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Fässer und Kanister aus Kunststoff
1H1 Fässer mit nichtabnehmbarem Deckel;
1H2 Fässer mit abnehmbarem Deckel;
3H1 Kanister mit nichtabnehmbarem Deckel;
3H2 Kanister mit abnehmbarem Deckel.
Die Verschlüsse der Fässer und Kanister mit nichtabnehmbarem Deckel (1H1, 3H1) müssen entweder aus einem Schraubverschluß bestehen oder durch eine verschraubbare oder eine andere mindestens ebenso wirksame Einrichtung gesichert werden können. Die Verschlußeinrichtungen der Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel (1 H2, 3H2) müssen so konstruiert und angebracht sein, daß sie gut verschlossen und die Fässer oder Kanister unter normalen Beförderungsbedingungen dicht bleiben. Bei abnehmbaren Deckeln müssen Dichtungen verwendet werden, es sei denn, das Faß oder der Kanister ist so konstruiert, daß bei ordnungsgemäßer Sicherung des abnehmbaren Deckels das Faß oder der Kanister ohnehin dicht ist.
1H1 und 1H2: 450 Liter;
3H1 und 3H2: 60 Liter.
1H1 und 1H2: 400 kg;
3H1 und 3H2: 120 kg.
Kisten aus Naturholz
4C1 einfach;
4C2 mit staubdichten Wänden.
Bem. Wegen Kisten aus Sperrholz siehe Rn. 3528; wegen Kisten aus Holzfaserwerkstoffen siehe Rn. 3529.
Die Befestigungselemente müssen gegen Vibrationen, die erfahrungsgemäß unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten, beständig sein. Das Anbringen von Nägeln in Faserrichtung des Holzes am Ende von Brettern ist möglichst zu vermeiden. Verbindungen, bei denen die Gefahr einer starken Beanspruchung besteht, müssen unter Verwendung von umgebördelten oder gerillten Nägeln oder gleichwertigen Befestigungsmitteln hergestellt werden.
Jeder Teil der Kiste muß aus einem Stück bestehen oder diesem gleichwertig sein. Teile sind als aus einem Stück gleichwertig anzusehen, wenn folgende Arten von Leimverbindungen angewendet werden:
Lindermann-Verbindung (Schwalbenschwanz-Verbindung), Nut- und Federverbindung, überlappende Verbindung oder Stoßverbindung mit mindestens zwei gewellten Metallbefestigungselementen an jeder Verbindung.
Kisten aus Sperrholz
4D
Kisten aus Holzfaserwerkstoff
4F
Kisten aus Pappe
4G
Kisten aus Kunststoffen
4H1 Kisten aus Schaumstoffen;
4H2 Kisten aus massiven Kunststoffen.
Kisten aus Stahl oder Aluminium
4a aus Stahl;
4B aus Aluminium.
Säcke aus Textilgewebe
5L1 ohne Innensack oder ohne Innenauskleidung;
5L2 staubdicht;
5L3 wasserbeständig.
Die Staubdichtheit des Sackes muß erreicht werden z.B. durch:
Die Dichtheit des Sackes gegen Eindringen von Feuchtigkeit muß erreicht werden z.B. durch:
Säcke aus Kunststoffgewebe
5H1 ohne Innensack oder ohne Innenauskleidung;
5H2 staubdicht;
5H3 wasserbeständig.
Die Staubdichtheit des Sackes muß erreicht werden z.B. durch:
Die Dichtheit des Sackes gegen Eindringen der Feuchtigkeit muß erreicht werden z.B. durch:
Säcke aus Kunststoffolie
5H4
Säcke aus Papier
5M1 mehrlagig;
5M2 mehrlagig, wasserbeständig.
Kombinationsverpackungen (Kunststoff)
6HA1 | Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Stahl; |
6HA2 | Kunststoffgefäß mit einer korb- 5 oder kistenförmigen Außenverpackung aus Stahl; |
6HB1 | Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Aluminium; |
6HB2 | Kunststoffgefäß mit einer korb- 5 oder kistenförmigen Außenverpackung aus Aluminium; |
6HC | Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Naturholz in Kistenform; |
6HD1 | Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Sperrholz; |
6HD2 | Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Sperrholz in Kistenform; |
6HG1 | Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Pappe; |
6HG2 | Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Pappe in Kistenform; |
6HH1 | Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Kunststoff; |
6HH2 | Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus massivem Kunststoff in Kistenform. |
(1) Für das Kunststoffinnengefäß gelten die Bestimmungen der Rn. 3526 a) und c) bis h).
(2) Das Kunststoffinnengefäß muß ohne Spielraum in die Außenverpackung eingepaßt sein, die keine hervorspringenden Teile aufweisen darf, die den Kunststoff abscheuern können.
(3) Höchster Fassungsraum des Innengefäßes:
6HA1, 6HB1, 6HD1, 6HG1, 6HH1: | 250 Liter; |
6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2, 6HH2: | 60 Liter. |
(4) Höchste Nettomasse:
6HA1, 6HB1, 6HD1, 6HG1, 6HH1: | 400 kg; |
6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2, 6HH2: | 75 kg. |
(1) Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Stahl 6HA1 oder aus Aluminium 6HB1:
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die Bestimmungen der Rn. 3520 a) bis i) bzw. 3521 a) bis d).
(2) Kunststoffgefäß mit einer korb- oder kistenförmigen Außenverpackung aus Stahl 6HA2 oder aus Aluminium 6HB2:
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3532.
(3) Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Naturholz in Kistenform 6HC:
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3527.
(4) Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Sperrholz 6HD1:
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3523.
(5) Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Sperrholz in Kistenform 6HD2:
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3528.
(6) Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Pappe 6HG1:
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3525a) bis d).
(7) Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Pappe in Kistenform 6HG2:
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3530a) bis c).
(8) Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Kunststoff 6HH1:
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3526a) und c) bis h).
(9) Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus massivem Kunststoff in Kistenform 6HH2:
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 3531a), d), e) und f).
Zusammengesetzte Verpackungen
Es dürfen verwendet werden:
Verpackungen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 5 Liter für flüssige Stoffe oder 5 kg für feste Stoffe;
Verpackungen aus Kunststoff mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 30 Liter für flüssige Stoffe oder 30 kg für feste Stoffe;
Verpackungen aus Metall mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 40 Liter für flüssige Stoffe oder 40 kg für feste Stoffe; Beutel und Säcke aus Papier, Textil- oder Kunststoffasergewebe oder Kunststoffolie mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 5 kg für feste Stoffe in Beuteln und 50 kg in Säcken;
Dosen, Faltschachteln und Kisten aus Pappe oder Kunststoff mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 10 kg für feste Stoffe;
Kleine Verpackungen anderer Art, wie Tuben, mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 1 Liter für flüssige Stoffe oder 1 kg für feste Stoffe.
Es dürfen verwendet werden:
Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (Rn. 3520);Fässer aus Aluminium mit abnehmbarem Deckel (Rn. 3521);
Kanister aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (Rn. 3522);
Kanister aus Aluminium mit abnehmbarem Deckel (Rn. 3522);
Fässer aus Sperrholz (Rn. 3523);
Fässer aus Pappe (Rn. 3525);
Fässer aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel (Rn. 3526);
Kanister aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel (Rn. 3526);
Kisten aus Naturholz (Rn. 3527);
Kisten aus Sperrholz (Rn. 3528);
Kisten aus Holzfaserwerkstoffen (Rn. 3529);
Kisten aus Pappe (Rn. 3530);
Kisten aus Kunststoff (Rn. 3531);
Kisten aus Stahl oder Aluminium (Rn. 3532).
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(Stand: 29.08.2023)
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