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ADR Anlage B, Anhang B.3

Bescheinigung der Zulassung von Fahrzeugen zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
ADR 01



230.000

Bem.

  1. Die Abmessungen der Bescheinigung sind 210 mm x 297 mm (Format A4) Vorder- und Rückseite sind zu verwenden. Die Farbe ist weiß mit einem rosafarbenem Schrägstrich.
  2. Die Bescheinigung der Zulassung für ein Saug-Druck-Tankfahrzeug für Abfälle muß den Vermerk "Saug-Druck-Tankfahrzeug für Abfälle" tragen.

1. Bescheinigung Nr.

Es wird bestätigt, daß das nachstehend bezeichnete Fahrzeug die Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) für die Zulassung zur Beförderung von gefährlichen Gütern im internationalen Straßenverkehr erfüllt.

2. Hersteller und Art des Fahrzeugs

3. Amtliche(s) Kennzeichen (wenn vorhanden) und Fahrgestellnummer ..................................................

4. Name und Betriebssitz des Beförderers, Verwenders (Halters) oder Eigentümers ................................

........................................................................................................................................................................

5. Das oben beschriebene Fahrzeug ist den in Rn. 10.282 der Anlage B zum ADR vorgesehenen Prüfungen unterzogen worden und erfüllt die Anforderungen für die Zulassung zur internationalen Beförderung auf der Straße von gefährlichen Gütern der nachstehend aufgeführten Klassen, Ziffern und Buchstaben (falls erforderlich sind die Benennung oder die Kennzeichnungsnummer des Stoffes anzugeben):

6. Bemerkungen:
7. Gültig bis Stempel der Ausgabestelle

Ort:

Datum:

Unterschritt:

8. Gültigkeit verlängert bis Stempel der Ausgabestelle

Ort:

Datum:

Unterschrift:

9. Gültigkeit verlängert bis Stempel der Ausgabestelle

Ort:

Datum:

Unterschrift:

10. Gültigkeit verlängert bis Stempel der Ausgabestelle

Ort:

Datum:

Unterschrift:

11. Gültigkeit verlängert bis Stempel der Ausgabestelle

Ort:

Datum:

Unterschrift:

Bem.

  1. Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen, vorausgesetzt, es ist, wie z.B. in Klasse 1, nichts anderes vorgesehen.
  2. Diese Bescheinigung ist der Ausgabestelle zurückzugeben, wenn das Fahrzeug aus dem Verkehr gezogen wird, bei einem Wechsel des in Punkt 4 genannten Beförderers, Verwenders (Halters) oder Eigentümers, bei Ablauf der Gültigkeit und im Falle einer nennenswerten Änderung wesentlicher Merkmale des Fahrzeuges.

230.001-
239.999

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