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2213

(1) Mit Ausnahme des Mannlochs, das, soweit vorhanden, mit einem sicheren Verschluß verschlossen sein muß, und mit Ausnahme ein er Öffnung für die Beseitigung von Ablagerungen, dürfen die Gefäße nach Rn. 2211 ( 3) mit höchstens zwei Öffnungen, eine für das Befüllen, eine für das Entleeren, ausgerüstet sein.

Gefäße nach Rn. 2211 ( 1) und ( 3) für Gase der Ziffer 2 F dürfen mit weiteren Öffnungen insbesondere für die Überprüfung des Flüssigkeitsstandes und des Manometerdrucks ausgestattet sein.

( 2) Die Verschlußventile müssen wirksam gegen Beschädigungen geschützt sein, die bei einem Sturz des Gefäßes sowie während der Beförderung und beim Stapeln ein Freiwerden von Gas verursachen könnten. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen gegeben sind:

  1. die Verschlußventile sind im Innern des Gefäßhalses angebracht und durch einen aufgeschraubten Stopfen geschützt;
  2. die Verschlußventile sind durch Schutzkappen geschützt. Die Schutzkappen müssen mit Entlüftungslöchern mit genügendem Querschnitt versehen sein, damit bei einem Undichtwerden der Verschlußventile die Gase entweichen können;
  3. die Verschlußventile sind durch einen Verstärkungsrand oder durch andere Schutzvorrichtungen geschützt;
  4. die Verschlußventile sind so ausgelegt und gebaut, daß sie in der Lage sind, Beschädigungen standzuhalten, ohne daß das Produkt frei wird;
  5. die Verschlußventile sind im Innern einer Schutzeinfassung angebracht;
  6. die Gefäße werden in Schutzkisten oder -rahmen befördert.

Die grundlegenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung der nachstehenden Norm als erfüllt:

EN 962:1996 Ortsbewegliche Gasflaschen - Ventilschutzkappen und Ventilschutzvorrichtungen für Gasflaschen in industriellem und medizinischem Einsatz - Gestaltung, Konstruktion und Prüfungen.

( 3) Für die Gefäße gelten folgende Vorschriften:

  1. Wenn Flaschen nach Rn. 2211 (1) mit einer Einrichtung versehen sind, die ein Rollen der Flaschen verhindert, darf diese nicht mit der Schutzkappe verbunden sein.
  2. Die rollbaren Gefäße nach Rn. 2211 (3) müssen mit Rollreifen oder einem anderen Schutz versehen sein, der Schäden beim Rollen vermeidet (z.B. auf die Außenseite des Gefäßes aufgesprühter korrosionsfester Metallbelag).
    Die nicht rollbaren Gefäße nach Rn. 2211 (3) und (4) müssen mit Einrichtungen versehen sein (Gleiteinrichtungen, Ösen, Haken), die eine sichere Handhabung mit mechanischen Fördermitteln gewährleisten und die so angebracht sind, daß sie weder eine Schwächung noch eine unzulässige Beanspruchung der Gefäßwände zur Folge haben.
  3. Die Flaschenbündel nach Rn. 2211(5) müssen mit geeigneten Einrichtungen für eine sichere Handhabung und Beförderung versehen sein. Die Flaschen innerhalb eines Bündels und das Sammelrohr müssen für die Gasart geeignet sein, und das Sammelrohr muß mindestens denselben Prüfdruck wie die Flaschen aufweisen. Das Sammelrohr und das Hauptventil müssen so angebracht sein, daß sie gegen Beschädigungen geschützt sind.
    Flaschenbündel für bestimmte Gase, die in der Spalte "Besondere Vorschriften" der Tabelle in Rn. 2250 durch den Buchstaben "1" gekennzeichnet sind, müssen an jeder Flasche ein einzeln absperrbares Ventil besitzen, das bei der Beförderung geschlossen sein muß.

( 4)

  1. Die Ventilöffnung(en) der Gefäße für pyrophore und sehr giftige Gase (Gase mit einem LC50-Wert unter 200 ppm) muß (müssen) mit gasdichten Stopfen oder Überwurfmuttern versehen sein, die aus einem Werkstoff hergestellt sein müssen, der vom Gefäßinhalt nicht angegriffen wird.
  2. Die pyrophoren und sehr giftigen Gase unterliegen der besonderen Vorschrift "e" in der Tabelle der Rn. 2250.
  3. Sind diese Gefäße in einem Flaschenbündel zusammengefaßt, muß jedes Gefäß mit einem Ventil ausgerüstet sein, das während der Beförderung geschlossen sein muß.

Die Vorschrift des Unterabsatzes a) bezieht sich dabei nur auf das Hauptventil.

2214

2. Prüfung und Zulassung der Gefäße

2215

(1) Für Gefäße, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum mehr als 300 MPa ξ Liter (3000 bar ξ Liter) beträgt, ist anhand einer der folgenden Methoden der Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften dieser Klasse zu erbringen:

  1. Die Gefäße müssen einzeln von einer im Namen der zuständigen Behörde des Zulassungslandes 1 handelnden Prüf- und Zertifizierungsstelle auf Grundlage der technischen Dokumentation und einer Erklärung des Herstellers über die Einhaltung der anwendbaren Vorschriften dieser Klasse untersucht, geprüft und zugelassen sein.
    Die technische Dokumentation muß sowohl vollständige Einzelangaben über Auslegung und Konstruktion als auch eine vollständige Dokumentation über Herstellung und Prüfung enthalten; oder
  2. die Konstruktion der Gefäße muß auf Grundlage der technischen Dokumentation von einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes 1 anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieser Klasse geprüft und zugelassen sein.
    Darüber hinaus müssen die Gefäße nach einem umfassenden Qualitätssicherungsprogramm für Auslegung, Herstellung, Endkontrolle und Prüfung ausgelegt, hergestellt und geprüft sein. Das Qualitätssicherungsprogramm muß die Übereinstimmung der Gefäße mit den entsprechenden Anforderungen dieser Klasse gewährleisten und von einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes 1 anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen und überwacht werden; oder
  3. das Baumuster der Gefäße muß von einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes 1 anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen sein. Alle Gefäße dieses Musters müssen nach einem Qualitätssicherungsprogramm für Produktion, Endkontrolle und Prüfung, das von einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes 1 anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen und überwacht sein muß, hergestellt und geprüft sein; oder
  4. das Baumuster der Gefäße muß von einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes 1 anerkannten Prüf- und 2215 Zertifizierungsstelle zugelassen sein. Alle Gefäße dieses Musters müssen unter der Aufsicht der von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes 1 anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle auf Grundlage einer Erklärung des Herstellers auf Übereinstimmung mit dem zugelassenen Baumuster und auf Einhaltung der anwendbaren Vorschriften dieser Klasse geprüft sein.

( 2) Für Gefäße, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum mehr als 100 MPa ξ Liter (1000 bar ξ Liter) und höchstens 300 MPa ξ Liter (3000 bar ξ Liter) beträgt, ist anhand einer der unter Absatz (1) beschriebenen oder einer der folgenden Methoden der Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften dieser Klasse zu erbringen:

  1. Die Gefäße müssen nach einem umfassenden Qualitätssicherungssystem für Auslegung, Herstellung, Endkontrolle und Prüfung, das von einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes 1 anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen und überwacht sein muß, ausgelegt, hergestellt und geprüft sein; oder
  2. das Baumuster der Gefäße muß von einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes 1 anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen sein. Die Übereinstimmung aller Gefäße mit dem zugelassenen Baumuster muß vom Hersteller auf Grundlage seines Qualitätssicherungssystems für die Prüfung der Gefäße, das von einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes 1 anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen und überwacht ist, schriftlich erklärt sein; oder
  3. das Baumuster der Gefäße muß von einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes 1 anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen sein. Die Übereinstimmung aller Gefäße mit dem zugelassenen Baumuster muß vom Hersteller schriftlich erklärt und alle Gefäße dieses Musters müssen unter der Aufsicht einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes 1 anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle geprüft sein.

( 3) Für Gefäße, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum höchstens 100 MPa Liter (1000 bar ξ Liter) beträgt, ist anhand einer der unter Absatz (1) oder (2) beschriebenen oder einer der folgenden Methoden der Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften dieser Klasse zu erbringen:

  1. Die Übereinstimmung aller Gefäße mit einem Baumuster, das in technischen Unterlagen vollständig spezifiziert ist, muß vom Hersteller schriftlich erklärt und alle Gefäße dieses Musters müssen unter der Aufsicht einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes t) anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle geprüft sein; oder
  2. das Baumuster der Gefäße muß von einer von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes 1) anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle zugelassen sein. Die Übereinstimmung aller Gefäße mit dem zugelassenen Baumuster muß vom Hersteller schriftlich erklärt und alle Gefäße dieses Musters müssen einzeln geprüft sein.

( 4) Die grundlegenden Anforderungen der Absätze (1) bis ( 3) gelten

  1. hinsichtlich der in den Absätzen (1) und ( 2) angeführten Qualitätssicherungssysteme als erfüllt, wenn diese der jeweils zutreffenden europäischen Norm der Reihe EN ISO 9000 entsprechen,
  2. in ihrer Gesamtheit als erfüllt, wenn die entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß dem Beschluß 93/465/EWG des Rates2 wie folgt Anwendung finden:

( 5) Anforderungen an Hersteller

Der Hersteller muß technisch in der Lage sein und über sämtliche geeignete Mittel verfügen, die zu einer zufriedenstellenden Fertigung von Gefäßen erforderlich sind; hierzu benötigt er insbesondere entsprechend qualifiziertes Personal

  1. zur Überwachung des gesamten Fertigungsprozesses,
  2. zur Ausführung von Werkstoffverbindungen,
  3. zur Durchführung der entsprechenden Prüfungen.

Die Bewertung der Eignung des Herstellers ist in allen Fällen von einer von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes 1 anerkannten Zertifizierungsstelle durchzuführen. Dabei ist das besondere Zertifizierungsverfahren, das der Hersteller anzuwenden gedenkt, zu berücksichtigen.

( 6) Anforderungen an Prüf- und Zertifizierungsstellen

Prüf- und Zertifizierungsstellen müssen ausreichend Unabhängigkeit von Herstellerbetrieben und technisch ausreichende fachliche Kompetenz aufweisen. Diese Anforderungen gehen als erfüllt, wenn die Stellen auf Grund eines Akkreditierungsverfahrens gemäß der europäischen Normenreihe EN 45000 zugelassen worden sind.

2216

(1) Die Gefäße sind nach folgenden Vorschriften einer erstmaligen Prüfung zu unterziehen.

An einer ausreichenden Anzahl von Gefäßen sind vorzunehmen:

  1. die Prüfung des Werkstoffes, wobei mindestens Streckgrenze, Zugfestigkeit und Bruchdehnung bestimmt werden;
  2. die Messung der geringsten Wanddicke und die Berechnung der Spannung;
  3. die Feststellung der Gleichmäßigkeit des Werkstoffes innerhalb jeder Fertigungsreihe sowie die Untersuchung der äußeren und inneren Beschaffenheit der Gefäße.

An allen Gefäßen sind vorzunehmen:

  1. die Flüssigkeitsdruckprobe nach den Vorschriften der Rn. 2219;
    Bem. Mit Zustimmung des von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen darf die Flüssigkeitsdruckprobe durch eine Prüfung mit einem Gas ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen nicht gefährlich ist.
  2. die Prüfung der Kennzeichnungen der Gefäße, siehe Rn. 2223 (1) bis (4);
  3. an Gefäßen für 1001 Acetylen, gelöst, der Ziffer 4 F außerdem eine Untersuchung der Beschaffenheit der porösen Masse und der Menge des Lösemittels.

Die grundlegenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfüllt:

(bleibt offen).

(2) Für Gefäße aus Aluminiumlegierungen für bestimmte Gase gelten besondere Vorschriften (siehe Anhang A.2).

Die grundlegenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung der nachstehenden Richtlinie als erfüllt: - Anlage 1 Teil 3 und Anlage II der Richtlinie des Rates 84/526/EWG

(3) Die Gefäße müssen ohne bleibende Verformung oder Risse dem Prüfdruck standhalten.

2217

(1) Nachfüllbare Gefäße sind unter der Aufsicht eines von der zuständigen- Behörde anerkannten Sachverständigen nach folgenden Vorschriften wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen:

  1. Feststellung des äußeren Zustands der Gefäße sowie Überprüfung der Ausrüstung und der Kennzeichnungen;
  2. Feststellung des inneren Zustands der Gefäße (z.B. durch Abwiegen, innere Besichtigung, Kontrolle der Wanddicke);
  3. Flüssigkeitsdruckprobe und gegebenenfalls Feststellung der Werkstoffbeschaffenheit durch geeignete Prüfverfahren;

Bem.

  1. Mit Zustimmung des von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen darf die Flüssigkeitsdruckprobe durch eine Prüfung mit einem Gas - sofern dieses vorgehen nicht gefährlich ist - oder durch eine gleichwertige Prüfmethode ersetzt werden, die auf einer Ultraschallprüfung beruht.
  2. Mit Zustimmung des von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen darf die Flüssigkeitsdruckprobe für Gefäße nach Rn. 2211 (1) und (2) durch eine gleichwertige Prüfmethode ersetzt werden, die auf akustischer Emission beruht.
  3. Mit Zustimmung des von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen darf die Flüssigkeitsdruckprobe für Gefäße aus geschweißtem Stahl nach Rn. 2211 (1) für Gase der Ziffer 2 F Kennzeichnungsnummer 1965 mit einem Fassungsraum von weniger als 5,5 Litern durch eine andere Prüfung ersetzt werden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet.

Die grundlegenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfüllt:

(bleibt offen).

( 2) Sofern nicht besondere stoffbezogene Vorschriften in der Tabelle der Rn. 2250 enthalten sind, müssen die wiederkehrenden Prüfungen vorgenommen werden:

  1. alle 3 Jahre an Gefäßen für Gase der Gruppen TC, TFC und TOC der Ziffern 1 und 2;
  2. alle 5 Jahre an Gefäßen für Gase der Gruppen T, TF und TO der Ziffern 1 und 2 sowie für Gase der Ziffer 4;
  3. alle 10 Jahre an Gefäßen für Gase der Gruppen A, O und F der Ziffern 1, 2 und 3.

Abweichend von diesen Fristen müssen die wiederkehrenden Prüfungen bei Gefäßen aus Verbundwerkstoffen in den Abständen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde der Vertragsparteien des ADR, die das technische Regelwerk für die Auslegung und den Bau anerkannt hat, festgelegt wurden.

( 3) Bei Gefäßen für 1001 Acetylen, gelöst, der Ziffer 4 F muß nur der äußere Zustand (Korrosion, Verformung) und der Zustand der porösen Masse (Lockerung, Zusammensinken) geprüft werden.

Wird als poröse Masse ein monolithischer Werkstoff verwendet, so darf die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen auf 10 Jahre ausgedehnt werden.

Die grundlegenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfüllt:

(bleibt offen).

( 4) Abweichend von Rn. 2217 ( 1) c) sind geschlossene Gefäße nach Rn. 2206 (1) einer Feststellung des äußeren Zustands und einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Die Dichtheitsprüfung ist mit dem im Gefäß enthaltenen Gas oder mit einem inerten Gas vorzunehmen. Die Kontrolle erfolgt entweder am Manometer oder durch eine Vakuummessung. Die wärmeisolierende. Schutzeinrichtung braucht dabei nicht entfernt zu werden.

Die grundlegenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung nachstehender Normen als erfüllt:

(bleibt offen).

( 5) Die in Rn. 2211 aufgeführten Gefäße dürfen auch nach Ablauf der für die wiederkehrende Prüfung festgelegten Frist befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen.

2218

weiter .

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