zurück |
Codierung der Verpackungsbauarten nach Rn. 3510(1) und (2)
(1) Die Code-Nummer besteht aus:
Für Kombinationsverpackungen sind zwei lateinische Großbuchstaben zu verwenden. Der erste bezeichnet den Werkstoff des Innengefäßes, der zweite den der Außenverpackung.
Für zusammengesetzte Verpackungen und Verpackungen für Stoffe der Klasse 6.2 Ziffern 1 und 2 ist lediglich die Code-Nummer für die Außenverpackung zu verwenden.
Die folgenden Ziffern sind für die Verpackungsarten zu verwenden:
1 | Faß, |
2 | Holzfaß, |
3 | Kanister, |
4 | Kiste, |
5 | Sack, |
6 | Kombinationsverpackung, |
0 | Feinstblechverpackung. |
Die folgenden Großbuchstaben sind für die Werkstoffart zu verwenden:
A | Stahl (alle typen und alle Oberflächenbehandlungen), |
B | Aluminium, |
C | Naturholz, |
D | Sperrholz, |
F | Holzfaserwerkstoff, |
G | Pappe, |
H | Kunststoff, einschließlich Schaumstoffe, |
L | Textilgewebe, |
M | Papier, mehrlagig, |
N | Metall (außer Stahl und Aluminium), |
P | Glas Porzellan oder Steinzeug. |
( 2) In den besonderen Vorschriften der einzelnen Klassen sind entsprechend der Gefährlichkeit der zu befördernden Stoffe drei Verpackungsgruppen vorgesehen:
Auf die Verpackungs-Code-Nummer folgt in der Kennzeichnung ein Buchstabe, welcher die Stoffgruppen angibt, für welche die Verpackungsbauart zugelassen ist:
X für Verpackungen für Stoffe der Verpackungsgruppen I bis III;
Y für Verpackungen für Stoffe der Verpackungsgruppen II und III;
Z für Verpackungen für Stoffe der Verpackungsgruppe III.
Kennzeichnung
Bem.
(1) Jede Verpackung muß mit Kennzeichnungen versehen sein, die dauerhaft und lesbar und an einer Stelle in einem zur Verpackung verhältnismäßigen Format so angebracht sind, daß sie gut sichtbar sind. Bei Versandstücken mit einer
Bruttomasse von mehr als 30 kg müssen die Kennzeichnungen oder ein Doppel davon auf der Oberseite oder auf einer Seite der Verpackung erscheinen. Die Buchstaben, Ziffern und Zeichen müssen mindestens 12 mm hoch sein, ausgenommen an Verpackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Litern bzw. 30 kg, bei denen die Höhe mindestens 6 mm betragen muß, und ausgenommen Verpackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Litern bzw. 5 kg, bei denen sie eine angemessene Größe aufweisen müssen. Die Kennzeichnung für die nach der zugelassenen Bauart hergestellten neuen Verpackungen besteht:
Bem. Die Vorschriften des Absatzes d) gelten nicht für Verpackungen für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.2 Ziffern 1 oder 2.
( 2) Jede wiederverwendbare Verpackung, die einem Rekonditionierungsverfahren unterzogen werden kann, bei dem die Kennzeichnung unkenntlich werden könnte, muß mit den in Absatz (1) a) bis e) angegebenen Kennzeichen in bleibender Form versehen sein. Kennzeichnungen sind bleibend, wenn sie dem Rekonditionierungsverfahren standhalten können (z.B. durch Prägen angebrachte Kennzeichnung). Diese bleibende Kennzeichnung darf bei Verpackungen, mit Ausnahme von Metallfässern mit einem Fassungsraum von mehr als 100 Litern, anstelle der in Absatz (1) beschriebenen dauerhaften Kennzeichnung verwendet werden.
Zusätzlich zu der in Absatz (1) beschriebenen bleibenden Kennzeichnung müssen neue Metallfässer mit einem Fassungsraum von mehr als 100 Litern die in Absatz (1) a) bis e) angegebenen Kennzeichen, zusammen mit der Angabe der Nennmaterialstärke zumindest des für den Mantel verwendeten Metalls (in mm, ± 0,1 mm) in bleibender Form (z.B. durch Prägen) auf dem Boden aufweisen.
Wenn die Nennmaterialstärke von mindestens einem der beiden Böden eines Metallfasses geringer ist als die des Mantels, so ist die Nennmaterialstärke des Oberteils, des Mantels und des Unterteils in bleibender Form (z.B. durch Prägen) auf dem Boden anzugeben. Beispiel: "1,0 - 1,2 - 1,0" oder "0,9 - 1,0 - 1,0". Die Nennmaterialstärken des Metalls sind nach der entsprechenden ISO-Norm zu bestimmen, z.B. ISO 3574:1986 für Stahl. Die in Absatz (1) f) und g) angegebenen Kennzeichen dürfen, soweit nachstehend nichts anderes angegeben ist, nicht in bleibender Form (z.B. durch Prägen) angebracht sein.
Bei wiederaufgearbeiteten Metallfässern muß die vorgeschriebene Kennzeichnung nicht unbedingt bleibend sein (z.B. durch Prägen), wenn weder eine Änderung des Verpackungstyps noch ein Austausch oder eine Entfernung fest eingebauter
Konstruktionsbestandteile vorgenommen wurde. Andere wiederaufgearbeitete Metallfässer müssen auf dem Oberboden oder dem Mantel mit den in Absatz (1) a) bis e) aufgeführten Kennzeichen in bleibender Form (z.B. durch Prägen) versehen sein.
Metallfässer aus Werkstoffen (wie rostfreier Stahl), die für eine mehrmalige Wiederverwendung ausgelegt sind, dürfen mit den in Absatz (1) f) und g) angegebenen Kennzeichen in bleibender Form (z.B. durch Prägen) versehen sein.
( 3) Die Registriernummer gilt nur für eine Bauart oder für eine Bauartreihe. Verschiedene Oberflächenbehandlungen sind in der gleichen Bauart eingeschlossen.
Bei einer Bauartreihe handelt es sich um Verpackungen gleicher Konstruktion, gleicher Wanddicke, gleichen Werkstoffs und gleichen Querschnitts, die sich nur durch geringere Bauhöhe von der zugelassenen Bauart unterscheiden.
Die Verschlüsse der Gefäße müssen anhand des Prüfberichts identifizierbar sein.
( 4) Der Rekonditionierer von Verpackungen muß nach der Rekonditionierung auf den Verpackungen in der Nähe der dauerhaften Kennzeichnung nach a) bis e) folgende Zeichen in nachstehender Reihenfolge anbringen: -
Wenn nach einer Rekonditionierung die in Absatz (1) a) bis d) vorgeschriebenen Kennzeichen weder auf dem Oberboden noch auf dem Mantel des Metallfasses sichtbar sind, muß der Rekonditionierer auch diese in dauerhafter Form anbringen, gefolgt von den in Absatz (1) h), i) und j) vorgeschriebenen Kennzeichen. Diese Kennzeichen dürfen keine größere Leistungsfähigkeit angeben als die, für die die ursprüngliche Bauart geprüft und gekennzeichnet wurde.
( 5) Auf den Verpackungscode können die Buchstaben "T", "V" oder "W" folgen. Der Buchstabe "T" bezeichnet eine Bergungsverpackung nach Rn. 3559. Der Buchstabe "V" bezeichnet eine Sonderverpackung nach Rn. 3558 (5). Der Buchstabe "W" bedeutet, daß die Verpackung zwar der durch den Code bezeichneten Verpackungsart angehört, jedoch nach einer von Abschnitt III abweichenden Spezifikation hergestellt wurde und nach den Bestimmungen der Rn. 3500 (15) als gleichwertig angesehen wird.
( 6) Verpackungen, deren Kennzeichnung dieser Randnummer entspricht, die aber in einem Staat zugelassen worden sind, der nicht Vertragspartei des ADR ist, dürfen ebenfalls für die Beförderung nach dem ADR verwendet werden.
( 7) Beispiele für die Kennzeichnung:
Für ein neues Stahlfaß:
1A1/Y1.4/150/83 | a) i), b), c), d) und e) | |
NL/VL123 | f) und g) |
Für ein rekonditioniertes Stahlfaß:
1A1/Y1.4/150/83 | a) i), b), c), d) und e) | |
NL/RB/84/RL | h) i) und j) |
Für eine Kiste aus Stahl mit gleichwertiger Spezifikation:
4AW/Y136/S/90 | a) i), b), c), d) und e) | |
GB/MC123 | f) und g) |
Für neue Feinstblech-Verpackungen:
RID/ADR/0A2/Y20/S/83 | a) ii), b), c), d) und e), | mit abnehmbarem Deckel, vorgesehen für flüssige Stoffe, deren Viskosität bei 23 °C über 200 mm2/s liegt. |
NL/VL124 | f) und g) | |
RID/ADR/0A1/Y/100/83 | a) ii), b), c), d) und e), | mit nichtabnehmbarem Deckel |
NL/VL123 | f) und g) |
Für Verpackungen mit abnehmbarem Deckel für flüssige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/sec, die vereinfachten Bedingungen entsprechen [siehe Bem. zu Rn. 2306 (1), 2307 (1), 2507 (1), 2508 (1), 2607 (1), 2608 (1), 2806 (1), 2807 (1), 2903(1) und 2904(1)]:
RID/ADR 3H2/Z25/S/97.05 | a) ii), b), c), d) und e) |
CH-3458/PLASPAC AG | f) und g) |
Für ein wiederaufgearbeitetes Stahlfaß für die Beförderung von flüssigen Stoffen:
1A2,Y/100/91 | a) i), b), c), d) und e) | |
USNMMS | f) und g) |
Für eine neue Kiste aus Pappe zur Aufnahme von Innenverpackungen oder festen Stoffen
4G/Y 145/S/83 | a) i), b), c), d) und e) | |
NL/VL 823 | f) und g) |
Für eine neue Kiste aus Pappe für Stoffe der Ziffern 1 und 2 der Klasse 6.2:
4G/Klasse 6.2/92 | a) i), b), c) iii) und e) | |
SP/9989/ERIKSSON | f) und g) |
Für eine Bergungsverpackung:
1A2T,Y300/S/94 | a) i), b), c), d) und e) | |
USA/abc | f) und g) |
Bem. Die beispielhaft dargestellten Kennzeichnungen dürfen in einer oder in. mehreren Zeilen angebracht werden, vorausgesetzt, die richtige Reihenfolge wird beachtet.
( 8) Aus Recycling-Kunststoffen hergestellte Verpackungen müssen neben den in dieser Randnummer vorgeschriebenen Kennzeichnungen mit "REC" gekennzeichnet sein.
Bestätigung
Mit dem Anbringen der Kennzeichnung nach Rn. 3512 (1) wird bestätigt, daß die serienmäßig gefertigten Verpackungen der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der Zulassung genannten Bedingungen erfüllt sind.
weiter . |
(Stand: 29.08.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion