In der folgenden Tabelle sind die Codes angegeben, die für die Bezeichnung der Verpackungsmuster in Abhängigkeit der Verpackungsart, des für die Herstellung verwendeten Werkstoffes und des Verpackungstyps zu verwenden sind; es wird auch auf Randnummern verwiesen, in denen die entsprechenden Vorschriften nachzulesen sind:
A. Verpackungen gemäß Rn. 3510(1) mit Kennzeichnung
1A1mit nichtabnehmbarem Deckel; 1A2 mit abnehmbarem Deckel.
Das Blech für den Mantel und die Böden muß aus geeignetem Stahl bestehen; seine Dicke muß dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck des Fasses angepaßt sein.
Die Mantelnähte der Fässer, die zur Aufnahme von mehr als 40l flüssigen Stoffen bestimmt sind, müssen geschweißt sein. Die Mantelnähte der Fässer, die für feste Stoffe und zur Aufnahme von höchstens 40lflüssigen Stoffen bestimmt sind, müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein.
Die Verbindungen zwischen Böden und Mantel müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein.
Sind aufgepreßte Rollreifen vorhanden, so müssen sie dicht am Mantel anliegen und so befestigt werden, daß sie sich nicht verschieben können. Die Rollreifen dürfen nicht durch Punktschweißungen befestigt werden.
Die Innenauskleidungen aus Blei, Zink, Zinn, Lack usw. müssen widerstandsfähig, schmiegsam und überall, auch an den Verschlüssen, mit dem Stahl fest verbunden sein.
Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Belüften im Mantel oder Deckel der Fässer mit nichtabnehmbarem Deckel (1A1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer mit größeren Öffnungen gehen als Fässer mit abnehmbarem Deckel (1A2).
Die Verschlüsse müssen eine Dichtung haben, es sei denn, daß ein konisches Gewinde eine vergleichbare Dichtheit gewährleistet.
Die Verschlüsse der Fässer mit nichtabnehmbarem Deckel müssen entweder aus einem Schraubverschluß bestehen oder durch eine verschraubbare Einrichtung oder eine Einrichtung von mindestens gleicher Wirksamkeit gesichert werden können.
Der Verschluß der Fässer (1A2) mit abnehmbarem Deckel muß so konstruiert und angebracht sein, daß er sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lockert und das Faß dicht bleibt. Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder anderen Abdichtungsmitteln versehen sein.
1 B1 mit nichtabnehmbarem Deckel; 1 B2 mit abnehmbarem Deckel.
Der Mantel und die Böden müssen aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99 % oder aus einer Aluminiumlegierung mit einer Korrosionsbeständigkeit und mit mechanischen Eigenschaften bestehen, die dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck des Fasses angepaßt sind.
Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Belüften im Mantel oder Deckel der Fässer mit nichtabnehmbarem Deckel (1 B1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer mit größeren Öffnungen gehen als Fässer mit abnehmbarem Deckel (1 B2).
Fässer aus Aluminium 1 B1: Die Bodennähte müssen, falls solche vorhanden sind, zu ihrem Schutz genügend verstärkt sein Die Nahte des Mantels und der Böden müssen, falls solche vorhanden sind, geschweißt sein. Der Verschluß muß entweder aus einem Schraubverschluß bestehen oder durch eine verschraubbare Einrichtung oder eine Einrichtung von mindestens gleicher Wirksamkeit gesichert werden können. Die Verschlüsse müssen eine Dichtung haben, es sei denn, daß ein konisches Gewinde eine vergleichbare Dichtheit gewährleistet.
Fässer aus Aluminium 1 B2: Der Faßmantel muß entweder ohne Naht sein oder eine geschweißte Naht haben. Der Verschluß der Fässer mit abnehmbarem Deckel 1 B2 muß so konstruiert und angebracht sein, daß er sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lockert und das Faß dicht bleibt. Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder anderen Abdichtungsmitteln versehen sein.
Kanister aus Stahl oder aus Aluminium 3A1 aus Stahl, mit nichtabnehmbarem Deckel 3A2 aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel 3B1 aus Aluminium, mit nichtabnehmbarem Deckel 3B2 aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel.
Das Blech für den Mantel und die Böden muß aus Stahl, aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99 % oder aus einer Legierung auf Aluminiumbasis bestehen. Der Werkstoff muß geeignet und seine Dicke dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck des Kanisters angepaßt sein.
Die umgebogenen Ränder aller Kanister aus Stahl müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein. Die Mantelnähte von Kanistern aus Stahl, die zur Aufnahme von mehr als 40 Litern flüssiger Stoffe bestimmt sind, müssen geschweißt sein. Die Mantelnähte von Kanistern aus Stahl, die zur Aufnahme von höchstens 40 Litern flüssiger Stoffe bestimmt sind, müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein. Bei Kanistern aus Aluminium müssen alle Nähte geschweißt sein. Die Nähte der umgebogenen Ränder müssen, soweit vorhanden, durch die Verwendung eines gesonderten Verstärkungsringes verstärkt sein.
Der Durchmesser der Öffnungen der Kanister (3A1 und 3B1) darf nicht größer sein als 7 cm. Kanister mit größeren Öffnungen gehen als Kanister mit abnehmbarem Deckel (3A2 und 3B2).
Die Verschlüsse müssen so konstruiert sein, daß sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lockern und dicht bleiben. Die Verschlüsse müssen mit Dichtungen oder anderen Abdichtungselementen versehen sein, sofern sie nicht bereits bauartbedingt dicht sind.
Das verwendete Holz muß gut abgelagert, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, die die Verwendbarkeit des Fasses für den beabsichtigten Verwendungszweck beeinträchtigen können. Falls ein anderer Werkstoff als Sperrholz für die Herstellung der Böden verwendet wird, muß dieser Werkstoff dem von Sperrholz gleichwertig sein.
Das für den Faßkörper verwendete Sperrholz muß mindestens aus zwei Lagen und das für die Böden mindestens aus drei Lagen bestehen; die einzelnen Lagen müssen kreuzweise zur Maserung mit wasserbeständigem Klebstoff fest zusammengeleimt sein.
Die Konstruktion der Faßkörper und Böden muß dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein.
Um ein Durchrieseln des Inhalts zu verhindern, sind die Deckel mit Kraftpapier oder einem gleichwertigen Material auszukleiden, das am Deckel sicher zu befestigen ist und rundum überstehen muß.
Fässer aus Naturholz 2C1 mit Spund; 2C2 mit abnehmbarem Deckel.
Das verwendete Holz muß von guter Qualität, längsgemasert, gut abgelagert, frei von Ästen, Baumschwarten, faulem Holz, Splintholz oder anderen Mängeln sein, die die Verwendbarkeit des Fasses für den beabsichtigten Zweck beeinträchtigen können.
Die Konstruktion der Faßkörper und Böden muß dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein.
Die Faßdauben und Böden sind in der Faserrichtung zu sägen oder abzuspalten, so daß kein Jahresring über mehr als die Hälfte der Wanddicke von Faßdaube oder Boden verläuft.
Die Faßreifen müssen aus Stahl oder Eisen bestehen und von einer guten Qualität sein. Für Fässer mit abnehmbarem Deckel (2C2) sind auch Faßreifen aus geeignetem Hartholz zugelassen.
Fässer aus Naturholz 2C1: Der Durchmesser des Spundlochs darf nicht größer sein als die halbe Breite der Daube, in der das Spundloch angebracht ist.
Fässer aus Naturholz 2C2: Die Boden müssen gut in die Nut passen.
Der Faßkörper muß aus mehreren Lagen Kraftpapier oder Vollpappe (nicht gewellt), die fest zusammengeleimt oder -gepreßt sind, bestehen und kann eine oder mehrere Schutzlagen aus Bitumen, gewachstem Kraftpapier, Metallfolie, Kunststoff usw. enthalten.
Die Boden müssen aus Naturholz, Pappe, Metall, Sperrholz, Kunststoff oder einem anderen geeigneten Werkstoff bestehen und können eine oder mehrere Schutzlagen aus Bitumen, gewachstem Kraftpapier, Metallfolie, Kunststoff usw. enthalten.
Die Konstruktion der Faßkörper und Böden und ihre Verbindungsstellen müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein.
Die zusammengebaute Verpackung muß so wasserbeständig sein, daß sich die Schichten unter normalen Beförderungsbedingungen nicht abspalten.