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Mit Ausnahme der in Absatz ( 7) genannten Bestimmungen unterliegen nicht den für diese Klasse in dieser Anlage und der Anlage B enthaltenen Vorschriften:
(1) Stoffe der Ziffern 1 bis 5, 21 bis 26 und 31 bis 34 sowie die schwach giftigen Stoffe der Ziffer 41, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden:
Diese Stoffmengen müssen in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, die mindestens den Vorschriften der Rn. 3538 entsprechen.
Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500 (1), ( 2) und ( 5) bis ( 7) sind zu beachten.
Bem. Bei wasserhaltigen homogenen Mischungen beziehen sich die genannten Mengen nur auf die in ihnen enthaltenen Stoffe dieser Klasse.
( 2) Stoffe, die unter b) oder c) der Ziffern 2 bis 5, 21 bis 26, 31 bis 34 und 41 fallen, in Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff, welche nicht bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen werden können, enthalten sind und in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie anstelle von Außenverpackungen unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden:
Die Gesamtmasse des Versandstücks darf in keinem Fall 20 kg überschreiten. Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.
Bem. Bei wasserhaltigen homogenen Mischungen beziehen sich die genannten Mengen nur auf die in ihnen enthaltenen Stoffe dieser Klasse.
( 3) Alkoholische Getränke der Ziffer 31 c) in Verpackungen mit einem Fassungsraum bis höchstens 250 Liter.
( 4) In Behältern von Fahrzeugen, die eine Beförderung durchführen, enthaltener Kraftstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb ihrer Einrichtungen dient, unter Vorbehalt der in Absatz ( 6) aufgeführten Bedingungen.
( 5) Kraftstoff in Behältern von als Ladung beförderten Fahrzeugen oder anderen Beförderungsrnitteln (wie Boote), wenn er für deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient. Absperrhähne zwischen dem Motor oder der Einrichtung und dem Kraftstoffbehälter müssen während der Beförderung geschlossen sein, es sei denn es ist von Bedeutung, daß die Einrichtung in Betrieb bleibt. Soweit erforderlich müssen diese Fahrzeuge oder anderen Beförderungsmittel aufrecht und gegen Umfallen gesichert vorladen werden.
( 6) Der Kraftstoff gemäß Absatz ( 4) kann in befestigten Behältern befördert werden, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind, die den technischen Vorschriften (soweit sie Kraftstofftanks betreffen) der ECE-Regelung Nr. 34 3 in der geltenden Fassung oder der EG-Richtlinie 70/221 4 entsprechen, oder in tragbaren Kraftstoffbehältern (wie Kanistern). Der gesamte Fassungsraum der befestigten Behälter darf 1500 Liter je Beförderungseinheit und der Fassungsraum eines auf einem Anhänger befestigten Behälters darf 500 Liter nicht überschreiten. Je Beförderungseinheit dürfen höchstens 60 Liter in tragbaren Kraftstoffbehältern befördert werden. Diese Einschränkungen gelten nicht für Fahrzeuge von Einsatzkräften.
( 7) Bei der Beförderung nach den Absätzen ( 1) und ( 2) ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft zu versehen:
Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bildet; wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.
2. Vorschriften
A. Versandstücke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
(1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen, sofern nicht Sondervorschriften für die Verpackung bestimmter Stoffe in Rn. 2303 bis 2309 vorgesehen sind.
(2) Die Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs A.6 entsprechen.
(3) Nach den Vorschriften der Rn. 2300 (3) und 3511(2) oder 3611(2) sind zu verwenden:
Bem. wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 3 in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern siehe Anlage B.
2. Besondere Verpackungsvorschriften
Nitroglycerol in alkoholischer Lösung der Ziffer 6 muß in Metallkannen mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter verpackt sein, die in eine Holzkiste, die höchstens 5 Liter der Lösung enthalten darf, einzusetzen sind. Die Metallkannen müssen vollständig mit absorbierenden Saugstoffen umgeben sein. Die Holzkisten müssen vollständig mit einem geeigneten wasser- und nitroglycerolundurchlässigen Material ausgekleidet sein.
Derartige Versandstücke müssen die Prüfvorschriften für zusammengesetzte Verpackungen gemäß Anhang A.5 für die Verpackungsgruppe II erfüllen.
(1) Propylenimin der Ziffer 12 muß verpackt sein:
( 2) Ethylisocyanat der Ziffer 13 muß verpackt sein:
Fässer, die schwerer sind als 100 kg, müssen mit Rollreifen oder Rollsicken versehen sein.
Die Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein:
(1) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein:
Bem.
(2) Die Stoffe, die unter b) der Ziffern 3, 15, 17, 22, 24 und 25 fallen, sowie die schwach giftigen Stoffe, die unter b) der Ziffer 41 fallen, dürfen auch in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) nach Rn. 3539 verpackt sein.
(3) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen - mit Ausnahme von Nitromethan der Ziffer 3 b) - und die bei 50 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 110 kPa (1,10 bar) aufweisen, dürfen auch in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3822, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem starren Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625 verpackt sein.
(1) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein:
Bem. zu a), b), c) und d): Für Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel für dickflüssige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 3512, 3553, 3554 und 3561)
(2) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, dürfen auch in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einen, Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625 verpackt sein. Großpackmittel (IBC) des Typs 31 HZ2 müssen mindestens zu 80 % des Fassungsraums der äußeren Umhüllung befühlt sein.
(1) Ethylalkohol sowie seine wässerigen Lösungen und alkoholische Getränke der Ziffern 3 b) und 31 c) dürfen auch verpackt 2308 sein in Fässern aus Naturholz mit Spund nach Rn. 3524.
(2) Alkoholische Getränke mit mindestens 24 Vol.-% und höchstens 70 Vol.-% Alkohol dürfen, soweit sie im Rahmen des Herstellungsverfahrens befördert werden, abweichend von Anhang A.5 unter den nachfolgend genannten Bedingungen in Fässern aus Naturholz mit einem maximalen Fassungsraum von 500 Litern befördert werden:
(3) Die Stoffe der Ziffern 3 b), 4 b), 5 b) und c), 31 c), 32 c), 33 c) und 34 c) sowie die schwach giftigen Stoffe unter b) der Ziffer 41 dürfen auch verpackt sein in Feinstblechverpackungen nach Rn. 3540. Für Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Deckel für dickflüssige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 3512, 3552 bis 3554 und 3561).
Bem. Nitromethan der Ziffer 3 b) darf nicht in Verpackungen mit abnehmbarem Deckel befördert werden.
(4) Folgende Stoffe: 1133 Klebstoffe, 1210 Druckfarbe, 1263 Farbe oder 1263 Farbzubehörstoffe, 1866 Harzlösung und 3269 Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme der Ziffern 5 b), 5 c) und 31 c) dürfen in Mengen von höchstens 5 Litern in Verpackungen aus Metall oder Kunststoff, die nur den Vorschriften der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) entsprechen, befördert werden, wenn die Verpackungen auf Paletten mit Gurten, Schrumpf- oder Stretchfolien (Dehnfolien) oder mit jeder anderen geeigneten Methode befestigt sind oder wenn diese Verpackungen aus Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen mit einer maximalen Gesamt-Bruttomasse von 40 kg bestehen. Die Angabe im Beförderungspapier muß der Rn. 2314 (1) und (3) entsprechen.
Kraftstofftanks für hydraulische Aggregate für Flugzeuge der Ziffer 28 dürfen unter Einhaltung einer der folgenden Bedingungen befördert werden:
Die Gefäße oder Großpackmittel (IBC), die Zubereitungen der Ziffern 31 c), 32 c) und 33 c) enthalten, die in geringen Mengen Kohlendioxid und/oder Stickstoff ausgasen, müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Rn. 3500 (8) oder 3601 (6) versehen sein.
3. Zusammenpackung
(1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden.
( 2) Stoffe verschiedener Ziffern der Klasse 3 dürfen bis höchstens 5 Liter je Innenverpackung miteinander und/oder mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
( 3) Die Stoffe der Ziffern 6, 7, 12 und 13 dürfen nicht mit anderen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden.
( 4) Die in den einzelnen Ziffern unter a) fallenden Stoffe dürfen nicht mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 5.2 (ausgenommen Härter und Mehrkomponentensysteme) und 7 zusammengepackt werden.
( 5) Sofern nicht besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen Stoffe, die in den einzelnen Ziffern unter a) fallen, bis höchstens 0,5 Liter je Innenverpackung und 1 Liter je Versandstück und Stoffe, die unter b) oder c) fallen, bis höchstens 5 Liter je Innenverpackung mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit eine Zusammenpackung auch für Stoffe oder Gegenstände dieser Klassen zugelassen ist - und/oder mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
( 6) Gefährliche Reaktionen sind:
( 7) Die Vorschriften der Rn. 2002 ( 6) und ( 7) und 2302 sind zu beachten.
( 8) Ein Versandstück darf bei Verwendung einer Kiste aus Holz oder aus Pappe nicht schwerer sein als 100 kg.
4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)
Aufschriften
(1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.
Gefahrzettel
(2) Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen dieser Klasse sind mit einem Zettel nach Muster 3 zu versehen.
( 3) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 11 bis 19, 32 und 41 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 6.1 zu versehen.
( 4) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 21 bis 26 und der Ziffer 33 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen.
( 5) Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen der Ziffern 27 und 28 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 6.1 und einem Zettel nach Muster 8 zu versehen.
( 6) Versandstücke mit Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sowie Versandstücke mit Gefäßen mit Lüftungseinrichtungen oder Gefäße mit Lüftungseinrichtungen ohne Außenverpackung sind außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen.
B. Vermerke im Beförderungspapier
(1) Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2301 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen.
Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung oder Sammelbezeichnung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer, der Benennung der n.a.g.-Eintragung oder der Sammelbezeichnung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes6.
Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und durch die Abkürzung "ADR oder "RID" zu ergänzen, z.B. "3 Ziffer 1 a) ADR"
Bei der Beförderung von Mitteln zur Schädlingsbekämpfung (Pestiziden) der Ziffer 41 muß die Bezeichnung des Gutes die technische(n) Benennung(en)7 des (der) aktiven Bestandteils (Bestandteile) umfassen, z.B. "2784 Organophosphor-Pestizid, flüssig, entzündbar, giftig (Dimephos), 3 Ziffer 41 b) ADR".
Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 2000 (5)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall, enthält ...", wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 2002 (8) maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z.B. "Abfall, enthält 1230 Methanol, 3 Ziffer 17 b) ADR".
Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dem ADR unterstellten Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind.
Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dem ADR unterstellte Komponente enthalten, ist im Beförderungspapier das Wort "Lösung" bzw. "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen [siehe Rn. 2002( 8)].
Wenn eine namentliche genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch oder ,eine Lösung oder ein Gemisch, die oder das einen namentlich genannten Stoff enthält, nach Rn. 2300 (5) nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt, darf der Absender im Beförderungspapier angeben: "Kein Gut der Klasse 3"
Wenn abweichend von Rn. 10.500 (2) die Kennzeichnung des Fahrzeugtanks mit mehreren Abteilen bei der Beförderung verschiedener Stoffe gemäß Rn. 31.500 (2) erfolgt, muß das Beförderungspapier eine Eintragung enthalten, die angibt, welcher Stoff in weichem Abteil enthalten ist. (2) Bei Sendungen gemäß Bem. unter E der Rn. 2301 hat der Absender im Beförderungspapier anzugeben: "Beförderung gemäß Bem. unter E der Rn. 2301"
(3) Bei Sendungen gemäß Rn. 2308 (4) hat der Absender im Beförderungspapier anzugeben: "Beförderung gemäß Rn. 2308 (4)".
C. Leere Verpackungen
(1) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), der Ziffer 71 müssen so verschlossen und undurchlässig sein wie in gefülltem Zustand.
(2) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), der Ziffer 71 müssen mit den gleichen Aufschriften und Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand.
(3) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 71 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, z.B. "Leere Verpackung, 3 Ziffer 71 ADR".
Bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, leeren. Aufsetztanks und leeren Tankcontainern ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie durch die Benennung und Ziffer des letzten Ladegutes zu ergänzen, z.B. "Letztes Ladegut: 1089 Acetaldehyd, Ziffer 1 a)".
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3) Regelung Nr. 34 (Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen zur Vermeidung von Brandgefahren), (in der letzten geänderten Fassung) anliegend dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung und die gegenseitige Anerkennung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen (Motorfahrzeugen), unterzeichnet in Genf am 20. März 1958.
4) Richtlinie 70/221/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (der Europäischen Gemeinschaften) über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L 76 vom 6. April 1970.
5) Internationales Übereinkommen über sichere Container (CSC), Genf 1972, in der jeweils gültigen Fassung. Herausgegeben von der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO), 4, Albert Embankment, London SEI 7SR.
6) Die angegebene technische Benennung muß üblicherweise in Handbüchern, regelmäßig erscheinenden Publikationen und wissenschaftlichen und technischen Texten verwendet werden. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden.
7) Die technische Benennung ist die allgemein gebräuchliche, von der ISO zugelassene Benennung (siehe ISO-Norm 1750:1981 in der jeweils gültigen Fassung), eine andere Benennung gemäß "The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification" oder die Benennung des aktiven Bestandteils.
(Stand: 29.08.2018)
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