlorid, 2799 Phenylphosphorthiodichlorid,
    2. 2502 Valerylchlorid (Valeriansäurechlorid);
  2. 2225 Benzensulfonylchlorid.

36. Alkyl- und Arylchlorsilane mit einem Flammpunkt über 61 °C:

  1. 1728 Amyltrichlorsilan, 1753 Chlorphenyltrichlorsilan, 1762 Cyclohexenyltrichlorsilan, 1763 Cyclohexyltrichlorsilan, 1766 Dichlorphenyltrichlorsilan, 1769 Diphenyldichlorsilan, 1771 Dodecyltrichlorsilan, 1781 Hexadecyltrichlorsilan, 1784 Hexyltrichlorsilan, 1799 Nonyltrichlorsilan, 1800 Octadecyltrichlorsilan, 1801 Octyltrichlorsilan, 1804 Phenyltrichlorsilan, 2434 Dibenzyldichlorsilan, 2435 Ethylphenyldichlorsilan, 2437 Methylphenyldichlorsilan,

    2987 Chlorsilane, ätzend, n.a.g.

    Bem. Chlorsilane, die mit Wasser oder an feuchter Luft entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 (siehe Rn. 2471 Ziffer 1).

37. Alkyl- und Arylchlorsilane mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C:

  1. 124 Allyltrichlorsilan, stabilisiert, 1747 Butyltrichlorsilan, 1767 Diethyldichlorsilan, 1816 Propyltrichlorsilan, 2986 Chlorsilane, ätzend, entzündbar, n.a.g.

    Bem. Chlorsilane, die mit Wasser oder an feuchter Luft entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3 (siehe Rn. 2471 Ziffer 1).

38. Alkylphosphorsäuren:

  1. 1718 Butylphosphat, 1793 Isopropylphosphat, 1902 Diisooctylphosphat, 2819 Amylphosphat.

39. Saure organische feste Stoffe und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. a) 2430 Alkylphenole, fest, n.a.g. (einschließlich C2-C12-Homologe), 3261 Ätzender saurer organischer fester Stoff, n.a.g.;
  2. b) 2670 Cyanurchlorid, 2430 Alkylphenole, fest, n.a.g. (einschließlich C2-C12-Homologe), 3261 Ätzender saurer organischer fester Stoff, n.a.g.;
  3. c) 2430 Alkylphenole, fest, n.a.g. (einschließlich C2-C12-Homologe), 3261 Ätzender saurer organischer fester Stoff, n.a.g.

40. Saure organische flüssige Stoffe sowie Lösungen und Gemische dieser Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht einer anderen Sammelbezeichnung zugeordnet werden können:

  1. a) 3145 Alkylphenole, flüssig, n.a.g. (einschließlich C2-C12-Homologe), 3265 Ätzender saurer organischer flüssiger Stoff, n.a.g.;
  2. b) 3145 Alkylphenole, flüssig, n.a.g. (einschließlich C2-C12-Homologe), 3265 Ätzender saurer organischer flüssiger Stoff, n.a.g.;
  3. c) 3145 Alkylphenole, flüssig, n.a.g. (einschließlich C2-C12-Homologe), 3265 Ätzender saurer organischer flüssiger Stoff, n.a.g.

B. Stoffe basischen Charakters

Anorganische Stoffe

41. Feste basische Verbindungen der Alkalimetalle:

  1. 1813 Kaliumhydroxid, fest (Ätzkali), 1823 Natriumhydroxid, fest (Ätznatron), 1825 Natriummonoxid (Natriumoxid), 2033 Kaliummonoxid (Kaliumoxid), 2678 Rubidiumhydroxid, 2680 Lithiumhydroxid-Monohydrat, 2682 Caesiumhydroxid;
  2. 1907 Natronkalk, mit mehr als 4 % Natriumhydroxid, 3253 Dinatriumtrioxosilicat (Natriummetasilicat).

    Bem. Natronkalk, mit höchstens 4 % Natriumhydroxid unterliegt nicht den Vorschriften des ADR.

42. Lösungen alkalischer Stoffe:

  1. 1814 Kaliumhydroxidlösung (Kalilauge), 1819 Natriumaluminatlösung, 1824 Natriumhydroxidlösung (Natronlauge), 2677 Rubidiumhydroxidlösung, 2679 Lithiumhydroxidlösung, 2681 Caesiumhydroxidlösung, 2797 Batterieflüssigkeit, alkalisch, 3320 Natriumborhydrid und Natriumhydroxid, Lösung mit höchstens 12 Masse-% Natriumborhydrid und höchstens 40 Masse-% Natriumhydroxid,

    1719 Ätzender alkalischer flüssiger Stoff, n.a.g.;

  2. 1814 Kaliumhydroxidlösung (Kalilauge), 1819 Natriumaluminatlösung, 1824 Natriumhydroxidlösung (Natronlauge), 2677 Rubidiumhydroxidlösung, 2679 Lithiumhydroxidlösung, 2681 Caesiumhydroxidlösung, 3320 Natriumborhydrid und Natriumhydroxid, Lösung mit höchstens 12 Masse-% Natriumborhydrid und höchstens 40 Masse-% Natriumhydroxid,

    1719 Ätzender alkalischer flüssiger Stoff, n.a.g.;

43. Ammoniaklösungen:

  1. 2672 Ammoniaklösung in Wasser, relative Dichte zwischen 0,880 und 0,957 bei 15 °C mit mehr als 10 % aber höchstens 35 % Ammoniak.

    Bem.

    1. 1005 Ammoniak, wasserfrei, 3318 Ammoniaklösung in Wasser mit mehr als 50 % Ammoniak, und 2073 Ammoniaklösung in Wasser mit mehr als 35 %, aber höchstens 50 % Ammoniak, sind Stoffe der Klasse 2 (siehe Rn. 2201 Ziffern 2 TC, 4 TC und 4 A).
    2. Ammoniaklösungen mit höchstens 10 % Ammoniak unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

44. Hydrazin und seine wässerigen Lösungen:

  1. 2029 Hydrazin, wasserfrei;
  2. 2030 Hydrazinhydrat oder 2030 Hydrazin, wässerige Lösung, mit mindestens 37 Masse-% aber höchstens 64 Masse-% Hydrazin;

    Bem. 3293 Hydrazin, wässerige Lösung, mit höchstens 37 Masse-% Hydrazin ist ein Stoff der Klasse 6.1 [siehe Rn. 2601 Ziffer 65 c)].

45. Sulfide und Hydrogensulfide und ihre wässerigen Lösungen:

  1.  

    1. 1847 Kaliumsulfid, mit mindestens 30 % Kristallwasser, 1849 Natriumsulfid, mit mindestens 30 % Kristallwasser, 2818 Ammoniumpolysulfid, Lösung, 2949 Natriumhydrogensulfid mit mindestens 25 % Kristallwasser,

    2. 2683 Ammoniumsulfid, Lösung;

  2. 2818 Ammoniumpolysulfid, Lösung.

    Bem. 1382 Wasserfreies Kaliumsulfid und 1385 wasserfreies Natriumsulfid sowie deren Hydrate mit weniger als 30 % Kristallwasser sowie 2318 Natriumhydrogensulfid mit weniger als 25 % Kristallwasser sind Stoffe der Klasse 4.2 [siehe Rn. 2431 Ziffer 13b)].


weiter .

1) Ein Stoff oder ein Präparat, der/das die Kriterien der Klasse 8 erfüllt und eine Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel (LC50) entsprechend Gruppe a), aber eine Giftigkeit bei Einnahme oder Absorption durch die Haut entsprechend Gruppe c) oder eine geringere Giftigkeit aufweist, ist der Klasse 8 zuzuordnen.

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