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Anlage a zum ADR
Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände
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Klasse 3
Entzündbare flüssige Stoffe


1. Stoffaufzählung

ADR01 - 2300

(1) Von den unter den Begriff der Klasse 3 fallenden entzündbaren Stoffen und Gemischen mit solchen Stoffen unterliegen die in Rn. 2301 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gemische sowie Gegenstände mit solchen Stoffen (oder Gemischen) den in Rn. 2300 ( 2) bis 2322 enthaltenen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe des ADR.

Bem. Für Mengen der in Rn. 2301 aufgeführten Stoffe, die den in dieser Anlage oder in der Anlage B für diese Klasse enthaltenen Vorschriften nicht unterliegen, siehe Rn. 2301a.

( 2) Der Begriff der Klasse 3 umfaßt Stoffe sowie Gegenstände, die Stoffe dieser Klasse enthalten, die

Der Begriff der Klasse 3 umfaßt auch entzündbare flüssige Stoffe und feste Stoffe in geschmolzenem Zustand mit einem Flammpunkt über 61 °C die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden.

Ausgenommen sind nicht giftige und nicht ätzende Stoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 35 °C die unter festgelegten Prüfbedingungen keine selbständige Verbrennung unterhalten (siehe Anhang A.3 Rn. 3304); werden diese Stoffe jedoch auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben und befördert, sind sie Stoffe dieser Klasse.

Ebenfalls ausgenommen sind jene entzündbaren flüssigen Stoffe, die wegen ihrer zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften entweder in anderen Klassen aufgeführt oder diesen zuzuordnen sind. Der Flammpunkt ist nach den Vorschriften des Anhangs A.3 Rn. 3300 bis 3302 zu bestimmen.

Bem.
  1. Bei Dieselkraftstoff oder Gasöl oder Heizöl (leicht) der Kennzeichnungsnummer 1202 mit einem Flammpunkt über 61 °C bis höchstens 100 °C, siehe jedoch Bem. in Rn. 2301 Ziffer 31 c).
  2. Bei Stoffen mit einem Flammpunkt über 61 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden, siehe jedoch Rn. 2301 Ziffer 61 c).

( 3) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 3 sind wie folgt unterteilt;

  1. Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C nicht giftig, nicht ätzend
  2. Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C giftig
  3. Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C ätzend
  4. Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C giftig und ätzend, sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
  5. Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C die schwach giftig oder schwach ätzend sein können
  6. Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) mit einem Flammpunkt unter 23 °C
  7. Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden
  8. Leere Verpackungen

Auf Grund ihres Gefahrengrades sind die Stoffe und Gegenstände der Klasse 3, mit Ausnahme der Stoffe und Gegenstände der Ziffern 6, 12, 13 und 28 in den einzelnen Ziffern der Rn. 2301 einer der folgenden Gruppen, gekennzeichnet durch die Buchstaben a), b) und c), zuzuordnen:

  1. sehr gefährliche Stoffe: entzündbare flüssige Stoffe, die einen Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C haben, und entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, die entweder nach den Kriterien der Rn. 2600 sehr giftig oder nach den Kriterien der Rn. 2800 stark ätzend sind;
  2. gefährliche Stoffe: entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C die nicht unter die Gruppe a) fallen, ausgenommen Stoffe der Rn. 2301 Ziffer 5c);
  3. weniger gefährliche Stoffe: entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C sowie Stoffe der Rn. 2301 Ziffer 5 c).

( 4) Wenn die Stoffe der Klasse 3 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die namentlich genannten Stoffe der Rn. 2301 gehören, sind diese Gemische oder Lösungen den Ziffern oder Buchstaben zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Rn. 2002 ( 8).

( 5) Auf Grundlage der Kriterien des Absatzes (2) und der Kriterien der Prüfverfahren des Anhangs A.3 Rn. 3300 bis 3302, 3304 und 3310 kann auch festgestellt werden, ob eine namentlich genannte Lösung oder ein namentlich genanntes Gemisch bzw. eine Lösung oder ein Gemisch, das einen namentlich genannten Stoff enthält, so beschaffen ist, daß diese Lösung oder dieses Gemisch nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.

( 6) Entzündbare flüssige Stoffe, die beim Einatmen sehr giftig sind, mit einem Flammpunkt unter 23 °C sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Rn. 2601 Ziffern 1 bis 10).

( 7) Stoffe der Klasse 3, die leicht peroxidieren (wie Ether oder gewisse heterozyklische sauerstoffhaltige Stoffe), sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn ihr Gehalt an Peroxid 0,3 %, auf Wasserstoffperoxid (H2O2) berechnet, nicht übersteigt. Der Gehalt an Peroxid ist nach den Vorschriften des Anhangs A.3 Rn. 3303 zu bestimmen.

( 8) Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 3 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muß insbesondere auch dafür gesorgt werden, daß die Gefäße keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen.

( 9) Nitroglycerol, Gemisch, desensibilisiert, flüssig, entzündbar, mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerol, das der Kennzeichnungsnummer 3343 der Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter zugeordnet ist, darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfungen der Testserie 2 und einer Prüfung der Testserie 6 Typ c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, Teil 1, an versandfertigen Verpackungen als Stoff der Klasse 3 klassifiziert und zur Beförderung zugelassen werden. Die zuständige Behörde muß die Ziffer und die Gruppe auf der Grundlage des tatsächlichen Gefahrengrades und des für die Testserie 6 Typ c) verwendeten Verpackungstyps festlegen (siehe auch Rn. 2101 Ziffer 4 Kennzeichnungsnummer 0143).

A. Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C, nicht giftig, nicht ätzend

2301

1. Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), deren Dampfdruck bei 50 °C 175 kPa (1,75 bar) übersteigt:

  1. 1089 Acetaldehyd (Ethanal), 1108 Pent-1-en (n-Amylen), 1144 Crotonylen (But-2-in), 1243 Methylformiat (Ameisensäuremethylester), 1265 Pentane, flüssig (Isopentan), 1267 Roherdöl, 1303 Vinylidenchlorid, stabilisiert (1,1-Dichlorethylen, stabilisiert), 1308 Zirkonium, suspendiert in einem entzündbaren flüssigen Stoff, 1863 Düsenkraftstoff, 2371 Isopentene, 2389 Furan, 2456 2-Chlorpropen, 2459 2-Methylbut-1-en, 2561 3-Methyl but-1-en (Isoamyl-1-en) (Isopropylethylen), 2749 Tetramethylsilan,

    1268 Erdöldestillate, n.a.g. oder

    1268 Erdölprodukte, n.a.g.,

    3295 Kohlenwasserstoffe, flüssig, n.a.g.,

    1993 Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g.


2. Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), deren Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa (1,10 bar), jedoch höchstens 175 kPa (1,75 bar) ist:

  1. 1155 Diethylether (Ethylether), 1167 Divinylether, stabilisiert, 1218 Isopren, stabilisiert, 1267 Roherdöl, 1280 Propylenoxid, 1302 Vinylethylether, stabilisiert, 1308 Zirkonium, suspendiert in einem entzündbaren flüssigen Stoff, 1863 Düsenkraftstoff, 2356 2-Chlorpropan (Isopropylchlorid), 2363 Ethylmercaptan,
    1268 Erdöldestillate, n.a.g. oder
    1268 Erdölprodukte, n.a.g.,
    3295 Kohlenwasserstoffe, flüssig, n.a.g.,
    3336 Mercaptane, flüssig, entzündbar, n.a.g. oder
    3336 Mercaptane, Mischung, flüssig, entzündbar, n.a.g.
    1993 Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g.;
  1. 1164 Dimethylsulfid, 1234 Methylal (Dimethoxymethan), 1265 Pentane, flüssig (n-Pentan), 1267 Roherdöl, 1278 1-Chlorpropan (Propylchlorid), 1308 Zirkonium, suspendiert in einem entzündbaren flüssigen Stoff, 1863 Düsenkraftstoff, 2246 Cyclopenten, 2460 2-Methylbut-2-en, 2612 Methylpropylether,
    1224 Ketone, na g.,
    1268 Erdöldestillate, n.a.g. oder
    1268 Erdölprodukte, n.a.g.,
    1987 Alkohole, n.a.g.,
    1989 Aldehyde, entzündbar, n.a.g.,
    3295 Kohlenwasserstoffe, flüssig, na g.,
    3336 Mercaptane, flüssig, entzündbar, n.a.g. oder
    3336 Mercaptane, Mischung, flüssig, entzündbar, n.a.g.
    1993 Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g.

3. Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), deren Dampfdruck bei 50 °C 110 kPa (1,10 bar) nicht übersteigt:

  1. 1203 Benzin (Ottokraftstoff), 1267 Roherdöl, 1863 Düsenkraftstoff, 1268 Erdöldestillate, n.a.g. oder
    1268 Erdölprodukte, n.a.g.
    Bem. Obwohl Benzin unter gewissen klimatischen Bedingungen bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa (1,10 bar) bis höchstens 150 kPa (1,50 bar) haben kann, muß dieser Stoff unter dieser Ziffer eingereiht bleiben.

    Kohlenwasserstoffe:

    1114 Benzen, 1136 Steinkohlenteerdestillate, 1145 Cyclohexan, 1146 Cyclopentan, 1175 Ethylbenzen, 1206 Heptane, 1208 Hexane, 1216 Isooctene, 1262 Octane, 1288 Schieferöl, 1294 Toluen, 1300 Terpentinölersatz (White Spirit), 1307 Xylene, 2050 Diisobutylen, isomere Verbindungen, 2057 Tripropylen (Propylentrimer), 2241 Cycloheptan, 2242 Cyclohepten, 2251 Bicyclo-[2,2,1]-hepta-2,5-dien, stabilisiert (Norboman-2,5dien, stabilisiert), 2256 Cyclohexen, 2263 Dimethylcyclohexane, 2278 n-Hepten, 2287 Isoheptene, 2288 Isohexene, 2296 Methylcyclohexan, 2298 Methylcyclopentan, 2309 Octadiene, 2358 Cyclooctatetraen, 2370 Hex-1-en, 2457 2,3-Dimethylbutan, 2458 Hexadiene, 2461 Methylpentadiene,

    3295 Kohlenwasserstoffe, flüssig, n.a.g.

    Halogenhaltige Stoffe:

    1107 Amylchloride, 1126 1-Brombutan (n-Butylbromid), 1127 Chlorbutane (Butylchloride), 1150 1,2-Dichlorethylen, 1279 Propylendichlorid (1,2-Dichlorpropan), 2047 Dichlorpropene, 2338 Benzotrifluorid, 2339 2-Brombutan, 2340 2-Bromethylethylether, 2342 Brommethylpropane, 2343 2-Brompentan, 2344 Brompropane, 2345 3-Brompropin, 2362 1,1-Dichlorethan, 2387 Fluorbenzen, 2388 Fluortoluene, 2390 2-Iodbutan, 2391 Iodmethylpropane, 2554 Methylallylchlorid.

    Alkohole:

    1105 Pentanole, 1120 Butanole, 1148 Diacetonalkohol, technisch, 1170 Ethanol (Ethylalkohol) oder 1170 Ethanol, Lösung (Ethylalkohol, Lösung), wässerige Lösung, mit mehr als 70 Vol-% Alkohol, 1219 Isopropanol (Isopropylalkohol), 1274 n-Propanol (n-Propylalkohol), 3065 Alkoholische Getränke mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol,

    1987 Alkohole, n.a.g.

    Bem. Alkoholische Getränke mit mehr als 24 Vol.-% und höchstens 70 Vol.-% Alkohol sind Stoffe der Ziffer 31 c).

    Ether:

    1088 Acetal (1,1-Diethoxyethan), 1159 Diisopropylether, 1165 Dioxan, 1166 Dioxolan, 1179 Ethylbutylether, 1304 Vinylisobutylether, stabilisiert, 2056 Tetrahydrofuran, 2252 1,2-Dimethoxyethan, 2301 2-Methylfuran, 2350 Butylmethylether, 2352 Butylvinylether, stabilisiert, 2373 Diethoxymethan, 2374 3,3-Diethoxypropen, 2376 2,3-Di-hydropyran, 2377 1,1-Dimethoxyethan, 2384 Di-n-propylether, 2398 Methyl-tert-butylether, 2536 Methyltetrahydrofuran, 2615 Ethylpropylether, 2707 Dimethyldioxane, 3022 1,2-Butylenoxid, stabilisiert,

    3271 Ether, n.a.g.

    Aldehyde:

    1129 Butyraldehyd, 1178 2-Ethylbutyraldehyd, 1275 Propionaldehyd, 2045 Isobutyraldehyd, 2058 Valeraldehyd, 2367 alpha-Methylvaleraldehyd,

    1989 Aldehyde, entzündbar, n.a.g.

    Ketone:

    1090 Aceton, 1156 Diethylketon, 1193 Methylethylketon (Ethylmethylketon), 1245 Methylisobutylketon, 1246 Methylisopropenylketon, stabilisiert, 1249 Methylpropylketon, 2346 Butandion (Diacetyl), 2397 3-Methylbutan-2-on,

    1224 Ketone, n.a.g.

    Ester:

    1123 Butylacetate, 1128 n-Butylformiat, 1161 Dimethylcarbonat, 1173 Ethylacetat, 1176 Triethylborat, 1190 Ethylformiat, 1195 Ethylpropionat, 1213 Isobutylacetat, 1220 Isopropylacetat, 1231 Methylacetat, 1237 Methylbutyrat, 1247 Methylmethacrylat, monomer, stabilisiert, 1248 Methylpropionat, 1276 n-Propylacetat, 1281 Propylformiate, 1301 Vinylacetat, stabilisiert, 1862 Ethylcrotonat, 1917 Ethylacrylat, stabilisiert, 1919 Methylacrylat, stabilisiert, 2277 Ethylmethaclylat, 2385 Ethylisobutyrat, 2393 Isobutylformiat, 2394 Isobutylpropionat, 2400 Methylisovalerat, 2403 Isopropenylacetat, 2406 Isopropylisobutyrat, 2409 Isopropylpropionat, 2416 Trimethylborat, 2616 Triisopropylborat, 2838 Vinylbutyrat, stabilisiert,

    3272 Ester, n.a.g.

    Schwefelhaltige Stoffe

    1111 Amylmercaptan, 2347 Butylmercaptane, 2375 Diethylsulfid, 2381 Dimethyldisulfid, 2402 Propanthiole (Propylmercaptane), 2412 Tetrahydrothiophen (Tetramethylensulfid), 2414 Thiophen, 2436 Thioessigsäure,

    3336 Mercaptane, flüssig, entzündbar, n.a.g. oder

    3336 Mercaptane, Mischung, flüssig, entzündbar, n.a.g.

    Stickstoffhaltige Stoffe:

    1113 Amylnitrite, 1222 Isopropylnitrat, 1261 Nitromethan, 1282 Pyridin, 1648 Acetonitril (Methylcyanid), 1865 n-Propylnitrat, 2351 Butylnitrite, 2372 1,2-Di-(dimethylamino)-ethan, 2410 1,2,3,6-Tetrahydropyridin.

    Andere entzündbare Stoffe, Gemische und Präparate, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten:

    1091 Acetonöle, 1201 Fuselöl, 1293 Tinkturen, medizinische, 1308 Zirkonium, suspendiert in einem entzündbaren flüssigen Stoff, 2380 Dimethyldiethoxysilan,

    1993 Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g.

    Bem. Viskose Stoffe, Gemische oder Präparate siehe unter Ziffer 5.

4. Lösungen von Nitrocellulose in Gemischen mit Stoffen der Ziffern 1 bis 3 mit mehr als 20 % und höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse:

  1. 2059 Nitrocellulose, Lösung, entzündbar;
  2. 2059 Nitrocellulose, Lösung, entzündbar.

    Bem.

    1. Gemische mit einem Flammpunkt unter 23 °C
      • mit mehr als 55 % Nitrocellulose mit beliebigem Stickstoffgehalt oder
      • mit höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 % in der Trockenmasse

      sind Stoffe der Klasse 1 (siehe Rn. 2101 Ziffer 4 Kennzeichnungsnummer 0340 oder Ziffer 26 Kennzeichnungsnummer 0342) oder der Klasse 4.1 (siehe Rn. 2401 Ziffer 24).

    2. Gemische mit höchstens 20 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12.6 % in der Trockenmasse sind Stoffe der Ziffer 5.

5. Flüssige oder viskose Gemische und Zubereitungen einschließlich solcher mit höchstens 20 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse:

  1. mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von höchstens 35 °C, soweit sie nicht unter c) fallen:

    1133 Klebstoffe, 1139 Schutzanstrichlösung (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer), 1169 Extrakte, aromatisch, flüssig, 1197 Extrakte, Geschmackstoffe, flüssig, 12 10 Druckfarbe, 1263 Farbe (einschließlich Farbe, Lackfarbe, Emaillelack, Beize, Schellacklösung, Firnis, Poliermittel, flüssiger Füllstoff und Grundierlack) oder 1263 Farbzubehörstoffe (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel), 1266 Parfümerieerzeugnisse, 1286 Harzöl, 1287 Gummilösung, 1866 Harzlösung;

  2. mit einem Siedepunkt oder Siedebeginn von mehr als 35 °C soweit sie nicht unter c) fallen:

    1133 Klebstoffe, 1139 Schutzanstrichlösung (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer), 1169 Extrakte, aromatisch, flüssig, 1197 Extrakte, Geschmackstoffe, flüssig, 1210 Druckfarbe, 1263 Farbe (einschließlich Farbe, Lackfarbe, Emaillelack, Beize, Schellacklösung, Fimis, Poliermittel, flüssiger Füllstoff und Grundierlack) oder 1263 Farbzubehörstoffe (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel), 1266 Parfümerieerzeugnisse, 1286 Harzöl, 1287 Gummilösung, 1306 Holzschutzmittel, flüssig, 1866 Harzlösung, 1999 Teere, flüssig, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen), 3269 Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme;

  3. 1133 Klebstoffe, 1139 Schutzanstrichlösung (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete

    Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer), 1169 Extrakt e, aromatisch, flüssig, 1197 Extrakte, Geschmackstoffe, flüssig, 1210 Druckfarbe, 1263 Farbe (einschließlich Farbe, Lacktarbe, Emaillelack, Beize, Schellacklösung, Firnis, Poliermittel, flüssiger Füllstoff und Grundierlack) oder 1263 Farbzubehörstoffe (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel), 1266 Parfümerieerzeugnisse, 1286 Harzöl, 1287 Gummilösung, 1306 Holzschutzmittel flüssig, 1866 Harzlösung, 1999 Teere, flüssig, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen), 3269 Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme,

    1993 Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g.

Die Zuordnung dieser Gemische und Zubereitungen unter c) ist nur zugelassen, wenn sie folgenden Bedingungen genügen:

  1. die Höhe der sich abtrennenden Schicht des Lösemittels muß weniger als 3 % der Gesamthöhe des Prüfmusters bei der Lösemittel-Trennprüfung 1 betragen und
  2. die Viskosität 2 und der Flammpunkt müssen mit der folgenden Tabelle übereinstimmen:
Extrapolierte kinematische Viskosität

(bei einer Schergeschwindigkeit nahe 0) mm2/s bei 23 °C

Auslaufzeit t nach ISO 2431 : 1984 Flammpunkt in °C
in s bei Durchmesser
der Auslaufdüse in mm
20 <v< 80 20 < t< 60 4 über 17
80 < v< 135 60 < t< 100 4 über 10
135 < v< 220 20 < t< 32 6 über 5
220 < v< 300 32 < t< 44 6 über - 1
300 <v< 700 44 < t< 100 6 über -5
700 < v 100 < t 6 - 5 und darunter
Bem.
  1. Gemische mit mehr als 20 % aber höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von nicht mehr als 12,6 % in der Trockenmasse sind Stoffe der Ziffer 4.
    Gemische mit einem Flammpunkt unter 23 °C
    • mit mehr als 55 % Nitrocellulose mit beliebigem Stickstoffgehalt oder
    • - mit höchstens 55 % Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 % in der Trockenmasse

    sind Stoffe der Klasse 1 (siehe Rn. 2101 Ziffer 4 Kennzeichnungsnummer 0340 oder Ziffer 26 Kennzeichnungsnummer 0342) oder der Klasse 4.1 (siehe Rn. 2401 Ziffer 24).

  2. Ein namentlich unter einer anderen Ziffer des ADR aufgeführter Stoff darf nicht unter den Eintragungen 1263 Farbe oder 1263 Farbzubehörstoffe befördert werden. Stoffe, die unter diesen Eintragungen befördert werden, dürfen 20 % oder weniger Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse.
  3. 3269 Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme bestehen aus zwei Komponenten: einem Grundprodukt [Klasse 3, Gruppe b) oder c)] und einem Aktivierungsmittel (organisches Peroxid), jeweils getrennt in einer Innenverpackung verpackt. Das organische Peroxid muß vom Typ D, E oder F sein, darf keine Temperaturkontrolle erfordern und muß auf eine Menge von 125 ml für flüssige Stoffe und 500 g für feste Stoffe je Innenverpackung beschränkt sein. Die Komponenten dürfen in dieselbe Außenverpackung eingebracht werden, vorausgesetzt, sie reagieren im Falle des Freiwerdens nicht gefährlich miteinander.


6. 3064 Nitroglycerol, Lösung in Alkohol, mit mehr als 1 % aber höchstens 5 % Nitroglycerol.

Bem. Für diesen Stoff bestehen Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Rn. 2303); siehe auch Klasse 1, Rn. 2101 Ziffer 4 Kennzeichnungsnummer 0144.

7. b) 1204 Nitroglycerol, Lösung in Alkohol, mit höchstens 1 % Nitroglycerol.

weiter .

1) Lösemittel-Trennprüfung: Diese Prüfung muß bei 23 °C in einem Meßzylinder von 100 ml Inhalt durchgeführt werden, der mit einem Stopfen versehen sein und eine Gesamthöhe von etwa 25 cm sowie einen einheitlichen inneren Durchmesser im kalibrierten Teil von etwa 3 cm haben muß. Der Stoff muß gut umgerührt werden, um eine einheitliche Homogenität zu erhalten, und ist in den Meßzylinder bis zur Marke 100 ml einzufüllen. Stopfen einsetzen und 24 Stunden ruhen lassen. Anschließend ist die Höhe der oberen Trennschicht zu messen und der Prozentsatz dieser Schichthöhe gegenüber der Gesamthöhe des Prüfmusters zu ermitteln.

2)

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