umwelt-online:ADR/RID 2017 Teil 2 Klassifizierung (13)

2.2.8 Klasse 8: Ätzende Stoffe


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2.2.8.1 Begriffsbestimmung, allgemeine Vorschriften und Kriterien

2.2.8.1.1Ätzende Stoffe sind Stoffe, die durch chemische Einwirkung eine irreversible Schädigung der Haut verursachen oder beim Freiwerden materielle Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln herbeiführen oder sie sogar zerstören. Unter den Begriff dieser Klasse fallen auch Stoffe, die erst bei Vorhandensein von Wasser einen ätzenden flüssigen Stoff oder in Gegenwart von natürlicher Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden.

2.2.8.1.2 Für Stoffe und Gemische, die ätzend für die Haut sind, sind die allgemeinen Zuordnungskriterien in Absatz 2.2.8.1.4 enthalten. Die Ätzwirkung auf die Haut bezieht sich auf die Verursachung einer irreversiblen Schädigung der Haut, und zwar eine sichtbare Nekrose durch die Epidermis und in die Dermis, die nach Exposition gegenüber einem Stoff oder einem Gemisch auftritt.

2.2.8.1.3 Bei flüssigen Stoffen und festen Stoffen, die sich während der Beförderung verflüssigen können, von denen angenommen wird, dass sie nicht ätzend für die Haut sind, ist dennoch die Korrosionswirkung auf bestimmte Metalloberflächen in Übereinstimmung mit den Kriterien in Absatz 2.2.8.1.5.3 c) (ii) zu berücksichtigen.

2.2.8.1.4 Allgemeine Vorschriften für die Klassifizierung

2.2.8.1.4.1 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 8 sind wie folgt unterteilt:

C1 - C11 Ätzende Stoffe ohne Nebengefahren und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
C1 - C4 Stoffe sauren Charakters
C1 anorganische flüssige Stoffe, ätzend, sauer
C2 anorganische feste Stoffe, ätzend, sauer
C3 organische flüssige Stoffe, ätzend, sauer
C4 organische feste Stoffe, ätzend, sauer
C5 - C8 Stoffe basischen Charakters
C5 anorganische flüssige Stoffe, ätzend, basisch
C6 anorganische feste Stoffe, ätzend, basisch
C7 organische flüssige Stoffe, ätzend, basisch
C8 organische feste Stoffe, ätzend, basisch
C9 - C10 Sonstige ätzende Stoffe
C9 flüssige Stoffe, ätzend
C10 feste Stoffe, ätzend
C11 Gegenstände, ätzend
CF Ätzende entzündbare Stoffe
CF1 flüssige Stoffe, ätzend, entzündbar
CF2 feste Stoffe, ätzend, entzündbar
CS Ätzende selbsterhitzungsfähige Stoffe
CS1 flüssige Stoffe, ätzend, selbsterhitzungsfähig
CS2 feste Stoffe, ätzend, selbsterhitzungsfähig
CW Ätzende Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
CW1 flüssige Stoffe, ätzend, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
CW2 feste Stoffe, ätzend, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
CO Ätzende entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
CO1 flüssige Stoffe, ätzend, entzündend
CO2 feste Stoffe, ätzend, entzündend
CT Ätzende giftige Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
CT1 flüssige Stoffe, ätzend, giftig
CT2 feste Stoffe, ätzend, giftig
CT3 Gegenstände, ätzend, giftig
CFT Ätzende entzündbare giftige flüssige Stoffe
COT Ätzende entzündend (oxidierend) wirkende giftige Stoffe

Klassifizierung und Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.8.1.4.2 Die Stoffe und Gemische der Klasse 8 sind auf Grund ihres Gefahrengrades während der Beförderung in folgende Verpackungsgruppen unterteilt:

a) Verpackungsgruppe I: sehr gefährliche Stoffe und Gemische;
b) Verpackungsgruppe II: Stoffe und Gemische, die eine mittlere Gefahr darstellen;
c) Verpackungsgruppe III: Stoffe und Gemische, die eine geringe Gefahr darstellen.

2.2.8.1.4.3 Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoffe zu Verpackungsgruppen in der Klasse 8 wurde auf Grundlage von Erfahrungen unter Berücksichtigung zusätzlicher Faktoren, wie Risiko des Einatmens (siehe Absatz 2.2.8.1.4.5) und Reaktionsfähigkeit mit Wasser (einschließlich der Bildung gefährlicher Zerfallsprodukte), durchgeführt.

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