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(1) Die Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein:
Bem.
( 2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2800 ( 6) dürfen auch verpackt sein:
( 3) Stoffe der Ziffern 16, 39, 46, 52, 55, 65 und 75, die im Sinne der Rn. 2800 ( 6) fest sind, dürfen auch verpackt sein in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624, in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625 oder in Großpackmitteln (IBC) aus Holz mit staubdichter Innenauskleidung nach Rn. 3627.
Kombinations-Großpackminel (IBC) der typen 11HZ2 und 21HZ2 sowie Großpackmittel (IBC) aus Holz sind in gedeckten Fahrzeugen oder vollwandigen geschlossenen Containern zu befördern.
( 4) Stoffe der Ziffer 67, die im Sinne der Rn. 2800 ( 6) fest sind, dürfen auch verpackt sein in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625, ausgenommen solche der typen 11HZ2 und 21HZ2.
Kombinations-Großpackmittel (IBC) sind in gedeckten Fahrzeugen oder vollwandigen geschlossenen Containern zu befördern.
(1) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein:
Bem.
( 2) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen und bei 50 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 110 kPa (1,10 bar) aufweisen, dürfen auch in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622, in Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625 verpackt sein.
( 3) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2800 ( 6) dürfen auch verpackt sein:
( 4) Die Gegenstände der Ziffer 82 müssen wie folgt verpackt sein:
(1) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, mit Ausnahme von Gallium der Ziffer 65 c) und Quecksilber der Ziffer 66 c), müssen verpackt sein:
Bem. zu a), b), c), d) und h): Für Fässer, Kanister und Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Deckel für dickflüssige Stoffs mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s und für feste Stoffe gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 3512, 3552 bis 3554 und 3561).
( 2) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen und bei 50 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 110 kPa (1,10 bar) aufweisen, mit Ausnahme von Gallium der Ziffer 65 c) und Quecksilber der Ziffer 66 c), dürfen auch in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625 verpackt sein. Großpackmittel (IBC) des Typs 31HZ2 müssen mindestens zu 80 % des Fassungsraums der äußeren Umhüllung befüllt sein.
( 3) Die testen Stoffe im Sinne der Rn. 2800 ( 6) dürfen auch verpackt sein:
( 4)
Als Außenverpackungen dürfen verwendet werden:
Kisten aus Naturholz nach Rn. 3527,
Kisten aus Sperrholz nach Rn. 3528,
Kisten aus Holzfaserwerkstoffen nach Rn. 3529,
Kisten aus Pappe nach Rn. 3530,
Kisten aus Kunststoff nach Rn. 3531,
Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 3520,
Kanister aus Stahl mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 3522,
Fässer aus Sperrholz nach Rn. 3523,
Fässer aus Pappe nach Rn. 3525 oder
Fässer aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel nach Rn. 3526.
( 5)
Bem. Auslaufsichere Batterien, die für die Funktion eines mechanischen oder elektronischen Geräts notwendig und dessen Bestandteil sind, müssen sicher in der Batteriehalterung des Geräts befestigt und gegen Beschädigung und Kurzschluß geschützt sein.
Es ist nicht erforderlich, jede Batterie mit einer Aufschrift und einem Gefahrzettel zu versehen, wenn auf der palettierten Ladung eine Aufschrift und ein Gefahrzettel angebracht sind.
( 6) Gebrauchte Batterien der Ziffer 81c) dürfen unter den folgenden Bedingungen auch in Akkukästen aus rostfreiem Stahl oder aus massivem Kunststoff mit einem Fassungsraum bis zu 1 m3 befördert werden.
( 7) Gebrauchte Batterien der Ziffer 81 c) dürfen auch in Großpackmitteln (IBC) aus Stahl nach Rn. 3622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem starren Kunststoffinnengefäß mit äußeren Umhüllungen aus Stahl oder Kunststoff nach Rn. 3625 befördert werden.
Die Großpackmittel (IBC) müssen Prüfungen nach Rn. 3652, 3653, 3655 und 3658 unterzogen werden. Es sind die Bestimmungen für Stoffe der Verpackungsgruppe III anzuwenden.
Die Bauart muß von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Die Großpackmittel (IBC) müssen dicht verschlossen sein und die übrigen Vorschriften des Absatzes (6) erfüllen.
Die Gefäße oder Großpackmittel (IBC), die 1791 Hypochloritlösung der Ziffer 61 enthalten, müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Rn. 3500 (8) oder 3601 (6) versehen sein.
Phosphoroxybromid, geschmolzen der Ziffer 15 darf nur in Tankfahrzeugen (siehe Anhang B.1a) oder in Tankcontainern (siehe Anhang B.1b) befördert werden.
3. Zusammenpackung
(1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden.
( 2) Stoffe verschiedener Ziffern dieser Klasse dürfen bis höchstens 3 Liter für flüssige Stoffe und/oder 5 kg für feste Stoffe je Innenverpackung miteinander und/oder mit Gütern, die den Vorschriften des ADR [siehe Rn. 2800 (8)] nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
( 3) Die Stoffe der Ziffer 4 dürfen, außer mit Stoffen der Klasse 5.1 Rn. 2501 Ziffer 3, nicht mit anderen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden. Die Stoffe der Ziffern 6 und 14 dürfen nicht mit anderen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden.
( 4) Die in den einzelnen Ziffern unter a) fallenden flüssigen Stoffe dürfen nicht mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 5.2 und 7 zusammengepackt werden.
( 5) Sofern nicht besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen flüssige Stoffe, die in den einzelnen Ziffern unter a) fallen, bis höchstens 0,5 Liter je Innenverpackung und 1 Liter je Versandstück und Stoffe, die unter b) oder c) fallen, bis höchstens 5 Liter für flüssige Stoffe und/oder 5 kg für feste Stoffe je Innenverpackung mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit eine Zusammenpackung auch für Stoffe oder Gegenstände dieser Klassen zugelassen ist - und/oder mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
( 6) Gefährliche Reaktionen sind:
( 7) Die Vorschriften der Rn. 2002 ( 6) und ( 7) und 2802 sind zu beachten.
( 8) Ein Versandstück darf bei Verwendung einer Kiste aus Holz oder aus Pappe nicht schwerer sein als 100 kg.
4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)
Aufschriften
(1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.
Gefahrzettel
( 2) Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen dieser Klasse sind mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen.
( 3) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 32 b) 2., 33 a), 35 b) 2., 37, 54, 64 b) und 68 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 3 zu versehen.
( 4) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 44 a) und 45 b) 2. sind außerdem mit Zetteln nach Muster 3 und 6.1 zu versehen.
( 5) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 67 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 4.1 zu versehen.
( 6) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 69 und 70 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 4.2 zu versehen.
( 7) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 71 und 72 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 4.3 zu versehen.
( 8) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 2 a) 1., 3 a), 4, 73 und 74 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 05 zu versehen.
( 9) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 2 a) 2. sind außerdem mit Zetteln nach Muster 05 und 6.1 zu versehen.
( 10) Versandstücke mit den nachstehend aufgeführten Stoffen sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 6.1 zu versehen:
Ziffer | Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes |
Stoff |
1 a) | 1831 | Schwefelsäure, rauchend (Oleum) |
6 | alle Stoffe | |
7 | alle Stoffe | |
9 b) | 1811 | Kaliumhydrogendifluorid (Kaliumbifluorid) |
10 b) | 1732 | Antimonpentafluorid |
12 a) | 2879 | Selenoxychlorid (Selenoxydichlorid) |
14 | alle Stoffe | |
44 b) | alle Stoffe | |
45 b) 1. und c) | 2818 | Ammoniumpolysulfid, Lösung |
53 b) und c) | 1761 | Kupferethylendiamin, Lösung |
75 | alle Stoffe | |
76 | alle Stoffe |
( 11) Versandstücke mit flüssigen Stoffen in Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sowie Versandstücke mit Gefäßen mit Lüftungseinrichtungen oder Gefäße mit Lüftungseinrichtungen ohne Außenverpackung sind außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen.
B. Vermerke im Beförderungspapier
Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2801 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen.
Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer, der Benennung der n.a.g.-Eintragung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes *.
Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens a), b) oder c) der Stoffaufzählung und durch die Abkürzung "ADR" (oder "RID" zu ergänzen, z.B. "8 Ziffer 1 a) ADR".
Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 2000 ( 5)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall enthält ..." , wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach. Rn. 2002 ( 8) maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z.B. "Abfall, enthält 1824 Natronlauge, 8 Ziffer 42b) ADR".
Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dem ADR unterstellten Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind.
Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dem ADR unterstellte Komponente enthalten, ist im 2814 Beförderungspapier das Wort "Lösung" bzw. "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen [siehe Rn. 2002 ( 8)].
Wenn ein fester Stoff in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben wird, muß die Bezeichnung des Gutes - soweit nicht bereits enthalten - durch den Ausdruck "geschmolzen" ergänzt werden.
Wenn eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, nach Rn. 2800 (5) nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt, darf der Absender im Beförderungspapier angeben: "Kein Gut der Klasse 8".
Bei der Beförderung von 1829 Schwefeltrioxid, stabilisiert, mindestens 99,95 % rein, der Ziffer 1 a) ohne Inhibitor in Tanks bei einer Mindesttemperatur des Stoffes von 32,5 °C ist im Beförderungspapier anzugeben: "Beförderung bei einer Mindesttemperatur des Stoffes von 32,5 °C".
C. Leere Verpackungen
(1) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), der Ziffer 91 müssen ebenso verschlossen 2822 und undurchlässig sein wie in gefülltem Zustand.
(2) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), der Ziffer 91 müssen mit den gleichen Aufschriften und Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand.
(3) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 91 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, z.B. "Leere Verpackungen, 8 Ziffer 91 ADR."
Bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, leeren Aufsetztanks, leeren Tankcontainern sowie leeren Kleincontainern für Güter in loser Schüttung ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie durch die Benennung und Ziffer des letzten Ladegutes zu ergänzen, z.B. "Letztes Ladegut: 1830 Schwefelsäure, Ziffer 1b)".
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(Stand: 29.08.2023)
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